BayObLG 01. Dezember 2021
102 VA 116/21
GBO § 133 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 u. Abs. 3 S. 1

Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für Rechtsanwaltskanzlei; Widerruf der Genehmigung

letzte Aktualisierung: 29.7.2022
BayObLG, Beschl. v. 1.12.2021 – 102 VA 116/21

GBO § 133 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 u. Abs. 3 S. 1
Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für Rechtsanwaltskanzlei; Widerruf der Genehmigung

1. Die maschinelle Bearbeitung von Grundbuchabrufen eines Rechtsanwalts ist nicht angemessen,
wenn deren Voraussetzung im Hinblick auf die Zahl der Übermittlungen nicht erfüllt ist. Bei der
Prüfung des Gesichtspunkts der "Vielzahl der Übermittlungen" ist auf die Anzahl der im jeweiligen
Bundesland zu erwartenden Abrufe abzustellen.
2. Eine besondere Eilbedürftigkeit gem. § 133 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 Var. 2 GBO liegt nicht schon dann
vor, wenn die abstrakte Möglichkeit besteht, schnell Einsicht in das Grundbuch nehmen zu müssen.
Die besondere Eilbedürftigkeit liegt vielmehr vor, wenn sie im Rahmen der beruflichen Tätigkeit in
einem so hohen Maß dringlich ist, dass die Grundbucheinsicht oder die Anforderung eines
Grundbuchausdrucks beim örtlichen Grundbuchamt auch in Ansehung der schutzwürdigen
Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten unzumutbar erscheint.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bescheid des Direktors des ITServicezentrums der bayerischen
Justiz, einer Organisationseinheit des ihr zuvor erteilte Genehmigung zur Oberlandesgerichts Nürnberg, mit
dem dieser die Teilnahme am eingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren widerrufen hat.
Die Antragstellerin ist eine aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern bestehende Kanzlei
in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.

Mit Schreiben vom 9. März 2020 beantragte die Antragstellerin bei dem Direktor des ITServicezentrums der
bayerischen Justiz die Genehmigung zur Teilnahme am eingeschränkten automatisierten
Grundbuchabrufverfahren für die Grundbuchblätter des genehmigenden Landes gemäß § 133 Abs. 2 Satz 2,
Abs. 4 GBO, § 82 Abs. 2 GBV. Sie wies darauf hin, als Rechtsanwaltskanzlei sei sie regelmäßig damit
betraut, die Zwangsvollstreckung für Mandanten zu betreiben. Darüber hinaus würden regelmäßig eine
Bausparkasse als dinglich Berechtigte sowie Insolvenzverwalter und Grundstückseigentümer als
Verfahrensbeteiligte in Zwangsversteigerungsverfahren vertreten. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für
ihre Mandanten sei es regelmäßig geboten, möglichst schnell Grundbucheinsicht zu erhalten sowie
Abdrucke von Grundbuchblättern zu erlangen. Im Anmeldeformular erklärte die Antragstellerin durch
Ankreuzen des betreffenden Textfeldes, dass die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren (§ 133 Abs. 2
Satz 3 Nr. 1 GBO) „wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Abrufe“ angemessen sei, während sie den
vorformulierten Text, dass die Angemessenheit „wegen der Vielzahl der Abrufe (im Schnitt mind. 20 Abrufe
monatlich)“ gegeben sei, nicht markierte. Zu der im Formular verlangten Begründung der Angabe, dass die
„besondere Eilbedürftigkeit“ „regelmäßig“ vorliege, verwies die Antragstellerin auf ihr Anschreiben.
Am 2. April 2020 wies das IT-Servicezentrum der bayerischen Justiz die Antragstellerin darauf hin, dass eine
Zulassung gemäß § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO u. a. nur dann erfolgen dürfe, wenn die Zulassung wegen
der Vielzahl der Abrufe oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen sei. Im Hinblick auf die
Angabe, dass die Teilnahme wegen der besonderen Eilbedürftigkeit angemessen sei, müssten Gründe
vorliegen, die die besondere Eilbedürftigkeit begründeten. Diese lägen hier nicht vor. Insbesondere im
Hinblick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Oktober 2017, Az. 15 VA 13/17, sei die
besondere Eilbedürftigkeit nicht erkennbar. Es sei auch nicht möglich, eine Zulassung für einen eventuell
künftigen Fall eines möglicherweise eilbedürftigen Abrufs „auf Vorrat“ zu beantragen, da dies Sinn und
Zweck der Vorschrift widerspreche.

