09. März 2017
BBergG § 114; BGB § 249; BGB § 251

Auswirkung der Veräußerung eines Grundstücks auf Schadensersatzanspruch wegen Eigentumsverletzung

BGB §§ 249, 251; BBergG § 114
Auswirkung der Veräußerung eines Grundstücks auf Schadensersatzanspruch wegen Eigentumsverletzung

I. Sachverhalt
Ein Grundstück wurde übertragen gegen einen Nießbrauchsvorbehalt (Variante: gegen den Vorbehalt eines Wohnungsrechts). Nunmehr zeigen sich an Grundstück und Gebäude diverse Schäden. Die Schäden resultieren aus dem Betrieb eines Bergbauunternehmens. Im Übertragungsvertrag ist keine Abtretung von Schadenersatzansprüchen an den Übernehmer vorgesehen.

Das Bergbauunternehmen verweigert nunmehr Regulierungen unter Hinweis darauf, dass der Anspruch mit der Veräußerung des Grundstücks untergegangen sei und eine Abtretung nicht mehr in Betracht komme.

II. Fragen
1.    Ist eine Abtretung des Schadensersatzanspruchs noch möglich?

2.    Falls eine Abtretung nicht möglich ist: Gehen die Schadensersatzansprüche auch unter bei einem Nettonießbrauch oder bei einem Wohnungsrechtsvorbehalt?

3.    Wie ist die Rechtslage, wenn Veräußerer und Erwerber bereits Miteigentümer waren?
4.    Falls der Anspruch wegen Unmöglichkeit untergegangen ist: Wem steht der Entschädigungsanspruch nach § 251 Abs. 1 BGB? Ist der Schädiger begünstigt, weil der Erwerber keinen Schaden hat?

5.    Wie ist zu beurteilen, wann ein Schaden entsteht (z. B. bei einem Riss im Haus)?

III. Zur Rechtslage
1.    Bergschadenshaftung
Nach § 114 Abs. 1 BBergG besteht ein Schadensersatzanspruch, wenn es infolge der Ausübung eines Bergbaubetriebs zu einem Sachschaden kommt (Bergschaden). Ersatzfähig sind insbesondere auch Grundstücksschäden (Weller/Kullmann, BBergG, 2012, § 114 Rn. 1; BeckOGK-BGB/Neupert, Stand: 1.11.2016, § 114 BBergG Rn. 10). Ersatzpflichtig ist grundsätzlich der Unternehmer, der den Bergbaubetrieb zur Zeit der Verursachung des Bergschadens betrieben hat oder für eigene Rechnung hat betreiben lassen (§ 115 Abs. 1 BBergG). Gesamtschuldnerisch haftet außerdem der Inhaber der Bergbauberechtigung (§ 116 Abs. 1 BBergG). Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach den Vorschriften des BGB (§ 117 Abs. 1 BBergG) und damit nach den §§ 823 ff. sowie den §§ 249 ff. BGB (BeckOGK-BGB/Neupert, § 114 BBergG Rn. 10).

2.    Aktivlegitimation
Ein Eigentümer eines Grundstücks ist nur hinsichtlich solcher Bergschäden aktivlegitimiert, die in seiner Berechtigungszeit entstehen (BeckOGK-BGB/Neupert, § 114 BBergG Rn. 33). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass bereits entstandene Schadensersatzansprüche weiterhin dem Übergeber des Grundstücks zustehen, sofern sie nicht abgetreten wurden.

Die Aktivlegitimation hängt also davon ab, ob die Rechtsgutsverletzung und der Schadenseintritt vor oder nach der Eigentumsübertragung erfolgt sind. Maßgeblich ist die sachenrechtliche Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung, nicht diejenige im Zeitpunkt der Handlung (vgl. BGH NJW 1993, 655, 656 f.; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 90; BeckOGK-BGB/Spindler, Stand: 15.10.2016, § 823 Rn. 118; Staudinger/J. Hager, BGB, 2017, § 823 B Rn. 79). Es kommt somit darauf an, wann die Rechtsgutsverletzung und der Schaden eingetreten sind.

