Ersitzung von volkseigenem Grund und Boden
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Deutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: Erstelldatum:
1620 21.03.2002
GBVerfO-DDR § 11 Ersitzung von volkseigenem Grund und Boden
I.
Sachverhalt Das in den neuen Bundesländern belegene Land X. ist an Sie herangetreten, um die Auflassung eines Bodenreformgrund stückes auf das Land zu beurkunden. Als Anspruchsgrund lage wurde Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m.
II. Rechtsfragen 1. Konnte die LPG aufgrund eines Ersuchens des Rates des Kreises Eigentum erwerben oder lediglich Rechtsträgerschaft? Falls es lediglich eine Rechtsträgerschaft war und ,,nur versehentlich" Eigentum eingetragen wurde, konnte eine Ersitzung stattfinden oder ist das Grundbuch unrichtig? Auf welcher Grundlage kann das Land X. die Übertragung verlangen?
2.
3.
III. Zur Rechtslage 1. Eigentum oder bloße Rechtsträgerschaft der LPG Mit der Bodenreform entstand Volkseigentum an den Bodenflächen, die nicht in das gesetzlich stark eingeschränkte Privateigentum von sog. Neubauern überführt wurden (staatlicher Bodenfonds). Soweit für Bodenreformland der Neubauern kein Nachfolger gefunden wurde, fiel dieses Land zurück in den staatlichen Bodenfonds und wurde (wieder) Volkseigentum (Eickmann, Grundstücksrecht in den neuen Bundesländern, 3. Aufl. 1996, Rn. 6). Derartige dem staatlichen Bodenfonds zugehörigen Bodenreformgrundstücke wurden in großem Umfang an LPG's zur sog. Rechtsträgerschaft übertragen (Heuer, Grundzüge des Bodenrechts der DDR 1949 bis 1990, 1990, Rn. 9). Rechtliche Grundlage für eine derartige Übertragungen der Rechtsträgerschaft war in dem hier maßgeblichen Jahr 1957 die ,,Anordnung über das Verfahren bei Veränderungen in der Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken" am 21.8.1956 (GBl. der DDR, Teil I, S. 702). Auf der Grundlage dieser Anordnung war indessen nur ein Rechtsträgerwechsel zulässig, nicht dagegen eine Eigentumsübertragung, wie sich schon aus dem Begriff Rechtsträgerwechsel und vor allem aus dessen Legaldefinition in § 2 der genannten Anordnung ergibt. Es ist zwar nicht gänzlich ausge schlossen, dass die LGP das volkseigene Grundstück vom Staat durch gewöhnliche Übereignung zu Eigentum
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wa Report 2002 Fax-
Seite 2 erworben hat (Heuer, Rn. 21). Indessen spricht schon die Tatsache, daß die LPG auf Ersuchen des Rates des Kreises als Eigentümer eingetragen wurde, dafür, dass vorliegend lediglich ein Rechtsträgerwechsel stattfinden sollte, denn gemäß § 11 Abs. 2 der genannten Anordnung erfolgte der Vollzug des Rechtsträgerwechsels in der Liegenschaftskartei bei Beteiligung sog. nutznießender Rechtsträger wie LPG´s (§ 1 Nr. 3 der genannten Anordnung) auf Ersuchen des Rates des Kreises. Überdies hätte gem. Art. 28 der Verfassung der DDR eine Übertragung des Volkseigentums der Zustimmung des Landtages(!) mit 2/3-Mehrheit bedurft (OG-DDR
1620
Erscheinungsdatum:01.01.1999
RechtsbezugNational