Daraufhin erklärte die Antragstellerin mit Schreiben vom 4. Mai 2020, dass sie Tätigkeiten im
Grundstücksrecht, im Erbrecht, im Insolvenzrecht und in der Grundstückszwangsvollstreckung wahrnehme
und sie daher eine hohe Anzahl an Anfragen habe, welche auch eilbedürftig seien.

Mit Bescheid vom 15. Juni 2020 erteilte der Direktor des IT-Servicezentrums der Antragstellerin gemäß § 133
Abs. 2 Satz 1 GBO und § 81 Abs. 3 Satz 2 GBV die Genehmigung zur eingeschränkten Teilnahme am
automatisierten Abrufverfahren für das elektronisch geführte Grundbuch in Bayern. In der Genehmigung
wurde festgestellt, dass die Antragstellerin zu den nach § 133 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 GBO zur
Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren berechtigten Personen bzw. Stellen gehöre. Es
seien die Voraussetzungen nach § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 GBO gegeben.

Nach Anhörung der Antragstellerin widerrief der Direktor des IT-Servicezentrums mit Bescheid vom 10. Juni
2021, der Antragstellerin zugestellt am 14. Juni 2021, die erteilte Genehmigung. Grundlage für die
Genehmigung sei der Vortrag der Antragstellerin gewesen, dass das Abrufverfahren wegen der Vielzahl der
Übermittlungen angemessen sei. Im Zeitraum zwischen dem 15. Juni 2020 und dem 11. April 2021 seien fünf
Abrufe getätigt worden. Dies entspreche weniger als einem Abruf pro Monat. Diese Anzahl entspreche nicht
der Zulassungsvoraussetzung „Vielzahl“ des § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO. Eine besondere Eilbedürftigkeit
sei nicht erkennbar. Die Genehmigung sei daher zu widerrufen, § 133 Abs. 3 Satz 1 GBO.

Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29. Juni 2021 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
beim Oberlandesgericht Nürnberg gestellt. Nach dessen Weiterleitung an das Bayerische Oberste
Landesgericht ist er dort am 1. Juli 2021 eingegangen.

Zur Begründung hat die Antragstellerin ausgeführt, es sei richtig, dass keine Vielzahl von Abrufen im
Jahreszeitraum vorgenommen worden sei. Es lägen jedoch die Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 Satz 3
Nr. 1 GBO in der Alternative der besonderen Eilbedürftigkeit vor. Die Kanzlei sei insbesondere in den
Bereichen Immobiliarvollstreckung, Insolvenzrecht und Erbrecht im überwiegenden Schwerpunkt tätig; in
diesen Tätigkeitsbereichen liege regelmäßig eine besondere Eilbedürftigkeit vor. Diese ergebe sich nicht
zuletzt aus den teilweise kurzen gesetzlichen Fristen wie möglichen Insolvenzantragspflichten,
Ausschlagungsfristen oder der Gewährung besonderen Vollstreckungsschutzes. In den genannten
Rechtsgebieten sei es unerlässlich, die Daten dem Grundbuch möglichst ohne Verzögerung entnehmen zu
können, um die berechtigten Interessen der Beteiligten umfassend zu wahren. Darüber hinaus sei es kaum
nachzuvollziehen, wenn einerseits die erweiterte Digitalisierung des Rechtsverkehrs gewünscht werde,
andererseits bestehende Digitalisierungsangebote ohne sachliche Not verknappt würden.

Die Antragstellerin beantragt,
gerichtliche Entscheidung.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung vom 29. Juni 2021 als unbegründet zu
verwerfen.

