Grabpflegekosten beim Pflichtteilsanspruch nicht als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen
letzte Aktualisierung: 11.11.2021
BGH, Urt. v. 26.5.2021 – IV ZR 174/20
BGB §§ 1940, 1968, 2305
Grabpflegekosten beim Pflichtteilsanspruch nicht als Nachlassverbindlichkeit zu
berücksichtigen
1. Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von
2. Eine in einer letztwilligen Verfügung enthaltene Auflage des Erblassers an die Erben zur
Grabpflege führt nicht zu einer Kürzung eines Pflichtteilsanspruchs.
3. Zur Berechnung des Zusatzpflichtteils gem.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZErb 2020, 369 veröffentlicht
ist, hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt,
dem Kläger stehe kein Anspruch aus
zu. Zwar finde
und sein Pflichtteil betrage als einziger Abkömmling die
Hälfte des Nachlasses. Aus dem Testament ergebe sich für ihn eine
Erbquote von 9,09 %. Der Anspruch des Klägers sei durch die vorgerichtliche
Zahlung vollumfänglich erfüllt. Die Kosten für die Grabpflege seien
als Nachlassverbindlichkeit anzusehen. Es handele sich zwar um keine
Beerdigungskosten im Sinne des
erstmaligen Herrichtung der Grabstätte abgeschlossen sei. Hier sei jedoch
die Anordnung im Testament, dass der "Rest" des Vermögens für eine
zwanzigjährige Grabpflege zu verwenden sei, so auszulegen, dass den
Erben testamentarisch die Pflicht auferlegt worden sei, für eine solche
Grabpflege zu sorgen. Dem Erblasserwillen könne nur zur Geltung verholfen
werden, wenn die Kosten der Grabpflege vom Nachlass als Verbindlichkeit
abgezogen würden. Sie stellten sich als eine Erbfallschuld dar. Die
Kosten der Grabpflege schätze das Gericht auf 9.506,20 n Mittelwert
der von der Beklagten zu 6 eingeholten Angebote. Hieraus ergebe sich
kein weiterer Anspruch des Klägers.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Klage
nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger nicht alle Miterben verklagt hat.
Ein Nachlassgläubiger hat bis zur Teilung des Nachlasses die Wahl, ob er
die Miterben als Gesamtschuldner (
ob er von ihnen (lediglich) die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass
in Form der Gesamthandsklage (
vom 10. Februar 1988 - IVa ZR 227/86,
Hier hat der Kläger keine Gesamthandsklage erhoben, bei der er sämtliche
Miterben hätte in Anspruch nehmen müssen (vgl. BeckOK BGB/Lohmann,
[Stand: 1. Februar 2021] § 2059 Rn. 6), sondern er begehrt ausweislich
der eindeutigen Formulierung im Antrag eine gesamtschuldnerische Verurteilung
der Beklagten gemäß
erforderlich, dass sämtliche Miterben verklagt werden (vgl. MünchKomm-
BGB/Ann, 8. Aufl. § 2058 Rn. 23; Palandt/Weidlich, BGB 80. Aufl. § 2059
Rn. 4, 11). Vielmehr kann sich die Klage - wie hier - auch nur gegen einzelne
Miterben als Gesamtschuldner richten (vgl.
Gemäß
auch wenn dem Testamentsvollstrecker - wie hier der Beklagten zu 6 -
die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen die Erben geltend gemacht
werden. Diese Klage kann indessen - wie hier durch den Antrag
zu 2 geschehen - mit einem Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker
auf Duldung der Zwangsvollstreckung verbunden werden, um gemäß
unterliegenden Nachlass zu ermöglichen (MünchKomm-BGB/Zimmermann,
8. Aufl. § 2213 Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteile vom 11. Mai 2006
- IX ZR 42/05,
2/68,
der Revisionserwiderung kann von einer willkürlichen Verknüpfung
der beiden Ansprüche nicht gesprochen werden. Der Antrag zu 2 ist hierbei
dahin auszulegen, dass er sich hinsichtlich der Duldung der Zwangsvollstreckung
auf denselben Betrag bezieht wie der Zahlungsantrag zu 1
gegen die Miterben.
