OLG Frankfurt a. Main 25. Februar 2019
20 W 43/19
GBO §§ 13 Abs. 1, 22 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 2033, 2040, 2042 Abs. 1

Erbauseinandersetzung durch Abschichtung einzelner Nachlassgegenstände

letzte Aktualisierung: 27.6.2019
OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.2.2019 – 20 W 43/19

GBO §§ 13 Abs. 1, 22 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 2033, 2040, 2042 Abs. 1
Erbauseinandersetzung durch Abschichtung einzelner Nachlassgegenstände

Die Vornahme einer nur auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkten Abschichtung mit einer
außerhalb des Grundbuchs sich vollziehenden Rechtsänderung ist – als unzulässige Durchmischung
einer persönlichen und einer gegenständlichen Teilauseinandersetzung – nicht möglich.

Gründe

I.
Im streitgegenständlichen Grundbuchblatt sind die Beteiligte zu 1) zu ¼ als Miteigentümerin
und der Beteiligte zu 3) zu ½ als Miteigentümer eingetragen, die Beteiligten zu 2) und zu 3)
sind in Erbengemeinschaft zu ¼ als Miteigentümer eingetragen.

Auf den genauen Wortlaut und Inhalt der Eintragungsvermerke wird ergänzend Bezug genommen.
Am 23.08.2018 trafen die Beteiligten zu 2) und zu 3) eine Vereinbarung, überschrieben mit
"Erbauseinandersetzung durch Abschichtung"; die Unterschriften wurden am gleichen Tag
durch den Notar A beglaubigt. Die Beteiligten zu 2) und zu 3) vereinbarten hierin eine auf
das im Grundbuchblatt im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 6 (Flur …, Flurstück …, Hofund
Gebäudefläche Straße1, 721 m²) eingetragene Grundstück gegenständlich beschränkte
Erbauseinandersetzung im Wege der Abschichtung. Unter § 3 vereinbarten sie, dass die Erbengemeinschaft
an dem Grundstücksanteil aufgelöst werde, wobei die Beteiligte zu 2) ohne
Ausgleichszahlung aus der Erbengemeinschaft an dem Grundstücksanteil ausscheide. In
§ 10 der Vereinbarung bewilligten und beantragten die Beteiligten zu 2) und zu 3), den Beteiligten
zu 3) als restlichen Alleineigentümer des Grundstücksanteils einzutragen. Wegen
der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom 23.08.2018 verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 24.08.2018, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, beantragte
der Notar A die Wahrung der Eigentumsumschreibung auf den Beteiligten zu 3) hinsichtlich
des in Erbengemeinschaft mit der Beteiligten zu 2) eingetragenen ¼ Miteigentumsanteil.
Die Grundbuchrechtspflegerin erteilte mit Verfügungen vom 11.09.2018, vom 01.10.2018
sowie vom 26.10.2018, auf die wegen der Einzelheiten jeweils verwiesen wird, Hinweise.
Soweit die Grundbuchrechtspflegerin zunächst auf die fehlende steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
hingewiesen hatte, ist diese seitens des Notars A als Anlage zum Schriftsatz
vom 26.09.2018 zur Akte gereicht worden. Soweit die Grundbuchrechtspflegerin zunächst
beanstandet hatte, die Abschichtungserklärung bedürfe zu ihrer Wirksamkeit der notariellen
Beurkundung, hat sie diese Beanstandung in ihrer Verfügung vom 01.10.2018 ausdrücklich
nicht mehr aufrechterhalten. Soweit die Grundbuchrechtspflegerin beanstandet
hatte, eine Erbauseinandersetzung durch Abschichtung könne nur am gesamten Nachlass
erfolgen und nicht an einzelnen Nachlassgegenständen, hatte der Beteiligte zu 3) durch seinen
Verfahrensbevollmächtigten bereits mit Schriftsatz vom 27.09.2018, auf den wegen der
Einzelheiten verwiesen wird, eine andere Rechtsauffassung vertreten und ausdrücklich gegen
diese Zwischenverfügung vom 11.09.2018 Rechtsmittel eingelegt.

