23. Dezember 2025
BGB § 84 Abs. 2; BGB § 725; BGB § 181; BGB § 84c; BGB § 723 Abs. 1; BayStG Art. 17

Befreiung des Stiftungsvorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB; fehlende Satzungsgrundlage; Notvorstand

BGB §§ 181, 84 Abs. 2, 84c, 723 Abs. 1 Nr. 2, 725; BayStG Art. 17
Befreiung des Stiftungsvorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB; fehlende Satzungsgrundlage; Notvorstand
I. Sachverhalt
Die A-Stiftung und die B-Stiftung sind rechtsfähige Stiftungen und die einzigen Gesellschafter der C-GbR. Beide Stiftungen werden vom alleinigen Vorstand V vertreten. V ist bei der B-Stiftung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, bei der A-Stiftung nicht. Dort fehlt es auch an einer statutarischen Grundlage für die Befreiung. Für die Bestellung des Vorstands ist ein Stiftungsrat zuständig.

Die A-Stiftung will nun ihren Gesellschaftsanteil an der C-GbR auf die B-Stiftung übertragen. Ziel ist es, die GbR zum liquidationslosen Erlöschen zu bringen (vgl. § 712a Abs. 1 BGB).

II. Fragen
1. Kann V bei der A-Stiftung durch Beschluss des Stiftungsrats generell von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden?

2. Falls nein: Ist es wenigstens möglich, den V für die Gesellschaftsanteilsübertragung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien?

III. Zur Rechtslage
1. Befreiungsmöglichkeit
a) Grundsatz: keine „stiftungsinterne“ Befreiung ohne Satzungsvorsorge
Die Vorstände der Stiftung unterliegen nach allgemeinen Grundsätzen den Beschränkungen des § 181 BGB, soweit sie nicht in der Stiftungssatzung davon befreit sind oder soweit ihnen nicht vom statutarisch dafür vorgesehenen Organ Befreiung erteilt wird (vgl. BochumKommStiftR/Uffmann, 2023, § 84 BGB Rn. 51; Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, 2017, § 86 Rn. 20; Richter/Godron/Gollan, Stiftungsrecht, 2. Aufl. 2023, § 6 Rn. 20, 33; Schwake, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 5, 5. Aufl. 2021, § 79 Rn. 314; BeckOK-BGB/Stürner, Std.: 1.11.2025, § 84 Rn. 10). Die zum 1.7.2023 weitgehend in Kraft getretene Reform des Stiftungszivilrechts (BGBl. I 2021, S. 2947) hat insoweit nichts geändert.

Einschränkungen des § 181 BGB im Hinblick auf den Alleinvorstand werden wohl nur von einer Mindermeinung befürwortet (s. Kamp, ZfPW 2019, 408, 412 ff.). Dass eine Einschränkung gerade bei der mitgliederlosen Rechtsperson angezeigt sei, erscheint aber fraglich. Dagegen lässt sich einwenden, dass die mitgliederlose Stiftung – gerade bei fehlendem Aufsichtsorgan – besonders vor Interessenkonflikten des Vorstands zu schützen ist (so MünchKommGmbHG/Weitemeyer, 10. Aufl. 2025, § 84 Rn. 26).

Enthält demnach die Satzung keinerlei Gestattung und lässt sich ihr eine solche auch durch Auslegung (s. noch unten) nicht entnehmen, so kommt eine Befreiung grundsätzlich nicht in Betracht. Fraglich ist aber, ob ein etwa installiertes Bestellungs- oder Kontrollorgan den Vorstand ad hoc für den Einzelfall befreien kann. Unseres Erachtens ist dies nicht ohne Weiteres anzunehmen. Letztlich müsste sich eine solche Befreiung vom Stifterwillen herleiten lassen, ebenso wie sie bei anderen Rechtsträgern auf das Willensbildungsorgan zurückzuführen ist.