2. Dem Kläger steht gegen die Beklagten - auf der Grundlage des
Revisionsvorbringens und vorbehaltlich der von den Beklagten erklärten
Hilfsaufrechnung (dazu unter III.) - ein Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil
gemäß
Abkömmling der Erblasserin gemäß
Sein Pflichtteil als einziger Abkömmling beträgt die Hälfte des Wertes
des gesetzlichen Erbteils (
Ausweislich der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen
des Berufungsgerichts sollten die von der Erblasserin in ihrem
Testament eingesetzten Personen ihre alleinigen Erben sein, auch wenn
sich deren Erbeinsetzung rechnerisch zusammen nur auf eine Quote von
55 % bezog. Hierbei kann offenbleiben, ob sich dies bereits aus einer entsprechenden
Auslegung des Testaments mit einer Erhöhung der Quoten
ergibt (so die Fallgestaltung BayObLG
Erbeinsetzung von zwei Personen zu je 40 % und Verwendung weiterer
20 % für die Grabpflege) oder - wie das Berufungsgericht angenommen
hat - aus einer quotalen Erhöhung der Bruchteile gemäß
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Willen der
Erblasserin eine Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung nur zu 55 %
und im Übrigen gesetzliche Erbfolge hätten eintreten sollen. Ausgehend
hiervon ergibt sich für den Kläger, der im Testament mit 5 % des Erbes
bedacht wurde, eine Erbquote von 9,09 % und damit ein Zusatzpflichtteil
gemäß
gemäß
die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat. Dies ist bei
zu
§ 2305 Rn. 14; Damrau/Tanck/Riedel, Praxiskommentar Erbrecht 4. Aufl.
§ 2305 Rn. 10).
3. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, der Anspruch
des Klägers auf den Zusatzpflichtteil sei durch die außergerichtliche Zahlung
der Beklagten zu 6 in Höhe von 809,44
a) Die Kosten für die Grabpflege sind im Rahmen der Berechnung
des Pflichtteilsanspruchs gemäß
abzuziehen. Zwar trägt gemäß
der Beerdigung des Erblassers. Hiervon erfasst werden aber nur die eigentlichen
Kosten der Beerdigung, also des Bestattungsaktes selbst, der
seinen Abschluss mit der Errichtung einer zur Dauereinrichtung bestimmten
und geeigneten Grabstätte findet. Kosten der Instandhaltung und
Pflege der Grabstätte und des Grabmals zählen nicht mehr zu den Kosten
der Beerdigung, sondern entspringen allenfalls einer sittlichen Verpflichtung
des Erben (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1973 - III ZR 148/71,
[juris Rn. 28]; OLG Köln
196 [juris Rn. 32-35]; OLG München
Oldenburg
10336; Staudinger/Herzog, BGB (2015) § 2311 Rn. 55; Staudinger/Kunz,
BGB (2020) § 1968 Rn. 15; MünchKomm-BGB/Küpper, 8. Aufl. § 1968 Rn.
4; Erman/Horn, BGB 16. Aufl. § 1968 Rn. 7; Palandt/Weidlich, BGB
80. Aufl. § 1968 Rn. 4; BeckOK BGB/Lohmann, [Stand: 1. Februar 2021]
§ 1968 Rn. 5; Damrau/Tanck/Gottwald, Praxiskommentar Erbrecht 4. Aufl.
§ 1968 Rn. 14; jurisPK-BGB/Ehm, 9. Aufl. § 1968 Rn. 14; Märker, MDR
1992, 217; a.A. LG Heidelberg
Auch die Möglichkeit, erbschaftsteuerlich Grabpflegekosten abzusetzen
(
Verpflichtung des Erben zur Grabpflege nichts zu ändern, da die steuerliche
Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen nichts über die zivilrechtliche
Verpflichtung des Erben zur Kostentragung besagt (OLG Köln
MünchKomm-BGB/Küpper, 8. Aufl. § 1968 Rn. 4; anders LG Heidelberg,
AG Neuruppin, je aaO). Diese steuerrechtliche Regelung hat dem Gesetzgeber
auch keine Veranlassung zu einer Änderung des
Ferner ist eine möglicherweise bestehende öffentlich-rechtliche
Pflicht von Erben oder Angehörigen zur Grabpflege unabhängig von der
rein zivilrechtlichen Frage des Bestehens einer Nachlassverbindlichkeit zu
beurteilen (OLG Köln
8. Aufl. § 1968 Rn. 4; Märker,
Die Instandhaltungspflicht für eine Grabstätte trifft nach den einschlägigen
Friedhofssatzungen den Grabnutzungsberechtigten oder den Totenfürsorgeberechtigten,
der nicht zwingend personenidentisch mit dem Erben sein
muss.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vermag auch die
Anordnung im Testament der Erblasserin, den Rest ihres Vermöge ns für
die Beerdigung sowie zwanzig Jahre Grabpflege zu verwenden, keine dem
Kläger als Pflichtteilsberechtigten entgegenzuhaltende Nachlassverbindlichkeit
zu begründen. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören gemäß
den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten
aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen (vgl.
BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 133/12,
Rn. 14).
aa) Eine Nachlassverbindlichkeit kann zwar durch eine Erwähnung
der Grabpflege in der letztwilligen Verfügung begründet werden, wenn bereits
der Erblasser zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag geschlossen
hatte, der sodann die Erben als dessen Rechtsnachfolger gemäß § 1922
BGB bindet (vgl. OLG Schleswig
BGB (2015) § 2311 Rn. 55; Erman/Horn, BGB 16. Aufl. § 1968 Rn. 7;
BeckOK BGB/Lohmann [Stand: 1. Februar 2021], § 1968 Rn. 6; Münch-
Komm-BGB/Küpper, 8. Aufl. § 1968 Rn. 4; Märker,
solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da die Erblasserin zu ihren Lebzeiten
keinen derartigen Vertrag geschlossen hatte.
bb) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht demgegenüber an, die
testamentarische Anordnung, dass der Rest des Vermögens für eine
zwanzigjährige Grabpflege zu verwenden sei, begründe bereits eine Nachlassverbindlichkeit
in Form einer Erbfallschuld, die im Rahmen der Berechnung
des Zusatzpflichtteils gemäß
sei. Die Bestimmung eines Erblassers in einer letztwilligen Verfügung hinsichtlich
Art und Umfang der nach seinem Tod durchzuführenden Grabpflege
ist als Auflage gemäß
2003, 241 [juris Rn. 24 f.]) oder - je nach Ausgestaltung - als Zweckvermächtnis
gemäß
Verfügung von Todes wegen, durch die einem Erben oder einem Vermächtnisnehmer
eine Verpflichtung auferlegt wird, ohne dass eine begünstigte
Person ein Recht auf die Leistung erhält (vgl. MünchKomm-
BGB/Leipold, 8. Aufl. § 1940 Rn. 2). Hier liegt - entgegen der Auffassung
der Revisionserwiderung - eine derartige Auflage vor, da die Erblasserin
den Erben insgesamt aufgegeben hat, dass nach dem Verkauf ihrer Sachen
sowie Auszahlung der prozentual vorgesehenen Beträge an die Erben
der Rest für die Beerdigung und die Grabpflege auszugeben ist. Im
Verhältnis der Erben untereinander sowie zu außenstehenden Dritten
stellt eine Auflage, wie sich auch aus
Nachlassverbindlichkeit in Form einer Erbfallschuld dar (vgl. Staudinger/
Kunz, BGB (2020) § 1968 Rn. 15; MünchKomm-BGB/Küpper, 8. Aufl.
§ 1968 Rn. 4; Palandt/Weidlich, BGB 80. Aufl. § 1968 Rn. 4; Erman/Horn,
BGB 16. Aufl. § 1968 Rn. 7; Damrau/Tanck/Gottwald, Praxiskommentar
Erbrecht 4. Aufl. § 1968 Rn. 14 Fn. 52; jurisPK-BGB/Ehm, 9. Aufl. § 1968
Rn. 14; Märker,
Demgegenüber führt eine auf einer Auflage beruhende Nachlassverbindlichkeit
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu
einer Kürzung eines Pflichtteils- oder Zusatzpflichtteilsanspruchs. Nach
einhelliger Auffassung ist der Pflichtteilsanspruch gegenüber den Ansprüchen
aus Auflagen und Vermächtnissen vorrangig (Senatsurteil vom
16. September 1987 - IVa ZR 97/86,
Beschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 133/12,
Rn. 20; OLG Koblenz
ZErb 2018, 104 [juris Rn. 30]; Palandt/Weidlich, BGB 80. Aufl. § 1991
Rn. 5; MünchKomm-BGB/Lange, 8. Aufl. § 2311 Rn. 22; Burandt/Rojahn/
Horn, Erbrecht 3. Aufl. § 2311 Rn. 37). Dieser Vorrang ergibt sich auch
aus der gesetzlichen Regelung des
Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen
durch den Erben so zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens
zur Berichtigung kommen würden. Nach
Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten vor Verbindlichkeiten
aus den vom Erblasser angeordneten Vermächtnissen und Auflagen erfüllt.