Dies wird man in Parallele zur in der Rechtsprechung breit diskutierten Problematik des Weiterfresserschadens beantworten müssen (so BGH NJW 2001, 1346, 1347; Staudinger/J. Hager, § 823 B Rn. 79). Entscheidend ist, ob der Schaden mit dem bisherigen Defekt stoffgleich ist (dann keine Eigentumsverletzung) oder ob er sich auf einen begrenzten Teil der Sache beschränkte und es nach der Eigentumsübertragung zu einem neuen Schaden gekommen ist (dann Eigentumsverletzung denkbar, vgl. nur BGH NJW 1983, 810; NJW 2001, 1346, 1347; NJW 2005, 1423, 1425; BeckOK-BGB/Förster, Stand: 1.11.2016, § 823 Rn. 134 m. w. N.). Dass an einem Gebäude nach dem Eigentumswechsel Risse eintreten, genügt für sich genommen nicht, um von einem stoffungleichen selbstständigen Schaden auszugehen. War ein Grundstück im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs etwa bereits mit einer schadensträchtigen Schlacke aufgefüllt und war das Grundstück für eine Bebauung nicht geeignet, liegt in einem späteren Defekt des Gebäudes keine Eigentumsverletzung (BGH NJW 2001, 1346, 1347; ähnlich auch BGH NJW 1985, 194: Anspruch gegen Hersteller einer Dachabdeckfolie nur denkbar, wenn die unteren Schichten des Dachaufbaus vor Aufbringung der Folie schadensfrei waren).

War der Schaden bereits im Gebäude eingetreten und liegt insoweit nur ein Weiterfresserschaden vor, scheidet ein Schadensersatzanspruch des neuen Eigentümers aus. Breitet sich etwa Hausschwamm im ganzen Gebäude aus, wird man darin keinen selbstständigen Schaden sehen können. War die Bausubstanz bereits porös und entstehen nach dem Eigentumswechsel Risse und kommt es zum Einsturz des Gebäudes, wird man dem neuen Eigentümer ebenfalls keinen eigenen Schadensersatzanspruch zubilligen können.

3.    Umfang des Schadensersatzanspruchs
Nach § 117 Abs. 1 BBergG i. V. m. § 249 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer grundsätzlich vom Schädiger die Wiederherstellung des Zustands vor dem Schaden verlangen. Alternativ kann er vom Schädiger auch den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen
(§ 117 Abs. 1 BBergG i. V. m. § 249 Abs. 2 BGB; sog. Integritätsinteresse).

Soweit die Herstellung nicht möglich ist, kann der Ersatzberechtigte eine Geldentschädigung verlangen (§ 251 Abs. 1 BGB; sog. Wertinteresse). Hierbei kommt es entscheidend auf die durch die Schädigung eingetretene Einbuße im Vermögen des Geschädigten an. Ein entsprechender Wertverlust wird sich bei geordneten Marktverhältnissen regelmäßig in einem schadensbedingt entstehenden Mindererlös als Wertminderungsschaden niederschlagen (BGH NJW-RR 2002, 736, 737; OLG Koblenz VersR 2005, 1446). Vor diesem Hintergrund werden die Schadensberechnungen nach § 249 Abs. 2 S. 1 und § 251 BGB regelmäßig zu ähnlichen Ergebnissen führen (Hertel, NotBZ 2002, 139). Zwingend ist dies jedoch nicht (vgl. BGH NJW 1993, 1793, 1794).

4.    Auswirkung der Veräußerung der beschädigten Sache auf Schadensersatzansprüche nach § 249 BGB
a)    Schadensersatzanspruch bei Veräußerung des Grundstücks ohne Abtretung der Schadensersatz-ansprüche
Der auf Naturalrestitution gerichtete Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB geht nach der Rechtsprechung des BGH unter, wenn der Eigentümer den Gegenstand veräußert. Denn in diesem Fall ist eine Wiederherstellung des Eigentums nicht mehr möglich. Die Ersatzleistung kann nicht mehr dem Herstellungsinteresse des Eigentümers dienen, sondern nur dem Ausgleich des rechnerischen Schadens (BGH NJW 1982, 98, 99; NJW 1993, 1793, 1794; NJW 2001, 2250 f.; RG JW 1937, 3223; anders die Rspr. zur Veräußerung eines Kfz, vgl. BGH NJW 1976, 1396; r+s 2005, 393, 394; sowie die Rechtsprechung zu vertraglichen Schadensersatzansprüchen BGH NJW 2012, 2793 Rn. 31; ZfBR 2016, 351 Rn. 21; zur Entwicklung der Rechtsprechung eingehend Schnell, Die nachträgliche Unmöglichkeit der Naturalrestitution im allgemeinen Sachschadensrecht, 2006, S. 20 ff.). Mit dem Übergang des Eigentums an der beschädigten Sache auf den Erwerber erlischt der Anspruch (BGH NJW 1982, 98, 99).

