OLG Stuttgart 13. April 2022
4 U 116/21
GBV § 49a

Grundpfandrechtsbrief; Versendungsverfahren

letzte Aktualisierung: 18.1.2023
OLG Suttgart, Urt. v. 13.4.2022 – 4 U 116/21

GBV § 49a
Grundpfandrechtsbrief; Versendungsverfahren

1. Landesrechtliche Regelungen, die nach § 49a S. 2 Verordnung zur Durchführung der
Grundbuchordnung andere Versendungsarten zulassen, begründen keine drittbezogene Amtspflicht.
2. Ein Ursachenzusammenhang zwischen einem verzögerungsbedingten Zinsschaden und einem –
unterstellt ordnungswidrigen – Versand des Grundschuldbriefs per einfachen Postschreibens
scheidet aus, da ein alternativer Versand des Grundschuldbriefes per Einschreiben den Verlust des
Grundschuldbriefes und damit den verzögerungsbedingt angefallenen Zinsschaden nicht sicher
vermieden hätte. Der Versand eines Grundschuldbriefes mittels Einschreibens (an Stelle eines
Versands mittels einfachen Briefes und Empfangsbestätigung) stellt keine andere, sichere
Versendungsart dar, sondern ermöglicht lediglich einen Nachweis über den Zugang und dessen
Zeitpunkt.

Gründe

I.
1. Die Klägerin macht gegenüber dem beklagten Land Schadensersatzansprüche wegen behaupteter
Amtspflichtverletzungen geltend.

Die Klägerin ist eine nach deutschem Recht errichtete Kommanditgesellschaft. Sie war u.a. auf dem Gebiet des
Handels mit Fliesen tätig. Das Unternehmen der Klägerin ist an anderen Gesellschaften beteiligt, insbesondere
an der H... T... S... GmbH (im Folgenden: HTSG). Die Klägerin war u.a. Eigentümerin eines in der H... S... 2... in
C... gelegenen Grundstücks, welches im Grundbuch von R... geführt wurde. Das Grundstück war in Abteilung III
mit einer Briefgrundschuld zu Gunsten der Baden-Württembergischen Bank (im Folgenden: BW-Bank) in Höhe
von 3.118.880,48 EUR mit einem Jahreszins von 15 Prozent, sofort vollstreckbar nach § 800 ZPO, belastet. Im
Jahre 2017 betrieb die Klägerin die Pfandentlassung des Grundstücks. Mit Schreiben vom 07.02.2017 teilte die
BW-Bank der Klägerin mit, dass der Grundschuldbrief, welcher zur Eintragung der Pfandentlastung benötigt
werde, auf Anforderung direkt dem Grundbuchamt übersandt werde (Anlage K 3, Bl. 45 d. A.). Auf Anforderung
des Grundschuldbriefs durch das Notariat II. C... – Grundbuchamt (im Folgenden: Grundbuchamt) vom
07.03.2017 (Anlage K 4, Bl. 48 d. A.) übersandte die BW-Bank den Grundschuldbrief mit Einschreibesendung
vom 16.03.2017 (vgl. Anlage K 5, Bl. 49 d. A.). Der Grundschuldbrief ist dem Grundbuchamt zugegangen. Die
Mitarbeiter des Grundbuchamts fertigten am 27.03.2017 ein Erledigungsprotokoll (vgl. Anlage K 27, Bl. 87 d.
A.). Darin ist unter Ziffer 3 der Verfügung die Position „Übersendung des Grundpfandbriefes gegen
Empfangsbescheinigung“ handschriftlich abgehakt und durch die Urkundsbeamtin W... unterzeichnet. Mit
Schreiben vom 14.09.2017 fragte die BW-Bank nach dem Stand des Pfandentlastungsvorgangs und bat um
Rücksendung des Grundschuldbriefes, da sie bislang keinen Rücklauf erhalten habe (Anlage K 7, Bl. 52 d. A.).
Mit Antwortschreiben vom 26.09.2017 wurde mitgeteilt, dass die Pfandentlassung am 27.03.2017 vollzogen
worden sei. Im Übrigen wurde auf das Zentrale Grundbuchamt S... G... verwiesen, da das tätige Grundbuchamt
zum 10.04.2017 aufgelöst worden sei und die Papierakten dorthin übersandt worden seien. Das Zentrale
Grundbuchamt S... G... teilte auf weitere Anfrage vom 07.11.2017 mit, dass das letzte Erledigungsprotokoll vom
16.02.2017 stamme und sich der Grundschuldbrief nicht in der Akte befinde (Anlage K 10, Bl. 56 d. A.).

