Kosovo: Erbvertrag deutsch-kosovarischer Eheleute
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G u t a c h t e n d e s D e u t s c h e n No t a r i n s t i t u t s Abruf-Nr.: 108931 l e t zt e A k t u a l i s i e r un g : 9. Februar 2011
I. Sachverhalt
Eine deutsche Staatsangehörige und ein kosovarischer Staatsangehöriger haben im Jahr 1999 einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen. Ehevertraglich soll der Güterstand der Gütergemeinschaft nach deutschem Recht bestimmt werden. Die Ehegatten haben keine gemeinsamen Kinder. Der Ehemann hat keine Abkömmlinge, die Ehefrau hat zwei Kinder. Die Eheleute möchten sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Alleinige Schlusserbin soll die Tochter der Ehefrau sein. Der Sohn der Ehefrau soll nichts erhalten, auch keinen Pflichtteil.
II. Fragen
1. Ist ein Erbvertrag mit dem vorstehend gewünschten Inhalt möglich und rechtswirksam oder ist vielmehr zu zwei Einzeltestamenten zu raten? Ist eine Alleinerbeinsetzung der Ehefrau durch den Ehemann nach dem Recht des Kosovo möglich oder bestehen Noterbrechte bzw. Pflichtteilsansprüche Dritter, etwa der Eltern?
2.
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III. Zur Rechtslage
1. Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht a) Erbstatut Gem.
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Eine weitergehende Rechtswahlmöglichkeit als das deutsche Recht sieht das kosovarische Kollisionsrecht vor (vgl. oben). Nach kosovarischem Recht hätte hier der Ehemann die Möglichkeit das deutsche Wohnsitzrecht zu wählen (Art. 146.2 ErbG). Nicht bekannt ist uns allerdings, ob die zugunsten des Wohnsitzrechts getroffene Rechtswahl auch dann noch wirkt, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz vor seinem Tod verlegt, also mit Wohnsitz in einem anderen Staat verstirbt. Sollte allerdings vorliegend der Ehemann mit kosovarischer Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz in Deutschland versterben und eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts in seiner letztwilligen Verfügung getroffen haben, käme es zu einer Rückverweisung auf das deutsche Recht. 2. Zulässigkeit einer gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung a) Anwendbares Recht Die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments unterliegen dem Statut, das im Zeitpunkt der Errichtung der gemeinschaftlichen Verfügung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbar wäre (hypothetisches Erbstatut,
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Daneben bestimmt Art. 69.2. des kos. ErbG, dass zwei oder mehr Personen nicht in ein und derselben letztwilligen Verfügung ihren letzten Willen niederlegen können und zwar weder zugunsten einer dritten Person noch als gegenseitige und gemeinsame Verfügung. Ein gemeinschaftliches Testament kommt also aus der Sicht des kosovarischen Rechts ebenfalls nicht in Betracht. Im Ergebnis ist nach kosovarischem Recht daher lediglich die jeweilige Errichtung eines einseitigen Testaments zulässig. Sollte der kosovarische Staatsangehörige hier somit keine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts getroffen haben und eine solche auch nicht treffen wollen oder ist abzusehen, dass er seinen Wohnsitz später wieder in den Kosovo verlegt, dürfte die letztwillige Verfügung in der Form eines Erbvertrags nicht wirksam sein. Sollte der Erblasser allerdings eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts treffen und seinen Wohnsitz hier auch beibehalten, wäre das auf seine Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht das deutsche, mit der Folge, dass gegen die Wirksamkeit des Erbvertrags keine Bedenken bestehen. 3. Testamentsform Geht man davon aus, dass das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 auch in Kosovo weiter gilt, so ist die Beachtung der Ortsform für die Testamentserrichtung auch aus der Sicht des Kosovo ausreichend (Art. 1 Abs. 1a TestÜb). Das Haager Testamentsformübereinkommen gilt allerdings nicht für Erbverträge, jedoch reicht nach dem kosovarischen Recht (Art. 148.1b ErbG) für eine letztwillige Verfügung ebenfalls die Ortsform aus. Ein nach den deutschen Bestimmungen notariell beurkundeter Erbvertrag wird damit voraussichtlich auch im Kosovo als formwirksam anerkannt werden. Zur materiellen Wirksamkeit s.o. 4. #kosovo einsehen. Nach Art. 31.1. ErbG handelt es sich bei dem Pflichtteilsrecht nach dem Erbgesetz des Kosovo um ein echtes Noterbrecht. Es besteht nach Art. 31.2. ErbG im Hinblick auf die Abkömmlinge und auf den Ehegatten in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbrechts und in Bezug auf die anderen Noterben (Eltern) i. H. v. 1/3 des gesetzlichen Erbrechts.
108931
Erscheinungsdatum:10.09.2011
RechtsbezugInternational
Normen in Titel:EGBGB Art. 25