OLG Saarbrücken 05. Februar 2019
5 W 94/18
BGB §§ 1019, 1026; GBO §§ 22, 29 Abs. 1 S. 2

Auswirkungen einer Grundstücksteilung bei Beschränkung des Ausübungsbereichs der Grunddienstbarkeit auf abgegrenzte Teilfläche

letzte Aktualisierung: 14.6.2019
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 5.2.2019 – 5 W 94/18

BGB §§ 1019, 1026; GBO §§ 22, 29 Abs. 1 S. 2
Auswirkungen einer Grundstücksteilung bei Beschränkung des Ausübungsbereichs der
Grunddienstbarkeit auf abgegrenzte Teilfläche

War der Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit – hier: Geh- und Fahrrecht – in der
Eintragungsbewilligung auf eine abgegrenzte Teilfläche beschränkt worden, so führt die Teilung des
dienenden Grundstücks dazu, dass nicht betroffene Teilflächen von der Dienstbarkeit frei werden.
Der Nachweis dieser Tatsache kann prinzipiell auch mit amtlichen Urkunden des
Vermessungsamtes geführt werden, das Grundbuchamt muss jedoch eigenständig prüfen, ob diese
mit dem Inhalt der Dienstbarkeit vereinbar sind.

Gründe

I.
Die Gemeinde K. (Beteiligte zu 1) begehrte die Löschung einer seit dem Jahr 1958
bestehenden Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht), die auf den jetzt ihr gehörenden,
im Grundbuch von A. eingetragenen Parzellen Flur ... Nr. .../... und .../... bis .../... lastete
(Blatt ... lfd. Nr. ... und lfd. Nrn. ...-...). Im Beschwerdeverfahren geht es nur noch um die
Parzellen Nr. .../... (Blatt ..., lfd. Nr. ...) und Nr. .../... (Blatt ..., lfd. Nr. ...).
Herrschendes Grundstück der Grunddienstbarkeit war ursprünglich die Parzelle Flur ..., Nr.
.../..., dienendes Grundstück die frühere Parzelle Flur ... Nr. .../.... Die Parzellen grenzten
nicht unmittelbar aneinander. Dazwischen verlief die Parzelle Flur ... Nr. .../..., die
seinerzeit als Weg genutzt wurde.

Die Eintragungsbewilligung vom 17.12.1958 lautete wie folgt:
„Ich die unterzeichnete Frau J. D., B. geborene W. [...] räume hiermit dem
jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Grundbuch von A. Blatt ... Flur ...
Nummer .../... das Recht ein, das Grundstück Grundbuch von A. Blatt ... Flur
... Nr. .../... in einer Breite von 0,50 Meter, in der ganzen Länge des
Grundstücks entlang der Grenze des als Weg benutzten Grundstücks Flur ...
Nr. .../..., als Weg zum Gehen und Fahren mit aller Art von Fahrzeugen, zu
benutzen und bewillige die Eintragung dieses Rechtes auf das Grundstück Flur
... Nr. .../... in das Grundbuch.“

Durch verschiedene Teilungen und Verschmelzungen wurden aus der ursprünglichen
herrschenden Parzelle .../... letztlich die Parzellen .../..., .../... bis .../..., .../..., .../... bis
.../... und .../.... Diese Parzellen, die früher nicht an das öffentliche Straßennetz
angeschlossen waren, liegen an der zwischenzeitlich mit Widmungsverfügung der
Beteiligten zu 1 vom 31.8.2018 dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße „Am K...“.
Die Fläche der ursprünglich dienenden Parzelle .../... entspricht ausweislich des
Lageplans, den die Beteiligte zur 1 mit den Unterlagen des Landesamts für Vermessung,
Geoinformation und Landentwicklung zur Akte gereicht hat, heute den Parzellen .../...,
.../..., .../... und .../... bis .../....
Mit Schreiben vom 27.4.2018 und vom 4.6.2018 hat die Beteiligte zu 1 beantragt, das
Geh- und Fahrrecht „auf den Grundstücken außerhalb des Ausübungsbereiches der
Grunddienstbarkeit“, unter anderem betreffend die dienenden Parzellen Flur ..., Nrn.
.../... und .../... zu löschen. Sie hat zwei Bescheinigungen des Landesamts für
Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung vom 16.11.2017 und vom 14.5.2018
vorgelegt, in denen bestätigt wird, dass die Parzellen außerhalb des Ausübungsbereichs
der Grunddienstbarkeit liegen.