Ein Bestellungs- oder Kontrollorgan ist hingegen kein Willensbildungsorgan. Über ein solches verfügt die Stiftung als Rechtsträger ohne personales Substrat nicht. Das Organ lässt sich zwar auf den Stifterwillen zurückführen, da der Stifter es in der Satzung installiert haben wird. Wenn er ihm aber die Befreiungsbefugnis nicht zugewiesen hat, ist es gerade zweifelhaft, ob man sie dem betreffenden Organ zugestehen kann. Anderer Ansicht ist Burgard (in: Burgard, Stiftungsrecht, 2023, § 84 BGB Rn. 38): Seines Erachtens soll ein ggf. existentes Vorstandskontrollorgan den Vorstand „im Zweifel“ für den Einzelfall befreien können. Die von ihm als Beleg in Bezug genommenen Autoren verhalten sich zu dieser Frage aber nicht (s. Staudinger/Hüttemann/Rawert, § 86 Rn. 20; MünchKommBGB/Weitemeyer, § 84 Rn. 26 bzw. MünchKommBGB/Weitemeyer, 9. Aufl. 2021, § 86 Rn. 16).

Freilich ist es denkbar, dass sich ein Stifterwille, gerichtet auf eine Befreiungsmöglichkeit, per Auslegung ermitteln lässt; selbst ein mutmaßlicher Wille ist zu berücksichtigen (§ 83 Abs. 2 BGB). Auch Stiftungsgeschäft und Satzung sind nur deshalb „verfassungsprägend“ (vgl. § 83 Abs. 1 BGB), weil sich in ihnen der Stifterwille ausspricht (vgl. BochumKommStiftR/Heuel, § 83 BGB Rn. 12). Dass in diesem Fall eine Befreiung ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung möglich ist, soll nicht geleugnet werden. In der Praxis wird sich jedoch ein solcher – auf den Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts bezogener – Wille ohne Satzungsgrundlage nur selten mit Gewissheit ermitteln lassen.

b) Andere Auswege
Als Ausweg bei fehlender Satzungsvorsorge schlägt die Literatur die Bestellung eines Notvorstands vor (Schwake, § 79 Rn. 315; Staudinger/Hüttemann/Rawert, § 86 Rn. 11; MünchKommBGB/Weitemeyer, § 84 Rn. 26; vgl. auch OLG Frankfurt NJW 1966, 504). Insoweit dürfte seit Inkrafttreten der Reform des Stiftungsrechts zum 1.7.2023 § 84c BGB heranzuziehen sein (MünchKommBGB/Weitemeyer, § 84 Rn. 26; Burgard, § 84 BGB Rn. 38). Im Unterschied zur Zeit vor der Reform, in der § 29 BGB analog angewandt wurde, ist für die Notvorstandsbestellung also nicht mehr das Gericht, sondern die sachnähere Stiftungsbehörde zuständig (vgl. BT-Drucks. 19/28173, S. 62 f.). Für Bayern etwa bestimmt Art. 17 BayStG, dass die Stiftungsbehörde für Fälle des § 181 BGB einen besonderen Vertreter zu bestellen hat. Diese Bestimmung gilt allerdings nur für Stiftungen des öffentlichen Rechts (s. Überschrift Teil 3 BayStG), da die Stiftungsaufsicht sich nur auf solche Stiftungen bezieht (Art. 10 Abs. 1 BayStG).

Unter Umständen ließe sich eine Satzungsänderung erwägen, mit der eine Befreiung des Vorstands oder eine Befreiungsermächtigung eingeführt wird. Nach dem reformierten Stiftungsrecht sind Änderungen „einfacher“ Bestimmungen grds. möglich, wenn dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient (§ 85 Abs. 3 BGB n. F.). Letztlich entscheidet über die Möglichkeit der Satzungsänderung aber die Satzung selbst (§ 85 Abs. 4 S. 1 BGB). Für das Verfahren gilt § 85a BGB. Eine Änderung durch den Vorstand bei Fehlen eines statutarisch zuständigen Organs (§ 85a Abs. 1 S. 1 BGB) wird ausscheiden, denn hierbei wäre der Vorstand in gleicher Weise in einem Interessenkonflikt befangen wie bei einem Insichgeschäft (vgl. auch den Rechtsgedanken des § 84b S. 2 BGB). Nach Maßgabe des § 85a Abs. 2 BGB kann auch die Stiftungsbehörde handeln.

