BGH 28. Juni 1985
V ZR 111/84
BGB § 1020

Gesetzliches Schuldverhältnis bei Dienstbarkeiten

Ein Vorkaufsrecht der Gemeinde nach § 24 (sowie §§ 24 a,.
25, 25 a) BBauG und § 17 StBauFG kommt zwar — was nunmehr auch die Beschwerdeführerin einräumt — auch dann
in Betracht, wenn ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück verkauft wird (BGHZ 90, 174/176 [= MittBayNot 1984,
89]; vgl. auch BayObLGZ 1985 Nr. 48). Das Verlangen des
Grundbuchamts nach Vorlage eines Zeugnisses über die
Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts
(§ 24 Abs. 5 Satz 3 BBauG) ist aber nicht gerechtfertigt, weil
sich schon aus der dem Grundbuchamt vorliegenden Urkunde ergibt, daß ein Vorkaufsfall zugunsten der Gemeinde
nicht eingetreten ist. Der Verkauf des Miteigentumsanteils
an einen Miteigentümer löst nämlich den Vorkaufsfall nicht
aus (§ 24 Abs. 4 Satz 2 BBauG, § 504 BGB).
a) Nach § 24 Abs. 5 Satz 2 BBauG darf das Grundbuchamt
einen. Eigentumswechsel nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen gemeindlicher Vorkaufsrechte nachgewiesen ist. Wenn ein Vorkaufsrecht nicht besteht oder wenn es nicht ausgeübt wird, hat die Gemeinde
nach Satz 3 dieser Vorschrift ein Zeugnis darüber auszustellen. Dieses Zeugnis soll den Beteiligten die Möglichkeit
geben, dem Grundbuchamt gegenüber den in Satz 2 geforderten Nachweis zu führen. Weder dem Wortlaut noch dem
Zusammenhang der beiden Sätze kann entnommen werden,
daß der Nachweis nur durch dieses Zeugnis geführt werden
kann. Es kann sich für das Grundbuchamt schon aus dem zu
vollziehenden notariellen Vertrag ergeben, daß ein Vorkaüfsfall nicht vorliegt und die Ausübung des Vorkaufsrechts
durch die Gemeinde von vornherein ausgeschlossen ist. In
diesem Fall bedarf es keines (weiteren) Nachweises dafür,
daß ein Vorkaufsrecht nicht bestehe oder daß es nicht ausgeübt werde. Das Verlangen des Grundbuchamts nach
einem gemeindlichen Zeugnis des in § 24 Abs. 5 Satz 3 bezeichneten Inhalts ist dann auch nicht gerechtfertigt. Denn
darauf, ob die öffentlich-rechtlichen (planungsrechtlichen)
Voraussetzungen für die Entstehung des gemeindlichen Vorkaufsrechts gegeben sind, kommt es dann nicht mehr an.
Mit diesen Erwägungen hat der Bundesgerichtshof das Verlangen des Grundbuchamts nach Vorlage eines Negativzeugnisses dann für nicht gerechtfertigt erklärt, wenn sich
aus den dem Grundbuchamt vorliegenden Urkunden ergibt,
daß der zu vollziehenden Auflassung kein Kauf, sondern ein
anderes Vertragsverhältnis (etwa ein Schenkungsversprechen) zugrunde liegt (BGHZ 73, 12 ff. [= DNotZ 1979,168];
ebenso Senatsbeschlüsse vom 22.2.1979 BReg. 2 Z 87177 und
2 Z 4178 und vom 26.2.1979 BReg.'2 Z 25178 und schon OLG
Bremen MittBayNot 1978, 81; OLG Frankfurt MittRhNot 1978,
38; OLG Köln MittRhNot 1978, 54; OLG Celle nach Otto,
Rpfleger 1978, 293/296; Horber GBO 16. Aufl. Anm. 6 N b,
Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann Grundbuchrecht 3. Aufl.
Rdnr. 225, je zu § 20; Haegele/Schöner/Stöber Grundbuchrecht 7. Aufl. Rdnr. 2260 g; a. A. OLG Oldenburg Rpfleger
1977, 366 und 1978, 318 und wohl auch Schrödter BBauG 4.
Aufl. § 24 Rdnr. 3).
b) Dieselben Grundsätze gelten, wenn ein Miteigentümer
seinen Anteil an dem Grundstück an einen anderen .Miteigentümer verkauft und aufläßt.
Auch in diesem Fall ist der Eintritt des Vorkaufsfalles zugunsten der Gemeinde ausgeschlossen. Nach §504 BGB kann
der Berechtigte das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Der Miteigentümer, der den Anteil eines anderen