Das Grundbuchamt hat den Beteiligten zu 2 bis 11 als den Eigentümern der herrschenden
Grundstücke Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Eheleute K. (Miteigentümer
der Parzelle .../... zu je 1/8) haben mitgeteilt, einer Löschung werde zugestimmt, sobald
die Gemeinde Eigentümerin aller in der Straßenfläche befindlichen Parzellen geworden
sein würde. Der Eigentümer der Parzelle .../... und Miteigentümer der Parzelle .../..., Herr
E. D., hat sich nach anfänglichem Widerspruch mit der Löschung einverstanden erklärt.
Die Eheleute U. (Eigentümer der Parzelle .../...) haben ihre Zustimmung verweigert, da
das auf dem Flurstück .../... eingetragene Wegerecht, falls es im Rahmen geplanter
Baumaßnahmen zum Streit komme, die einzige Möglichkeit sei, zu Grundstück und
Wohngebäude zu gelangen.

Das erwähnte Flurstück .../... verläuft als schmaler Streifen zwischen den jetzigen
Parzellen .../... und .../... auf der einen Seite und den Parzellen .../... und .../... auf der
anderen Seite. Es ist nunmehr Bestandteil der öffentlichen Straße „Am K...“. Die
Dienstbarkeit an dem Flurstück .../... besteht weiter. Ihre Löschung ist auch nicht
beantragt. Entsprechendes gilt für die Parzelle .../..., die den von der Parzelle .../...
gebildeten Streifen um ein kurzes Stück verlängert (siehe Verfügung des Grundbuchamts
vom 20.8.2018).

Das Grundbuchamt hat der Beteiligten mit Zwischenverfügung vom 20.8.2018 mitgeteilt,
die Grundstücke Flur ..., Nrn. .../... und .../... seien problematisch, da sie unmittelbar im
Grenzbereich des Wegerechts lägen, und auf Bedenken einzelner Berechtigter
hingewiesen. Es hat eine Frist zur Vorlage der Löschungsbewilligung aller Berechtigten bis
zum 30.10.2018 gesetzt.

Mit Schreiben vom 24.10.2018 hat die Beteiligte zu 1 dem Einwand, die Flurstücke
würden zur Ausübung des Wegerechts noch benötigt werden, entgegengehalten, dass die
gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 23.8.2018 gewidmete Straße „Am K...“ dem
öffentlichen Verkehr zur Verfügung stehe. Die Widmungsverfügung sei bestandskräftig.
Die Parzelle .../... gehöre zur Straßenfläche, das Grundstück .../... werde vom Wegerecht
nicht mehr tangiert.

Mit Beschluss vom 8.11.2018 hat das Grundbuchamt die beantragten Löschungen in
Bezug auf die Parzellen .../..., .../... und .../... vorgenommen (BV Nrn. ... bis ...), da diese
außerhalb des Ausübungsbereichs der Grunddienstbarkeit lägen. Was die Parzellen .../...
und .../... anbelangt (BV Nrn. ... und ...), hat es den Löschungsantrag zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Parzelle .../... könne sich vermutlich zwar mit dem
eingeräumten Wegerecht decken. Eindeutig feststellbar sei das aber nicht. Die Reaktion
mehrerer Beteiligter spreche dafür, dass die Wegeverhältnisse teilweise ungeklärt seien.
Auch die Widmung der Straße ändere an der formell-rechtlichen Prüfung des
Grundbuchamts nichts.