Begründet hat der BGH seine Rechtsprechung mit folgender Erwägung (BGH NJW 1982, 98, 99; Hervorhebung durch die DNotI-Redaktion):

„Beendet der Eigentümer seine Rechtszuständigkeit, indem er die beschädigte Sache veräußert, so kann der durch § 249 S. 1, 2 BGB bezweckte Rechtsgüterschutz nicht mehr erreicht werden. Für die Aufrechterhaltung des Herstellungsanspruchs in einer seiner beiden Erscheinungsformen ist dann kein Raum mehr.“

Die Rechtsprechung stützt sich vorwiegend auf den Hilfscharakter des Anspruchs aus § 249 Abs. 2 BGB. Nur solange eine Herstellung noch möglich ist, besteht auch der Anspruch aus § 249 Abs. 2 BGB. Ergänzend argumentiert sie auch mit dem Bereicherungsverbot: Wenn der Geschädigte den Gegenstand bereits veräußert hat, ist ihm nur der Minderwert zu ersetzen (RG HRR 1933, Nr. 1405).

Anderes gilt jedoch, wenn der Schadensersatzanspruch mit der Veräußerung der Sache an den Erwerber abgetreten und die Abtretung nicht zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird (vgl. BGH NJW 2001, 2250, 2251; NJW-RR 2002, 736; ZfBR 2016, 351 Rn. 20; a. A. noch BGH NJW 1982, 98, 99). In diesem Fall lässt sich das Herstellungsinteresse unmittelbar beim Rechtsnachfolger verwirklichen.

Ob die Rechtslage anders ist, wenn die Forderungsabtretung erst nach Eigentumsübertragung erfolgt, hat der BGH offen gelassen (BGH NJW 2001, 2250, 2251).

Die h. L. steht der BGH-Rechtsprechung ablehnend gegenüber und meint, dass der bisherige Eigentümer auch nach der Veräußerung der Sache einen Anspruch auf Naturalrestitution nach § 249 BGB hat (BeckOK-BGB/J. Flume, Stand: 1.11.2016, § 249 Rn. 216; MünchKommBGB/Oetker, 7. Aufl. 2016, § 251 Rn. 15; Soergel/Ekkenga/Kuntz, BGB, 13. Aufl. 2014, § 249 Rn. 81; Schnell, S. 77 ff.; ablehnend mit Blick auf Erhaltung des Anspruchs bei gleichzeitiger Eigentumsübertragung und Abtretung Staudinger/Schiemann, BGB, 2017, § 249 Rn. 222).

Die Argumentation der h. L. ist überzeugend. Wenn es dem Eigentümer nach allg. schadensersatzrechtlichen Grundsätzen freisteht, ob er die Reparatur vornehmen lässt oder nicht (sog. Dispositionsfreiheit), kann es keinen Unterschied machen, ob er die Sache vor oder nach der Liquidation des Schadens veräußert. Für die Praxis ist freilich die Rechtsprechung des BGH maßgeblich.

b)    Nachträgliche Abtretung
Ob auf der Grundlage der vom BGH angestellten Erwägungen noch nach Eigentumsübertragung eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis möglich ist, wenn der vormalige Eigentümer den Anspruch an den Erwerber nachträglich abtritt, ist – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung nicht weiter vertieft worden. U. E. ist die Frage zu bejahen. Dies lässt sich damit begründen, dass zwar die Herstellung beim jetzigen Eigentümer nicht möglich ist, um dessen Integritätsinteresse Rechnung zu tragen. Wenn der Anspruch aber nachträglich abgetreten wird, lebt das Integritätsinteresse wieder auf, da sich Anspruch und Eigentümer wieder in einer Person vereinigen. Man wird daher nicht von einer dauerhaften Unmöglichkeit der Naturalrestitution ausgehen können, sondern allenfalls von einer vorübergehenden Unmöglichkeit: Solange Anspruch und Eigentum nicht in einer Person vereinigt sind, kann der Schädiger die Erfüllung verweigern (vgl. allg. zur vorübergehenden Unmöglichkeit als Leistungshindernis Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 275 Rn. 10). Ändert sich dies durch eine nachträgliche Abtretung des Anspruchs, ist eine Schadensberechnung nach § 249 BGB wieder möglich. Es darf dem Schädiger nicht zum Vorteil gereichen, dass die entstandenen Ansprüche versehentlich nicht abgetreten wurden, weil sie den Parteien noch gar nicht bekannt waren.

c)    Vorbehaltsnießbrauch und Vorbehalt eines Wohnungsrechts
Behält sich der Eigentümer am veräußerten Grundbesitz einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vor, wirft dies die Frage auf, ob sich der vormalige Eigentümer für sein Integritätsinteresse auf das beschränkte dingliche Recht berufen und daher den Schaden weiterhin nach § 249 BGB liquidieren kann. Die Rechtslage ist insoweit ungeklärt.

