BayObLG 10. September 1992
1 Z BR 68/92
BGB §§ 2077, 2353

Anwendbarkeit von § 2077 BGB bei Erbeinsetzung der Verlobten

dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach§1570 BGB
um einen Anspruch des geschiedenen Ehegatten handelt,
sichert er doch die Wahrnehmung seiner Elternverantwortung (vgl. BぬrfGE 57, 361, 382 f.; 80, 286, 295) und dient
damit dem Wohl des betreuten Kindes. Diese Bedeutung des
Unterhaltsanspruchs hat der Gesetzgeber dadurch unterstrichen, daB er ihn in besonderer Weise gesichert hat. Denn
selbst bei Vorliegen eines Hartegrundes nach§1579 Nr.1
bis 7 BG B ist ei n Unterhaltsanspruch nur zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruch血hme des ぬrpflichteten auch unter Wahrung der Belange
eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anver-・
trauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig ware.
Schon nach dieser gesetzgeberischen Wertung i st das
Kindeswohl ein wesentlicher, nach den Grundsatzen von
看eu und Glauben zu berocksichtigender Umstand. Seine
Wahrnehmung ist gemeinsame Aufgabe beider Eltern, auf
deren Erfullung sie auch in i hrem ぬrhaltnis zueinander
bedacht sein mossen. Die Berufung auf einen Unterhaltsver-zicht kann dem Unterhaltspflichtigen daher nach§242 BGB
verwehrt sein, wenn und soweit das Kindeswohl den
Bestand der Unterhaltspflicht fordert.
b) Wie das Berufungsgericht unangegriffen ausgefohrt hat,
verfogt die Ehefrau weder ロber Erwerbs- noch o ber sonstige
wesentliche Einkonfte; neben der Betreuung des am 9.1.
1985 geborenen Kindes ist von ihr derzeit auch keine
Erwerbstatigkeit zu erwarten. Da nicht festgestellt ist und
vom Ehemann auch nicht behauptet wird, daB das gemeinschaftliche Kind in anderer Weise als durch seine Mutter
betreut werden kann, ist das Kindeswohl aber nur dann
gewahrt, wenn der eigene-Unterhalt der Ehefrau in einer
Weise gesichert ist, die es ihr erm6glicht, sich seiner Pflege
und Erziehung zu widmen. Das Wohl des Kindes verlangt
daher, daB der Ehemann ihr den dazu erforderlichen Unterhalt leistet. DaB sie Sozialhilfe in Anspruch nehmen k6nnte,
reicht hier ebensowenig aus wie zur Wahrung der Kindesbelange nach §1579 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom
27. 9. 1989. 一 IV b ZR 78/88 一 FamRZ 1989, 1279, 1280f.
=NJW 1990, 253, 254 f).
Das bedeutet indessen nicht, daB sich der Ehemann auf den
Unterhaltsverzicht schlechthin nicht berufen kann. Wie sich
aus dem Dargelegten ergibt, verlangt das Kindeswohl von
ihm vielmehr nuち es der Ehefrau durch Unterhaltsleistungen
zu erm6glichen, sich der Pflege und Erziehung des Kindes
zu widmen. Dazu bedarf sie keines Unterhalts nach dem
MaBstab der ehelichen 由bensverhaltnisse (§1578 BGB);
vielmehr ist es aus Rechtsgronden nicht zu beanstanden,
daB das Berufungsgericht dem Ehemann die Berufung auf
den Unterhaltsverzicht nur insoweit verwehrt hat, wie die
Ehefrau lediglich den notwendigen Unterhalt verlangt.
Besondere Umstande, die aus Gronden des Kindeswohis die
Zubilligung eines h6heren Unterhalts gebieten, sind weder
festgestellt ・noch vorgetragen. Da sich die Beschrankung
daraus ergibt, daB die Geltendmachung des Unterhaltsverzichts im i]brigen nicht gegen Treu und Glauben verst6Bt,
greift der Hinweis der Revision auf§1578 BGB und die
Rechtsnatur des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt als
eines einheitlichen Anspruchs nicht durch. AuBerdem steht
§242 BGB der Geltendmachung des Unterhaltsverzichts nur