Die Beteiligte zu 1 hat gegen die Ablehnung der Löschung des Geh- und Fahrrechts auf
den Grundstücken Flur ... Nrn. .../... und .../... Beschwerde erhoben. Nach ihrer Ansicht
sind die Voraussetzungen eines Vorteilswegfalls gemäß § 1019 BGB erfüllt, weil die
betroffenen Grundstücke an die öffentliche Straße „Am K...“ angebunden seien.

II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 Abs. 1, 73 Abs. 1, Abs. 2 GBO). Der Hinzuziehung
eines Rechtsanwalts bedarf es für das Beschwerdeverfahren nicht. Auch nach der
Änderung der §§ 71 ff. GBO durch das FGG-Reformgesetz besteht für die
Grundbuchbeschwerde kein Anwaltszwang (vgl. Senat, Beschl. v. 10.5.2010 – 5 W
94/10-37 – WuM 2011, 56; Demharter, NZM 2009, 502).

Die Beteiligte zu 1 hat die Beschwerde unmittelbar beim Saarländischen
Oberlandesgericht eingelegt (§ 73 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GBO). Sie kann vom Senat
ungeachtet der fehlenden Durchführung des Abhilfeverfahrens (§ 75b GBO) beschieden
werden (vgl. OLG München, Beschl. v. 12.1.2017 – 34 Wx 11/17 – juris).
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

1.
Das Grundbuchamt hätte dem Antrag auf Löschung des Geh- und Fahrrechts auch in
Bezug auf die Parzellen Nrn. .../... und .../..., deren Fläche Teil der ursprünglich
dienenden, früheren Parzelle .../... ist, stattgeben müssen, weil die Dienstbarkeit insoweit
nicht mehr besteht. Sie ist gemäß § 1026 BGB erloschen.

a.
Grundsätzlich lässt die Teilung des dienenden Grundstücks Bestand, Inhalt und Umfang
der Grunddienstbarkeit unberührt. Sie besteht als Gesamtrecht an den rechtlich
selbstständig gewordenen Teilen des belasteten Grundstücks fort (Alexander in:
Cell/Krüger/Lorenz/Reimann, BGB, 2018, § 1026 Rdn. 18). Anderes gilt gemäß § 1026
BGB für solche Teilgrundstücke, die außerhalb des Ausübungsbereichs der
Grunddienstbarkeit liegen. Sie erlischt dort kraft Gesetzes mit dem Vollzug der
Grundstücksteilung (vgl. hierzu OLG München, NJOZ 2017, 363; BayObLG, MittBayNot
1994, 318; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdn. 1189). Die Voraussetzungen
des § 1026 BGB sind indessen nicht schon dann erfüllt, wenn die Ausübung auf dem
betroffenen Teilgrundstück nur tatsächlich unmöglich (geworden) ist. Die Dienstbarkeit
erlischt vielmehr erst dann, wenn der Berechtigte von ihr infolge einer rechtlichen
Beschränkung keinen Gebrauch machen kann (Weber in: Staudinger, BGB, 2017, § 1026
Rdn. 6; BGH, Urt. v. 3.5.2002 – V ZR 17/01 – NJW 2002, 3021 m.w.N.). Eine solche
Beschränkung kann sich insbesondere aus einer rechtsgeschäftlichen Festlegung ergeben
(Weber in: Staudinger, BGB, 2017, § 1026 Rdn.6). Die mit ihr definierte Ausübungsstelle
muss, da sie zu dem im Grundbuch publizierten Inhalt der Dienstbarkeit zählt, mit Blick
auf den Bestimmtheitsgrundsatz in der Eintragungsbewilligung eindeutig zu bezeichnen
sein (Weber in: Staudinger, BGB, 2017, § 1018 Rdn. 65).

