OLG Rostock 21. August 2015
3 W 173/13
GBO § 53 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 401, 883

Eintragung der Pfändung eines Anwartschaftsrechts ins Grundbuch bei Eigentumsvormerkung erst bei nachgewiesener Auflassung möglich

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letzte Aktualisierung: 23.2.2016
OLG Rostock, 21.8.2015 - 3 W 173/13

GBO § 53 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 401, 883
Eintragung der Pfändung eines Anwartschaftsrechts ins Grundbuch bei
Eigentumsvormerkung erst nach nachgewiesener Auflassung möglich

1. Da eine Vormerkung selbst nicht gepfändet werden kann, sondern nur der durch sie gesicherte
Anspruch, kommt es für die Wirkung der Pfändung darauf an, ob der durch die Vormerkung
gesicherte Anspruch von der Pfändung betroffen ist.
2. Die Pfändung des Anwartschaftsrechts kann bei der Eigentumsvormerkung erst dann im
Grundbuch eingetragen werden, wenn die Auflassung in grundbuchrechtlicher Form
nachgewiesen ist.

Gründe

Die Bescherde ist unzulässig. Zwar ist eine gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO
darauf gerichtete Beschwerde, das Grundbuchamt anzuweisen, einen
Amtswiderspruch im Grundbuch einzutragen, grundsätzlich zulässig. Das setzt
jedoch voraus, dass der Beschwerdeführer auch beschwerdeberechtigt ist. Zur
Einlegung der Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs
ist derjenige berechtigt, zu dessen Gunsten der Widerspruch gebucht werden
müsste. So wäre derjenige, zu dessen Gunsten eine Pfändung im Grundbuch
vermerkt ist, zur Beschwerde berechtigt, wenn das von der Pfändung
betroffene Recht gelöscht worden ist (vgl. zur Beschwerdeberechtigung:
Demharter, GBO, 29. Aufl., § 71 Rn. 69). Die hiernach zur Beschwerde
berechtigenden Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn
zugunsten des Beteiligten ist ein Widerspruch nicht zu buchen.
Gegen die Eintragung der Löschung der Rückauflassungsvormerkung im
Grundbuch von H., Blatt 20617, und der Abtretung der mit der
Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch von A., Blatt 1178, gesicherten
Ansprüche an G. B. ist ein Amtswiderspruch im Grundbuch nicht einzutragen.
Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO ist ein Amtswiderspruch dann einzutragen,
wenn die Eintragung, gegen welche er sich richtet, aufgrund einer
Rechtsverletzung erfolgt ist und das Grundbuch hierdurch unrichtig geworden
ist. Hiernach ist der Beteiligte zur Beschwerde nur berechtigt, wenn seine
Pfändung sich auch auf die Vormerkung bzw. das durch sie gesicherte Recht
erstreckt und er deshalb in seinen Rechten berührt wird.
Da eine Vormerkung selbst nicht gepfändet werden kann, sondern nur der
durch sie gesicherte Anspruch, kommt es für die Wirkung der Pfändung darauf
an, ob der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch von der Pfändung
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betroffen ist. Nur dann wird die Vormerkung von der Pfändung miterfasst
(Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 885 Rn. 18). Dabei kann die Vormerkung
regelmäßig nur dazu dienen, einen schuldrechtlichen Anspruch zu sichern
(Palandt/Bassenge, a.a.O., § 883, Rn. 1). Demnach wird durch die
Eigentumsvormerkung der schuldrechtliche Eigentumsverschaffungsanspruch
des Vormerkungsberechtigten gesichert. Dieser aber ist durch die Pfändungsund
Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Anklam vom 28.10.2009 (51 M
717/09) und vom 16.12.2009 (51 M 841/09) nicht erfasst.
Im Beschluss vom 28.10.2009 (51 M 717/09) heißt es:
"Der angebliche Anspruch des Schuldners auf Eintragung als Eigentümer des in
