Hongkong: Gründung einer Ltd. & Co. KG mit einer Kapitalgesellschaft aus Hongkong
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G u t a c h t e n d e s D e u t s c h e n No t a r i n s t i t u t s Abruf-Nr.: 126282 l e t zt e A k t u a l i s i e r un g : 1 7 . S e pt e m b e r 2 0 1 3
Internationales Gesellschaftsrecht Hongkong: Gründung einer Ltd. & Co. KG mit einer Kapitalgesellschaft aus Hongkong
I. Sachverhalt Es geht um die Gründung einer Kommanditgesellschaft. Eine in Hongkong registrierte E.T. Limited soll Komplementärin einer neu zu gründenden Kommanditgesellschaft werden. Drei deutsche natürliche Personen sollen als Kommanditisten beitreten. Das Stammkapital der Limited Company beträgt derzeit 450 Hongkong-Dollar (ca. 40 ). Es soll auf 10.000 Hongkong-Dollar erhöht werden. Geschäftsgegenstand der deutschen Kommanditgesellschaft soll der Import von und der Handel mit in China hergestellten Waren sein. II. Frage Kann eine in Hongkong registrierte Limited Company Komplementärin einer Limited & Co. KG werden? Bestehen ggf. besondere Haftungsrisiken? III. Zur Rechtslage 1. Zur Zulässigkeit der ausländischen GmbH & Co. KG Die Frage, ob statt einer GmbH nach deutschem Recht auch eine nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaft Komplementärin einer deutschen KG werden kann, war früher umstritten. Bedenken gegen die ,,Ausländische Kapitalgesellschaft & Co. KG" insbesondere der englischen Limited Company werden allerdings nur noch selten erhoben (z. B. bei K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, § 56 VII 2; AG Oeynhausen,
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Rechts beteiligen kann (so bereits BayObLG
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Geht man im vorliegenden Fall von dem geringen Stammkapital der Limited Company (von 40 bzw. allenfalls 800 ) aus, so liegt die Vermutung nahe, dass sich die Funktion der Limited Company darin erschöpft, bei der Kommanditgesellschaft die Position des Komplementärs auszufüllen. Da die Kommanditgesellschaft aber ihren Sitz in Deutschland hat und offenbar auch überwiegend hier tätig werden wird, besteht die Gefahr, dass sich irgendwann der Hauptverwaltungssitz der Limited Company nach Deutschland verlagert, mit der Folge, dass sie aufgrund des damit eintretenden Statutenwechsels ihre Rechtspersönlichkeit verliert. Folge wäre dann z. B., dass die Aktionäre der Limited Company die vom Recht von Hongkong gewährte Abschirmwirkung gegen die Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (und damit auch der deutschen Kommanditgesellschaft) verlieren würden. Sollte freilich die Limited Company neben der Komplementärstellung noch erhebliches eigenes Geschäft in Hongkong wahrnehmen, insbesondere dort also eine eigene Niederlassung haben, könnte sie ihren Hauptverwaltungssitz in Hongkong trotz der Geschäftstätigkeit in Deutschland behalten. Freilich müsste dann immer darauf geachtet werden, dass diese Aktivitäten das Übergewicht haben. 3. Nachweis der Existenz und Vertretungsmacht Schließlich ergeben sich Probleme daraus, dass im Rahmen der Anmeldung der Kommanditgesellschaft zum deutschen Handelsregister der Nachweis der wirksamen Errichtung der Limited Company, der fortbestehenden rechtlichen Existenz und der wirksamen gesetzlichen Vertretung im Rahmen des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages gegenüber dem Handelsregister zu führen ist. Insoweit verweisen wir auf die Ausführungen im DNotI-Internetgutachten Nr. 96555 vom 14.8.2009, welches wir bereits zur Frage der organschaftlichen Vertretung und des Existenz- und Vertretungsnachweises für eine Limited Company mit Sitz in Hongkong erstellt haben. Zusätzliche Probleme treten auf, wenn das bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages für die Gesellschaft handelnde Mitglied des board of directors bzw. ein von diesem Bevollmächtigter zugleich auch der Kommanditgesellschaft als Kommanditist beitritt, so dass es zum Selbstkontrahieren i. S. v.
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Erscheinungsdatum:15.09.2013
RechtsbezugInternational