Erlischt eine Grunddienstbarkeit nach § 1026 BGB, so wird das Grundbuch insoweit
unrichtig. Die Löschung kann dann entweder aufgrund einer Berichtigungsbewilligung
durch den jeweils Berechtigten nach § 19 GBO oder – nach Anhörung des betroffenen
Rechtsinhabers – aufgrund eines Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 GBO stattfinden.
Der Nachweis ist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO durch öffentliche Urkunden zu führen.

b.
Im vorliegenden Fall hat die Beteiligte zu 1 das Erlöschen der Grunddienstbarkeit an den
Flurstücken .../... und .../... gemäß § 1026 BGB mit den im Grundbuchverfahren
zulässigen Beweismitteln belegt.

(1)
Die für eine Anwendung des § 1026 BGB erforderliche rechtliche Ausübungsbeschränkung
ergibt sich aus der Eintragungsbewilligung vom 17.12.1958. Darin ist der
Ausübungsbereich klar festgelegt. Es handelte sich um einen 0,5 m breiten
Grundstücksstreifen entlang der Grenze zur damaligen Wegeparzelle Flur 2 Nummer
.../62 (grüne Schraffur in dem zur Akte gereichten Lageplan). Die außerhalb jenes
Streifens gelegene Fläche war nicht erfasst.

(2)
Das Grundbuchamt hatte aufgrund der amtlichen Bescheinigungen des Landesamts für
Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung vom 16.4.2018 und vom 14.5.2018
davon auszugehen, dass die Flurstücke .../... und .../... dem in der
Eintragungsbewilligung definierten Ausübungsbereich nicht zuzuordnen waren.

(a)
Fehlt, wie hier, die Bewilligung der Berechtigten nach § 19 GBO, kann das Grundbuchamt
auf Antrag nur berichtigen, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird (§ 22 Abs. 1 GBO).
Die Beweislast für das Freiwerden eines abgetrennten Grundstücks und das Erlöschen der
Grunddienstbarkeit an diesem liegt beim Eigentümer des belasteten Grundstücks, mithin
bei der Beteiligten zu 1. Der Nachweis ist in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO zu
erbringen.

(b)
Die Beteiligte hat formgerecht bewiesen, dass das Grundbuch in Bezug auf die noch
eingetragene, aber erloschene Dienstbarkeit an den Parzellen .../... und .../... unrichtig
geworden ist.

Das folgt daraus, dass das Geh- und Fahrrecht, wie oben ausgeführt, unzweifelhaft auf
einen konkret definierten Teilbereich des ursprünglich einheitlichen belasteten Flurstücks
beschränkt wurde und das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und
Landentwicklung amtlich bescheinigt hat, dass – unter anderem – diese beiden
Grundstücke außerhalb des Ausübungsbereichs der Grunddienstbarkeit liegen.