Sowohl die Klägerin als auch deren Tochtergesellschaft veräußerten mit notariellem Kauf- und
Übertragungsvertrag des Notars Dr. F... K... vom 10.11.2018 / 11.11.2018 (im Folgenden: Kaufvertrag) ihr
Unternehmen im Ganzen im Wege des sog. „Asset-Deals" an Herrn D... S.... Der Verkauf erfasste auch das
streitgegenständliche Grundstück in C.... In § 11 Abs. 3 Nr. 2 des Kaufvertrags erklärte der Verkäufer
diesbezüglich, dass die Grundschuld ein Darlehen der HTSG bei der BW-Bank in Höhe von ca. 100.000,00
EUR, eine Verbindlichkeit der X.X. M... GmbH sowie einen Leasingvertrag Nr. 6.../x mit der S... GmbH
absichere. Der Leasingvertrag mit der S... GmbH werde vom Käufer nach den Bestimmungen in der
Haupturkunde übernommen. Die Grundschuld soll daher vom Käufer zur weiteren dinglichen Haftung
übernommen werden, jedoch ohne die Verbindlichkeiten der HTSG, der X.X. M... GmbH sowie sonstigen
etwaigen Verbindlichkeiten. Nach § 3 Abs. 1 d) Kaufvertrag war der Gesamtkaufpreis u.a. erst – falls vom
Erwerber gewünscht – nach Vorliegen der erforderlichen Lastenfreistellungserklärungen der
Grundschuldgläubigerin BW Bank zur Zahlung fällig. Mit Schreiben vom 06.12.2018 teilte der Erwerber der
Klägerin mit, dass nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 lit. a) Kaufvertrag die Löschung der Grundschuld auf dem
streitgegenständlichen Grundstück in C... verlangt werde.

Die Klägerin bemühte sich in der Folge um die Lastenfreistellung des Grundstücks. Die BW-Bank lehnte diese
Erklärung ab, da der Grundschuldbrief nicht aufgefunden werden konnte. Da auch in der Folge zwischen der
BW-Bank und dem beauftragten Notar keine Lösung gefunden wurde (vgl. Anlagen K 14 bis K 27; Bl. 62 ff. d.
A.), betrieb die BW-Bank im April 2019 das Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung des gegenständlichen
Grundschuldbriefs unter dem Az. 3 UR II 4/19 beim Amtsgericht C... (Anlage K 23, Bl. 78 f. d. A.). Im Zuge
dessen übersandte das Grundbuchzentralarchiv auf Anfrage der Klägerin am 01.02.2019 das
Erledigungsprotokoll vom 27.03.2017 (Anlage K 27, Bl. 87 d. A.). Mit Schreiben vom 11.11.2019 teilte der Notar
Dr. K... dem Erwerber S... mit, dass nunmehr die Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen würden und der
Grundschuldbrief aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses für kraftlos erklärt worden sei (vgl. K 26, Bl. 85 d.
A.). Daraufhin wurde am 20.11.2019 ein Teil des Kaufpreises in Höhe von 3.270.582,00 EUR an die Klägerin
ausgezahlt.

