BGH 13. Dezember 1995
III ZR 34/95
BGB §§ 505 Abs. 2, 652

Zur Bindung des Vorkaufsberechtigten an Maklerklausel

Stimmung gemessen und ist auch zutreffend zu dem Ergebnis
gelangt, d邪 sie dem Formerfordernis des§4Abs. 1 Satz 1
VerbrKrG in der damals 帥itigen Fassung vom 17.12.1990
(BGB1. I S. 2840) nicht genugt. Denn nach§4Abs. 1 Satz 1
VerbrKrG a.F. war die Schriftform im Sinne des§126 BGB
einzuhalten. Gem郎 §1 26 Abs. 2 BGB muB bei einem Vertrag
die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen; bei Aufn司ime mehrerer gleichlautender \もrtragsurkunden genugt es, wenn jede Partei die 餓r die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Schon diesen Anforderungen
ist hier 血cht genUgt. Uberdies enthalt die von der Klagerin
unterzeichnete Mithaftungserkl如ng nicht alle in§4 節s.1
Satz 2 Nr. 1 VerbrKrG a.F. geforderten Angaben. Insbesondere fehlen die Angaben nach Nr. 1 c) zur Art und Mんise der
KreditrUckzahlung oder zur Regelung der Vertragsbeendigung und die Angaben nach Nr. 1 d) zu Zinsen und Kosten des
Kredits. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob bei einem
Schuldbeitritt, auf den das Verbraucherkreditgesetz entsprechende Anwendung findet, von den in§4 Abs. 1 VerbrKrG
genanntenAngaben alle oder nur diejenigen erforderlich sind,
山e geeignet sind, dem Beitretenden ti ber 血e H6he seiner
Mitverpflichtung und U ber die Zahlungsweise AufschluB zu
geben (fr eine solche Einschr谷n如ng Ulmeがfimmann, Festschrift fr Heinz Rowedder S. 503, 520 f. ; M如chKomrnノ
Ulmer, 3. Aufl.§4 VerbrKrG Rdnr. 16; a.M. etwa Scholz,
Verbraucherkreditvertr谷ge 2. Aufl. Rdnr. 258; Miinstermann/
Hannes, Verbraucherkreditgesetz Rdnr. 201 ; Hagena, Drittschutz im Verbraucherkreditrecht S. 39 ff.).
c) Rechtsfolge der Nichteinhaltung der Form des§4Abs. 1
VerbrKrG ist nach dem entsprechend anzuwendenden§6
Abs. 1 VerbrKrG die Nichtigkeit des Schuldbeitritts. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Formfehler nicht durch Auszahlung der Darlehens面ttel an den
Ehemann der KI醜erin nach§6 Abs. 2 VerbrKrG geheilt
worden
aa) Nach dieser Vorschrift tritt Heilung ein,,, soweit der Ver-braucher das Darlehen empfngt odとden Kredit in Anspruch
nimmt". Die als Verbraucherin zu schtitzende 1(1醜erin hat
das Darlehen nicht empi加igen oder in Anspruch genommen.
Sie hatte als lediglich Mithaftende auch keinen Anspruch auf
Gew油rung des Darlehens. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die KI醜erin habe als 面ttelbar BegUnstigte das
Darlehen empfangen und in Anspruch genommen, schafft
Feststellungs- und AbgrenzungsschwierigIeiten, die vom
Verbraucherkreditgesetz vermieden werden sollen.
bb) Eine entsprechende Anwendung des§6 Abs. 2 VerbrKrG
auf den Schuldbeitritt in der Weise, d那面t Auszahlung der
Darlehens血ttel an den Darlehensnehmer Heilung eintritt
(da比r Ulmer/Fimmann a.a.O. S. 523 f. und MUnchKomrnノ
Ulmer, 3. Aufl.§6 VerbrKrG Rdnr. 15), ist vom Sinn und
Zweck dieser Vorschrift her nichtgerechtfertigt. Nach der Gesetzesbegrndung (BT-Drucks. 11/5462, 5. 21) soli§6Abs. 2
VerbrKrG(§5 Abs. 2 des Entwurfs) den Verbraucherkreditnehmer, der sich auf 山e Nutzung des Darlehenskapitals eingestellt hat, davor schUtzen, gem郎 §812 BGB das Darlehenskapital sofort zurckzahlen zu mbssen. Dem Kreditgeber
soll dabei一 anders als bei einer L6sung nach dem Modell des
§1 aAbs.3AbzG一 nicht auferlegt werden, das. Darlehen fr
die vereinbarte Laufzeit zinslos zur Ve血gung zu stellen;
