01. Januar 2000
GVG § 184; GBO § 29; GBO § 1

§ 3 Unterschriftsbeglaubigung unter Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers

DNotI
Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 11119 24.März 2000

GBO §§ 1, 29; GVG § 184; Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts § 2 Unterschriftsbeglaubigung unter Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers

Zur Frage, ob das Grundbuchamt die Unterschriftsbeglaubigung der Übersetzung einer fremdspachigen Vollmacht verlangen kann. In dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt wurde zum Nachweis der Vertretungsbefugnis einer ausländischen Gesellschaft eine notariell beurkundete fremdsprachige (spanische) Vollmacht vorgelegt. Die Vollmacht wurde von einer vereidigten Dolmetscherin von der spanischen Sprache ins Deutsche übersetzt und unter Beifügung des Siegels von der Übersetzerin unterzeichnet. Das Grundbuchamt verlangt nunmehr eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung der Dolmetscherin; erst dann wäre ein Vollmachtsnachweis in der Form des § 29 GBO erbracht. 1. Verfahrenssprache für das Grundbuchverfahren ist nach § 8 FGG i. V. m. § 184 GVG deutsch. Grundbucherklärungen (Anträge, Bewilligung, Zustimmung) müssen daher zwingend in deutscher Sprache abgegeben werden (wie sich für die Bewilligung auch aus § 874 BGB, § 44 Abs. 2 GBO ergibt) (KG, Beschl. v. 21.11.1929, JFG 7, 243, 245 f. = HRR 1930, Nr. 237; Bauer, in: Bauer/von Oefele, GBO, 1999, AT I Rn. 7; Demharter, GBO, 23. Aufl. 2000, § 1 Rn. 34; Meikel/Brambring, Grundbuchrecht, 8. Aufl. 1998, § 29 GBO Rn. 264). Denn die Bezugnahme auf eine fremdsprachige Bewilligung würde dazu führen, daß das Grund buch eine fremdsprachige Eintragung enthält. Deswegen genügt eine Übersetzung nicht, weil sie an der Fremdsprachigkeit des Originals nichts ändert. Dies gilt aber nicht für andere Urkunden, auf welche die Beteiligten zur Führung eines Nachweises Bezug nehmen, insbesondere nicht für Vollmachtsurkunden, ebensowenig etwa für Sterbeur kunden, handelsrechtliche Vertretungsnachweise etc.. Hier genügt es, wenn im Grund buchamt zusätzlich zu der Urkunde selbst eine deutsche Übersetzung vorgelegt wird. Die Übersetzung ist entbehrlich, wenn der Grundbuchbeamte selbst die vorgelegte Urkunde im Original verstehen kann (wobei bei einfacheren fremdsprachigen Urkunden eine Übersetzung eher entbehrlich sein wird als bei schwierigeren Dokumenten (Meikel/Brambring, § 29 GBO Rn. 264)).

2.

a) Soweit vom Grundbuchamt eine Übersetzung verlangt werden kann, muß die Übersetzung selbst beweiskräftig sein. Dafür wendet eine Meinung § 29 GBO (jedenfalls entsprechend) an (KG, JFG 7, 243, 245 f. = HRR 1930, Nr. 237; Bauer, in: Bauer/von Oefele, AT I Rn. 7; Demharter, § 1 GBO Rn. 34). Dabei führt das Kammergericht aus: Die Urkunden von Dolmetschern seien lediglich Privaturkunden ­ und zwar auch, soweit die Übersetzer durch den Landgerichtspräsidenten aufgrund ihrer Kenntnis einer fremden Sprache als Sachverständige ausgewählt und für Angelegenheiten des betreffenden Landgerichtsbezirkes im allgemeinen vereidigt seien. Auch von beeidigten Dolmetschern angefertigte Übersetzungen seien deshalb keine öffentlichen
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Seite 2 Urkunden. Diese Eigenschaft vermögen sie zwar auch nicht durch eine Unterschriftsbeglaubigung zu erhalten. Jedoch werde dem Zweck des § 29 GBO, dem Grundbuchamt eine zuverlässige Eintragungs unterlage zu verschaffen, bereits durch die Verbindung der Übersetzung mit der übersetzten Urkunde durch Schnur und Siegel eines Notars sowie durch die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers im Hinblick auf die dadurch geschaffene Gewähr genügt, daß die Übersetzung von einem beeidigten Dolmetscher herrührt, möge auch strenggenommen nur die Echtheit der Unterschrift des Übersetzers beglaubigt sein (KG, JFG 7, 243, 248 f. = HRR 1930, Nr. 237; zustimmend Bauer, in: Bauer/von Oefele, AT I Rn. 7; Demharter, § 1 GBO Rn. 34). 3. Ein anderer Teil der Literatur hält hingegen § 2 der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts vom 21.10.1942 (RGBl 1942 I, S. 609 = BGBl III, 315-5) für einschlägig (so Janssen, FGG, 3. Bd., BeurkG, 2. Aufl. 1971, Einl. BeurkG, Rn. 24; Meikel/Brambring, § 29 GBO Rn. 265). Der entsprechende Paragraph lautet im Wortlaut: ,,§ 2 Beweiskraft von Übersetzungen (1) Die Übersetzung einer Urkunde, die in einer fremden Sprache abgefaßt wird, gilt als richtig und vollständig, wenn dies von einem Übersetzer bescheinigt wird, der dazu nach den Richtlinien des Reichsministers der Justiz ermächtigt ist. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt sein, Ort und Tag der Übersetzung und die Stellung des Übersetzers angeben und mit einer Unterschrift versehen werden. (2) Der Gegenbeweis gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. (3) Der Vorstandsbeamte des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Übersetzer seinen Wohnsitz hat, kann auf Antrag bestätigen, daß die Unterschrift von dem Übersetzer herrührt und daß er mit der Anfertigung derartiger Übersetzungen vertraut ist. ..." Diese Verordnung galt noch nicht, als die Entscheidung des Kammergerichtes erging. Durch § 55 Nr. 11 BeurkG wurde lediglich § 1 dieser Verordnung außer Kraft gesetzt, nicht aber § 2. Auch wenn dies die Literatur nicht mehr ausdrücklich erwähnt, liegt in der Konsequenz dieser Auffassung, daß eine Unterschriftsbeglaubigung der Unterschrift jedenfalls bei einem (siegelführenden) beeidigten Übersetzers entbehrlich ist. In der Praxis dürfte in den meisten Fällen eine Übersetzung ohne Unterschriftsbeglaubigung des Übersetzers anerkannt werden.

Gutachten/Abruf-Nr:

11119

Erscheinungsdatum:

01.01.2000

Rechtsbezug

National

Normen in Titel:

GVG § 184; GBO § 29; GBO § 1