solange und soweit entgegen, wie die Ehefrau neben der
Betreuung des Kindes nicht mindestens ihren notwendigen
Bedarf durch eigene Erwerbstatigkeit decken kann. Auch
das hat das Berufungsgericht richtig gesehen.
11. BGB§§2247, 2254 (Wie加rinkraftsetzung eines wi加rriifenen privatschriftlichen 乃5加ments)
Ein widerrufenes privatschriftliches Testament kann durch
erganzende Zus首tze nur dann wieder in Kraft gesetzt werden, wenn diese neu unterschrieben werden (Erg谷nzung zu
BayObLGZ 1984, 194).
BayObLG, BeschluB vom 5.6.1992 一 1 Z BR 21/92 =
BayObLGZ 1992 Nr.38 一,mitgeteilt von Johann Demharteち
Richter am BayObLG
12. BGB§2077, 2353 (Anwendbarkeit von§2077 BGB bei
Erbeinsetzung der Verlobten)
1. Die Auslegungsregel des§2077 Abs. 1 Satz 1 BGB findet
auch dann Anwendung, wenn der Erblasser und die be・
dachte Person im Zeitpunkt der Testamentserrichtung
verlobt waren und erst danach geheiratet haben.
2. Ob ein Testament zugunsten des Verlobten auch i m 臼II
der Scheidung der nachfolgenden Ehe GUltigkeit behalten sollte, ist nach dem Willen des Erblassers im Zeit・
punkt der Testamentserrichtung zu beurteilen.
3. Die Feststellungslast fUr einen dahtngehenden Erblas.
serwillen trifft denjenigen, der sich auf die W引tergeltung
des Testaments beruft.
4. WIrd in einem Vorbescheid die Erteilung eines Erb、 scheins angekUndigt, so bedarf es keiner Zurockweisung
eines entgegenstehenden Erbscheinsantrags.
BayObLG, BeschluB vom 10.9.1992 一 1 Z BR 68/92
mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG
Aus dem Tatbestand:
Der Erblasser ist am 12. 7. 1991 im Alter von fast 65 Jahren kinderlos
verstorben. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die einzigen Abk6mmlinge
zweier vorverstorbener Broder seines Vaters. S4e kommen als alleト
nige gesetzliche Erben in Betracht. Die am 3. 10. 1985 geschlossene
Ehe mit der Beteiligten zu 3 wurde durch rechtskraftiges Urteil vom
25. 1. 1989 geschieden.
Der Erblasser hatte am 2. 8. 1985 ein eigenhandig geschriebenes und
unterschriebenes Testament errichtet, das folgenden 晒rtlaut hat:
Mein letzter W川e
Hiermit setze ich . . meine ぬrlobte, Frau . .,(Beteiligte zu 3),
aeb. am 18.1.1弘1 . . . als Alleinerbin ein
Gestotzt auf dieses Testament hat die Beteiligte zu 3 einen Erbschein
beantragt, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Die Beteiligten
zu 1 und 2 hingegen haben einen Erbschein als gesetzliche Erben je
zur Halfte beantragt.
Das NachlaBgericht hat mit BeschluB vom 22. 1. 1992 die Erteilung
des von den Beteiligten zu 1 und 2 beantragten Erbscheins angekondigt und den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3 zurockgewiesen.
Die Beteiligten zu 1 und 2 seien gesetzliche Erben, denn das Testamentvom 2.8:1985 sei durch die Scheidung der Ehe des Erblassers
mit der Beteiligten zu 3 unwirksam geworden. Es s& nicht anzunehmen, daB der Erblasser im んitpunkt der Testamentserrichtung
gewollt habe, die Erbeinsetzung seiner damaligen Verlobten sollte
auch im Fall eines Scheiterns der beabsichtigten Ehe Guttigkeit
behalten
Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 3 hat das Landgericht am 2.4.1992 zurockgewiesen und den
,,Gegenstandswertll auf 200000 DM festgesetzt. Gegen diesen
BeschluB richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3.
Den Beteiligten zu 1 und 2 wurde Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben. Sie haben sich nicht geauBert.
MittBayNot 1993 Heft