vielmehr soll auch seinem Interesse an dem Erhalt von Zinsen
und sonstigen Kreditkosten angemessen Rechnung getragen
werden. Dieser Gesetzeszweck paBt fr F谷lle der vorliegenden Art nicht. Der Mithaftende soll nach den vertraglichen
Vereinbarungen 1ein Darlehen erhalten. Fr ihn kommt im
Falle der Fornmichtigkeit seines Schuldbeitritts eine Verpflichtung zur Rckzahlung der an den Darlehensnehmer
ausgezahlten Darlehens面ttel nicht in Betracht.
cc) SchlieBlich wtirde dem 血thaftenden Verbraucher der
Schutz, den man ihm durch die entsprechende Anwendung
des Verbraucherkreditgesetzes auf seinen Schuldbeitritt gew谷hren will, weitgehend wieder entzogen, wenn man davon
ausginge, Fon川'ehler im Sinne des§6 Abs. 1 VerbrKrG wtirden entsprechend§6 Abs. 2 VerbrKrG durch Auszahlung der
Darlehens血ttel an den Darlehensnehmer geheilt. Dabei ist zu
berucksichtigen, daB dann konsequenterweise bei A uszahlung des Darlehens an den Darlehensnehmer auch die in§7
Abs. 3 VerbrKrG getroffene, das Widerrufsrecht nach§7
Abs. 1 VerbrKrG einschr山ikende Regelung auf den Beitretenden entsprechend angewandt werden mじBte. Die Wirksamkeit
des Widerrufs w加e danach von der 助ckzahlung des Darlehens binnen einer zweiw6chigen Frist abhangig, so d那 der
Beitretende sein Widerrufsrecht praktisch kaum durchsetzen
如nnte.
III. Nach alledem kann die Bekiag記 aus der Mithaftungs-erki証ung der Klagerin vom 21 . 1 . 1992 keinerlei Anspi血che
herleiten. Da es insoweit an einer durch die Grundschuld und
das in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde enthal-tene Schuldanerkenntnis gesicherten Forderung fehlt, ist die
Zwangsvollstreckung aus dieser Ui虹inde unzul谷ssig, soweit
sie von der Beklagten zur Befriedigung von Ansprchen aus
der vorgenannten Mithaf加ngserkl如ng betrieben wird.
3. BGB§§505 Abs. 2, 652 (Zげ Bindung des Vo承aufsberechtigten an Maklerklausel)
Zur Bindung des Vorkaufsberechtigten an die Vereinbarung im Erstvertrag, du民h die sich der Erstk註ufer in
Form einer sogenannten Maklerklausel (vgl. BGH, Urteil
vom 28.11.1962 一 VIII ZR 236/61, LM BGB§505 Nr.4)
verpflichtet hat, an den Makler, der den Vertrag vermit-telte, Provision zu zahlen.
BGH, U血il vom 14.12.1995 一 III ZR 34/95一
Aus dem Tatbestand:
Der Klager, ein M川er, erhielt von den Eige面mern eines Anwesens
in F., das mit einem Vorkaufsrecht der Beklagten belastet war, den
Auftrag, einen K加fer nachzuweisen. Der Klager wies als K勧Cerin
Frau V. nach,面t der er eben血ils einen Maiciervertrag geschlossen
hatte.
In dem not血ellen Kaufvertrag vom 10.9. 1993, durch den Frau V. das
Anwesen比r 2 375 000 DM kaufte, wurde unter Ziffとr XV vereinbart:
,, Dieser Vertrag wurde von der Firma B. . . . vermittelt.
DerNセrk加fer verpflichtet sich, dem Vermittler die mit AbschluB
dieses Vertrages vereinbarte Verk加ferprovision in H6he von
1,15%.・■ aus dem 紗加eis zu bezahlen・
Der K加fer verpflichtet sich, auch dem ' セrkaufer gegenuber, an
den Vermittler die vereinbarte K加ferprovision in H6he von 3,45%
. . . aus dem Kaufpreis zu zahlen.
Die Firma B. . . . erhalt 面t dieser Vereinbarung einen selbst血dig
begrindeten Anspruch."
Die Beklagte ti bte in der Folgezeit ihr Vorkaufsrecht aus.
Im Hinblick darauf nimmt der Klager die Beklagte auf Zahlung der
K加ferprovision (8 1 937,50 DM) zuztiglich Zinsen in Ans四ch.
Lan屯ericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.
Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.
MittB町Not 1997 Heft 2 97