Miteigentümers erwirbt, ist aber nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift (BGHZ 13, 133/139, 141; Palandt BGB 44. Aufl.
Anm. 2 c, Staudinger BGB 12. Aufl. Rdnrn. 30, 31, MünchKomm BGB Rdnr. 23, BGB-RGRK 12. Aufl. Rdnr. 8, Soergel
BGB 10. Aufl. Rdnr. 4, Erman BGB 7. Aufl. Rdnr. 9, je zu § 504;
vgl. auch BGHZ 48, 1 ff.; BGH DNotZ 1957, 654 und 1970, 423;
a A. Wolff/Raiser Sachenrecht 10. Bearbeitung § 126 V 1
Fn 25 S. 503). Ebenso ist es beim gemeindlichen Vorkaufsrecht nach dem Bundesbaugesetz und dem Städtebauförderungsgesetz. Das Bundesbaugesetz hat die Entstehungsvoraussetzungen des gemeindlichen Vorkaufsrechts unter
öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten selbständig geregelt, lehnt sich aber hinsichtich des Vorkaufsfalls und der
Ausübung des Vorkaufsrechts eng an die zivilrechtlichen
Vorschriften an (BGH NJW 1972, 488; BGHZ 90, 174/178).
§ 504 BGB gilt auch hier (§ 24 Abs. 4 Satz 2 BBauG; § 24 a
Satz 3, § 25 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz, § 25 a Satz 2 BBauG;
§ 17 Abs. 1 Satz 2 StBauFG). Die Gemeinde kann kein Vorkaufsrecht ausüben, wenn ein Miteigentümer seinen Anteil
an einen anderen Miteigentümer verkauft (ebenso OLG Oldenburg Rpfleger 1977, 3101311; OLG Celle nach Rpfleger
1978, 295; KG Rpfleger 1979, 62/63 [= MittBayNot 1979, 42 =
DNotZ 1979, 420]; Baumgart DNotZ 1978, 93/97; Schrödter
Rdnr. 3, von Brauchitsch BBauG 3. Aufl. Rdnr. 1, Zinkahn/
Bie/enberg BBauG letzte ErgLfg. April 1985 Rdnr. 10, Brage/mann/Roos BBauG letzte ErgLfg. April 1985 Rdnr. 8, Battis/
Krauzberger/Löhr BBauG Rdnr. 6, je zu § 24).
Daß im vorliegenden Fall aus den eben genannten Gründen
ein Vorkaufsfall für die Gemeinde nicht ausgelöst wurde,
kann das Grundbuchamt aus den ihm vorliegenden Urkunden ohne weiteres selbst feststellen. Deshalb ist ein weiterer Nachweis durch ein Zeugnis der Gemeinde nach § 24
Abs. 5 Satz 3 BBauG entbehrlich (OLG Oldenburg, OLG Celle,
KG, OLG Frankfurt, je aaO). Die Gefahr, daß die Beteiligten
das gemeindliche Vorkaufsrecht zu umgehen versuchen, ist
beim Verkauf an einen Miteigentümer sogar wesentlich geringer als beim Vollzug eines Schenkungs- oder sonstigen
Überlassungsvertrages.
3. BGB § 1020 (Gesetzliches Schuldverhältnis bei Dienstbarkeiten)
§1020 BGB begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis
zwischen den Eigentümern des herrschenden und des dienenden Grundstückes, für das §278 BGB gilt.
BGH, Urteil vom 28.6.1985 — V ZR 111/84 — mitgeteilt von
D. Bundschuh, Richter am BGH
Aus dem Tatbestand:
Zu Lasten der im Eigentum des Klägers stehenden Parzellen 91/3 und
9114 der Gemarkung W. ist im Grundbuch eine Grunddienstbarkeit
(Wegerecht) eingetragen, durch die dem jeweiligen Eigentümer der
Parzelle 169/91, Gemarkung W., die Befugnis eingeräumt wird, einen
3 m breiten Streifen zum Gehen, Reiten, Fahren und Viehtreiben zu
benutzen. Eigentümerin des herrschenden Grundstückes war bis November 1982 die Beklagte, die ihren Besitz verpachtet hatte.
Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Er hat vorgetragen, der Pächter der Beklagten
habe den Weg unnötigerweise mit schweren Fahrzeugen befahren,
so daß tiefe Spuren entstanden seien. So habe der Pächter am 30.
und 31. Januar 1980 den Weg mit schweren Jauchewagen befahren.
Dadurch sei ein Schaden von 1 500 DM entstanden. Weitere Schäden
seien durch Vorfälle in der Zeit von 1970 bis Sommer 1982 entstanden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht wegen
des aus den Vorfällen vom 30. und 31. Januar 1980 hergeleiteten
Schadensersatzanspruchs zugelassenen Revision hatte der Kläger
252 MittBayNot 1985 Heft 6