Nach der Logik der Rechtsprechung spricht gegen eine Aufrechterhaltung des Schadensersatzanspruchs aus § 249 BGB der Umstand, dass sich der Geschädigte des geschädigten Rechtsguts (Eigentum) begeben hat (vgl. insbesondere BGH NJW 1982, 98, 99). U. E. wird man aber auch auf der Grundlage der Argumentation des BGH einen auf Naturalrestitution nach § 249 BGB gerichteten Schadensersatzanspruch gleichwohl bejahen können, wenn der Eigentümer als hypothetischer Inhaber des vorbehaltenen Rechts im Zeitpunkt der Schädigung Schadensersatz hätte verlangen können. Das beschränkte dingliche Recht ist Minus des Eigentums. Wenn sich der Berechtigte nur des Eigentums begibt, kann er Naturalrestitution verlangen, soweit er dies als Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts gekonnt hätte. Der Eigentümer kann nicht schlechter stehen, als wenn er von vornherein nur Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts gewesen wäre.

Maßgeblich wird man insoweit darauf abstellen müssen, ob dem Eigentümer als Inhaber des beschränkten dinglichen Rechts ein entsprechender Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 114 Abs. 1 BBergG zugestanden hätte.

Grundsätzlich ist ein beschränktes dingliches Recht wie ein Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) als sonstiges Recht i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB geschützt (Staudinger/C. Heinze, BGB, 2017, § 1065 Rn. 4; MünchKommBGB/Pohlmann, 7. Aufl. 2016, § 1065 Rn. 6; Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl. 2017, § 1065 Rn. 1). Dies gilt auch für das Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) als beschränkte persönliche Dienstbarkeit (vgl. BGH NJW 2012, 1048 Rn. 8; Staudinger/J. Hager, § 823 B Rn. 126). Dass beschränkte dingliche Rechte deliktischen Schutz genießen, wird man auch für § 114 BBergG annehmen müssen (so ausdrücklich auch Staudinger/Kohler, BGB, 2010, § 114 BBergG Rn. 17). Denn die Vorschrift bezieht sich allgemein auf Sachschäden und verweist für weitere Einzelheiten auf §§ 823 ff. BGB.

Ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung eines beschränkten dinglichen Rechts setzt einen sog. grundstücksbezogenen Eingriff voraus (BGH NJW 2001, 971, 973; NJW 2012, 1048 Rn. 10). So kann etwa die Verschlechterung des Grundstücks wegen einer baulichen Maßnahme eine Verletzung der Grundschuld darstellen (BGH NJW 1976, 189; zum Konkurrenzverhältnis zu Ansprüchen des Eigentümers vgl. MünchKommBGB/Pohlmann, § 1065 Rn. 7; BeckOK-BGB/Förster, § 823 Rn. 145; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, 2015, § 1134 Rn. 31; Medicus, Schuldrecht II, Besonderer Teil, 12. Aufl. 2014, § 140 Rn. 806 [Mitgläubiger nach § 432 i. V. m. § 1281 BGB analog]; a. A. MünchKommBGB/Wagner, 6. Aufl. 2013, § 823 Rn. 213; Westermann/Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 8. Aufl. 2011, § 98 Rn. 3; Soergel/Konzen, § 1134 Rn. 4; MünchKommBGB/Lieder, 7. Aufl. 2016, § 1134 Rn. 17 [Gesamtgläubiger nach § 428 BGB]).