Aus den Gr女nden:
1 . Durch die Aus加ung des Vorkaufsrechts wird zwischen
dem Vorkaufsberechtigten und dem Verpflichteten (Verkaufer) ein selbstandiger Kau和er仕ag neu begrndet zu den
gleichen Bedingungen, wie er zwischen dem Ve印flichteten
und dem Dritten (Erstk谷 ufer) abgeschlossen war. Danach hat
der V 江kaufsberechtigte nicht nur den Kau印reis zu zahlen,
sondern schlechthin diejenigen Leistungen zu erbringen, die
dem Erstk如fer nach dem Kaufvertrag oblegen h谷tten (BGH,
Urteile vom 13.7.1960 一 V ZR 62/59, LM BGB§505 Nr. 2,
vom 28.11.1962 一 VIII ZR 236/61, LM a.a.O. Nr. 4 und
BGHZ 77, 359, 362). Von diesem Grundsatz ergeben sich
allerdings Ausnahmen. Abgesehen von den Bestimmungen
der§§507 und 509 BGB folgt daraus, d出 nach§505 Abs. 2
BGB nur,, der Kauf" zwischen dem Berechtigten und dem
Verpflichteten zustande kommt, d論 den Vorkaufsberechtigten solche Bestimmungen des Erstvertrages nicht verpflichten, die wesensgemaB nicht zum Kaufvertrag geh6ren und
sich darin als Fremdk6rper darstellen (vgl. BGH, Urteil vom
28.11.1962 a.a.O. und BGHZ 77, 359, 362).
2. Rechtslセ hierfrei sieht das Berufungsgericht in Ziffer XV
des Kaufvertrages vom 10.9. 1993 eine Regelung, durch die
nach dem Willen der Vertragsparteien ein Anspruch der Verk如fer gegen die K如ferin auf Zahlung der K 訊iferprovision
an den KJ醜er (vgl.§§328, 335 BGB)und zugleich ein als
selbst加diges Forderungsrecht ausgestalteter eigener Anspruch des Kl註gers begrndet werden sollte. Diese besondere
Art der rechtlichen Gestaltung (,,Maklerklausel"; vgl. hierzu
einerseits v. Ge承an NJW 1982, 1742; ders. NJW 1983, 859,
andererseits Hitziberger NJW 1982, 2854; ders. NJW 1983,
860; Piehler DNotZ 1983, 22) war auf der Grundlage des
Urteils des Bundesgerichtshofs vom 28. 1 1 . 1 962 (a.a.O.) die
Voraussetzung daf叱 d論 der Anspruch des KJ谷gers auf die
K如た印rovision den Vorkaufsfall u berhaupt berdauern und
sich 一 wie beabsichtigt 一 auch gegen den Vorkaufsberechtigten richten konnte; n如lich vor dem Hintergrund, d論 sonst,
wenn der Berechtigte sein Vorkaufsrecht austibt, der Makler
des K如fers regel雌Big seinen Provisionsanspruch verliert,
weil infolge der Ausubung des Vorkaufsrechts der wirtschaftliche Erfolg der Maklert註tigkeit 撒r den 騒ufer ausgeblieben
ist (RGZ 157, 243, 244; RG DR 1939, 2107; BGH, Urteile
vom 28.11.1962 a.a.O. und vom 7.7.1982 一 IVa ZR 50/81,
WM 1982, 1098).
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision im Ergebnis
dagegen, daB das Berufungsgericht die Bestimmungen der
Ziffer XV des Kaufvertrags vom 10.9. 1993 nicht als solche
gewertet hat, die wesensmBig nicht zum Kaufvertrag
gehひen und sich d血n als Fremdk6rper darstellen.
a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist letzteres allerdings in der Regel der Fall bei einer
