Nachweis der Vollmacht im Zwangsversteigerungsverfahren; Vermerk des Notars über Einsichtnahme in Handelsregister
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Gutachten des Deutschen Notarinstituts
Abruf-Nr.: 186656
letzte Aktualisierung: 04. Februar 2022
Nachweis der Vollmacht im Zwangsversteigerungsverfahren; Vermerk des Notars über
Einsichtnahme in Handelsregister
I. Sachverhalt
In einem Termin zur Zwangsversteigerung eines Grundstückes wurde das Gebot nach § 71 Abs. 2
ZVG zurückgewiesen, weil der Bieter seine Vertretungsmacht nicht habe nachweisen können. Er
verfügte lediglich über einen mit folgendem gesiegeltem Vermerk versehenen Handelsregisterauszug:
„Hiermit beglaubige ich, der unterzeichnende Notar, aufgrund
heutiger elektronischer Einsicht in das Handelsregister des Amtsgerichts
X zu HRB X, dass die vorstehende Fotokopie (chronologischer
Registerauszug) eine vollständige Wiedergabe des chronologischen
Handelsregisterauszuges der XY GmbH mit Sitz in Z
vom heutigen Tag ist und mit der entsprechenden Eintragung des
Handelsregisters per 2.8.2021 übereinstimmt.
X, den 2. August 2021“
Bei diesem Vermerk handelt es sich um ein einfaches Zeugnis gem.
um eine öffentlich beglaubigte Urkunde. Dieses soll dem beglaubigten Handelsregisterauszug
nach Auffassung der Rechtspflegerin nicht gleichstehen, sie fordert eine Bescheinigung nach § 21
BNotO.
II. Zur Rechtslage
Eine Bietvollmacht i. S. d.
gegen den Vertretenen in dessen Namen Gebote i.R.d. Zwangsversteigerung abzugeben, wodurch
dem Vertretenen als Meistbietenden der Zuschlag erteilt wird. Die Bietvollmacht ist mindestens
in öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen,
Auch Zeugnisse des Notars in Vermerkform, §§ 39ff BeurkG, sind öffentliche Urkunden i. S. d.
(„einfaches Zeugnis“). Zu diesen Tatsachen gehören auch Eintragungen in öffentlichen Registern,
wie dem Handelsregister, wofür der Notar nach
des Notars weist nach, dass das entsprechende Register eine bestimmte Eintragung enthält, es hat
dieselbe Beweiskraft wie ein beglaubigter Registerauszug (BeckOGK-BeurkG/Theilig,
Std.: 1.7.2021, § 39 Rn. 11; Armbrüster/Preuß/Renner, Beurkundungsgesetz und Dienstordnung
für Notare, 8. Aufl. 2020,
Von dem Vermerk i. S. d.
Grundbuch- oder Registerrechts erbracht werden,
(vgl. BeckOK-BNotO/Sander, 5. Ed. Std. 31.07.2021, § 21 Rn. 36-38). Im Unterschied zum Vermerk
nach
Wahrnehmung des Notars, sondern in ihr gibt der Notar eine rechtliche Schlussfolgerung auf der
Basis wahrnehmbarer Tatsachen aufgrund seines Sachverstands ab (BeckOK-BNotO/Sander,
§ 21 Rn. 1).
Soweit sich die im Zwangsversteigerungsverfahren nachzuweisende Vertretungsmacht alleine aus
dem Handelsregister ergibt, z.B. bei organschaftlicher Vertretung eines GmbH-Geschäftsführers
mit Alleinvertretungsbefugnis, genügt daher für deren Nachweis – im Gegensatz zum Grundbuchverfahren,
Handelsregister (Grziwotz/Heinemann, BeurkG, 3. Aufl. 2018, § 39 Rn. 5; BeckOGKBeurkG/
Theilig, § 39 Rn. 11; Armbrüster/Preuß/Renner,
in: Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 15. Aufl. 2016, § 71 Rn. 37; unzutreffend nur auf § 21
BNotO abstellend: Stöber/Becker, ZVG, 22. Aufl. 2019, § 71 Rn. 33).
Zu beachten sind hierbei die Anforderungen, die an die Aktualität des Nachweises gestellt werden.
Akzeptiert wurden Nachweise, die zwischen zwei und zwölf Tagen alt waren, teils wird unter
Bezugnahme auf
soweit nicht Änderungen in der Vertretungsberechtigung bekannt seien (vgl. zur Übersicht
Becker, § 71 Rn. 38).
Soll hingegen eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht nachgewiesen werden, die durch ein
Organ einer juristischen Person einem Dritten erteilt wurde, ist ein weiterer Schritt nötig: Es muss
die Vollmachtsurkunde selbst in Ausfertigung oder Urschrift vorgelegt werden und zudem der
Nachweis der Vertretungsmacht des für die juristische Person handelnden Organs erbracht
werden. Letzteres kann wiederum – wie vorstehend geschildert – durch einen Vermerk des Notars
über die Einsichtnahme in das Handelsregister oder durch eine Notarbescheinigung nach § 21
Abs. 1 BNotO geschehen (Becker, § 71 Rn. 33; Hintzen, § 71 Rn. 37; Böttcher, ZVG, 6. Aufl.
2016, § 71 Rn. 20a).
Nach dem Gesagten genügt der im mitgeteilten Sachverhalt angefertigte Vermerk für den Nachweis
der Vertretungsmacht im Zwangsversteigerungsverfahren, sofern sich die Vertretungsmacht
ausschließlich aus dem Handelsregister ergibt. Mangels Klärung dieser Frage durch die Rechtsprechung
verbleibt jedoch eine Restunsicherheit hinsichtlich der Tauglichkeit eines solchen Vermerks
als ausreichenden Vertretungsnachweis.
186656
Erscheinungsdatum:04.02.2022
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:
Beurkundungsverfahren
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
BeurkG § 39; ZVG § 71