r
Aus den Grnden:
Rdnr. 3 u. 4, jeweils zu§2077), so daB irn Hinblick auf§2077
Abs.3 BGB durch Auslegung der letztwilligen ぬrfogung

§§133, 2084 BGB) zu errnitteln ist, ob nach dern wirklichen
1. Das Landgericht hat ausgefohrt:
Willen des Erblassers das Testarnent auch for den Fall einer
Die Beschwerde めnne keinen Erfolg haben. Gern.§2077
spateren Scheidung Goltigkeit behalten sollte (vgl. Palandt/
Edenho危r a. a. a Rdnr. 6). Es ist daher zu fragen, ob der Erb-Abs. 1 BGB bestehe eine widerlegbare ぬrrnutung dafoち
lasser auch dann zugunsten der Beteiligten zu 3 verfogt
daB die letztwillige Verfogung eines Erblassers zugunsten
hatte, wenn er bei Errichtung des Testarnents die spatere
seines spateren Ehegatten unwirksarn sei, wenn die Ehe vor
Scheidung vorausgesehen hatte (BGH FarnRZ 1961, 364/
seinern Tod aufgel6st worden ist. For eine Widerlegung

dieser ぬrrnutung gern.§2077 Abs. 3 BGB trage der geschie・ 366) 臣Btsich ein wirklicher, in derVerfogung zurn Ausdruck
dene Ehegatte die Feststellungslast. Die Beschwerdekarngekornrnener Wille des Erblassers zu ihrer Aufrechterhaltung nicht feststellen, so ist auf den rnutrnaBlichen (hyporner trete den Feststellungen und rechtlichen Erwagungen
thetischen) Erblasserwi lien abzustel len (vg 1. Staudinger/
des NachlaBgerichts bei und nehrne auf dessen Entscheiot旭 Rdnr. 19
,用
landtiEdenhofer Rdnr.6, jeweils zu§2077).
dung Bezug. Es spreche vieles dafoち daB der Erblasser
MaBgebend hierfor ist der Zeitpunkt, in dern die ぬrfogung
zugunsten der Beteiligten zu 3 testiert habe, urn durch eine
errichtet wurde (BGH FarnRZ 1960, 28/29; BayObLG JurBOro
vorgezogene Sicherung seiner Verlobten angesichts des
1981, 1728 u. FarnRZ 1983, 839 LS; M0nchKornrn-BGB/Leipo/d
Altersunterschieds der Ehegatten einer konftigen Ehe
Rdnr. 17, Staudinger/Otte Rdnr. 19, Soergel/Damrau Rdnr. 6,
Bestand zu verleihen. Dafor spreche auch die schriftliche
BGB-RGRK Johannsen Rdnr.5
,用
landtiEdenhofer, Rdnr. 6,
AuBerung- seiner letzten 山bensgefahrtin, der er ebenfalls
jeweils zu§2077), wobei spatere Urnstande nur als Anzeisein Haus versprochen habe. DaB das Verhaltnis zwischen
chen for einen bereits in jenern たitpunkt vorhandenen Erbdern Erblasser und seiner geschiedenen Ehefrau gut gelasserw川en berocksichtigt werden 肋nnen (BGH, Monchwesen sei, reiche nicht for die Annahrne aus, der Erblasser
Kornrn-BGBILeipoId u. PalandtiEdenhofer, jeweils a. a. 0.).
habe irn Jahr 1985 die Beteiligte zu 3 auch for den Fall einer
spateren Scheidung als Erbin einsetzen wollen. Mit Recht
bb) Die dern Gericht der Tatsacheninstanz obliegende Testahabe daher das NachlaBgericht den Erbscheinsantrag der
rnentsauslegung kann vorn Gericht der weiteren Beschwer-・
Beteiligten zu 3 zurockgewiesen und den von den Beteiligten
de nur auf Rechtsfehler nachgeproft werden (standige
zu 1 und 2 beantragten Erbschein in Aussicht Qestellt.
Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLGZ 1988, 42/47).
2. Die Beschwerdeentscheidung enthalt keinen durchgreiEntsprechendes gilt auch for die tatsachlichen Feststellunfenden Rechtsfehler (
§27 Abs. 1 Satz 1 FGG,§550 ZPO).
gen des Beschwerdegerichts (standige Rechtsprechung, vgl.
BayObLG FamRZ 1990, 801/802). Derartige Rechtsfehler sind
a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daB die Vordern Landgericht nicht unterlaufen. Seine Erwagungen zur
schrift des§2077 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann Anwendung
,Widerlegung der ぬrrnutung" des§2077 Abs. 1 BGB tragen
findet, wenn der Erblasser und die bedachte 叱rson bei der
das Ergebnis seiner Entscheidung, es 肋nne nicht festErrichtung des Testarnents rniteinander verlobt waren und
gestellt werden, daB der Erblasser die Beteiligte zu 3 auch
danach geheiratet haben (vgl. BGH FarnRZ 1961, 364/366;
dann als Erbin eingesetzt hatte, wenn er eine Scheidung
MonchKornrn-BGB/Leipold2. Aufl. Rdnr.6 u. 13, Staudingeグ
der Ehe vorausgesehen hatte.
Otte BGB. 12.Aufl. Rdnr.6 u. 15, BGB-RGRKlJohannsen
Die zulassige weitere Beschwerde ist nicht begrondet.
12. Aufl. Rdnr. 1, jeweils zu§2077). For ihre Ansicht, die Vorschrift sei nur dann anwendbar, wenn das Testarnent,, wahrend bestehender Ehe" errichtet wird, kann sich die Rechtsbeschwerdefohrerin nicht auf die Kornrnentierung von
ルipold (a.a.0. Rdnr.6) berufen, denn dort ist gerade das
Gegenteil ausgefohrt. Ausreichend ist das Bestehen einer
farnilienrechtlichen Bindung zurn Zeitpunkt der Testarnentserrichtung (MonchKornrn-BGB/Leipo/d a. a. 0.). Eine solche
lag hier vor. Der Erblasser bezeichnet in seiner letztwilligen
Verfogung die Bete川gte zu 3 ausdrocklich als seine ぬr・
lobte, die er etwa zwei Monate spater geheiratet hat
(1) Der Testamentsurkunde selbst laBt sich der wirkliche
W川e des Erblassers nicht entnehrnen, so daB aufgrund
auBerhalb der Urkunde liegender Urnstande geproft werden
rnuB, ob er die Beteiligte zu 3 auch for den Fall des Scheiterns der Ehe als Erbin eingesetzt hatte. Hierzu hat das
山ndgericht die erforderlichen Errnittlungen durchgefohrt

