OLG Hamm 06. Februar 2019
15 SA 2/19
FamFG §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, 343 Abs. 2 S. 2

Zulässigkeit der Verweisung der Nachlasssache durch das Amtsgericht Berlin-Schöneberg

letzte Aktualisierung: 7.6.2019
OLG Hamm, Beschl. v. 6.2.2019 – 15 SA 2/19

FamFG §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, 343 Abs. 2 S. 2
Zulässigkeit der Verweisung der Nachlasssache durch das Amtsgericht Berlin-Schöneberg

Für eine ordnungsgemäße Verweisung einer Nachlasssache durch das Amtsgericht Berlin-
Schöneberg nach dem Tod eines Erblassers ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, bedarf
es einer einzelfallbezogenen Zweckmäßigkeitsprüfung. Wird die Verweisung allein mit dem
Umstand begründet, dass im Grundbuch eines anderen Gerichtsbezirks ein Vorkaufsrecht
zugunsten des Erblassers eingetragen ist, stellt dies keinen wichtigen Grund für eine Verweisung dar
und ist daher objektiv willkürlich.

G r ü n d e :

Der Erblasser war deutsche Staatsangehöriger. Er hielt sich zum Zeitpunkt seines Todes in
Lugano/Schweiz auf, wo er auch seinen letzten Wohnsitz hatte.

Dementsprechend hat das Amtsgericht Beckum, nachdem bei ihm ein Erbscheinsantrag
eingegangen war, im Hinblick auf § 343 Abs. 2 S. 1 FamFG alte Fassung (a. F.) die dort
geführte Akte mit Beschluss vom 20. November 2018 an das Amtsgericht Schöneberg
verwiesen.

Das Amtsgericht Schöneberg hat sich durch Beschluss vom 11. Dezember 2018 nach §
343 Abs. 2 S. 1 FamFG a. F. für zuständig erklärt und die Sache nach § 343 Abs. 2 S. 2
FamFG a. F. „aus wichtigem Grund“ an das Amtsgericht Beckum verwiesen. Als wichtigen
Grund hat das Amtsgericht Schöneberg erklärt, dass sich das betroffene Grundstück
(Gemarkung C Blatt ####) im Beckumer Gerichtsbezirk befände.

Das Amtsgericht Beckum hat die Übernahme der Sache der Sache abgelehnt.
Da das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof ist, ist gemäß § 5 Abs.
2 FamFG dasjenige Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts
berufen, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht gehört. Mit der
vorliegenden Nachlasssache war hier das Amtsgericht Beckum zuerst befasst, so dass der
Senat zur Entscheidung berufen ist.

Als zuständiges Gericht für die Bearbeitung und Erledigung des Erbscheinsantrags ist
gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG das Amtsgericht Schöneberg zu bestimmen.
Das Amtsgericht Beckum ist nicht durch bindende Wirkung des Verweisungsbeschlusses
des Amtsgerichts Schöneberg vom 11. Dezember 2018 zuständig geworden, da es dem
Verweisungsbeschluss an jeder rechtlichen Grundlage fehlt und er daher objektiv
willkürlich ist.

Das Vorhandensein von Nachlassgegenständen kann zwar im Einzelfall einen wichtigen
Grund für die Verweisung an das Nachlassgericht, in dessen Bezirk die
Nachlassgegenstände belegen sind, darstellen. Allerdings bedarf es hierzu konkreter
Feststellungen und auch Erwägungen zur Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Verweisung.
Der von dem Amtsgericht Schöneberg ohne nähere Begründung angenommene
Verweisungsgrund eines im Amtsgerichtsbezirk Beckum belegenen „betroffenen
Grundstücks“ ist zum einen falsch und zum anderen nicht durch die gebotene Abwägung
zur Zweckmäßigkeit getragen. Die Antragstellerin hatte in ihrem Erbscheinsantrag lediglich
vorgetragen, dass zu Gunsten des Erblassers und seiner Erben ein Vorkaufsrecht im
Grundbuch von C Blatt #### eingetragen sei. Dieses ist aber evident kein
Nachlassgegenstand, der im Gerichtsbezirk Beckum belegen ist. Dies wäre lediglich das
dort eingetragene Grundstück, das jedoch gerade nicht im Eigentum des Erblasser stand
und in den Nachlass gefallen ist. Unabhängig davon enthält der Beschluss Erwägungen
zur Zweckmäßigkeit der Verweisung nicht.

Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Schöneberg zu bestimmen, da dessen örtliche
Zuständigkeit in Fällen deutscher Staatsangehöriger ohne Wohnsitz in Deutschland nach §
343 Abs. 2 Satz 1 FamFG a.F. der gesetzgeberischen Grundentscheidung entspricht, von
der nur beim Vorliegen eines – hier nicht gegebenen – wichtigen Grundes abgewichen
werden kann.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Hamm

Erscheinungsdatum:

06.02.2019

Aktenzeichen:

15 SA 2/19

Rechtsgebiete:

Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Erschienen in:

ZEV 2019, 353

Normen in Titel:

FamFG §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, 343 Abs. 2 S. 2