Vertragsgestaltung, die 一 bei objektiver Betrachtungs-weise 一 v6llig auBerhalb des Abh加gigkeitsverh豆ltnisses
zwischen Leistung und Gegenleistung (Synallagma) des
Kaufs liegt, so nur 化r den Vorkaufsfall getroffen wurde und
den Parteien des Erstvertrages bei dessen Durch比hrung keine
irgendwie gearteten Vorteile bringt (BGHZ 77, 359; vgl. auch
BGHZ 102, 237, 241 und BGH, Urteile vom 12.11.1986
一 V ZR 191/85, NJW-RR 1987, 396 f., vom 25.9.1986 一
II ZR 272/85, NJW 1987, 890, vom 11.10.1991 一 V ZR
127/90「= MittBayNot 1992, 37], NJW 1992, 236 und vom
14.7.1995 一 V ZR 31/94, NJW 1995, 3138 f.【= MittayNot
1995, 448]). W証e diese Regel im Streitfall uneingesch 血nkt
anwendbar, so erg油en sich 一 wie der Revision zuzuggben ist
一 beg血ndete Zweifel an der 硲chtigkeit der Beurteilung des
Berufungsgerichts.
Es ist im Revisionsverfahren zugunsten der Beklagten zu
unterstellen, d論 die Maklervertr醜e, die der KJ註ger, bevor er
den Kaul沖ertrag zustande brachte
,面t den bisherigen EigentUmern einerseits und mit der K加finteressentin ande でrseits
geschlossen hatte, jeweils schon dieselben Provisionsverpflichtungen der Vertragspartner des KJ醜ers nach den Prozents乱zen enthielten, wie sie in der Kaufvertragsurkunde
vom 10.9. 1993 aufgefhrt sind; d. h., der Klager hatte 撒r
seine Maklertatigkeit von den Verk谷ufern eine Provision von
1,15% undvon der K如細うn eine solche von 3,45% des Kaufpreises verlangt und verbindlich versprochen bekommen. W証
aber die Provisionspflicht der Verk如fer in dem zugrundeliegenden Maklervertrag 血t dem KJ醜er von vornherein auf
1,15% begrenzt worden, so ist ein besonderes eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse der Verkaufer daran, daB
die K 谷 uferin die 血t 3,45% bereits zwischen ihr und dem
Kl豆ger festgelegte Provision nochmals in der Kaufvertrags-urkunde versprach 一 und zwar dergestalt, daB dieses Versprechen im Falle der Austibung des Vorkaufsrechts durch
den Vorkaufsberechtigten diesem gegenUber Bestand behielt 一, schwerlich erkennbar. Es deutet auf dieser Grundlage vielmehr alles darauf hin, daB die Provisionsklausel in
Ziffer XV des Kaufvertrages als solche nur auf den Fall der
AusUbung des Vorkaufsrechts, das die Vertragspartner kannten, zugeschnitten war (aus dieser Sicht wird von einem Teil
der Fachliteratur bei einer solchen Fallgestaltung eine Bindung des Vorkaufsberechtigten abgelehnt; vgl. Altmeppen,
Provisionsansprche bei Vertragsaufl6sung [1987],5 . 153 仕,
136; Schmidt, Der Provisionsanspruch des Zivilmaklers bei
St6rungen des Hauptvertrages [1995], S. 104 if., 106 f.).
b) Die dargestellten Grunds灘ze der neueren Rechtsprechung
seit BGHZ 77, 359 bedurfen jedoch, soweit es um die Be-urteilung von Bestimmungen im Kaufvertrag u ber Maklerkosten geht, gewisser Einschr註nkungen.
In dem Urteil vom 28. 11 . 1962 (a.a.O. 一 also zu einer Zeit, als