Fraglich ist allerdings, ob der Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts auch den Substanzschaden des Eigentümers liquidieren und Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB verlangen kann.

aa) Wohnungsrecht
Wenn dem Inhaber des Wohnungsrechts (§ 1093 BGB) ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB zusteht, könnte sich der Anspruch auch auf den Substanzschaden beziehen: Denn damit der Berechtigte sein Wohnungsrecht wieder ausüben kann, ist er darauf angewiesen, dass das Gebäude wiederhergestellt wird. Dementsprechend entspricht es der überwiegenden Auffassung, dass auch beschränkte dingliche Rechte vor Beeinträchtigungen der Substanz schützen und dem Berechtigten insoweit ein eigener Schadensersatzanspruch zusteht (Medicus, § 140 Rn. 806; Staudinger/J. Hager, § 823 B Rn. 129; Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts Bd. II/2, 13. Aufl. 1994, § 76 II 4; so auch zur Grundschuld MünchKommBGB/Lieder, § 1134 Rn. 7; Westermann/Gursky/Eickmann, § 98 Rn. 3; Soergel/Konzen, § 1134 Rn. 4; anders nur beim schuldrechtlichen Besitzrecht OLG Köln NZM 2002, 926, 927; BeckOGK-BGB/Seibl, Stand: 1.9.2016 § 1 ProdHaftG, Rn. 31).

Andere Stimmen gehen davon aus, dass nur dem Eigentümer ein Schadensersatzanspruch zusteht und der Inhaber des beschränkten dinglichen Rechts lediglich ein Pfandrecht an dem Schadensersatzanspruch hat (Westermann, Sachenrecht, 5. Aufl. 1966, § 100 I 1; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, Neubearb. 2015, § 1134 Rn. 32 [jeweils zur Hypothek]).

Vorzugswürdig ist die überwiegende Auffassung, die von einem eigenen Schadensersatzanspruch des Inhabers des beschränkten dinglichen Rechts auch hinsichtlich der Substanz ausgeht, soweit der Substanzschaden die Ausübung des Rechts berührt. Dies zeigt sich nicht zuletzt in der Wertung der §§ 1090 Abs. 2, 1027, 1065 BGB, die dem Inhaber des dinglichen Rechts die Abwehransprüche des § 1004 BGB einräumen. Dann liegt es auch nahe, dass dem Berechtigten ein Anspruch auf Naturalrestitution bei einer Verletzung der Substanz nach § 823 Abs. 1 BGB zusteht.

bb) Nettonießbrauch
Der Inhaber des beschränkten dinglichen Rechts kann den Substanzschaden jedenfalls dann liquidieren, wenn er für die Erhaltung der Sachsubstanz verantwortlich und verpflichtet ist, die Sache instand zu setzen (vgl. OLG Köln NZM 2002, 926, 927; BeckOGK-BGB/Seibl, § 1 ProdHaftG, Rn. 31). Dies wird auch und gerade im Falle eines Nießbrauchs gelten müssen. Nach § 1041 BGB hat der Nießbraucher die Sache in ihrem Bestand zu erhalten. Ausbesserungen und Erneuerungen obliegen ihm nur insoweit, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören. Zum Wiederaufbau eines zerstörten Hauses ist der Nießbraucher nicht verpflichtet (vgl. Staudinger/Heinze, BGB, 2017, § 1041 Rn. 11).

Anderes gilt aber im in der Praxis üblichen Fall des Nettonießbrauchs, wonach der Nießbraucher für sämtliche Ausbesserungen und Erneuerungen auf eigene Kosten zu sorgen hat, und zwar auch insoweit, als sie über die gewöhnliche Unterhaltung der Sache hinausgehen (vgl. Baltzer, in: Schulze/Grziwotz/Lauda, BGB, Kommentiertes Vertrags- und Prozessformularbuch, 3. Aufl. 2017, § 1041 Rn. 1 f.). Im Fall eines Nettonießbrauchs steht dem Nießbraucher somit ein eigener Schadensersatzanspruch zu.

Aber auch anderenfalls wird man einen Schadensersatzanspruch des Nießbrauchers in Parallele zu den Ausführungen bezüglich des Wohnungsrechts (vgl. hierzu unter aa)) bejahen müssen.

cc) Schlussfolgerung
Sowohl der Inhaber des Nießbrauchs als auch der Inhaber des Wohnungsrechts dürften daher einen Anspruch auf die Wiederherstellung der Gebäudesubstanz haben, sofern die Beeinträchtigung der Substanz zugleich die Ausübung des jeweiligen beschränkten dinglichen Rechts betrifft.