Dem Erblasser soll es verwehrt sein, den Pflichtteilsanspruch durch
freigiebige Vermächtnisanordnungen oder Auflagen zu schmälern oder sogar
auszuhöhlen.
Dieser Vorrang des Pflichtteilsanspruchs gilt auch dann, wenn der
Erblasser - wie hier - Grabpflege in Form einer Auflage angeordnet hat.
Auch in einem solchen Fall können die Grabpflegekosten bei der Berechnung
des Nachlasswertes für den Pflichtteilsanspruch nicht in Abzug gebracht
werden (so zu Recht OLG Düsseldorf ZErb 2018, 104 [juris Rn. 28-
30]; Palandt/Weidlich, BGB 80. Aufl. § 1968 Rn. 4; Schuhmacher, ZErb
2020, 373; Ruby/Schindler,
dictum OLG Schleswig
jurisPR-FamR 5/2010 Anm. 4; Hartmann,
zu einem noch vom Erblasser geschlossenen Grabpflegevertrag
liegt darin, dass es sich in diesem Fall noch um eine vom Erblasser herrührende
Nachlassverbindlichkeit in Form einer Erblasserschuld gemäß
wertmindernd zu berücksichtigen ist.
4. Für die Berechnung des Anspruchs gilt auf dieser Grundlage:
Der Kläger ist als Miterbe zu 9,09 % durch die Anordnung der Grabpflege
mit einer Auflage beschwert. Bei der Berechnung des Wertes des
Zusatzpflichtteils bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in
Berechtigte muss also die seinen Erbteil betreffenden Beschränkungen
und Beschwerungen stets voll tragen, wenn er nicht ausschlägt. Lediglich
für den Zusatzpflichtteil gemäß
und Beschwerungen außer Betracht (vgl. BT-Drucks. 16/8954 S. 19 f.;
MünchKomm-BGB/Lange, 8. Aufl. § 2305 Rn. 8; BeckOK BGB/Müller-Engels,
[Stand: 1. Februar 2021]
Pflichtteilsrecht 3. Aufl. S. 107 f.). Der Pflichtteilsrestanspruch bemisst
sich mithin aus der Differenz zwischen der Hälfte des gesetzlichen Erbteils
und dem hinterlassenen Erbteil ohne Abzug der Belastungen und Beschränkungen.
Hieraus ergibt sich auf der Grundlage des Revisionsvorbringens
folgende Berechnung:
Bruttonachlass 16.102,74
abzüglich Nachlassverbindlichkeiten 15.843,75
(6.337,55
Differenz 258,99
davon 9,09 % Erbteil des Klägers 23,54
Zusatzpflichtteil ohne Auflage 3.994,94
(40,91 % aus 16.102,74 - )
Gesamt 4.018,48
abzüglich erhaltener 809,44
verbleiben 3.209,04
III. Eine eigene Entscheidung ist dem Senat gleichwohl verwehrt, da
der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif ist. Die Beklagten haben
hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch die Aufrechnung erklärt
und hierzu behauptet, der Kläger habe einen ihm zur Aufbewahrung übernicht
zurückgegeben. Der Kläger behauptet demgegenüber, er habe nie
einen Nerzmantel zur Verwahrung gehabt. Dieser sei vielmehr von der damaligen
Betreuerin im Rahmen der Haushaltsauflösung für wertlos erachtet
und entsorgt worden. Insoweit ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen, welches über die Hilfsaufrechnung, gegebenenfalls
nach Beweisaufnahme, zu entscheiden haben wird.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:26.05.2021
Aktenzeichen:IV ZR 174/20
Rechtsgebiete:
Erbschafts- und Schenkungsteuer
Testamentsvollstreckung
Erbenhaftung
Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbfolge
Allgemeines Schuldrecht
Vermächtnis, Auflage
Gesetzliche Erbfolge
Pflichtteil
Insolvenzrecht
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
BGB §§ 1940, 1968, 2305