Der zulässige Antrag sei unbegründet. Zur Begründung hat der Antragsgegner auf eine Stellungnahme des
Direktors der IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz Bezug genommen. Dieser hat ausgeführt, eine
besondere Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben. Auf der Grundlage der Ausführungen der Antragstellerin könne
zwar eine gewisse Eilbedürftigkeit nachvollzogen werden, jedoch gehe diese nicht über ein gewöhnliches
Maß hinaus. „Im heutigen Geschäftsgebaren“ seien Grundbuchabrufe fast stets eilbedürftig, um die
vorliegenden Aufträge schnellstmöglich zu erledigen. Der Gesetzgeber fasse hier den Fokus jedoch weiter
und bestimme als Zulassungsvoraussetzung eine besondere Eilbedürftigkeit (Hervorhebung im Original
durch Fettdruck). Eine solche sei insbesondere im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom
21. Juni 2017, Az. IV AR (VZ) 3/16, nicht erkennbar. Der Bundesgerichtshof verneine eine besondere
Eilbedürftigkeit für den Fall, dass ein Notar vor einem Beurkundungstermin einen aktuellen
Grundbuchauszug abfrage. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, sei nicht von einer besonderen Eilbedürftigkeit
auszugehen. Es müsse außerdem mit einer gesteigerten Häufigkeit ein möglicher eilbedürftiger Fall
vorliegen. Eine Zulassung „auf Vorrat“ für einen möglichen eilbedürftigen Fall widerspreche dem Sinn und
Zweck der Vorschrift; dies sei hier auch nicht erkennbar. Eine Zulassung könne sich somit lediglich aus der
Vielzahl der Abrufe ergeben, die hier nicht vorliege.

Dem ist die Antragstellerin mit der Argumentation entgegengetreten, die Vorschrift des § 133 GBO füge sich
in das Konzept des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer
Verfahren (RegVBG) ein, Technik zu implementieren, ohne Eckpfeiler des Grundbuchrechts wie die §§ 12,
12a GBO zu eliminieren. Es sei ausdrücklicher gesetzgeberischer Wille, die Verwaltung und Registrierung
durch den Einsatz digitaler Technologien zu beschleunigen und zu vereinfachen. Dem entgegenstehend
hätten die Verwaltungsbehörden eine extrem „restriktive Widerrufspraxis“ verfolgt, die in der Vergangenheit
selbst vor Notaren nicht Halt gemacht habe. Die Widerrufspraxis habe die Rolle des Notars als Organ der
Rechtspflege verkannt. Sie habe auch der Regelung in § 133a GBO nicht Rechnung getragen. Die Intention
des Gesetzgebers sei bereits in der Vergangenheit dahin gegangen, das Abrufverfahren in die Fläche zu
bringen. Dem Aufbau einer entsprechenden Infrastruktur stehe teilweise noch heute eine „restriktive
Widerrufspraxis“ entgegen. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die
außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 30.
November 2019, BGBl. I S. 1942, am 6. Dezember 2019 gehöre die „restriktive Widerrufspraxis“ gegenüber
den Notaren der Vergangenheit an. Nichts anderes könne für Rechtsanwälte gelten, die ebenfalls Organe
der Rechtspflege seien und vor allem in eilbedürftigen Angelegenheiten für rechtsuchende Bürger tätig
würden. Deswegen könne der vom Antragsgegner zitierte, inzwischen fünf Jahre alte Beschluss des
Bundesgerichtshofs auch nicht mehr einfach übertragen werden. Der Gesetzgeber habe eine Kehrtwende
vollzogen.