In der erwähnten weiteren Verfügung vom 01.10.2018 hat daraufhin die Grundbuchrechtspflegerin
klargestellt, bei dem Schreiben vom 11.09.2018 habe es sich um eine reine Hinweisverfügung
gehandelt. Die Beanstandung hinsichtlich der gewollten Abschichtung könne
dadurch erledigt werden, dass die Beteiligten ihre Erklärungen zum einen dahingehend ergänzten,
dass der Satz der gegenständlichen Beschränkung gestrichen werde, und zum anderen
eine Erklärung darüber abgäben, dass der Nachlass nur noch aus dem Anteil an dem
betroffenen Grundstück bestehe. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 3) hat
im Schriftsatz vom 15.10.2018, auf den verwiesen wird, seine Rechtsauffassung wiederholt,
eine Abschichtung müsse sich nicht auf den gesamten Nachlass beziehen. Sein Rechtsmittel
bleibe aufrechterhalten; die Akte sei umgehend dem Oberlandesgericht vorzulegen. Daraufhin
hat die Grundbuchrechtspflegerin in der Verfügung vom 26.10.2018 ausgeführt, eine
Vorlage an das Oberlandesgericht könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen, da es an einer
rechtsmittelfähigen Entscheidung des Grundbuchamtes mangele. Der Verfahrensbevollmächtigte
des Beteiligten zu 3) hat mit Schriftsatz vom 01.11.2018, auf den verwiesen
wird, nochmals rechtliche Ausführungen gemacht und mit Schriftsätzen vom 06.11.2018
und vom 21.11.2018, auf die ebenfalls verwiesen wird, ausgeführt, über die Zulässigkeit
des eingelegten Rechtsmittels entscheide das Oberlandesgericht.

Mit Beschluss vom 09.01.2019, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird,
hat die Grundbuchrechtspflegerin den Antrag auf Eintragung der Eigentumsumschreibung
vom 24.08.2018 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf den erfolgten
Schriftverkehr ausgeführt, eine Erbauseinandersetzung durch Abschichtung könne
nur am gesamten Nachlass erfolgen, nicht an einzelnen Nachlassgegenständen.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Beteiligte zu 3) durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten
vom 06.02.2019 Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf
die bisherigen Schriftsätze verwiesen.

Die Grundbuchrechtspflegerin hat mit Beschluss vom 11.02.2019 der Beschwerde nicht abgeholfen
und die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.
Die gegen den Zurückweisungsbeschluss gerichtete Beschwerde, über welche nach der erfolgten
Nichtabhilfeentscheidung gemäß § 75 GBO der Senat als Beschwerdegericht zu entscheiden
hat, ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig.

Soweit das Grundbuchamt die Akte auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom
27.09.2018 nicht dem Oberlandesgericht vorgelegt hat, war dies verfahrensfehlerhaft. Unabhängig
davon, ob es sich um eine unzulässige oder zulässige Beschwerde gegen eine Hinweisverfügung
oder Zwischenverfügung gehandelt hat, ist eine Beschwerde, der nicht abgeholfen
wird, stets dem Beschwerdegericht vorzulegen (Demharter, GBO, 31. Aufl., § 75 Rz.
13). Denn allein das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht hat über die Frage der Zulässigkeit
einer Beschwerde zu entscheiden.

Nachdem mittlerweile der mit der Beschwerde vom 06.02.2019 angefochtene Zurückweisungsbeschluss
vom 09.01.2019 ergangen ist, ist die zunächst eingelegte Beschwerde vom
27.09.2018 gegen die Verfügung vom 11.09.2018 allerdings gegenstandslos geworden. Aufgrund
der nicht erfolgten Vorlage dieser zunächst eingelegten Beschwerde vom September
vergangenen Jahres an das Oberlandesgericht hat der Senat die Bearbeitung der nunmehr
gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 09.01.2019 eingelegten Beschwerde zeitlich vorgezogen.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat den Antrag
auf Eigentumsumschreibung vom 24.08.2018 zu Recht zurückgewiesen. Es fehlt am Nachweis
einer nachträglichen Grundbuchunrichtigkeit im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 GBO. Vorliegend
hat sich keine Rechtsänderung außerhalb des Grundbuchs vollzogen, da bezüglich
des ¼ Miteigentumsanteils an dem streitgegenständlichen Grundstück eine Anwachsung des
Anteils der Beteiligten zu 2) an den Beteiligten zu 3) aufgrund Abschichtung nicht erfolgt ist.

