GbR; Grundbuchberichtigung nach dem Tod eines Gesellschafters; Erforderlichkeit des Nachweises der Erbenstellung; transmortale Vollmacht
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Gutachten des Deutschen Notarinstituts
Abruf-Nr.: 192566
letzte Aktualisierung: 17. März 2023
GbR; Grundbuchberichtigung nach dem Tod eines Gesellschafters; Erforderlichkeit des
Nachweises der Erbenstellung; transmortale Vollmacht
I. Sachverhalt
A, B und C sind in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen.
A ist nunmehr verstorben. Er wurde aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt von seiner
Ehefrau B und seinem Sohn C. Ein Erbschein wurde bisher aus Kostengründen (ca. 15.000 EUR)
nicht beantragt. A hat der B unter Befreiung von
Vorsorgevollmacht erteilt. Im notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag ist geregelt, dass beim
Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt wird, soweit es sich hierbei
um Ehepartner und/oder Abkömmlinge des verstorbenen Gesellschafters handelt.
II. Fragen
1. Ist eine Grundbuchberichtigung nach
d. h. ohne Erbschein, möglich, ggf. aufgrund der transmortalen Vorsorgevollmacht?
2. Wenn Frage 1 zu verneinen ist: Gibt es in diesem Fall eine andere Möglichkeit, die Grundbuchberichtigung
ohne Erbschein zu erreichen?
3. Wenn Frage 1 zu verneinen ist: Wäre eine Grundbuchberichtigung allein unter Vorlage des
Gesellschaftsvertrags, d. h. ohne Erbschein, möglich, falls der Gesellschaftsvertrag nur eine
einfache Fortsetzungsklausel enthalten würde?
III. Zur Rechtslage
I. Grundsätze
1. Materielle Rechtslage
Nach
aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt. Im Gesellschaftsvertrag
kann mithin die Vererblichkeit bzw. eine sonstige Rechtsnachfolge in
einen Gesellschaftsanteil vereinbart werden.
Als abweichende Vereinbarungen kommen dabei insbesondere folgende Klauseln in
Betracht (Überblick zu den möglichen abweichenden Vereinbarungen etwa bei
MünchKommBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, § 727 Rn 27 ff. m. w. N.):
Eine einfache Fortsetzungsklausel ist gegeben, wenn der Gesellschaftsvertrag für den
Todesfall eines Gesellschafters die Fortsetzung der Gesellschaft allein mit den überlebenden
Gesellschaftern vorsieht; der verstorbene Gesellschafter scheidet mit seinem
Tod aus der Gesellschaft aus und sein Anteil am Gesellschaftsvermögen wächst den
übrigen Gesellschaftern zu (
1.2.2023, § 727 Rn. 12).
Einfache Nachfolgeklauseln bezwecken ebenfalls abweichend von
die Auflösung der Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters auszuschließen und
darüber hinaus aber den Anteil an der werbenden Gesellschaft für den oder die als
Nachfolger in Betracht kommenden Personen vererblich zu stellen
(MünchKommBGB/Schäfer, § 727 Rn 27 f.). Beim Tod eines Gesellschafters werden
sodann alle seine Erben automatisch Gesellschafter (s. nur Grüneberg/Weidlich, BGB,
82. Aufl. 2023, § 1922 Rn. 16 m. w. N.). Sie treten allerdings nicht in Erbengemeinschaft
ein, sondern im Weg der Sondererbfolge mit einem der Größe ihres Erbteils
entsprechenden Gesellschaftsanteil (BGH
Ein Gesellschaftsanteil kann – wie im vorliegenden Sachverhalt ausweislich Ihrer
Angaben geschehen – auch dergestalt vererblich gestellt sein, dass nur einer oder mehrere
Miterben in die Gesellschafterstellung nachfolgen sollen (sog. qualifizierte
Nachfolgeklausel). Hier wird nur derjenige Gesellschafter, der zugleich kraft Erbfolge
und Regelung im Gesellschaftsvertrag (hier: Ehepartner und/oder Abkömmlinge) dazu
berufen ist. Erbt ein Miterbe aufgrund qualifizierter Nachfolgeklausel alleine, so geht der
Gesellschaftsanteil des Erblassers auf ihn über (BGH
Grüneberg/Weidlich, § 1922 Rn. 18).