§12 FGG;§2358 BGB) und alle rnaBgeblichen Urnstande
berocksichtigt. Allein dern Urnstand, daB die Ehegatten
nach den Behauptungen der Beteiligten zu 3 auch nach der
Scheidung ein gutes Verhaltnis zueinander hatten, brauchte
das Landgericht nicht zu entnehrnen, daB der Erblasser
bereits bei Errichtung des Testarnents die Erbeinsetzung
b) Es ist aus Rechtsgronden nicht zu beanstanden, daB das
auch fur den Fall des Scheiterns der Ehe aufrechterhalten
Landgericht in O bereinstirnrnung rnit dern NachlaBgericht
wollte. Die Meinung des Landgerichts, der Erblasser habe irn
das Testarnent vorn 2. 8. 1985 for unwirksarn geworden angeHinblick auf den Altersunterschied zwischen i hrn und seiner
sehen hat.
aa) Gern.§2077 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die letztwillige ぬr・ Verlobten durch deren,, vorgezogene Sicherung" der konftigen Ehe Bestand verleihen wollen, ist rn6glich und sogar
fogung zugunsten des Ehegatten. eines Erblassers dann
naheliegend; zwingend braucht sie nicht zu sein (vgl.
unwfrksarn, wenn die Ehe vor dern Tod des Erbiassers aufgeBayObLGZ 1984, 246/250). AuBerungen des Erblassers, for
l6st worden ist. Das ist hier der Fall, denn die Ehe ist durch
seine geschiedene Ehefrau sei gesorgt, konnten dadurch
Urteil vorn 25.1.1989 rechtskraftig seit 16.3.1989, geschleveranlaBt gewesen sein, daB er ihr zur Fohrung der Gastwirtden und darnit aufgel6st worden(
§1564 Satze 1 u. 2 BGB).
schaft rnit einern,, ansehnlichen Betrag ausgeholfen" hatte.
Zwar begrondet die Vorschrift des§2077 Abs. 1 Satz 1 BGB
DaB der Erblasser sein Testarnent nicht for den Fall einer
entgegen der Meinung des Landgerichts keine widerlegbare
Scheidung aufrechterhalten wol Ite, durfte das Landgericht
Verrnutung. Es handelt sich vielrnehr nach allgerneiner
auch der AuBerung seiner letzten 山bensgefahrtin entneh・
Ansicht urn eine dispositive Auslegungsregel (BGH FarnRZ
rnen, der er ebenfalls sein Haus versprochen haben soll.
1960, 28/29; BayObLG JurB0ro 1981, 1728; Staudinget火つtte
Rdnr.4, Soergel/Damrau BGB 11. Aufl. Rdnr.2
,用后ndt/Eden・ (2) Konnte somit das 山ndgericht einen W川en des Erblas-hofer BGB 51. Aufl. Rdnr. 1, MonchKornrn-BGB/Le/po/d
sers, die Erbeinsetzung auch for den Fall einer Scheidung
MlttBayNot 1993 Heft 1