die in BGHZ 77, 359 entwickelten Grunds谷tze so noch nicht
u
fon羽 uliert waren 一 hat der Bundesgerichtshof den Standp ]
vertreten, wenn der K如fer im Kaufvertrag nicht nur d
Makler seinen Lohn sondern darilber hinaus dem Verkau
verspreche, diesen Lohn an den Makler zu zahlen, dann sei
dieses Versprechen seinem sachlichen Gehalt nach 血cht mehr
Teil des Maklervertrages, sondern Teil des zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Dritten geschlossenen Kau釦ertrages. Die Verpflichtung des K如fers gegenuber dem Verkaufer sei insoweit auch sachlich ebensowenig ein Fremdk6rper innerhalb des Kaufvertrages wie eine 脆 reinbarung,
die zwischen 脆 rk如fer und 騒ufer regele, wer die Kosten
des Vertrages 一 im engeren oder weiteren Sinn 一 zu tragen
habe. Ebenso wie diese geh6re der Maklerlohn, wirtschaftlich
gesehen, zu den Aufwendungen anl論lich des Kaufgesch狙5,
deren Aufteilung zwischen den Parteien U blicherweise im
Kaufvertrag geregelt werde. Wenn der Verk註ufer nach dem
Vertrag a園 eigenem Recht fordern k6nne, d論 der Dritte als
K如fer den Maklerlohn zahle, werde deshalb eine solche Verpflichtung des Vorkaufsberechtigten als echter Bestandteil
des 面t dem Dritten geschlossenen Kauんertrages auch Teil
des durch die AusUbung des Vorkaufsrechts zustande gekom-menen Kaufvertrages und deshalb Vertragspflicht des Vorkaufsberechtigten. In dem Urteil BGHZ 77, 359, das Projektierungskosten betrifft, heiBt es hierzu, es 晒ge noch angehen, den Vorkaufsberechtigten 血t Maklerkosten des Erstk註ufers zu belasten, weil diese zu den U blichen Erwerbskosten z独lten, die regel皿Big im Kaufvertrag aufgeteilt
wUrden
;面 den Maklerkosten seien die geltend gemachten
t
Projektierungskosten, die der Erstkauferin entstanden waren,
weil sie den Grundstckskauf unter allen in Betracht kom-MittBayNot 1997 Heft 2
seine Eignung 比r einen Grundstcksfonds prfen lieB, nicht
vergleichbar (BGHZ 77, 359, 365).
Nach Auffassung des Senats 如nnen Bestimmungen im
Kaufvertrag U ber die Verteilung der Makierkosten, wenn
diese Kosten sich im ti blichen Rahmen halten, in der Regel
nicht als,, Fremdk6rper" im Kaufvertrag angesehen werden;
sie geh6ren vielmehr normalerweise wesensmaBig zum
Kaufvertrag. Die Frage, wer von den \もrtragsparteien
welchen Anteil solcher fr das Zustandebringen des Kaufvertrages angefallener Makierkosten im Endergebnis zu tragen
hat, hangt im allgemeinen a hnlich eng mit der Regelung der
H6he des Kaufpreises zusammen wie die Frage, wer im
Innenverhltnis fr diejenigen Vertragskosten aufzukommen
hat 比r die die Vertragsparteien nach auBen gemeinsam