Denkbar ist schließlich die Bestellung eines weiteren (einzelvertretungsberechtigten) Vorstandsmitglieds nach allgemeinen Grundsätzen. Hier ist es wiederum Tatfrage, ob und inwieweit die Satzung dies zulässt. Die Einschaltung eines rechtsgeschäftlichen Vertreters aufseiten einer Stiftung dürfte keinen Erfolg versprechen. Zwar ist es denkbar, dass der jeweils alleinvertretungsberechtigte Vorstand einen rechtsgeschäftlichen Direktvertreter der Stiftung bestellt (also nicht einen Vertreter seiner selbst als Vertreter des Vertreters). Es erscheint aber nicht gewiss, dass die formale Vermeidung einer Untervollmacht bereits genügt, um § 181 BGB auszuschließen (vgl. Gutachten DNotI-Report 2012, 189, 191 f.; zur Einschaltung eines Prokuristen s. allerdings BGH NJW 1984, 2085).

2. Alternative Gestaltungen zur Anteilsabtretung
An die Stelle der Übertragung des Gesellschaftsanteils könnte eine Ausscheidensvereinbarung oder die Kündigung der Gesellschaft durch die A-Stiftung treten. Dann würde das liquidationslose Erlöschen mit Gesamtrechtsnachfolge bei der B-Stiftung bereits durch das Ausscheiden der A-Stiftung bewirkt (§ 712a Abs. 1 BGB). Bei einer Ausscheidensvereinbarung (auch: Austrittsvereinbarung) stünde die A-Stiftung ebenso wie bei einer Übertragung unmittelbar der vom Vorstand vertretenen B-Stiftung gegenüber (vgl. Schulte, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 1, 6. Aufl. 2024, § 37 Rn. 2; Reichert/Schlitt/Dolzer, GmbH & Co. KG, 9. Aufl. 2024, § 30 Rn. 54). § 181 BGB wäre in gleicher Weise betroffen.

Die Kündigung der Mitgliedschaft (§ 725 BGB) wäre zwar eine einseitige Erklärung, sie müsste als empfangsbedürftige Erklärung jedoch allen Mitgesellschaftern (so MünchKommBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2024, § 725 Rn. 14) oder zumindest einem vertretungsbefugten Mitgesellschafter zugehen (so BeckOGK-BGB/Lübke, Std.: 1.9.2025, § 725 Rn. 50; BeckOK-BGB/Schöne, Std.: 1.11.2025, § 725 Rn. 12). Im vorliegenden Fall kann Empfänger nur die B-Stiftung sein, die wiederum vom Vorstand vertreten wird. Die Vertretung beim Zugang fällt ebenfalls unter § 181 BGB (MünchKommBGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, § 181 Rn. 16).

3. Ergebnis
Ohne Satzungsgrundlage dürfte eine Befreiung des Stiftungsvorstands ausscheiden; jedenfalls erscheint die Gestattung – etwa durch ein Bestellungsorgan – in diesem Fall nicht praxissicher. Soweit kein anderer Vorstand vorhanden ist oder bestellt werden kann, kommt die Bestellung eines Notvorstands in Betracht.

Gutachten/Abruf-Nr:

214737

Erscheinungsdatum:

23.12.2025

Rechtsbezug

National

Rechtsgebiete:

In-sich-Geschäft
Stiftung
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Erschienen in:

DNotI-Report 2025, 180-182

Normen in Titel:

BGB § 84 Abs. 2; BGB § 725; BGB § 181; BGB § 84c; BGB § 723 Abs. 1; BayStG Art. 17