Veräußert der Eigentümer das Grundstück unter Vorbehalt eines solchen Rechts, dürfte er somit nicht den auf Wiederherstellung gerichteten Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB verlieren.

d)    Veräußerung eines Miteigentumsanteils an den anderen Miteigentümer

War der Geschädigte lediglich Miteigentümer und veräußert er seinen Miteigentumsanteil nach Eintritt des schädigenden Ereignisses an den anderen Miteigentümer, fragt sich, welche Auswirkungen dies auf den Schadensersatzanspruch des veräußernden Miteigentümers hat.
Kommt es zur Beschädigung einer im Bruchteilseigentum mehrerer Personen stehenden Sache, steht der Schadensersatzanspruch den Berechtigten als Bruchteilsforderung zu (Staudinger/Gursky, BGB, 2012, § 1011 Rn. 2). Diese Forderung ist nach ihrer Natur rechtlich unteilbar (vgl. BGH NJW 1958, 1723; NJW 1992, 182, 183; Staudinger/v. Proff, BGB, 2015, § 741 Rn. 122). Ein Fall der Teilgläubigerschaft i. S. v. § 420 BGB liegt nicht vor. Nach § 1011 BGB kann jeder Miteigentümer die sich aus dem Eigentum ergebenden Ansprüche in Ansehung der ganzen Sachen geltend machen. Dies gilt entsprechend für Ansprüche aus § 823 BGB (BGH NJW 1992, 1095, 1096; BeckOGK-BGB/Ph. Müller, Stand: 1.11.2016, § 1011 Rn. 12; Staudinger/Gursky, § 1011 Rn. 2; MünchKommBGB/K. Schmidt, 7. Aufl. 2016, § 1011 Rn. 2). Veräußert ein Miteigentümer seinen Miteigentumsanteil an den anderen Miteigentümer, dürfte demzufolge der Anspruch auf Naturalrestitution nach § 249 BGB nicht wegen Unmöglichkeit untergehen. Der erwerbende Miteigentümer muss weiterhin zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs mit Blick auf die gesamte Sache ermächtigt bleiben. Es kann ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er den Miteigentumsanteil erworben hat.

5.    Anspruch aus § 251 BGB
Veräußert der geschädigte Eigentümer sein Eigentum ohne Abtretung der Schadensersatzansprüche und verliert der bisherige Eigentümer den Schadensersatzanspruch aus § 249 BGB wegen Unmöglichkeit (s. o. unter 4. a), kann er lediglich den Schaden nach § 251 Abs. 1 BGB geltend machen. Dass die Veräußerung den Anspruch aus § 251 BGB unberührt lässt, dürfte unstreitig sein (vgl. BGH NJW 1982, 98, 99; NJW 2001, 2250; ZfBR 2016, 351 Rn. 20; OLG Koblenz VersR 2005, 1446; Hertel, NotBZ 2002, 139). Denn mit der Veräußerung ist nur die Naturalrestitution unmöglich geworden, nicht aber die Kompensation des Vermögensverlustes. Dass der Geschädigte den Gegenstand verschenkt hat, ändert am Vorliegen einer Wertminderung im Vermögen des Veräußerers nichts. Der Schaden ist durch die Veräußerung ohne Gegenleistung nicht entfallen. Denn der Geschädigte hat nur eine geringwertigere Sache übertragen; der Vermögensverlust wurde nicht kompensiert.

6.    Ergebnisse
Ob der jetzige Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger zur Geltendmachung eines Schadens berechtigt ist, hängt davon ab, wann der Schaden eingetreten ist. Es ist zu fragen, ob es sich um einen selbstständigen Schaden oder um einen bloßen stoffgleichen Weiterfresserschaden handelt.

Veräußert der Eigentümer die beschädigte Sache ohne gleichzeitige Abtretung der Schadensersatzansprüche, erlischt nach Auffassung des BGH der Anspruch auf Naturalrestitution (§ 249 BGB) wegen Unmöglichkeit. Ob eine nachträgliche Abtretung des Anspruchs an den jetzigen Eigentümer zum Wiederaufleben des Anspruchs führt, hat der BGH bislang offen gelassen. U. E. wird man dies bejahen müssen.
Behält sich der Eigentümer den Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vor, kann er weiterhin Naturalrestitution verlangen, sofern die Beschädigung eine Beeinträchtigung der Ausübung des Rechts darstellt. Ein bisheriger Miteigentümer bleibt nach § 1011 BGB weiterhin zur Liquidation des Schadens befugt.

Erlischt der Schadensersatzanspruch nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB wegen Unmöglichkeit, kann der vormalige Eigentümer den Wertminderungsschaden nach § 251 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen.

Gutachten/Abruf-Nr:

153343

Erscheinungsdatum:

09.03.2017

Rechtsbezug

National

Rechtsgebiete:

Allgemeines Schuldrecht

Erschienen in:

DNotI-Report 2017, 33-37

Normen in Titel:

BBergG § 114; BGB § 249; BGB § 251