A. gelegenen, im Grundbuch des Amtsgerichts Anklam Blatt 617 im
Bestandsverzeichnis als lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundstücks aufgrund der ihm
vom Eigentümer erklärten Rückauflassung (Das Anwartschaftsrecht des
Grundstückskäufers nach Rückauflassungserklärung aber vor Eintragung im
Grundbuch)..."
Eine gleichlautende Formulierung findet sich im Beschluss vom 16.12.2009 (51
M 841/09) für das im Grundbuch Blatt 1178 eingetragene Grundstück. Ihrem
Wortlaut nach also sprechen die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse nur
die Pfändung eines Anwartschaftsrechts an der Eigentumsübertragung des
jeweils betroffenen Grundstücks aus. Die Pfändung eines Anwartschaftsrechts
erstreckt sich jedoch nicht auf den schuldrechtlichen
Eigentumsverschaffungsanspruch (OLG Hamm, Beschl. v. 13.09.2007, 15 W
298/07, FGPrax 2008, 9 = FamRZ 2008, 1075; OLG München, Beschl. v.
07.04.2010, 34 Wx 35/10, NotBZ 2010, 469; Demharter, a.a.O., Anhang zu §
26 Rn. 56). Deshalb kann die Pfändung des Anwartschaftsrechts bei der
Eigentumsvormerkung auch erst dann im Grundbuch eingetragen werden,
wenn die Auflassung in grundbuchrechtlicher Form nachgewiesen ist
(Demharter, a.a.O., Anhang zu § 26 Rn. 55). Vor einer Auflassung kommt
lediglich die Pfändung des schuldrechtlichen Anspruchs auf
Eigentumsverschaffung in Betracht (Demharter, a.a.O., Anhang zu § 26 Rn.
53). Insoweit sich aber die Pfändung des Anwartschaftsrechts nicht auf den
schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruch erstreckt, kann der
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Eigentumsvormerkung auch nur
dann berühren, wenn er den schuldrechtlichen
Eigentumsverschaffungsanspruch als zusätzlicher und gesonderter Gegenstand
der Pfändung ausweist. Das ist vorliegend nicht der Fall.
Vielmehr kann vorliegend eine Berührung der Vormerkung durch die
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse schon deshalb ausgeschlossen
werden, weil eine Rückauflassung nicht erklärt worden ist. § 2 des notariellen
Vertrages vom 10.08.1998 regelt lediglich einen schuldrechtlichen
Rückübertragungsanspruch, der zudem unter Bedingungen gestellt ist, deren
Eintreten nicht erkennbar ist. So würde der Rückübertragungsanspruch
erfordern, dass der Rückauflassungsberechtigte ihn auch geltend macht. Das
scheidet betreffend das im Grundbuch Blatt 20617 eingetragene Grundstück
schon deshalb aus, weil der Rückauflassungsberechtigte auf diesen durch die
Vormerkung gesicherten Anspruch ausdrücklich verzichtet hat, was zur
Löschung der Vormerkung geführt hat.
Auch ein anderweitiges berechtigtes Interesse des Beteiligten an der
Eintragung eines Widerspruchs betreffend die Löschung bzw. die Abtretung des
gesicherten schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruchs, welches sich
auf die Pfändungen stützen ließe, ist nicht ersichtlich.
Soweit der Beteiligte die Echtheit des Ausweisdokuments, welches der
Rückauflassungsberechtigte vor dem Notar Dr. G. im Termin vom 07.12.2009
vorgelegt hat und damit auch die Identität seiner Person anzweifelt, ist dies
vom Grundbuchamt nicht weiter aufzuklären und nachzuprüfen. Vielmehr
kommt der notariellen Urkunde betreffend die Feststellungen zur Person
entsprechende Beweiskraft zu (Demharter, a.a.O., § 29 Rn. 40), die das
Erfordernis der Überprüfung der Richtigkeit jedenfalls im Grundbuchverfahren
ausschließt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Rostock

Erscheinungsdatum:

21.08.2015

Aktenzeichen:

3 W 173/13

Rechtsgebiete:

Vormerkung
Allgemeines Schuldrecht
Grundbuchrecht

Normen in Titel:

GBO § 53 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 401, 883