Liquidation der Einheits-GmbHG & Co. KG
Liquidation der Einheits-GmbHG & Co. KG
I. Sachverhalt
Ein Notar ist mit der Liquidation einer Einheits-GmbH & Co. KG beauftragt worden. Die Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH werden also von der GmbH & Co. KG selbst gehalten. Der Notar weist darauf hin, dass ein üblicher Weg für die Liquidation einer GmbH & Co. KG und deren Komplementär-GmbH darin liege, dass zunächst die Übertragung des Kommanditanteils im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die Komplementär-GmbH vorgenommen wird. Dies führe zum Ausscheiden des Kommanditisten und zur Vollbeendigung der GmbH & Co. KG. Anschließend würde die Liquidation der GmbH erfolgen. Diese Vorgehensweise könne nach Ansicht des beauftragten Notars bei der Einheits-GmbH & Co. KG allerdings nicht in Betracht kommen, da durch Beendigung der GmbH & Co. KG deren Vermögen auf die Komplementär-GmbH überginge. Dann würden aber die Geschäftsanteile an der GmbH von der GmbH selbst gehalten. Insofern erwägt der Notar, ob es ein gangbarer Weg wäre, zunächst die GmbH zu liquidieren und nach Beendigung der Liquidation im Handelsregister löschen zu lassen, sodass nach Erlöschen der GmbH diese gem.
II. Frage
Wie erfolgt die Liquidation einer Einheits-GmbH & Co. KG bzw. wie ist deren Vollbeendigung zu erreichen?
III. Zur Rechtslage
1. Problemstellung
Zunächst könnte man erwägen, die Einheitsgesellschaft wie jede andere GmbH & Co. KG zu liquidieren. Eine nähere Befassung mit der Liquidation in der Einheits-GmbH & Co. KG zeigt allerdings, dass dieses Vorhaben in der Praxis regelmäßig scheitern dürfte.
a) Liquidation der GmbH und Liquidation der KG
Üblicherweise würde man bei der GmbH & Co. KG eine Liquidation der KG nach den
Zunächst setzt die Vollbeendigung der KG voraus, dass bei dieser kein Vermögen mehr vorhanden ist bzw. das vorhandene Gesellschaftsvermögen im Rahmen der Schlussverteilung nach
Bei der Liquidation der GmbH stellen sich entsprechende Probleme. Ist die Komplementär-GmbH ausnahmsweise am Vermögen der KG beteiligt, so steht dieser Vermögenswert bereits der Vollbeendigung entgegen. Darüber hinaus ist die Komplementär-GmbH in jedem Fall noch Geschäftsführerin bzw. (Mit-)
Liquidatorin der KG. Allein diese Geschäftsführer- bzw. Liquidatorenstellung könnte der Vollbeendigung der GmbH entgegen (dazu sogleich unter Ziff. 2).
Insofern entsteht sowohl bei der Liquidation der GmbH als auch bei der Liquidation der KG sozusagen ein „Schwebezustand“, der darin begründet ist, dass diese wechselseitig aneinander beteiligt sind bzw. dass die Komplementär-GmbH Geschäftsführungs- bzw. Liquidationsaufgaben bei der KG wahrnimmt.
b) Übertragung der Kommanditanteile auf die Komplementär-GmbH
Hinsichtlich der Liquidation einer „regulären“ GmbH & Co. KG besteht ein weiterer Weg darin, zunächst die Kommanditanteile auf die GmbH zu übertragen. Scheiden dadurch sämtliche Kommanditisten aus der GmbH & Co. KG aus, so führt dies zur Vollbeendigung der KG mit der Folge, dass das Vermögen der KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Komplementär-GmbH übergeht. Im zweiten Schritt könnte sodann die GmbH liquidiert werden. Bei der Einheits-GmbH & Co. KG muss dieses Vorgehen allerdings wiederum ausscheiden, da es im Ergebnis dazu führen würde, dass sämtliche Geschäftsanteile an der GmbH von dieser selbst gehalten werden. Damit wäre eine „Keinmann-GmbH“ geschaffen (zu dieser
2. Ausscheiden der GmbH aus der KG
Als Lösungsmöglichkeit könnte erwogen werden, zunächst die GmbH zu liquidieren und diese nach Beendigung der Liquidation im Handelsregister löschen zu lassen, damit sie mit ihrem Erlöschen gem.
Es stellt sich aber bereits die Frage, ob die Löschung der GmbH hierzu dazu führt, dass diese aus der KG ausscheidet. Dies wäre nur dann der Fall, wenn hierdurch tatsächlich eine Vollbeendigung der GmbH einträte. Nach der heute ganz überwiegend vertretenen Ansicht hat die Handelsregistereintragung über die Löschung einer GmbH allerdings keine rechtsgestaltende Wirkung (vgl. etwa Scholz/K. Schmidt/Scheller, § 74 Rn. 14 f.). Neben der Handelsregistereintragung ist für die Vollbeendigung der Gesellschaft erforderlich, dass die Gesellschaft tatsächlich keinerlei Vermögen mehr besitzt. Ist die Komplementärin am Vermögen der KG beteiligt, besteht noch ein Vermögenswert der GmbH. Ist die Komplementärin (wie in der Praxis regelmäßig) nicht am Vermögen der KG beteiligt, wird die Rechtslage unterschiedlich beurteilt. Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur verhindert allein schon die Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin in einer KG die Vollbeendigung der Komplementär-GmbH.
Nach dieser Auffassung kommt es auch bei Löschung im Handelsregister nicht zur Vollbeendigung der Komplementär-GmbH, da diese noch Geschäftsführungsaufgaben gegenüber der KG zu erfüllen habe. Auch der BGH vertritt in einem obiter dictum diese Auffassung (
3. Lösungsansätze
Wie bereits erwähnt, liegen zur Liquidation einer Einheits-GmbH & Co. KG, soweit für uns ersichtlich, keine expliziten Stellungnahmen in Rechtsprechung und Literatur vor. Insofern kann hier nur versucht werden, Lösungsansätze zu entwickeln. Dabei ist u. E. danach zu unterscheiden, ob die KG einen oder mehrere Kommanditisten hat.
a) Liquidation einer Einheits-GmbH & Co. KG, die mehrere Kommanditisten hat
Um die Vollbeendigung der Komplementär-GmbH zu ermöglichen, der nach der aufgezeigten h. M. bei fortbestehender Beteiligung an der KG der fortwirkende Abwicklungsbedarf entgegensteht, sollte nach unserem Dafürhalten die GmbH nach
b) Liquidation bei nur einem Kommanditisten
Gibt es nur einen einzigen Kommanditisten, so kann grundsätzlich ebenso vorgegangen werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es mit dem Ausscheiden der GmbH zur liquidationslosen Vollbeendigung der KG unter Gesamtrechtsnachfolge des verbleibenden Kommanditisten kommt. Eine Liquidationsgesellschaft kann hier nicht mehr entstehen.
179568
Erscheinungsdatum:27.11.2020
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:Kommanditgesellschaft (KG)
Erschienen in: Normen in Titel:HGB § 161