2. Nachweisführung gegenüber dem Grundbuchamt
Für die Nachweisführung gegenüber dem Grundbuchamt gilt grundsätzlich Folgendes
(instruktiver Überblick: BeckOK-GBO/Kral, Std.: 2.1.2023, Sonderbereiche: Gesellschaftsrecht,
Rn. 74 ff.; s. weiterhin auch BeckOGK-BGB/Hertel, Std.: 15.4.2021, § 899a
Rn. 49 ff.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Rn 4273 ff., 4275 ff.):
Zur Berichtigung des Grundbuchs kann einerseits der Weg der Berichtigungsbewilligung
gem.
gewählt werden.
a) Berichtigungsbewilligung
Zunächst kommt eine Grundbuchberichtigung aufgrund Berichtigungsbewilligung
gem.
seitens aller Erben des ausgeschiedenen Gesellschafters, die hierbei wiederum ihre
Erbenstellung gem.
verbliebenen Gesellschafter (OLG München
76; vgl. hinsichtlich einer Fortsetzungsklausel bspw. auch Weber,
203; teilweise wird in der Rechtsprechung allerdings die Bewilligung der verbliebenen
Gesellschafter für entbehrlich gehalten, so bspw. KG
der Grundbuchberichtigung aufgrund Berichtigungsbewilligung nach
Vorlage des Gesellschaftsvertrags bedarf, ist hingegen umstritten (vgl. dazu Freier,
Gesellschaftsrecht, Rn. 71, 76; ablehnend KG
bleibt jedoch, dass im Falle der Grundbuchberichtigung aufgrund
Berichtigungsbewilligung ein Nachweis der Erbenstellung nach dem durch
Tod ausgeschiedenen Gesellschafter in der Form des
gefordert wird.
b) Unrichtigkeitsnachweis
Ferner bestünde die Möglichkeit, gegenüber dem Grundbuchamt den Nachweis der
Unrichtigkeit zu erbringen. Hierfür ist die Vorlage der Sterbeurkunde des
verstorbenen Gesellschafters notwendig sowie die Vorlage des
Gesellschaftsvertrags, um das Bestehen der Fortsetzungsklausel nachzuweisen
(Freier,
Gesellschaftsrecht, Rn. 71).
Ob ein Nachweis für die Erbfolge (
ab, wie die Gesellschaft fortgesetzt wird. Wird die Gesellschaft nach dem Tod
eines Gesellschafters mit dessen Erben oder auch nur bestimmten Erben
fortgesetzt (einfache oder qualifizierte Nachfolgeklausel), müssen diese ihre
Erbenstellung in der Form des
201, 203; Freier,
jedoch eine Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbleibenden
Gesellschaftern (Fortsetzungsklausel), genügt an sich die Vorlage der
Sterbeurkunde des verstorbenen Gesellschafters und des
Gesellschaftsvertrags (BeckOK-GBO/Kral, Sonderbereiche: Gesellschaftsrecht,
Rn. 71; Weber,
des Erblassers dürfte keine eigenständige Rechtsposition darstellen, die auf die
Erben übergeht und zu deren Löschung die Mitwirkung der Erben als Betroffene
i. S. v.
hat der BGH jüngst ausdrücklich festgehalten (
„Nach dem Tod des Gesellschafters einer im Grundbuch als
Eigentümerin eines Grundstücks eingetragenen GbR stellt die
Buchposition des Gesellschafters keine gesondert vererbliche
Rechtsposition dar; die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung
vollzieht sich insgesamt nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags
[…]. Wegen der Vermutung des
Bewilligungsberechtigung zwar grds. die Grundbuchposition maßgeblich.
Die Buchposition ist aber kein selbständig vererblicher
Vermögenswert, sondern sie beruht grds. auf der materiellen
Berechtigung, die durch sie verlautbart wird (vgl. nur BayObLGZ
1992, 259 (263)). Ist das Grundbuch unrichtig und die Vermutung
des
Inhaber des betroffenen Rechts, die Eintragung gem.
bewilligen […]. Für die Gesellschafter einer GbR und die Vermutung
des
entsprechend. Steht fest, dass ein im Grundbuch eingetragener
Gesellschafter einer GbR verstorben ist, ist die Vermutung des
Gesellschafters nunmehr dessen Rechtsnachfolger in den
Gesellschaftsanteil die Zustimmung erklären; eine vom Gesellschaftsvertrag
losgelöste Vererbung der Buchposition findet nicht
statt. […]
Enthält der Gesellschaftsvertrag hingegen eine Regelung gem.
Gesellschaftern fortbestehen soll (sog. Fortsetzungsklausel),
wächst der Anteil des verstorbenen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen
gem.
zu. […] Im Ergebnis geht die Zustimmungsberechtigung
des Verstorbenen also auf den oder die Mitgesellschafter über.“
Zudem muss der Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden, aus dem sich die Nachfolgeklausel
ergibt. Die Rechtsprechung lässt hierbei, wenn der Gesellschaftsvertrag
nur privatschriftlich oder mündlich abgeschlossen wurde, ausnahmsweise einen
formlosen Nachweis genügen, wenn die Grundbuchberichtigung anders nicht
möglich ist (vgl. jüngst dazu BGH
Gesellschafter bzw. die Erben können dann z. B. einen privatschriftlichen Vertrag
oder auch notariell beglaubigte, übereinstimmende Erklärungen über den Inhalt des
formlosen Gesellschaftsvertrages vorlegen (dazu BGH
OLG München
Sonderbereiche: Gesellschaftsrecht, Rn. 68 m. w. N.).
