LG Bremen 19. August 2020
4 T 396/19
GNotKG § 19 Abs. 1 S. 1

Zu den Anforderungen an die Form der Erhebung von Notarkosten; Übermittlung der Kostenrechnung per E-Mail unzureichend

letzte Aktualisierung: 30.6.2021
LG Bremen, Beschl. v. 19.8.2020 – 4 T 396/19

GNotKG § 19 Abs. 1 S. 1
Zu den Anforderungen an die Form der Erhebung von Notarkosten; Übermittlung der Kostenrechnung
per E-Mail unzureichend

Die Übersendung einer Notarkostenrechnung per E-Mail wird der Formvorschrift des § 19 Abs. 1
GNotKG nicht gerecht.

Gründe:

Der gemäß § 127 GNotKG zulässige Antrag, mit der die Antragsteller die
Aufhebung der streitgegenständlichen Rechnung begehren, hat Erfolg.

I.
Die im Streit stehenden Kostenrechnung des Antragsgegners vom 09.05.2019 war
nach § 19 Abs. 4 GNotKG wegen eines Formverstoßes aufzuheben. Der
Antragsgegner hatte den Antragstellern keine von ihm im Original unterzeichnete
Kostenrechnung übersandt. Vielmehr hat der Antragsgegner eine unterschriebene
Kostenrechnung per E-Mail übermittelt. Dies reicht nicht, um den
Voraussetzungen aus § 19 Abs. 1 GNotKG gerecht zu werden. Nach dieser
Regelung dürfen Notarkosten nur aufgrund einer dem Kostenschuldner
mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen Berechnung eingefordert werden. §
19 Abs. 1 Satz 1 GNotKG setzt eine vom Notar unterschriebene
Kostenberechnung voraus. Aus dem Wortlaut geht hervor, dass der Notar die
Unterschrift eigenhändig zu leisten hat. Diese Anforderung soll die eindeutige
Identifikation des Ausstellers ermöglichen (Identitätsfunktion), die Echtheit der
Urkunde gewährleisten (Echtheitsfunktion) und die Möglichkeit eröffnen, beides zu
überprüfen (Verifikationsfunktion) (Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Neie, 3. Aufl.
2019, GNotKG § 19 Rn. 12). Das Unterschriftserfordernis gilt nach dem Wortlaut
des § 19 Abs. 1 GNotKG nur für die Kostenberechnung, die dem Schuldner
mitgeteilt wird. Es erstreckt sich nicht auf eine Kopie, die zu den Akten genommen
wird (Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Neie, 3. Aufl. 2019, GNotKG § 19 Rn. 14a). Die
Kostenberechnung ist zugangspflichtig (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Sie muss daher
dem Kostenschuldner mitgeteilt werden. Hierzu genügt ein einfacher Brief. Faxoder
Mailübersendung genügt wegen der (Original-)Unterschrift des Notars nicht
(Korintenberg/Tiedtke, 21. Aufl. 2020 Rn. 20, GNotKG § 19 Rn. 20). Eine
elektronische Übermittlung per E-Mail, selbst bei Wunsch des Mandanten, wird
diesem Erfordernis nicht gerecht (Korintenberg/Tiedtke, 21. Aufl. 2020 Rn. 20,
GNotKG § 19 Rn. 20). Trotz Hinweises und Auflage der Kammer mit Beschluss
vom 01.07.2020 hat der Antragsgegner den Formfehler nicht beseitigt. Nach § 19
Abs. 4 GNotKG war die streitgegenständliche Kostenrechnung daher aufzuheben.

II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 130 Abs. 2 GNotKG, 81 Abs. 1 FamFG. Das
Verfahren ist gerichtskostenfrei (vgl. Fackelmann/Heinemann, GNotKG, 1. Aufl., §
127 Rn. 54; Korintenberg/Sikorra, GNotKG, 20. Aufl., § 127 Rn. 53). Die
Entscheidung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 130
Abs. 3 GNotKG, 81 Abs. 1 FamFG. Gründe, die es geraten erscheinen lassen, der
einen Seite die außergerichtlichen Kosten der anderen Seite ganz oder zum Teil
aufzuerlegen, gibt es nicht.

III.
Rechtsmittelbelehrung:

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie
ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Bremen,
Domsheide 16, 28195 Bremen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des
Landgerichts einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die
Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.

Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der
Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

LG Bremen

Erscheinungsdatum:

19.08.2020

Aktenzeichen:

4 T 396/19

Rechtsgebiete:

Kostenrecht

Normen in Titel:

GNotKG § 19 Abs. 1 S. 1