bestehen zu lassen, nicht feststellen, so geht dies zu Lasten
der Beteffigten zu 3. Da ein auf Fortgeltung des Testaments
gerichteter W川e die Ausnahme darstellt (vgl. BGH FamRZ
1960, 28/29), trifft die Feststellurigslast for einen derartigen
Erblasserwillen denjenigen, der sich auf die Weitergeltung
beruft (vgl. BayObLG JurBUro 1981, 1728u. Rpfleger 1987,
503; MUnchKomm-BGB/ルipold Rdnr.19, SoergeグDamrau
Rdnr.7, BGB-RGRKlJohannsen Rdnr.5
,ル
laridtiEderihofer
Rdnr.8, jeweils zu§2077).
Erklarung i m Eingang des eigenhandigen 肥staments. DarOber hinaus sei die Beteiligte in dem eigenhandigen Testament als Alleinerbin, in dem notariellen 肥stament dagegen
nur als nicht befreite Vorerbin eingesetzt worden; die VerfQgungsbeschrankung ware im Grundbuch einzutragen.
2. Die Entscheidung halt der rechtlichen NachprUfung
stand.
c) Infolge der UnwirksamkeIt des 肥staments vom 2. 8. 1985
ist unabha叩ig vom W川en des Erblassers die gesetzliche
Erbfolge eingetreten. Gesetzliche Erben sind nach den
nicht angegriffenen Feststellungen des NachlaBgerichts die
§1926 Abs.1 und 5,
Beteiligten zu 1 und 2 je zur Halfte (
§1924 Abs.4 BGB). Somit erweist sich der vom NachlaBgericht angekUndigte Erbschein als richtig. Einer Zurockweisung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 3 hatte es
allerdings im Rahmen eines Vorbescheids nicht bedurft (vgl.
BayObLG Rpfleger 1983, 12 LS), denn in der AnkUndigung,
das NachlaBgericht werde den von den Beteiligten zu 1
und 2 beantragten Erbschein erteilen, liegt notwendig die
unausgesprochene Er6ffnung, der abweichende Antrag der
Beteiligten zu 3 werde zurockgewiesen werden (vgl. BGHZ
;凡
ntz MDR 1990, 586/
20, 255/257; BayObLGZ 1981, 69/70
587 f.).
a) Durch den Tod der im Grundbuch als EigentUmerin des
GrundstQcks eingetragenen Mutter der Beteiligten ist das
Grundbuch unrichtig geworden. Es kann gem.§22 GBO
berichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen ist.
Nachgewiesen werden muB auBer dem Tod der Erblasserin
auch das Erbrecht der BeteiHgten, die als Eigentomerin
eingetragen werden soll. Der Nachweis der Erbfolge kann
grundsatzlich nur durch einen Erbschein gefohrt werden.
Sofern die Erbfolge jedoch auf einer ぬrfogung von Todes
wegen beruht, die in einer 6 ffentlichen Urkunde enthalten
ist,genUgt es, wenn anstelle des Erbscheins die Verfogung
und die Ni如erschrift uber ihre Er6ffnung vorgelegt werden

