Befreiung des Stiftungsvorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB; fehlende Satzungsgrundlage; Notvorstand
BGB §§ 181, 84 Abs. 2, 84c, 723 Abs. 1 Nr. 2, 725;
Befreiung des Stiftungsvorstands von den Beschränkungen des
I. Sachverhalt
Die A-Stiftung und die B-Stiftung sind rechtsfähige Stiftungen und die einzigen Gesellschafter der C-GbR. Beide Stiftungen werden vom alleinigen Vorstand V vertreten. V ist bei der B-Stiftung von den Beschränkungen des
Die A-Stiftung will nun ihren Gesellschaftsanteil an der C-GbR auf die B-Stiftung übertragen. Ziel ist es, die GbR zum liquidationslosen Erlöschen zu bringen (vgl.
II. Fragen
1. Kann V bei der A-Stiftung durch Beschluss des Stiftungsrats generell von den Beschränkungen des
2. Falls nein: Ist es wenigstens möglich, den V für die Gesellschaftsanteilsübertragung von den Beschränkungen des
III. Zur Rechtslage
1. Befreiungsmöglichkeit
a) Grundsatz: keine „stiftungsinterne“ Befreiung ohne Satzungsvorsorge
Die Vorstände der Stiftung unterliegen nach allgemeinen Grundsätzen den Beschränkungen des
Einschränkungen des
Enthält demnach die Satzung keinerlei Gestattung und lässt sich ihr eine solche auch durch Auslegung (s. noch unten) nicht entnehmen, so kommt eine Befreiung grundsätzlich nicht in Betracht. Fraglich ist aber, ob ein etwa installiertes Bestellungs- oder Kontrollorgan den Vorstand ad hoc für den Einzelfall befreien kann. Unseres Erachtens ist dies nicht ohne Weiteres anzunehmen. Letztlich müsste sich eine solche Befreiung vom Stifterwillen herleiten lassen, ebenso wie sie bei anderen Rechtsträgern auf das Willensbildungsorgan zurückzuführen ist.
Ein Bestellungs- oder Kontrollorgan ist hingegen kein Willensbildungsorgan. Über ein solches verfügt die Stiftung als Rechtsträger ohne personales Substrat nicht. Das Organ lässt sich zwar auf den Stifterwillen zurückführen, da der Stifter es in der Satzung installiert haben wird. Wenn er ihm aber die Befreiungsbefugnis nicht zugewiesen hat, ist es gerade zweifelhaft, ob man sie dem betreffenden Organ zugestehen kann. Anderer Ansicht ist Burgard (in: Burgard, Stiftungsrecht, 2023,
Freilich ist es denkbar, dass sich ein Stifterwille, gerichtet auf eine Befreiungsmöglichkeit, per Auslegung ermitteln lässt; selbst ein mutmaßlicher Wille ist zu berücksichtigen (
b) Andere Auswege
Als Ausweg bei fehlender Satzungsvorsorge schlägt die Literatur die Bestellung eines Notvorstands vor (Schwake, § 79 Rn. 315; Staudinger/Hüttemann/Rawert, § 86 Rn. 11; MünchKommBGB/Weitemeyer, § 84 Rn. 26; vgl. auch OLG Frankfurt
Unter Umständen ließe sich eine Satzungsänderung erwägen, mit der eine Befreiung des Vorstands oder eine Befreiungsermächtigung eingeführt wird. Nach dem reformierten Stiftungsrecht sind Änderungen „einfacher“ Bestimmungen grds. möglich, wenn dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient (
Denkbar ist schließlich die Bestellung eines weiteren (einzelvertretungsberechtigten) Vorstandsmitglieds nach allgemeinen Grundsätzen. Hier ist es wiederum Tatfrage, ob und inwieweit die Satzung dies zulässt. Die Einschaltung eines rechtsgeschäftlichen Vertreters aufseiten einer Stiftung dürfte keinen Erfolg versprechen. Zwar ist es denkbar, dass der jeweils alleinvertretungsberechtigte Vorstand einen rechtsgeschäftlichen Direktvertreter der Stiftung bestellt (also nicht einen Vertreter seiner selbst als Vertreter des Vertreters). Es erscheint aber nicht gewiss, dass die formale Vermeidung einer Untervollmacht bereits genügt, um
2. Alternative Gestaltungen zur Anteilsabtretung
An die Stelle der Übertragung des Gesellschaftsanteils könnte eine Ausscheidensvereinbarung oder die Kündigung der Gesellschaft durch die A-Stiftung treten. Dann würde das liquidationslose Erlöschen mit Gesamtrechtsnachfolge bei der B-Stiftung bereits durch das Ausscheiden der A-Stiftung bewirkt (
Die Kündigung der Mitgliedschaft (
3. Ergebnis
Ohne Satzungsgrundlage dürfte eine Befreiung des Stiftungsvorstands ausscheiden; jedenfalls erscheint die Gestattung – etwa durch ein Bestellungsorgan – in diesem Fall nicht praxissicher. Soweit kein anderer Vorstand vorhanden ist oder bestellt werden kann, kommt die Bestellung eines Notvorstands in Betracht.
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Erscheinungsdatum:23.12.2025
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:
In-sich-Geschäft
Stiftung
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
BGB § 84 Abs. 2; BGB § 725; BGB § 181; BGB § 84c; BGB § 723 Abs. 1; BayStG Art. 17