OLG Hamburg 30. März 2010
13 W 17/10
GBO § 19; BGB § 714; GBO § 29; BGB § 709; BGB § 164 Abs. 1

Auslegung von Grundbucherklärungen durch eingetragene GbR-Gesellschafter

DNotIDeutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: 13w17_10
letzte Aktualisierung: 23.7.2010
OLG Hamburg, 30.3.2010 - 13 W 17/10
GBO §§ 19, 29; BGB §§ 714, 709, 164 Abs. 1 S. 2
Auslegung von Grundbucherklärungen durch eingetragene GbR-Gesellschafter
Geben im Grundbuch als Gesellschafter einer GbR eingetragene Personen den Grundbesitz
betreffende Erklärungen ab, so ist im Grundbuchverfahren davon auszugehen, dass sie die
Erklärungen in Vertretung der GbR treffen.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
Beschluss
Geschäftszeichen:
13 W 17/10
Eidelstedt Blatt ……..
In der Grundbuchbeschwerdesache
betreffend das im Grundbuch des Amtsgerichts Hamburg-Altona
zu Band ……………. eingetragene Grundstück,
Beteiligte:
Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus:
1. Dr. P…………..
.
2. N………,
..
3. Dr. P……………..,
…………………………………..
4. S……………………………,
…………………………………
Verfahrensbevollmächtigte:
Notariat B…………………
…………………………………
beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 13. Zivilsenat,
am 30. März 2010 durch die Richter
…………
…………..
………………
08.03.2010 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, über den Antrag vom 23.02.2010
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
G r ü n d e:
I.
Die Antragstellerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus vier Gesellschaftern, Eigentümerin des im Grundbuch von Eidelstedt, Band 1.............., Gemarkung Eidelstedt, Flurstück.................beim Amtsgericht Hamburg-Altona verzeichneten Grundstücks.
Am 19.02.2010 erschienen die vier Gesellschafter der Antragstellerin in den Amtsräumen
des Notars Prof. Dr. R......., der zwei Urkunden über Grundschuldbestellungen zugunsten der
Hamburger S..........an dem Grundstück der GbR aufnahm. Die Gesellschafter haben die
Urkunden unterzeichnet.
Unter Ziff. 1 der Urkunden heißt es: „Der Sicherungsgeber ist Eigentümer des im Grundbuch
von Eidelstedt, Band 1.............., Gemarkung Eidelstedt, Flurstück.................beim Amtsgericht Hamburg-Altona verzeichneten Pfandobjekts ...“
Außerdem wurde der Notar beauftragt, Ausfertigungen der Urkunden beim Grundbuchamt
einzureichen. Dies tat er mit Schreiben vom 23.02.2010 an das Amtsgericht HamburgAltona, Grundbuchamt, und beantragte zugleich die Eintragung der Grundschulden in das
Grundbuch.
Mit Schreiben vom 25.02.2010 hat das Amtsgericht dem Notar mitgeteilt, dass die in den
Urkunden gemachten Angaben unrichtig seien. Da Eigentümerin des Grundstücks eine GbR
ist, müssten die Bewilligungen von der GbR erklärt werden. Der Notar hat hierauf mit Schreiben vom 04.03.2010 reagiert und das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass sich aus den
Urkunden ergebe, dass die Gesellschafter für die Gesellschaft gehandelt haben.
Das Amtsgericht hat am 08.03.2010 eine Zwischenverfügung erlassen, mit der dem Notar
Frist bis zum 08.04.2010 gegeben wurde, die Vollzugshindernisse zu beheben, die das
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der
Zwischenverfügung vom 08.03.2010 und zur Anweisung an das Amtsgericht, Grundbuchamt,
über den Antrag vom 23.02.2010 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats
zu entscheiden.
Die Voraussetzungen für die Eintragung der Grundschulden liegen vor. Insbesondere fehlt
es nicht an einer wirksamen Eintragungsbewilligung durch die vertretungsberechtigten Gesellschafter der GbR, bei der es sich – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – nicht
um eine juristische Person handelt, was jedoch für die Entscheidung ohnehin unerheblich ist.
Die Eintragungsbewilligungen sind von den vier Gesellschaftern für die GbR erklärt worden.
Dass dies nicht ausdrücklich erfolgt ist, ist unerheblich. Nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt es, wenn sich der Wille, eine Erklärung im fremden Namen abzugeben, aus den Umständen ergibt, so wie vorliegend aus den notariellen Urkunden in Verbindung mit dem
Grundbuch. Nach Ziff. 1 der Urkunden ist Sicherungsgeber der Eigentümer des im Grundbuch von Eidelstedt, Band 1.............., Gemarkung Eidelstedt, Flurstück.................beim
Amtsgericht Hamburg-Altona verzeichneten Pfandobjekts. Im Grundbuch als Eigentümerin
eingetragen ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Vertretungsberechtigung der Gesellschafter folgt aus §§ 714, 709 Abs. 1 BGB.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Gebühren nicht erhoben werden, § 131
KostO.
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Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Hamburg

Erscheinungsdatum:

30.03.2010

Aktenzeichen:

13 W 17/10

Rechtsgebiete:

Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Grundbuchrecht

Normen in Titel:

GBO § 19; BGB § 714; GBO § 29; BGB § 709; BGB § 164 Abs. 1