zunächst seinen vollen Klageanspruch weiterverfolgt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er dann das Rechtsmittel, soweit es nicht zugelassen worden ist, zurückgenommen. Die zugelassene Revision führt zur Aufhebung und Zurückweisung.
Aus den Gründen:
li. 1. Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs in Höhe von 1 500
DM nebst Rechtshängigkeitszinsen hat das Berufungsgericht ausgeführt, eine Ersatzpflicht der Beklagten aus
§§ 823, 831 BGB entfalle, da der Pächter nicht ihr Verrichtungsgehilfe gewesen sei. Dem Kläger stehe aber auch kein
Ersatzanspruch aus § 1020 i. V. m. § 278 BGB zu, weil zwischen den Parteien kein Schuldverhältnis bestehe, das zu
einer Haftung der Beklagten für Handlungen ihres Pächters
führen könne.
2. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg:
a) Rechtsfehlerfrei — auch von der Revision nicht angegriffen — hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch wegen Eigentumsverletzung gegen die Beklagte
nach den1 §§ 823, 831 BGB verneint, da der Pächter den Schaden am Eigentum des Klägers nicht als Verrichtungsgehilfe
der Verpächterin herbeigeführt hat.
b) Eine Ersatzpflicht aus § 1020 i. V. m. § 278 BGB (aus dem
Gesichtspunkt einer positiven Forderungsverletzung) setzt
voraus, daß zwischen dem Kläger als Eigentümer des belasteten Grundstücks und der Beklagten als Eigentümerin des
herrschenden Grundstücks ein Schuldverhältnis mit einem
sich aus § 1020 BGB ergebenden Inhalt besteht, in dessen
Rahmen sich die Beklagte zur Erfüllung einer Schonungspflicht des Pächters als ihres Erfüllungsgehilfen bedient
hätte.
Die Frage, ob bei einer Grunddienstbarkeit zwischen den Eigentümern der beteiligten Grundstücke ein derartiges — gesetzliches — Schuldverhältnis besteht, ist umstritten (bejahend: vgl. KG NJW 1973, 1129; MünchKomm-Fa/ckenberg,
§ 1018 Rdnr. 9, § 1020 Rdnr. 2; Staudinger/Ring, BGB 12. Aufl.
§ 1020 Rdnr. 1; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 1020 Rdnrn. 1
und 3; Erman/Ronke, BGB 7. Aufl. Vor § 1020 Rdnr. 1; Palandt/
Bassenge, BGB 44. Aufl. § 1020 Anm. 1). Der Senat hat im
Urteil vom 25. Februar 1959, V ZR 176/57, LM § 242 (D) Nr. 31
[= DNotZ 1959, 240], ausgeführt, die Pflicht des aus einer
Grunddienstbarkeit Berechtigten zur schonenden Rechtsausübung nach § 1020 BGB begründe kein gesetzliches
Schuldverhältnis, das neben der Dienstbarkeit stehe. Die als
besonderer Anwendungsfall des das ganze Rechtsgebiet beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben normierte
Schonungspflicht aus § 1020 BGB begrenze nur die Dienstbarkeit selbst, und zwar wohl richtigerweise nicht nur der
Ausübung, sondern ihrem Inhalt nach (ebenso: Wo/ff/Baiser,
Sachenrecht, 10. Bearb. § 106, VI 1 zu Fn. 38 und § 107, II zu
Fn. 3; BGB-RGRK 12. Aufl. § 1020 Rdnr. 1).
Nach erneuter Überprüfung hält der Senat an der im Urteil
vom 25. Februar 1959 vertretenen Auffassung nicht mehr
fest:
Dienstbarkeiten gewähren dem Berechtigten das Recht auf
inhaltlich bestimmte Nutzung des belasteten Grundstücks
und legen dem. Eigentümer dieses Grundstücks Duldungsund Unterlassungspflichten auf. Das Gesetz begnügt sich
jedoch nicht mit der Statuierung von Nutzungsrechten und
Duldungs- oder Unterlassungspflichten. Es regelt vielmehr
ausdrücklich u. a. auch das Nutzungsrecht begleitende
MittBayNot 1985 Heft 6
Pflichten des aus der Dienstbarkeit Berechtigten. So hat der
aus der Dienstbarkeit Berechtigte nach § 1020 Satz 1 BGB
bei der Ausübung seines Rechts das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen.