Voraussetzung für die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens sei, dass diese Form der
Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich
Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit
angemessen sei. Abzuwägen seien die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers mit den besonderen
Abrufbedürfnissen der Antragstellerin. Die besondere Eilbedürftigkeit sei von ihr bei der Tätigkeit für
rechtsuchende Bürger ausführlich dargelegt worden (“inklusive einschlägiger Strafvorschriften wie § 15a Abs.
4 InsO, der eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren anordne“). Gerade die behauptete geringe Zahl von
Abrufen zeige, dass sie sich den Grundsätzen des Datenschutzes verpflichtet sehe. Gemäß § 3a BDSG
sollten öffentliche Stellen, die mit personenbezogenen Daten umgingen, immer unter der Maßgabe arbeiten,
nur so viele Daten zu speichern, zu nutzen oder zu verarbeiten, wie unbedingt für den jeweiligen Zweck
vonnöten. Die Anzahl der Abrufe könne daher gerade kein Indiz für das Fehlen einer besonderen
Eilbedürftigkeit sein. Die Grundbuchämter würden durch die Verwaltungspraxis des Widerrufs nicht entlastet,
sondern belastet. Wie schon 2019 belege Deutschland auch im Jahr 2020 bei E-Government-Diensten nur
einen der hinteren Ränge im EU-Vergleich, obwohl die in Deutschland vorhandenen Einrichtungen in diesem
Bereich von hoher technischer und datenschutzrechtlicher Qualität seien. Die aktuelle Entscheidungspraxis
der Verwaltung bei digitalen E-Government-Diensten möge einer der Gründe sein.

II.
Der Antrag ist zulässig, er führt aber in der Sache nicht zum Erfolg.

1. Der Antrag ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG statthaft, denn bei dem angefochtenen Widerruf der durch
Bescheid erteilten Genehmigung zur eingeschränkten Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren für das
elektronisch geführte Grundbuch in Bayern handelt es sich um die Maßnahme einer Justizbehörde zur
Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne der
genannten Vorschrift (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2017, 15 VA 3/17, juris Rn. 7;
Beschluss vom 1. Februar 2011, 15 VA 8/09, FGPrax 2011, 151 [juris Rn. 2] jeweils zur eingeschränkten
Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren; Beschluss vom 23. Januar 2018, 15 VA 18/17, juris Rn. 7;
Beschluss vom 11. April 2017, 15 VA 18/16, FGPrax 2017, 187 [juris Rn. 12] jeweils zur uneingeschränkten
Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren; vgl. auch KG, Beschluss vom 7. Juli 2015, 1 VA 25/14, NJW
2016, 411 Rn. 13; Demharter, GBO, 32. Aufl. 2021, § 133 GBO Rn. 23; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16.
Aufl. 2020, Erster Teil Grundstücks- und Grundbuchrecht Rn. 84d; Lückemann in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022,
§ 23 EGGVG Rn. 19 m. w. N.).

2. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen auch im Übrigen vor, denn die Antragstellerin rügt mit dem
Anfechtungsantrag, der form- und fristgerecht (§ 26 Abs. 1 EGGVG) bei dem gemäß § 25 Abs. 2 EGGVG i.
V. m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht angebracht worden ist, eine
Verletzung ihres subjektiven Rechts aus der Genehmigung, § 24 EGGVG.

3. Jedoch hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg. Der Widerruf, durch den der Antragstellerin die
Berechtigung zur Teilnahme am eingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren entzogen
worden ist, ist rechtmäßig; die Antragstellerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 28 Abs. 1 Satz
1 EGGVG.

a) Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere war der Direktor des ITServicezentrums der
bayerischen Justiz zu dessen Erlass zuständig.

Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 1 GBO bedarf der Genehmigung
durch die Landesjustizverwaltung, § 133 Abs. 2 Satz 1 GBO, § 81 Abs. 1 GBV. § 133 Abs. 2 Satz 1 GBO gilt
für die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens für Zwecke der maschinellen Bearbeitung von
Auskunftsanträgen (eingeschränktes Abrufverfahren, vgl. § 82 Abs. 2 GBV) entsprechend, § 133 Abs. 4 Satz
2 GBO (vgl. auch Püls in Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht-Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 82 GBV Rn. 1 -
3). Der Widerruf einer solchen Genehmigung erfolgt durch die genehmigende Stelle, § 81 Abs. 4 Satz 1 GBV.
In Bayern ist für die Genehmigung des automatisierten Abrufverfahrens, auch in der Form des
eingeschränkten Abrufverfahrens, sowie für die damit verbundenen Abwicklungsaufgaben der Präsident des
Oberlandesgerichts Nürnberg zuständig, § 134 GBO, § 81 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GBV, § 93 Satz 1 und 2
GBV, § 3 Nr. 18 DelV, § 12 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen
Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju) vom 15. Dezember 2006 (GVBl. S. 1084) i. V. m.
Anlage 1 ERVV Ju. Die IT-Servicestelle der bayerischen Justiz ist Teil der Verwaltung des
Oberlandesgerichts Nürnberg, so dass die formell zuständige Behörde entschieden hat.