§35 Abs. 1 GBO); dabei reicht es aus, daB die Erbfolge bei
Vorliegen eines 6 ffentlichen und eines privatschriftlichen
Testaments auch auf der 6 ffentlichen ぬrfogung von Todes
wegen beruht und sich selbstandig auch aus ihr ableiten
laBt (BayOb旧 1986, 421/425 [= MittBayNot 1987, 43];
Z
OLG Oldenburg Rpfleger 1974, 434; Horber/ワemharter G BO
19. Aufl.§35 Anm. 12).
13. GBO§35; BGB§§2253, 2258 (Erforderlich肥lt eines Eめ-
scheins nach Widerruf eines notarielleri Testaments durch
privatschriftliches 乃stament)
b) Die Vorinstanzen haben zu Recht einen Erbschein verlangt, weil das von der Beteiligten in Anspruch genommene
Erbrecht auBer auf dem eigenhandigen Testament der Erblasserin nicht auch auf dem notariellen 肥stament beruht.
Das 山ndgericht ist in o bereinstimmung mit dem Grundbuchamt davon ausgegangen, daB das notarielle 肥stament
von der Erblasserin durch ihr eigenhandiges 肥stament ohne
Einschrankungen ausdrUcklich for ungUltig erklart, also
widerrufen wurde (
§§2253, 2254 BGB) und daher for die
Anwendung des§2258 Abs. 1 BGB kein Raum ist. Dies ist
aus Rechtsgronden nicht zu beanstanden. In dem ausdrUcklichen Widerruf des 6 ffentlichen 肥staments liegt der entscheidende Unterschied zu den in BayObLGZ 1986, 421 und
vorn Oberlandesgericht Oldenburg (Rpfleger 1974, 434) entschiedenen Fallen.
Wird jemand in einem notariellen Testament als alleiniger,
nicht befreiter Vorerbe eingesetzt und in einem sp苔teren
eigenh首ndigen Testament, in dem das notarielle Testament
ausdrUcklich fUr ung0ltig erkl首rt wfrd, als unbeschr苔nkter
Alleinerbe, dann beruht sein Erbrecht nicht auch auf dem
notariellen Testament; zur Eigentumsumschreibung ist
daher ein Erbschein erforderlich.
BayObLG, BeschluB vom 15. 10. 1992 一 2 ZR BR 90/92 一,
mitgeteilt von Johann Demha加r, Richter am BayObLG
Aus
后tbestand:
Im Grundbuch ist die Mutter der Beteiligten als Eigentomerin eines
Grundstocks eingetragen. Sie ist Im Jahr 1992 gestorben. Durch notanieules Testament vom 22. 2. 1972 hatte sie die Beteiligte zu ihrer alleinigen, von den gesetzlichen Beschrankungen nicht befreiten Vorerbin eingesetzt und als Nacherben beimTod derVorerbin ihre beiden
Enkelkinder. Ein eigenhandiges Testament vom 9. 12. 1973 lautet:
Hiermit erklare ich mein am 22.2.1972 vor Notar . . . errichtetes
Testament for ungoltig.
Meinealleinige Erbin ist meineTochter . .(=Beteiligte). Mit dem
ersten Testament wollte ich nur verhindern, daB der Mann meiner
Tochter o ber meinen NachlaB verfogen kann.
Die Beteiligte hat beantragt, sie als Eigentumerin des Grundstocks
einzutragen. Das Grundbuchamt hat durch ZwischenverfUgung vom
16. 7. 1992 die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Die Erinnerung/
Beschwerde hat das Landgericht durch BeschluB vom 24. 8. 1992
zurockgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der
Beteiligten.
14. BGB§2113; GBO§§22, 51 (Ldschung des Nacheめenvermerks nach Ubertragung der Anteile des Voreめen auf
Nacherben)
obertragt der Vorerbe seinen von der Anordnung einer Nach.
erbfolge betroffenen Anteil an einem Erbbaurecht auf einen
Nacherben und sflmmt der andere Nacherbe der o bertra・
gung in der Form des§29 Abs. 1 GBO zu, so kann der Nach.
erbenvermerk gem.§22 Abs. 1 GBO gel6scht werden. Einer
Bewilligung der Ersatznacherben bedarf es nicht.
BayObLG, BeschluB vom 22. 10. 1992 一 2 Z BR 85/92 一,
mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG
Aus
Aus den Grnden:
Das Rechtsmittel ist unbegrUndet.
1. Das Landgericht hat ausgefUhrt: Ein Erbschein sei erforderlich, weil das notarielle 肥stament in vollem Umfang
widerrufen worden sei. Dies ergebe sich aus der eindeutigen
后tbestand:
Die Beteiligte zu 1 war als Mitberechtigte zu je 8/io, ihr Sohn, der
Beteiligte zu 2, als Mitberechtigter zu je 2/10 eines Wohnungs- und
eines Teiierbbaurechts (Tiefgaragensteilpiatz) im Grundbuch eingetragen. Die Beteiligte zu 3 ist Tochter der Beteiligten zu 1 und
Schwester des Beteiligten zu 2. Jeweils 4/io-Anteiie hatte die Beteiligte zu 1 von ihrem Ehemann geerbt; in der zweiten Abteilung der
Grundb0cher ist vermerkt:
MittBayNot 1993 Heft 1

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BayObLG

Erscheinungsdatum:

10.09.1992

Aktenzeichen:

1 Z BR 68/92

Erschienen in:

MittBayNot 1993, 26-28

Normen in Titel:

BGB §§ 2077, 2353