Dass amtliche Urkunden des Vermessungsamts zum Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit
in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO prinzipiell geeignet sind, ist – auch in der
Rechtsprechung des Senats – anerkannt (Senat, Beschl. v. 20.2.2018 – 5 W 89/17 –
FGPrax 2018, 160; Beschl. v. 23.11.2018 – 5 W 86/18 – juris; Beschl. v. 27.8.2013 – 5 W
81/13; OLG München, NJOZ 2017, 363, und NJOZ 2014, 606; BayObLG, MittBayNot
1994, 318; Weber in: Staudinger, BGB, 2017, § 1026 Rdn. 12; Schöner/Stöber,
Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdn. 1189). In der vorliegenden Konstellation hatte das
Grundbuchamt keine Veranlassung, an der inhaltlichen Richtigkeit zu zweifeln. Zwar hat
das Grundbuchamt, ungeachtet der grundsätzlichen Grundbuchtauglichkeit der
Bescheinigung des Vermessungsamts, grundsätzlich eigenständig zu prüfen, ob diese mit
dem Inhalt der Dienstbarkeit vereinbar ist (vgl. Senat, Beschl. v. 23.11.2018 – 5 W 86/18
– juris). Im hiesigen Fall steht der Inhalt der Dienstbarkeit, was die räumlichen Grenzen
ihrer Ausübung anbelangt, aber unzweideutig fest. Dem Landesamt für Vermessung,
Geoinformation und Landentwicklung war im Hinblick auf die in den Bescheinigungen in
Bezug genommene Eintragungsbewilligung bekannt, dass der Ausübungsbereich sich auf
den genau 0,5 m breiten Grundstücksstreifen zwischen den früheren Parzellen Flur 2 Nr.
.../61 und Flur 2 .../62 bezog. Ebenso war das Amt in der Lage, jenen
Grundstücksstreifen unter Berücksichtigung der im Laufe der Jahre eingetretenen
katastermäßigen Veränderungen eindeutig in die neue Parzellensituation einzuordnen. Es
gibt keinen Hinweis darauf, dass das über sämtliche relevanten Daten verfügende
Vermessungsamt insoweit einer Fehleinschätzung unterlegen wäre. Vielmehr ist anhand
der in der Akte befindlichen Katasterpläne nachvollziehbar, dass der Ausübungsbereich
der Dienstbarkeit in der jetzigen Parzelle .../4 aufgeht. An ihr besteht das Wegerecht aber
fort und wird von der Beteiligten zu 1 auch nicht in Frage gestellt. Damit ist auch den
Bedenken der Beteiligten zu 8 und 9 (Eheleute U.), die mit Schreiben vom 25.7.2018 auf
die Bedeutung des „auf dem Flurstück .../... eingetragene[n] Wegerecht[s]“ hingewiesen
haben, Rechnung getragen. Soweit das Grundbuchamt, das in dem angefochtenen
Beschluss selbst davon ausgeht, die Parzelle .../... könne sich „vermutlich [...] mit dem
eingeräumten Wegerecht decken“, die Ablehnung der Löschung damit begründet, dass
sich Ausübungsbereiche im Laufe der Jahrzehnte verändern könnten, verkennt es, dass
der Inhalt der Dienstbarkeit durch die räumliche Festlegung in der Eintragungsbewilligung
von Beginn an verbindlich feststand. Für die Bestimmung des Ausübungsbereichs ist
allein der Inhalt der Dienstbarkeit und nicht eine davon gegebenenfalls abweichende
tatsächliche Übung maßgeblich (vgl. Senat, Beschl. v. 27.8.2013 – 5 W 81/13; Weber in:
Staudinger, BGB, 2017, § 1018 Rdn. 65).

c.
Welche rechtliche Relevanz dem Umstand zukommt, dass die berechtigten Grundstücke
nunmehr an die inzwischen dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße „Am K...“
angeschlossen sind, bedarf keiner Entscheidung (zur Frage, ob und gegebenenfalls unter
welchen Voraussetzungen in solchen Fällen ein Wegfall des Vorteils für das herrschende
Grundstück im Sinne des § 1019 BGB anzunehmen sein kann, OLG München, Rpfleger
2015, 392; OLG Düsseldorf, MDR 1995, 471; BayObLG, BayObLGZ 1971, 1; Alexander in:
Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BGB, 2018, § 1019 Rdn. 74; Weber in: Staudinger, BGB,
2017, § 1019 Rdn. 11; Gutachten DNotI-Report 2003, 55).

2.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtliche Gebühren für das
Beschwerdeverfahren fallen wegen des Obsiegens der Rechtsmittelführerin nach § 25
Abs. 1 GNotKG nicht an. Der Senat sieht im Rahmen der Ausübung seines Ermessens (§
81 FamFG) auch keine Veranlassung, den Grundstückseigentümern, die sich im Rahmen
der Gehörsgewährung jedenfalls bedingt gegen die Löschung des zu ihren Gunsten
eingetragenen Rechts ausgesprochen haben, die Erstattung etwaiger außergerichtlicher
Kosten aufzuerlegen (vgl. OLG München, Beschl. v. 11.1.2016 – 34 Wx 317/15 – juris).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen
nicht vor.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Saarbrücken

Erscheinungsdatum:

05.02.2019

Aktenzeichen:

5 W 94/18

Rechtsgebiete:

Grundbuchrecht
Kostenrecht
Dienstbarkeiten und Nießbrauch
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

BGB §§ 1019, 1026; GBO §§ 22, 29 Abs. 1 S. 2