haften (etwa Beurkundungskosten). Hier wie dort kann sich
aus wirtschaftlichen (etwa steuerlichen) berlegungen die
v6llige oder ti berwiegende Zuordnung zu der einen oder
der anderen Vertragsseite im Rahmen der Gesamtregelung
anbieten, ohne daB sich der Gesamtaufwand, den der K加たr
fr den Erwerb zu erbringen hat, wesentlich 加dert; je 扇her
der Anteil ist, den der K如fer ti bernimmt, desto geringer wird
im allgemeinen der eigentliche Kau如reis bemessen und
umgekehrt. Ob die Vorstellungen ti ber die ' 乞rteilung der
Maklerkosten unter derartigen Gesichtspunkten schon in dem
Maklervertrag des Eigen血mers mit dem Makler und dementsprechend auch in dem nachfolgenden Maklervertrag des
Maklers 血t dem Kaufinteressenten ihren Niederschlag gefunden hめen (und so im Kau氏ertragU bernommen worden
sind) oder ob das endgltige,, \ 旬仕agsp水et" erstmalig in
dem notariellen Kaufvertrag niedergelegt wird, kann 比r die
Beurteilung, daB die Ve叩flichtung des K加fers zur Zahlung
von Makierkosten in Form einer,, Maklerklausel" wesensgemaB zum Kaufvertrag geh6rt, regelmaBig keinen Unterschied machen. Es kommt also grundsatzlich auch nicht entscheidend darauf an, ob der K加fer im Kaufvertrag eine
ursprnglich nur vom Verk加fer dem Makler versprochene
Provisionti bernimmt (so in dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 巧. 198 1 一 III ZR 86/80, NJW 1982, 2068 f.
10.
「= DNotZ 1982, 629] zugrunde lag) oder ob 一 wie hier 一
in der Kau氏ertragsurkunde bezuglich der 願uferprovision
nur eine vom Kaufer schon vorher gegentiber dem Makler
eingegangene Verpflichtung aufgegriffen und durch eine besondere, auch den Vorkaufsberechtigten bindende Gestaltung
bekr狙igt worden ist (vgl. OLG Hamm DNotZ 1983, 234;
'OLG Mtinchen BB 1977, 1627). Auch im Blick auf das
schutzwtirdige Interesse des Vorkaufsberechtigten, bei der
Ausubung des Vorkaufsrechts den Kaufgegenstand zu eben
jenen Bedingungen zu erhalten, die der Verk加fermiti稽endeinem Dritten ausgehandelt hat, also nicht schlechter gestellt
zu sein als der Erstk加fer (BGHZ 77, 359, 363), ergibt sich
insoweit in der Regel bei wertender Beurteilung kein Grund
fr eine Differenzierung (so im E堪ebnis 一 allerdings bei
einem teilweise abweichenden Ausgangspunkt 一 Kempen,
Der Provisionsanspruch des Zivilmakiers bei fehlerhaftem
Hauptvertrag 「 1984], S. 200ff., 209f.; vgl. auch 一 wohl
血t der Tendenz zu jedenfalls 独nlichen Ergebnissen 一
Staudinger/Reuter, BGB 13. Aufl.§§652, 653 Rdnr. 99 ff.,
101 m.w.N.).
c) Nach diesen Grundstzen erweist sich im Streitfall die
Beurteilung des Berufungsgerichts, die,, Maklerklausel" in
Zifi社 XV des Kaufvertrags vom 10.9.1993 geh6re wesensgem郎 zum Kauf und verp伍chte auch die Beklagte nach Aus-.
tibung i血es Vorkaufsrechts, als richtig.
MittBayNot 1997 Heft 2
4. BGB§313 (Formbe戯ナigkeit eines Fertighausvertrages)
Der Fertighausvertrag Ist dann notariell zu beurkunden,
wenn er mit einem Grundstcksvertrag rechtlich zusammenh谷ngt, wenn n旬nlich die Vereinbarungen nach dem
Willen der Parteien derart voneinander abhangig sind,
daB sie miteinander,, stehen und fallen" sollen.
OLG 邸ln, Urteil vom 10.6.1996 一 18 U 213/95 一, mitgeteilt