Hält der Berechtigte zur Ausübung der Dienstbarkeit auf
dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie gemäß § 1020 Satz 2 BGB in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Beim Nießbrauch hat der Berechtigte nach § 1036
Abs. 2 BGB die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der
Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu verfahren. Die Umgestaltung
oder wesentliche Veränderung der Sache darf er nach § 1037
BGB nicht herbeiführen. Gemäß § 1041 BGB hat der Nießbraucher für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen; im Rahmen der gewöhnlichen Unterhaltung obliegen ihm Ausbesserungen und Erneuerungen. Nach §§ 1045 und 1047 BGB ist der Nießbraucher nach
Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zur Versicherung
und Lastentragung verpflichtet. Für die beschränkte persönliche Dienstbarkeit gelten nach Maßgabe des § 1090 Abs. 2
BGB die Vorschriften für die Grunddienstbarkeit (u. a. auch
§ 1020 BGB) entsprechend.
Die nähere gesetzliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten aus
einer Dienstbarkeit rechtfertigen die Annahme, daß neben
dem dinglichen Recht zwischen den Beteiligten ein gesetzliches Schuldverhältnis besteht, aus dem sich Rechte und
Pflichten ergeben. Die Existenz eines derartigen gesetzlichen Schuldverhältnisses ist für den Bereich des Nießbrauchs nicht umstritten. Bei der Grunddienstbarkeit würde
ein gesetzliches Schuldverhältnis nicht deshalb entfallen,
weil die in § 1020 Satz 1 BGB angesprochene Schonungspflicht sich auch ohne eine gesetzliche Regelung aus der
§ 242 BGB zu entnehmenden allgemeinen Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ergeben würde. Die Subsumtionsmöglichkeit unter eine Generalklausel schließt spezielle Regelungen der Auswirkungen von Treu und Glauben als Inhalt
eines besonderen Rechtsverhältnisses nicht aus. Im übrigen
könnte die sich aus § 1020 Satz 2 BGB ergebende Pflicht
nicht ohne weiteres aus § 242 BGB abgeleitet werden.
Das Bestehen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses kann
auch nicht davon abhängig sein, ob die Schonungspflicht
des § 1020 Satz 1 BGB die Grunddienstbarkeit ihrem Inhalt
oder nur ihrer Ausübung nach beschränkt. Ein gesetzlich
normiertes Schuldverhältnis kann begrifflich — ebenso wie
ein vertraglich ausgestaltetes — Rechte und Ansprüche sowohl nach ihrem Inhalt als auch nach ihrer Ausübung beschränken.
Endlich steht auch die Rechtsprechung des Senats, wonach
das bloße nachbarliche Nebeneinander von Grundstücken
für sich allein nicht ausreicht, um zwischen den Beteiligten
schuldrechtliche Beziehungen herzustellen (vgl. BGHZ 42,
374,377; BGHZ 42,63,69 und Senatsurteil vom 10. Dezember
1976, V ZR 235/75, NJW 1977, 375), der Anerkennung eines
gesetzlichen Schuldverhältnisses fürdie Dienstbarkeit nicht
entgegen. Wenn auch das Recht der Dienstbarkeit dem
Nachbarrecht nahe verwandt ist (vgl. Senatsurteil vom 25.
Februar 1959, aaO zu Ziffer 3 a. E.), so kann doch nicht außer
acht bleiben, daß für die Dienstbarkeiten in den §§ 1018 ff
BGB — anders als beim bloßen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis — u. a. Schonungs- und Erhaltungspflichten ausdrücklich normiert sind.
Die Anerkennung eines gesetzlichen Schuldverhältnisses
zwischen dem Eigentümer des berechtigten und dem EigenBOB der Eigentümer des herrschenden Grundstücks im
Rahmen eines Schadensersatzanspruchs aus positiver Forderungsverletzung nach § 278 BGB das Verschulden eines
Erfüllungsgehilfen wie eigenes zu vertreten hat. Der Pächter
des herrschenden Grundstücks ist bei der Wahrnehmung