Zwar haben vorliegend die Beteiligten zu 2) und zu 3) über den Notar A den nach § 13
Abs. 1, 15 Abs. 2 GBO erforderlichen Antrag auf Grundbuchberichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises
nach § 22 GBO gestellt, gestützt auf ihre Berichtigungsbewilligung in der
Vereinbarung vom 23.08.2018 aufgrund des von ihnen angenommenen Ausscheidens der
Beteiligten zu 2) aus der das streitgegenständliche Grundstück betreffenden Erbengemeinschaft.
Wie bereits mit Verfügung der Grundbuchrechtspflegerin vom 11.09.2018 zutreffend ausgeführt,
kann aber eine Erbauseinandersetzung durch Abschichtung nur am gesamten Nachlass
erfolgen und nicht beschränkt auf einzelne Nachlassgegenstände - hier das streitgegenständlichen
Grundstück -, wie die Beteiligten zu 2) und zu 3) es vorliegend ausdrücklich in
der Vereinbarung vom 23.08.2018 gewollt haben.

Ein Nachlass kann - was allgemein anerkannt ist - nicht nur durch Erbteilsübertragung nach
§ 2033 BGB oder Vertrag nach § 2042 BGB auseinandergesetzt bzw. geteilt werden, sondern
auch im Wege der sogenannten Abschichtung (BGHZ 138, 8; Senat, Beschluss vom
12.03.2015, Az. 20 W 76/15; OLG München, Beschluss vom 20.01.2014, Az. 34 Wx 516/13,
jeweils zitiert nach juris; Palandt-Weidlich, BGB, 78. Aufl., § 2042 Rz. 10; Schöner/Stöber,
Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 976a ff.; Demharter, a.a.O., § 22 Rz. 14). Indem ein Miterbe
unter Aufgabe seiner Mitgliedschaftsrechte einverständlich aus der Erbengemeinschaft ausscheidet,
wächst sein Anteil den in der Erbengemeinschaft verbleibenden Miterben im Verhältnis
ihrer bisherigen Anteile kraft Gesetzes an. Eine Teilauseinandersetzung findet insofern
statt, wenn mehrere weitere Miterben vorhanden sind; eine Beendigung der Erbengemeinschaft
- mit Alleineigentum für den weiteren Miterben - tritt ein, wenn sich mit der Abschichtung
alle Erbteile in der Hand eines Miterben vereinigen (BGHZ 138, 8; Senat, Beschluss
vom 12.03.2015, Az. 20 W 76/15; OLG München, Beschluss vom 20.01.2014, Az.
34 Wx 516/13, KG Berlin, Urteil vom 05.07.2006, Az. 25 U 52/05, jeweils zitiert nach juris;
Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 976a ff.; Demharter, a.a.O., § 22 Rz. 14). Soweit diesbezüglich
von einer "vollständigen" oder "teilweisen" Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft die
Rede ist, bezieht sich dies darauf, ob die Erbengemeinschaft nur aus zwei Miterben oder aus
mehreren Miterben besteht.

Gehört ein im Grundbuch eingetragenes Recht zum Erbe, vollzieht sich in diesem Fall der
Wechsel des Berechtigten nach Abschluss eines derartigen Abschichtungsvertrages außerhalb
des Grundbuchs; dieses ist dann entsprechend zu berichtigen (BGHZ 138, 8; Senat,
Beschluss vom 12.03.2015, Az. 20 W 76/15; OLG München, Beschluss vom 20.01.2014, Az.
34 Wx 516/13, KG Berlin, Urteil vom 05.07.2006, Az. 25 U 52/05, jeweils zitiert nach juris;
Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 976a; Demharter, a.a.O., § 22 Rz. 14).