b) Der Widerrufsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.

aa) Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 GBO ist die Genehmigung zu widerrufen, wenn eine der in § 133 Abs. 2
GBO genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Ein etwaiges Ermessen der Genehmigungsbehörde ist
nicht vorgesehen, die Genehmigung muss zwingend widerrufen werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom
19. September 2017, 15 VA 3/17, juris Rn. 14; Demharter, GBO, § 133 GBO Rn. 21; Wilsch in BeckOK GBO,
44. Ed. Stand: 1. November 2021, § 133 GBO Rn. 14; Waldner in Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl. 2018, § 133
Rn. 7). Auch wenn § 133 Abs. 4 Satz 2 GBO nicht ausdrücklich auf § 133 Abs. 3 GBO verweist, ist die
Bestimmung auch in den Fällen des eingeschränkten Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 4 GBO anzuwenden
(vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2017, 15 VA 3/17, juris Rn. 10; FGPrax 2011, 151 [juris Rn.
5]; Demharter, GBO, § 133 GBO Rn. 23; Waldner in Bauer/Schaub, GBO, § 133 Rn. 7).

bb) Die Voraussetzungen zum Widerruf des Bescheids vom 15. Juni 2020 lagen vor, da die
Zulassungsvoraussetzung des § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO weggefallen ist, § 133 Abs. 3 Satz 1 GBO.
Zum Zeitpunkt des Widerrufs war die Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der
schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten weder wegen der Vielzahl der
Übermittlungen noch wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen.

(1) Mit § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO hat der Gesetzgeber die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 BDSG
(1990) für das Grundbuch bereichsspezifisch aufgegriffen. Diese Vorschrift macht die Zulässigkeit eines
automatisierten Abrufverfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht,
davon abhängig, dass das Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
und der Aufgaben oder der Geschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen ist; dabei finden sich die
Gesichtspunkte der Vielzahl der Übermittlungen und der besonderen Eilbedürftigkeit - wenn auch leicht
abweichend formuliert - bereits in den Materialien zu dieser Bestimmung (vgl. BTDrs. 11/4306 S. 43 li. Sp.).

Dem Abwägungsgebot des § 10 Abs. 1 Satz 1 BDSG (1990) liegt die Überlegung zu Grunde, dass
automatisierte Datenabrufverfahren wegen der spezifischen Gefahren für das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nur zur Anwendung gelangen sollen, wenn es nach den konkreten
Interessenlagen angezeigt ist, diese Risiken in Kauf zu nehmen. Das gilt auch für das automatisierte
Grundbuchabrufverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017, IV AR [VZ] 3/16, FGPrax 2017, 193 Rn.
16 m. w. N.), zumal die im Grundbuch gespeicherten personenbezogenen Daten dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unterfallen (BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000, 1 BvR
1307/91, NJW 2001, 503 [juris Rn. 23]; Beschluss vom 7. Oktober 2000, 1 BvR 1521/00, juris Rn. 5). Wenn
Dritten Grundbucheinsicht gewährt wird, liegt darin ein Eingriff in das auf diese Daten bezogene, durch Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte, zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehörende
Recht der durch die Grundbucheinsicht Betroffenen - in erster Linie des Eigentümers - auf informationelle
Selbstbestimmung, welches auch auf juristische Personen anwendbar ist (BGH, Beschluss vom 9. Januar
2020, V ZB 98/19, NJW 2020, 1511 Rn. 17).