3. Konsequenzen für den vorliegenden Sachverhalt
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass u. E. damit sowohl eine Grundbuchberichtigung
nach
Unrichtigkeitsnachweis nach
Nachfolgeklausel nur dann in Frage kommen dürfte, wenn die Erbenstellung
gem.
Fortsetzungsklausel vereinbart wäre, dürfte der Unrichtigkeitsnachweis wohl
entsprechend der jüngsten Rechtsprechung des BGH (und entgegen der vorgenannten
Entscheidung des KG) geführt werden können, ohne dass insofern die Erbenstellung
gem.
II. Besonderheiten bei Vorliegen einer transmortalen Vollmacht
Fraglich ist, ob hier vom Nachweis, dass B und C materiell-rechtlich Erben des A geworden
sind, in der Form des
der vorliegenden transmortalen Bevollmächtigung handeln könnte. Dies dürfte insb. für
die Berichtigung durch Bewilligung (
Soll das Grundbuch mittels Berichtigungsbewilligung berichtigt werden, bedarf es – wie
vorstehend dargelegt – grundsätzlich der Bewilligung aller Erben des verstorbenen und
ausgeschiedenen Gesellschafters, welche den Erbnachweis in der Form des
erbringen und die Sterbeurkunde vorzulegen haben (Freier,
Ist allerdings eine transmortale Vollmacht erteilt, befähigt diese nach Ansicht der
Rechtsprechung bis zum Widerruf (dazu
Berichtigung des Grundbuchs zu bewilligen (
voreingetragen sein müssten oder ihre Erbenstellung nach
hätten (OLG Dresden
könnte augenscheinlich die B hier mittels notarieller transmortaler Vollmacht für die Erben
handeln; ein Erbnachweis wäre nicht notwendig.
Das OLG Dresden und das KG beschäftigen sich allerdings in ihren Entscheidungen nicht
näher mit folgendem Aspekt: Der Bevollmächtigte kann die Erben nur in dem Umfang
vertreten, wie er den Erblasser zu Lebzeiten vertreten konnte (vgl. Kurze, ZErb 2008, 399,
401; vgl. Kroiß/Horn,
Eigengeschäft der Erben, die nicht aufgrund einer transmortalen Vollmacht vorgenommen
werden können). Möglicherweise handelt es sich bei der in Rede stehenden
Grundbuchberichtigungsbewilligung um ein sog. Eigengeschäft der Erben, woraus folgen
würde, dass der Bevollmächtigte nicht aufgrund der transmortalen Vollmacht des Erblassers
handeln kann. An der Möglichkeit, eine Berichtigungsbewilligung, die darauf abzielt, die
Eintragung der Erben des Eingetragenen herbeizuführen, durch einen Bevollmächtigten
abgeben zu lassen, könnte deshalb gezweifelt werden, weil der Erblasser selbst nicht hätte
vortragen können, das Grundbuch sei aufgrund seines Ablebens unrichtig geworden (s. zum
Erfordernis der schlüssigen Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit bei der Berichtigung
aufgrund Bewilligung Schöner/Stöber, RN. 364 m. w. N.).