der Rechte und Pflichten aus der Grunddienstbarkeit der Erfüllungsgehilfe des Eigentümers und Verpächters.
Das auf einer anderen Rechtsauffassung beruhende Berufungsurteil kann folglich nicht aufrechterhalten bleiben. Zur
Prüfung der Frage, ob durch den Pächter der Beklagten das
Grundstück des Klägers am 30. und 31. Januar 1980 schuldhaft unter Verletzung der Schonungspflicht beschädigt worden ist, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuweisen.
4. BGB §§ 1274, 1281, 1282, 1287; GBO §§ 13, 19, 20 (Eigentumsumschreibung bei Verpfändung des Auflassungsanspruchs)
Ist der Eigentumsverschaffungsanspruch nach Auflassung
verpfändet worden, so ist die Auflassung ohne Mitwirkung
des Pfandgläubigers materiell-rechtlich wirksam. Zur Eigentumsumschreibung ist jedoch die Eintragungsbewilligung
des Pfandgläubigers erforderlich. Ob sie entbehrlich ist,
wenn für ihn gleichzeitig die beim Eigentumswechsel entstehene Sicherungshypothek eingetragen wird, bleibt offen
(Ergänzung zu BayObLG Rpfleger 1976, 421 = 1984, 264).
BayObLG, Beschluß vom 24.9.1985 — BReg. 2 Z 28/85 — mitgeteilt von Ernst Karmasin, Richter am BayObLG, und Notar
Dr. Gerhard Bünte, Nürnberg
5. Der Schuldner bewilligt und beantragt
ä) die Verpfändung in Ziffer 2. bei der Auflassungsvormerkung zu
vermerken,
b) bei Eigentumsumschreibung die kraft Gesetzes entstehende
Sicherungshypothek, wie in Ziffer 2. näher bezeichnet, im Grundbuch einzutragen und sodann (§ 16 Abs. 2 GBO) den Verpfändungsvermerk wieder zu löschen. Die Eintragung der Sicherungshypothek soll jedoch unterbleiben, wenn gleichzeitig mit der Eigentumsumschreibung die in Ziffer VI bestellte Grundschuld (Hypothek, s. o.!) an der bedungenen Rangstelle im Grundbuch eingetragen wird,
c) bei Eigentumsumschreibung die in Ziffer VI bestellte Grundschuld einzutragen.
Bei der Auflassungsvormerkung wurde am 5.1.1982 ein Verpfändungsvermerk eingetragen.
Am 9.11.1983 wurde die Anordnung der Zwangsversteigerung auf Betreiben eines Gläubigers der am 26.6.1981 eingetragenen Grundschuld im Grundbuch vermerkt.
2. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben Antrag auf Vollzug der Auflassung
gestellt; nicht beantragt sind die Eintragungen der in Abschnitt XI 5
der Urkunde vom 14.9.1981 genannten Sicherungshypothek und Vertragshypothek. Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Vollzug der
Auflassung mit Zwischenverfügung beanstandet: Es fehlten die Zustimmung der Beteiligten zu 3 „zur Auflassung nebst Löschung des
Verpfändungsvermerks und evtl. Antrag auf Eintragung der gesetzlichen Sicherungshypothek oder der Vertragshypothek".
Mit Beschluß vom 21.8.1984 hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag nach Ablauf der in der Zwischenverfügung gesetzten Frist zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben gegen den Beschluß
Erinnerung/Beschwerde eingelegt.
Die Beteiligte zu 3 hat „für den Fall, daß die Umschreibung des Eigentums auf den Käufer ohne Zustimmung des Pfändungsgläubigers ..
vorgenommen wird`, die Eintragung der gemäß § 1287 BGB entstehenden Sicherungshypothek beantragt.
Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben gegen den Beschluß eine weitere Beschwerde
eingelegt.
Aus dem Tatbestand:
1. Mit notariellem Vertrag vom 27.4.1981 verkaufte der Beteiligte zu 1
ein Grundstück an die Beteiligten zu 2. Gleichzeitig wurde die Auflassung erklärt. Am 29.5.1981 wurde eine Auflassungsvormerkung eingetragen.
Am 26.6.1981 wurde eine Grundschuld zu 420 000 DM nebst Zinsen