a.) Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Mitarbeiter des Grundbuchamts Amtspflichtverletzungen begangen
haben. Entweder sei der Grundschuldbrief in ihrem Organisationsbereich in Verstoß geraten oder sie haben
den Grundschuldbrief nicht ordnungsgemäß an die BW-Bank zurückgesandt. Die BW-Bank habe jedenfalls den
Grundschuldbrief nie erhalten. Eine Übersendung des Grundschuldbriefes wird mit Nichtwissen bestritten. Die
Darlegungs- und Beweislast treffe allein die Beklagte. Aufgrund des Verlusts des Grundschuldbriefs sei es zu
Verzögerungen gekommen, da erst ein Aufgebotsverfahren habe durchgeführt werden müssen. Diese
Verzögerung habe sich in einem Zinsschaden manifestiert. Bis 20.11.2019 habe die Klägerin weiterhin die
Kreditlinie der BW-Bank in Anspruch nehmen müssen, um die Liquidität bei der Restabwicklung des
Unternehmens sicherzustellen. Zudem seien beim Erwerber Bereitstellungszinsen angefallen, die die Klägerin
zu ersetzen habe (vgl. Anlage K 32, Bl. 156 f.). Der Klägerin sei wegen der Amtspflichtverletzung der Beklagten
insgesamt ein Schaden in Höhe von 143.080,32 EUR entstanden.

b.) Die Beklagte ist der Ansicht, dass es nach der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin
obliege, den Nachweis zu führen, dass der Grundschuldbrief im Organisationsbereich des Grundbuchamts
verloren gegangen sei. Auch die gewählte Versendungsart sei nicht zu beanstanden. Mit Nichtwissen bestreitet
die Beklagte, dass durch eine etwaige Verzögerung bei der Abwicklung des Grundstückkaufvertrags der von
der Klägerin geltend gemachte Schaden entstanden ist. Die Beklagte verweist die Klägerin im Übrigen auch auf
eine anderweitige Ersatzmöglichkeit, da sowohl eine Haftung des Notars als auch der BW-Bank in Betracht
komme. Letztere habe die Klägerin über den Verlust nicht informiert. Überdies sei der Klägerin und auch dem
beurkundenden Notar der ungeklärte Verbleib des Grundschuldbriefs bei der Beurkundung des Kaufvertrags
am 10.11.2018 / 11.11.2018 bekannt gewesen. Die Klägerin treffe insofern ein Mitverschulden.

2. Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 13.04.2021 die Klage gegen die Beklagte im Wege des
Grundurteils als dem Grunde nach gerechtfertigt angesehen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 839 Abs. 1 iVm. Art. 34 GG zu.
Eine Amtspflichtverletzung liege darin, dass der Grundschuldbrief entweder im Bereich des Grundbuchamts
vorwerfbar in Verstoß geraten sei oder das Grundbuchamt den Grundschuldbrief fehlerhaft mittels einfachen
Brief ohne Nachverfolgungsmöglichkeit versandt habe. Das Landgericht schließe sich insofern der
Entscheidung des OLG Oldenburg (DNotZ 1998, 651 bis 653) an. An der Kausalität der Pflichtverletzung für
den klägerseits reklamierten Schaden sei nicht zu zweifeln. Denn wäre der Grundschuldbrief ordnungsgemäß
an die BW-Bank zurückgesandt worden, so wäre er dort auch alsbald wieder aufgefunden worden und dort zur
Verfügung gestanden, um die vertraglich geschuldete Lastenfreistellung zu bewirken. Ein Schaden wäre dann
nicht eingetreten. Die Beklagte könne auch nicht auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit verweisen. Im
Verhältnis zur BW-Bank stehe dem entgegen, dass der Anspruch mangels Nachweises, dass der Brief bei ihr
angekommen sei, nicht durchsetzbar sei sowie der Grundsatz der Einheitlichkeit der öffentlichen Hand, da es
sich bei der BW-Bank um eine unselbständige Anstalt der LBBW handle, die als rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts organisiert sei. Dem stehe eine Beschränkung der Haftung auf eigenes Vermögen nicht
entgegen. In gleicher Weise habe der BGH auch die Verweisung auf eine Haftung des beteiligten Notars
abgelehnt (vgl. BGH WM 91, 653; NJW 1993, 3061, 3063 sowie NJW 2003, 348, 350). Der Einwand des
Mitverschuldens gehe zudem fehl, da dieser nicht hinreichend substantiiert vorgetragen sei. Im Hinblick auf den
von der Klägerseite reklamierten Zinsschaden wegen verspäteter Bezahlung des Kaufpreises führe die
Beklagte nicht aus, zu welchen konkreten vertraglichen Regelungen die Kenntnis der Klägerin geführt hätte und
inwiefern das Vermögen der Klägerin dadurch bessergestellt worden wäre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zu den Feststellungen des Landgerichts wird auf das
Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.04.2021 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