von Lothar Jaeger, Vorsitzender 斑chter am OLG K6ln
Aus den G成nden:
Der Klagerin steht der geltend gemachte Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz wegen Nichterfllung des am
3.8. bzw. 6.8. 1 992 zwischen den Parteien geschlossenen
Fertighausvertrages gegen die Beklagten nicht zu.
Der \もrtrag ti ber den Bau eines Z.-Fertighauses ist einschlieBlich des zugleich erteilten Planungsauftrags nach§125
BGB formnichtig, weil er nur privatschriftlich geschlossen
wurde.
Nach§3 13 BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine
1 1 verpflichtet, das Eigentum an einem Grundsttick zuU berり
tragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Der
Fertighausve血ag enth組t keine un血ttelbare Ve叩flichtung
der Beklagten zum Erwerb eines Grundstcks. Er ist auch
nicht deshalb beurkundungsbedUrftig, weil die KI昭erin
sich fr den Fall der \もrtrags姉ndigung durch die Beklagten
unter Ziff. 13 ihrer Vertragsbedingungen einen pauschalierten
Schadensersatzanspruch in betrachtlicher H6he ausbedungen
hat. Der durch einen derartigen Schadensersatzanspruch
erzeugte wirtschaftliche Druck auf die EntschlieBungsfreiheit
des Bauherrn wird in der Rechtsprechung des Bundesge-.
richtshofs nicht als mittelbarer Zwang zum Grunds雄ckserwerb anerkannt, der nach demJ Schutzzweck des§313 BGB
die notarielle Beurkundung erfordern wurde. Der Fertighaus-.
vertrag ist aber dann notariell zu beurkunden, wenn er mit
einem Grundstcksvertrag rechtlich zusammenhangt, wenn
namlich die vもrei山arungen nach dem Willen der P 道eien
derart voneinander abhangig sind, d論 sie miteinander,, stehen und fallen" sollen. Auch wenn nur einer der Vertragspart-.
ner einen solchen Einheitswillen erkennen 1那t und der andere
Partner ihn anerkennt oder zu血ndest hinnimmt, kann ein
einheitlicher Vertrag vorliegen. Nicht erforderlich ist, d那 an
jedem der Rechtsgeschfte jeweils dieselben Parteien betei-ligt sind (BGHZ 76, 43, 48 f.).
Im vorliegenden Fall hat der Fertighausvertrag in dieser
M何 se 血t dem Grundstckskaufvertrag verknUpft werden
sollen. Die Niederlegung mehrerer selbstandiger Vertr昭e in
verschiedenen Urkunden begrndet zwar die \もrmutung, IaB
die Vertrage nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen
sollen. Der rechtliche Zusammenhang wird auch nicht allein
dadurch begrndet, d那 fr die Errichtung des Fethghauses
ein Grundstck ben6tigt wird (BGHZ 76, 43, 49). Ftir den
Verknupfungswillen der Parteien sprechen. aber auch andere
Umstande, durch diらdie Vermutung 価 die rechtliche SeIbst加digkeit der jeweils getrennt abzuschlieBenden \もrtrage
widerlegt wird.
In den Vertragsbedingungen zum Fertighausvertrag ist der
Erwerb eines Grundstcks ausdrUcklich zur Voraussetzung
fr die Leistungen der Klagerin gemacht worden. Es heiBt
dort unter Ziff. 2:
,, Der Vertrag betrifft den Bau eines Z.-Hauses auf ein in
Ihrem Eigentum stehenden oder no山 zu erwerbenden
Grunds出ck.'

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

13.12.1995

Aktenzeichen:

III ZR 34/95

Erschienen in:

DNotI-Report 1996, 111
MittBayNot 1997, 97-99

Normen in Titel:

BGB §§ 505 Abs. 2, 652