(2) Eine Vielzahl von Übermittlungen ist nicht zu erwarten.

Bei der Prüfung des Gesichtspunkts der Vielzahl der Übermittlungen ist auf die Anzahl der in Bayern zu
erwartenden Abrufe abzustellen, weil die in § 133 Abs. 6 Sätze 2 und 3 GBO genannten Voraussetzungen
noch nicht vorliegen (vgl. BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 10). Die Beantwortung der Frage, ob die Teilnahme
am automatisierten Grundbuchabrufverfahren wegen der Vielzahl der Übermittlungen nach § 133 Abs. 2 Satz
3 Nr. 1 GBO angemessen ist, erfordert eine Prognose über die Anzahl der zu erwartenden Übermittlungen
(BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 12). Liegen Erkenntnisse über die Anzahl der bisherigen Übermittlungen vor,
weil es nicht um die erstmalige Erteilung einer Genehmigung, sondern im Rahmen des § 133 Abs. 3 Satz 1
GBO darum geht, ob die Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, begegnet die Annahme, dass
sich das bisherige Nutzungsverhalten auch in der Zukunft fortsetzen wird, keinen rechtlichen Bedenken,
wenn - wie im hier zu entscheidenden Fall - keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH FGPrax
2017, 193 Rn. 12).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die maschinelle Bearbeitung von Auskunftsanträgen der
Antragstellerin nicht angemessen, da die Voraussetzung der Vielzahl der Übermittlungen, bezogen auf die
Häufigkeit der Abrufe in Bayern, nicht erfüllt ist. Im Zeitraum vom 15. Juni 2020 bis zum 11. April 2021 sind
nur fünf Abrufe getätigt worden. Eine „Vielzahl“ bedeutet im Wortsinn eine erhebliche Anzahl. Die Materialien
zu § 10 Abs. 1 Satz 1 BDSG sprechen von „Massenverfahren“ (BT-Drs. 11/4306 S. 43). Ab welcher
Größenordnung nicht mehr nur eine Mehrzahl, sondern sogar eine solche Vielzahl bejaht werden kann,
bedarf vorliegend keiner Entscheidung; insbesondere kann offen bleiben, ob - wie das IT-Servicezentrum der
bayerischen Justiz im Antragsformular voraussetzt - erst ab einer Anzahl von wenigstens 20 Abrufen im
Monatsdurchschnitt das Vorliegen einer „Vielzahl“ im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO bejaht
werden kann. Jedenfalls ist weniger als ein Abruf im monatlichen Durchschnitt deutlich von einer „Vielzahl“
entfernt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Januar 2018, 15 VA 18/17, juris Rn. 13). Es ist nicht ersichtlich,
dass die Zahl der Grundbuchabrufe über Einzelfälle hinaus steigen wird. Bei der Erteilung der Genehmigung
ist zwar von der Richtigkeit der Angabe ausgegangen worden. Das steht jedoch nicht der Annahme
entgegen, dass die weitere Zulassung der Antragstellerin nicht mehr wegen der Vielzahl der von ihr zu
tätigenden Abfragen gerechtfertigt sei.

(3) Auch das zweite in § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO genannte Kriterium der besonderen Eilbedürftigkeit
stand dem Widerruf der Genehmigung nicht entgegen.

(a) Da bei dem automatisierten Abrufverfahren keine Einzelfallkontrolle durch das Grundbuchamt stattfindet
und die Einsichtsrechte nicht erweitert werden, rechtfertigt sich die besondere Eilbedürftigkeit nicht schon
allein aufgrund des berechtigten Interesses an der Einsichtnahme (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.
Januar 2008, 15 VA 12/07, NJW 2008, 1891 [juris Rn. 13]). Eine besondere Eilbedürftigkeit im Sinne der
Bestimmung liegt nicht schon dann vor, wenn die allgemeine Möglichkeit besteht, schnell Einsicht in das
Grundbuch nehmen zu müssen. Denn dies ist bei allen in § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO genannten Stellen und
Personen der Fall. Da das Gesetz bei den Nutzern, die nicht bereits aufgrund der Vielzahl der
Übermittlungen zum Verfahren zuzulassen sind, für die Zulassung eine besondere, d. h. gesteigerte