gebucht, die den Vorrang vor der Auflassungsvormerkung erhielt.
Zu notarieller Urkunde vom 14.9.1981 bestellten die Beteiligten zu 2
für die Beteiligte zu 3 zur Sicherung einer Darlehensforderung (Abschnitt II der Urkunde) eine Hypothek (Abschnitt VI der Urkunde) an
dem gekauften Grundbesitz; zugleich verpfändeten sie ihr die Rechte
und Ansprüche aus dem Vertrag vom 27.4.1981. Abschnitt Xl der notariellen Urkunde bestimmt:
1. Der Schuldner hat mit Urkunde vom 27.4.1981 den in Ziffer VII
bezeichneten Pfandbesitz erworben. Zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung und Eigentumsumschreibung ist am
Pfandbesitz in Abteilung II eine Vormerkung für den Schuldner
eingetragen.
2. Der Schuldner verpfändet hiermit alle Rechte und Ansprüche,
welche ihm aus dem in Ziffer 1. bezeichneten Vertrag zustehen an
den Gläubiger zur Sicherung aller bestehenden und künftigen,
auch bedingten oder befristeten Forderungen nebst Zinsen, Provisionen und Kosten gegen den Schuldner oder seine Rechtsnachfolger aus Darlehens- und Kreditgewährung, Bürgschaften,
laufender Rechnung und aus jedem sonstigen Grunde, der aus
dem Geschäftsverkehr mit dem Gläubiger erwächst oder mit
diesem in Zusammenhang steht, sowie aus Abtretungen oder gesetzlichem Forderungsübergang bis zum Höchstbetrage von
60 000,— DM, m. W. Sechzigtausend Deutsche Mark —.
Das Pfandrecht ist auflösend bedingt in der Weise, daß es erlischt, wenn gleichzeitig mit der Eigentumsumschreibung des in
Ziffer VII bezeichneten Pfandbesitzes auf den Schuldner die in
Ziffer VI bestellte Grundschuld (in Ziff. XIII der Urkunde in „Hypothek" berichtigt) zugunsten des Gläubigers an zweiter Rangstelle im Grundbuch eingetragen wird. Der Gläubiger ist bevollmächtigt, die zur Wirksamkeit der Verpfändung gemäß § 1280
BGB erforderliche Anzeige gegenüber dem Verkäufer vorzunehmen.
Aus den Gründen:
Die von den Beteiligten zu 1 und 2 eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 15, 78, 80 GBO); sie ist aber nicht
begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Ein Anspruch auf Auflassung habe nicht mehr verpfändet
werden können, da er durch Erfüllung — die im Vertrag vom
27.4.1981 erklärte Auflassung — erloschen sei; dagegen
habe die Rechtsstellung aus der Auflassung, der Anspruch
auf Übertragung des Eigentums, verpfändet werden können.
Die Beteiligte zu 3 habe durch Annahme der Verpfändungserklärung ein Pfandrecht erworben. Während unbestritten
sei, daß bei Verpfändung des Eigentumsübertragungsanspruchs vor der Erklärung der Auflassung diese grundsätzlich der Mitwirkung des Pfandgläubigers bedürfe, werde bei
der Verpfändung erst nach der Auflassung die Meinung vertreten, daß eine weitere Mitwirkung des Pfandgläubigers
beim Vollzug der Auflassung nicht nötig sei. Das Landgericht schließe sich der Meinung an, daß die Mitwirkung des
Pfandgläubigers beim Vollzug der Auflassung auch im letztgenannten Fall erforderlich sei. Denn die Interessenlage sei
für den Pfandgläubiger die gleiche, ob er nun das Pfandrecht vor oder nach Auflassung erwerbe. Wegen der Möglichkeit, daß eine ohne Mitwirkung des Pfandgläubigers vollzogene Umschreibung des Eigentums den Untergang oder
den Rangverlust der kraft Gesetzes entstandenen Sicherungshypothek zur Folge haben könne, sei dazu der Antrag
des Pfandgläubigers oder dessen Zustimmung zum Antrag
des Veräußerers oder des Erwerbers erforderlich.
MittBayNot 1985 Heft 6

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

28.06.1985

Aktenzeichen:

V ZR 111/84

Erschienen in:

MittBayNot 1985, 252-254

Normen in Titel:

BGB § 1020