3. Die Beklagte begehrt im Berufungsverfahren die Abweisung der Klage. Sie ist der Ansicht, das Landgericht
habe übersehe, dass die Klägerin eine Amtspflichtverletzung nicht nachgewiesen habe. Ein Bestreiten mit
Nichtwissen sei unzulässig. Überdies sei die Argumentation des Landgerichts widersprüchlich, da einerseits
davon ausgegangen wird, dass der Brief beim Grundbuchamt verloren gegangen sei, anderseits die gewählte
Versendungsart beanstandet wird. Die Ansicht des Landgerichts, dass ein Versand nach den Vorschriften der
ZPO angezeigt gewesen wäre, sei rechtlich nicht haltbar und ergebe sich gerade nicht aus dem zitierten Urteil
des OLG Oldenburg vom 08.09.1997. Überdies dienten die Zustellungsregelungen auch nur dem Schutz des
Berechtigten an dem sich aus dem Grundschuldbrief ergebenden Recht. Hinzu komme, dass sich ein möglicher
Verstoß gegen die Zustellungsregelungen nicht kausal ausgewirkt habe. Die Versendung mittels Einschreibens
sei keine sichere Versendungsart, sondern erlaube lediglich die Nachverfolgbarkeit. Die
Kausalitätsüberlegungen des Landgerichts seien daher abwegig. Auch bestehe ein gravierendes
Mitverschulden der Klägerin, da diese trotz Kenntnis vom Verlust des Briefes den Vertrag unterzeichnet und
sehenden Auges selbst ein Schaden herbeigeführt habe. Sämtliche Beweisangebote habe das Landgericht
fehlerhaft ignoriert. Es liege auch ein Verstoß gegen § 139 ZPO vor. Im Zweifel habe die Klägerin den Vertrag
nicht abschließen dürfen. Schließlich gebe es eine anderweitige Ersatzmöglichkeit, da Ansprüche gegen den
Notar als auch gegen die BW-Bank bestünden. Letztere habe Kenntnis vom Verlust gehabt und die Klägerin
nach deren Vortrag darüber nicht informiert. Da die Regelung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf eine Entlastung
der öffentlichen Hand abziele, scheide dieser Verweis nur aus, wenn keine Befriedigung der alternativen
Ersatzansprüche aus öffentlichen Mitteln erfolgt. Dies sei aber nicht der Fall. Die BW-Bank hafte nach § 4 Abs.
3, 5 LBWG nur für eigenes Vermögen.

Die Beklagte beantragt:

Unter Aufhebung des am 13.04.2021 verkündeten Grundurteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 7 O 188/20,
wird die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und betont, dass es der Beklagten obliege, den Nachweis zu
führen, dass der Grundschuldbrief vom Grundbuchamt versandt worden sei. Überdies habe das Landgericht zu
Recht darauf abgestellt, dass auch die falsche Versendungsart gewählt worden sei. An der Kausalität bestehe
kein Zweifel, da es sich bei der Versendung per Einschreiben um die sichere Versandart handle. Vom Verlust
des Briefs habe die Klägerin keine Kenntnis gehabt. Die Klägerin ist zudem der Ansicht, dass keine
anderweitige Ersatzmöglichkeit bestehe. Maßgeblich sei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung,
dass die BW-Bank auch Teil der öffentlichen Hand sei. Nach der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin
ergänzend vorgetragen, dass die Pflicht zur Überwachung der Rückgabe des Empfangsbekenntnisses
drittschützenden Charakter habe. Es sei zudem nichts dafür ersichtlich, dass der eingetretene Schaden auch
bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Die Revision sei zuzulassen, da die „Konstruktion einer
externen Wirkung einzelner Amtspflichten“ in der Literatur umstritten sei und stattdessen eher an ein
„selbstständiges Staatsunrecht“ anzuknüpfen sei. Der Sachverhalt biete dem Bundesgerichtshof die Möglichkeit
zu einer neuen „zweckentsprechenden Interpretation des Art. 34 GG und § 839 BGB“.

4. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den dazu
vorgelegten Anlagen Bezug genommen. Hinsichtlich des Vortrags in der mündlichen Verhandlung und
bezüglich der Angaben der Parteien wird außerdem auf das Protokoll der Sitzung vom 16.03.2022 verwiesen.

II.
Die zulässige Berufung ist begründet.

Das angegriffene Grundurteil des Landgerichts Stuttgart beruht auf einer Rechtsverletzung iSd. § 513 Abs. 1
ZPO. Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gem. § 839 Abs. 1 iVm. Art. 34 GG ist dem Grunde nach
nicht gerechtfertigt. Denn es fehlt an der Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht, die sich ursächlich auf
den geltend gemachten Schaden ausgewirkt hat.

1. Der Beklagten kann nicht angelastet werden, dass die Mitarbeiter des Grundbuchsamts gegen die Pflicht
zum sorgfältigen Umgang, insbesondere zur ordnungsgemäßen Verwahrung des Grundschuldbriefs, verstoßen
haben (vgl. hierzu LG Stade, Urteil vom 09. April 2008 – 5 O 108/07 –, Rn. 13, juris). Da der Eingang des
Grundschuldbriefs beim Grundbuchamt außer Streit steht, obliegt es insofern der Klägerin darzulegen und zu
beweisen, dass der Grundschuldbrief nach Eingang beim Grundbuchamt und vor Aufgabe zur Post
sorgfaltswidrig in Verstoß geraten ist. Auf Beweiserleichterungen kann sich die Klägerin nicht berufen. Dies gilt
auch vor dem Hintergrund, dass die Vorgänge im Grundbuchamt für die Klägerin außerhalb des eigenen
Wahrnehmungsbereichs stehen, während die Beklagte Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt. In diesen
Fällen ist der Beklagten als Prozessgegnerin eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen. Ihr obliegt danach
im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für
das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände (vgl. BGH NJW 2008, 982 und Greger in: Zöller,
Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 138 ZPO, Rn. 8b). Diesen Anforderungen ist die Beklagte
nachgekommen. Bereits in der Klageerwiderung hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die Anlage K 27
ausgeführt, dass der Grundschuldbrief nach Eingang nicht in Verstoß geraten sei, sondern nach Bearbeitung
des Vorgangs durch die Urkundsbeamtin W... an die BW-Bank gegen Empfangsbekenntnis übersandt worden
sei (vgl. Klageerwiderung vom 15.10.2020, Bl. 116 f. d. A.). Da die Klägerin für ihre gegenteilige Behauptung
keinen Beweis angeboten hat, sondern sich auf ein Bestreiten des Vortrags des Beklagten mit Nichtwissen
beschränkt hat, ist diese für die Richtigkeit ihrer Behauptung beweisfällig geblieben.