Eilbedürftigkeit verlangt, reicht die bei diesen Nutzern nur abstrakt und allgemein bestehende Gefahr, dass
eine Übermittlung im Einzelfall eilbedürftig sein kann, nicht aus. Anderenfalls verlöre § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr.
1 GBO seinen Charakter als besondere Genehmigungsvoraussetzung (vgl. BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 19;
OLG Bremen, Beschluss vom 31. Mai 2019, 1 VA 1/19, FGPrax 2019, 246 [juris Rn. 13]; OLG Hamm,
Beschluss vom 19. September 2017, 15 VA 3/17, juris Rn. 15; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.
September 2016, 6 VA 2/16, FGPrax 2017, 70 [juris Rn. 4]). In der bloßen Notwendigkeit eines jederzeit
veranlassten Abrufs liegt somit noch keine „besondere“ Eilbedürftigkeit (vgl. BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 19).
Es entspricht nicht dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift, sich die Zulassung zur Teilnahme am
automatisierten Grundbuchabrufverfahren als eine Art Geschäftsausstattung auf Vorrat zuzulegen, um davon
irgendwann in einem Einzelfall Gebrauch machen zu können (OLG Hamm, Beschluss vom 19. September
2017, 15 VA 3/17, juris Rn. 15). Auch eine tatsächlich geübte Praxis vermag die gesetzlichen
Voraussetzungen nicht zu begründen und zu ersetzen (BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 19). Die besondere
Eilbedürftigkeit der Datenübermittlung gemäß § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Alt. 2 GBO liegt dann vor, wenn die
Grundbuchauskunft über den Einzelfall hinaus im Rahmen der beruflichen Tätigkeit in einem so hohen Maß
dringlich ist, dass die Grundbucheinsicht oder die Anforderung eines Grundbuchausdrucks beim örtlichen
Grundbuchamt auch in Ansehung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten
unzumutbar erscheint (vgl. OLG Bremen FGPrax 2019, 246 [juris Rn. 13]; ebenso Demharter, GBO § 133
Rn. 14).

(b) Ausgehend hiervon lässt der angefochtene Bescheid keinen Rechtsfehler erkennen, so dass es nicht
darauf ankommt, dass die Antragstellerin ihren Antrag auf Genehmigung zuletzt ohnedies nicht mehr in
erster Linie auf eine besondere Eilbedürftigkeit gestützt hatte (vgl. zu der Bedeutung des letztgenannten
Gesichtspunkts für die Entscheidung über den Widerruf: BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 18, dies offenlassend).
Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin in Zukunft im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in so hohem
Maße dringlich Grundbuchauskünfte benötigt, dass es auch unter Berücksichtigung der grundrechtlich
geschützten Geheimhaltungsinteressen der im Grundbuch Eingetragenen angemessen erscheint, sie von
der Notwendigkeit zu entlasten, eine Abschrift oder Auskunft aus dem Grundbuch unter Darlegung der
Berechtigung zu beantragen, was auch online erfolgen kann (vgl. OLG Bremen FGPrax 2019, 246 [juris Rn.
13]). Aus der schwerpunktmäßigen Tätigkeit der Antragstellerin in den Bereichen Immobiliarvollstreckung,
Insolvenzrecht und Erbrecht folgt lediglich, dass die allgemeine Möglichkeit besteht, schnell Einsicht in das
Grundbuch nehmen zu müssen. Auch mit dem Hinweis auf gesetzliche Fristen wie Insolvenzantragspflichten,
Ausschlagungsfristen oder der Gewährung besonderen Vollstreckungsschutzes hat die Antragstellerin eine
bezogen auf ihre konkrete Situation gesteigerte Eilbedürftigkeit nicht dargelegt und eine solche ist auch nicht
ersichtlich. Die Möglichkeit, dass in Zukunft eine eilige Einsicht in das Grundbuch erforderlich sein könnte, ist
bei jedem Rechtsanwalt gegeben (vgl. OLG Zweibrücken FGPrax 2017, 70 [juris Rn. 4]). Entsprechendes gilt
für die in der Antragstellerin tätigen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