Im Rahmen der Abschichtung erfolgt das Ausscheiden eines Miterben stets insgesamt aus
der Erbengemeinschaft. Auch nach § 2033 BGB ist die Verfügung eines Miterben über seinen
Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen nicht möglich; bei einer gemeinschaftlichen
Verfügung aller Erben über einen einzelnen Nachlassgegenstand nach § 2040 Abs. 1 BGB
sind wiederum die entsprechenden Formvorschriften einzuhalten, da sich der Eigentumsübergang
nicht außerhalb des Grundbuchs vollzieht. Auch aus der von dem Beteiligten zu 3)
zitierten Rechtsprechung folgt nichts anderes. Die Beschlüsse beziehen sich jeweils auf ein
Ausscheiden eines Miterben aus der Erbengemeinschaft insgesamt durch Vertrag mit den
anderen Miterben und betreffen nicht einzelne Nachlassgegenstände (BGHZ 138, 8; Senat,
Beschluss vom 12.03.2015, Az. 20 W 76/15; OLG München, Beschluss vom 20.01.2014, Az.
34 Wx 516/13, jeweils zitiert nach juris). Soweit im Beschluss des Landgerichts Stuttgart
vom 17.12.2001 eine Teilauseinandersetzung im Wege der "Abschichtung" nur bezüglich eines
Nachlassgegenstands, nämlich der Miteigentumshälfte an einer Eigentumswohnung, angenommen
wurde, lag bereits ein anderer Sachverhalt zu Grunde: der Miterbe war gleichzeitig
Begünstigter eines auf die Übertragung des Miteigentumsanteils an der Wohnung bezogenen
Vorausvermächtnisses. Die "Abschichtung" erfolgte allein zur Erfüllung dieses Vorausvermächtnisses
und hatte nicht das Ausscheiden des Miterben aus der Erbengemeinschaft
zur Folge (LG Stuttgart, ZEV 2002, 237 ).

Insofern handelt es sich bei der Abschichtung - wie dargelegt - um eine persönliche Teilauseinandersetzung
mit dem Ziel des Ausscheidens eines Miterben aus der Erbengemeinschaft
im Sinne eines Verzichts auf den Nachlassanteil (Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann
/-Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 2033 Rz. 33). Von der Abschichtung zu unterscheiden
ist eine gegenständliche Teilauseinandersetzung mit dem Ziel der Herausnahme
einzelner Nachlassgegenstände aus der gesamthänderischen Bindung durch ihre Überführung
in Einzeleigentum, was mit Einverständnis aller Miteigentümer stets möglich ist. Zum
einen dürfen hierbei aber berechtigte Belange anderer Nachlassbeteiligter nicht beeinträchtigt
werden (BGH NJW 1985, 51 ; OLG München NJW-RR 1991, 1097 ; Palandt-Weidlich,
a.a.O., § 2042 Rz. 10 f.), zum anderen ist zu beachten, dass sich die Rechtsänderung hinsichtlich
solcher Verfügungen nicht außerhalb des Grundbuchs vollzieht. Insofern könnte die
Erbengemeinschaft ein zum Nachlass gehörendes Grundstück ohne weiteres an einen der
Miterben auflassen. Der Vollzug einer solchen gegenständlichen Teilauseinandersetzung bewirkt
dann das Ausscheiden des betreffenden einzelnen Nachlassgegenstands aus dem Gesamthandsvermögen,
wobei der übrige Nachlass ungeteilt bleibt und die Erbengemeinschaft
fortbesteht. Diesen Weg haben die Beteiligten zu 2) und zu 3) aber gerade nicht gewählt.
Die Vornahme einer nur auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkten Abschichtung mit
einer sich außerhalb des Grundbuchs vollziehenden Rechtsänderung hingegen ist - als
Durchmischung einer persönlichen und gegenständlichen Teilauseinandersetzung - nicht
möglich.

Da eine nachträgliche Grundbuchunrichtigkeit nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO nicht vorliegt und
damit die Voraussetzungen für eine Eigentumsumschreibung nicht gegeben sind, war die
Beschwerde zurückzuweisen.

Eine Entscheidung über die Gerichtskosten war nicht veranlasst, da sich die Kostentragungspflicht
des Beteiligten zu 3) als Beschwerdeführer aus dem Gesetz ergibt, §§ 22 Abs. 1, 25
Abs. 1 GNotKG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 61 Abs. 1 S. 1 iVm 36 Abs. 1 GNotKG,
wobei der Senat die Wertangabe in der Abschichtungsvereinbarung vom 23.08.2018 (dort
§ 9) zugrundegelegt hat.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen
Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 78 GBO). Weder hat die Sache grundsätzliche
Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde
ist vorliegend nicht gegeben (Keidel- Meyer-Holz , FamFG, 19. Aufl., § 70
Rz. 41).

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Frankfurt a. Main

Erscheinungsdatum:

25.02.2019

Aktenzeichen:

20 W 43/19

Rechtsgebiete:

Grundbuchrecht
Kostenrecht
Erbteilsveräußerung
Erbengemeinschaft, Erbauseinandersetzung

Erschienen in:

ZEV 2019, 305
Zerb 2019, 161-163

Normen in Titel:

GBO §§ 13 Abs. 1, 22 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 2033, 2040, 2042 Abs. 1