Mit diesem Aspekt des Stellvertretungsrechts haben sich das OLG Dresden und das KG nicht
auseinandergesetzt. Ferner betraf der Beschluss des OLG Dresden nicht direkt die
Konstellation der Grundbuchberichtigung aufgrund Versterbens eines Gesellschafters,
sondern die Erben bzw. der transmortal Bevollmächtigte übertrug rechtsgeschäftlich den
Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters auf die verbliebene Gesellschafterin der
GbR und in diesem Kontext wurde das Grundbuch auf die Zessionarin berichtigt. Das OLG
Dresden stellte diesbezüglich fest, dass die Bewilligung der Erben – unabhängig von der
Anteilsübertragung – vorlag, da die Beteiligte (= die Gesellschafterin, die die Anteile erhielt
und aufgrund transmortaler Vollmacht handelte) nicht nur im eigenen Namen, sondern auch
als Generalbevollmächtigte des verstorbenen Gesellschafters zugleich für seine Erben
handelte (OLG Dresden
Das Problem, ob eine Grundbuchberichtigung aufgrund Versterbens eines Gesellschafters
ein Eigengeschäft der Erben darstellt, scheint in der Literatur und Rechtsprechung bisher
kaum diskutiert zu werden. Insbesondere Bestelmeyer (
die Entscheidung des OLG Dresden:
„Demgegenüber meint das OLG Dresden, dass die Erbfolge nicht
nachgewiesen zu werden braucht, wenn der Bevollmächtigte die
Berichtigung des Grundbuchs für die Erben bewilligt, weil diese
einen GbR-Gesellschaftsanteil des Erblassers an den Bevollmächtigten
übertragen haben. Dies kann kaum zutreffend sein, weil sich
eine Grundbuchunrichtigkeit, die durch ein rechtsgeschäftliches
Eigenhandeln von nicht nach
herbeigeführt worden sein soll, in der Berichtigungsbewilligung
des Bevollmächtigten überhaupt nicht in der erforderlichen Weise
schlüssig darlegen lässt.“
Hinzu kommen folgende Erwägungen:
Die hier vorliegende Rechtslage dürfte grundsätzlich mit derjenigen bei Verfügungen eines
Testamentsvollstreckers vergleichbar sein. Auch der Testamentsvollstrecker hat gegenüber
dem Grundbuchamt lediglich seine Verfügungsbefugnis in der Form des
nachzuweisen. Ist dieser Nachweis geführt, dann ist grundsätzlich nicht nur gem. § 40 Abs. 2
GBO die vorgängige Berichtigung des Grundbuchs auf die Person der Erben entbehrlich,
sondern darüber hinaus auch die Vorlage eines Erbscheins. Diese ist regelmäßig nicht erforderlich,
da der Testamentsvollstrecker die Erben – welche es auch seien – von der grundbuchverfahrensrechtlichen
Verfügungsbefugnis gem.
Ausnahme gilt jedoch auch für Verfügungen des Testamentsvollstreckers dann, wenn die
Wirksamkeit der Verfügung des Testamentsvollstreckers von der Beurteilung der Erbfolge
abhängt, etwa weil der Testamentsvollstrecker seinerseits die Grundbuchberichtigung auf die
Person der Erben beantragt. In diesem Sonderfall ist notwendigerweise die Erbenstellung in
der Form des
342; Demharter, GBO, 32. Aufl. 2021, § 35 Rn. 57).
Auch hier soll die Grundbuchberichtigung auf die Person der Erben B und C beantragt
werden. Für diese besondere Fallgestaltung verbleibt es nach unserer Einschätzung aber – im
Anschluss an die angeführte Entscheidung des OLG Köln (
Testamentsvollstrecker – bei der Notwendigkeit eines Erbnachweises nach dem verstorbenen
Gesellschafter in der Form des
Abgabe einer Berichtigungsbewilligung durch einen Bevollmächtigten äußert sich auch Wilsch
(BeckOK-GBO, 48. Ed., Std. 2.1.2023, § 35 Rn. 79), wonach eine Berichtigungsbewilligung
durch einen Bevollmächtigten nicht als Nachweisform in der GBO vorgesehen sei und auch
keine glaubwürdigen Aussagegehalt habe.
Nach unserem Dafürhalten dürfte eine Berichtigung des Grundbuchs auf die Erben
des verstorbenen Vollmachtgebers aufgrund transmortaler Vollmacht daher nicht
möglich sein. Es bedarf vielmehr einer Mitwirkung der Erben (oder eine Bevollmächtigung
durch diese) sowie eines Erbnachweises. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass zu genau der
hier in Rede stehenden Konstellation keine Rechtsprechung ersichtlich ist und sich mit dem
OLG Dresden und dem KG in neuerer Zeit zwei Obergerichte für eine entsprechende
Berichtigungsmöglichkeit ausgesprochen haben.
III. Ergebnis
Bei Vorliegen einer qualifizierten Nachfolgeklausel wird sowohl eine Grundbuchberichtigung
nach
GBO nur dann in Frage kommen dürfen, wenn die Erbenstellung gem.
nachgewiesen werden kann; entgegen der vorgenannten Entscheidung insbesondere des
KG dürfte nach unserem Dafürhalten eine Berichtigung des Grundbuchs auf die Erben
des verstorbenen Vollmachtgebers aufgrund transmortaler Vollmacht nicht möglich
sein, da es sich wohl um ein sog. Eigengeschäft der Erben handelt (Fragen 1 u. 2).
Soweit der Gesellschaftsvertrag lediglich eine Fortsetzungsklausel enthält, dürfte ein
Unrichtigkeitsnachweis gem.
die Erbenstellung gem.
192566
Erscheinungsdatum:17.03.2023
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Grundbuchrecht
GBO § 35; GBO § 22; BGB § 727; GBO § 19