(4) Da es bereits an einer Vielzahl der Übermittlungen im eingeschränkten automatisierten
Grundbuchabrufverfahren und an ihrer besonderen Eilbedürftigkeit fehlt, ist eine Abwägung mit den
schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten nicht erforderlich (vgl. BGH FGPrax 2017,
193 Rn. 21; a. A. Püls in Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht-Kommentar, § 133 GBO Rn. 14 und 19 am
Ende zum uneingeschränkten Abrufverfahren im Hinblick auf geringe Abrufzahlen).

(5) Die in der Grundbuchordnung enthaltenen Zulassungsvoraussetzungen sind abschließend (vgl. Püls in
Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, § 133 GBO Rn. 11). Wegen der Bedeutung, die der Gesetzgeber dem
in § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO bestimmten Abwägungsgebot beimisst, kommt es de lege lata nicht in
Betracht, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO im Hinblick auf § 133
Abs. 2 Satz 4 GBO ohne weitere Darlegungen davon auszugehen, dass auch Rechtsanwälte regelmäßig die
dort niedergelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllten (vgl. BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 17 zu Notaren
als Antragstellern vor Schaffung des § 133 Abs. 2 Satz 4 GBO). Der Gesetzgeber hat Rechtsanwälten - wie
auch Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern - nicht schlechthin die Nutzung des automatisierten
Grundbuchabrufverfahrens ermöglicht, sondern die Berechtigung an besondere Zulassungsvoraussetzungen
geknüpft (vgl. OLG Zweibrücken FGPrax 2017, 70 [juris Rn. 4]). Diese Wertung des Gesetzgebers ist von der
Rechtsprechung hinzunehmen. Dass § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO seit 6. Dezember 2019 nicht mehr für
die Erteilung der Genehmigung für Notare gilt, führt zu keiner anderen Bewertung der hinsichtlich anderer
Personen und Stellen im Sinne des § 133 Abs. 2 und Abs. 4 GBO getroffenen gesetzgeberischen
Entscheidung.

cc) Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG, die gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG auch für den
Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG Anwendung
findet, hat die widerrufende Behörde eingehalten. Die Bestimmung gilt auch für den Widerruf der
Genehmigung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren entsprechend, § 81 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz
4 GBV. Zwar bestimmt Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 BayVwVfG, dass das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz auf
Justizverwaltungsakte, gegen die - wie hier - der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nach §§ 23 ff. EGGVG
eröffnet ist, keine Anwendung findet; allerdings geht die bundesrechtliche Regelung des § 81 Abs. 2 Satz 4
GBV dieser landesrechtlichen Bestimmung vor, Art. 31 GG.

III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Antragstellerin die gerichtlichen Kosten des Verfahrens
bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen zu tragen hat (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG)
und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht kommt, § 30 Satz 1 EGGVG.

Die nach § 3 Abs. 2 GNotKG i. V. m. Nr. 15301 GNotKG-KV erforderliche Geschäftswertfestsetzung beruht
auf § 36 Abs. 1 GNotKG. Das Interesse der Antragstellerin an der begehrten Aufhebung der angefochtenen
Maßnahme ist im Wege der Schätzung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Daraus ergibt sich ein
Geschäftswert von 1.000,00 €. Auf den Auffangwert in Höhe von 5.000,00 € ist nicht zurückzugreifen, da §
36 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG Vorrang gegenüber § 36 Abs. 1 Nr. 3 GNotKG hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom
27. Januar 2021, 101 VA 168/20, juris Rn. 14). Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 29 Abs. 2
EGGVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, liegen nicht vor.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BayObLG

Erscheinungsdatum:

01.12.2021

Aktenzeichen:

102 VA 116/21

Rechtsgebiete:

Grundbuchrecht
Kostenrecht
Insolvenzrecht

Normen in Titel:

GBO § 133 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 u. Abs. 3 S. 1