2. Der Beklagten kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie durch einen pflichtwidrigen Versand
des Grundschuldbriefs per einfachem Brief mit Rückschein gegen eine drittbezogene Amtspflicht verstoßen und
dadurch den geltend gemachten Schaden verursacht hat.

a.) Die Klägerin kann sich schon nicht darauf berufen, dass der Versand des Grundschuldbriefes an die BWBank
deshalb pflichtwidrig war, da dieser – wie von der Beklagten vorgetragen – (nur) mit einfachem Brief
gegen Empfangsbekenntnis versandt worden ist. Die Annahme des Landgerichts, die gewählte Versendungsart
sei angesichts der hohen wirtschaftlichen Bedeutung des Grundschuldbriefs, der in Rede stehenden
wirtschaftlichen Interessen und der Nominalvaluta von über drei Millionen Euro fehlerhaft durch einfachen Brief
erfolgt und nicht – wie geboten – nach den „Vorschriften der ZPO“, am sinnvollsten durch Zustellung mit
Einschreiben, geht rechtlich fehl. Sowohl die Klägerin als auch das Landgericht lassen die Erlasslage außer
Acht. Nach § 49a S. 1 der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung soll ein Grundpfandrechtsbrief,
soweit er nicht ausgehändigt wird, grundsätzlich durch die Post mit Zustellungsurkunde oder durch
Einschreiben versandt werden. Den Landesjustizverwaltungen steht es jedoch gem. § 49a S. 2 der Verordnung
zur Durchführung der Grundbuchordnung frei, durch Geschäftsanweisung oder Erlass ein anderes
Versendungsverfahren zu bestimmen. Die Beklagte hat hiervon durch § 9a der Zweiten Verwaltungsvorschrift
zur Ausführung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (im Folgenden: VV LFGG), VwV d. JuM
vom 26. August 2005 (3800 a / 0011), Gebrauch gemacht und verfügt, dass in Baden-Württemberg
grundsätzlich eine Übersendung des Grundpfandrechtsbriefs mittels einfachen Briefes unter Beifügung einer
vorbereiteten Empfangsbestätigung an den Empfangsberechtigten erfolgt. Da eine zügige pflichtgemäße
Rückgabe der Empfangsbestätigung bei der BW-Bank grundsätzlich gewährleistet war, mussten insofern auch
keine Bedenken gegen dieses Vorgehen iSd. § 9a S. 1 VV LFGG bestehen und eine alternative Zustellung
durch die Post mit Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben mit Rückschein erwogen werden. Da der
Versand des Grundschuldbriefes – in Übereinstimmung mit dieser Vorgabe – nach der Erledigungsverfügung
per einfacher Postwurfsendung unter Beifügung einer vorbereiteten Empfangsbestätigung erfolgte, scheidet
eine Amtspflichtverletzung der tätigen Grundbuchmitarbeiter insofern aus.

Nichts Gegenteiliges folgt im Übrigen aus der im Urteil des Landgerichts zitierten Rechtsprechung. Die
angeführte Entscheidung des LG Stade vom 09.04.2008 (a.a.O.) bezieht sich auf die vorliegend nicht belegte
Fallkonstellation, in der der Grundschuldbrief im Organisationsbereich des Empfängers nach Eingang und vor
Versand nachweisbar verloren gegangen ist. Sofern das Landgericht seine Begründung im Wesentlichen auf
die Entscheidung des OLG Oldenburg vom 08.09.1997 (DNotZ 1998, 651) stützt, trägt diese jedoch ihrem Inhalt
nach die Annahme einer Pflichtverletzung nicht. Das OLG Oldenburg stellt darin fest, dass die Versendung
eines Grundschuldbriefes mit einfachen Brief nicht genügt, da sichergestellt sein muss, dass kurze Zeit nach
der Übersendung des Briefs der Empfang oder der Verlust festgestellt werden kann. Daher fordert das OLG
Oldenburg von einem Notar im Einzelfall, da § 49a Grundbuchverfügung und die jeweilige landesrechtliche
Verwaltungsrichtlinie für Grundbuchbeamte nicht unmittelbar zur Anwendung kommen, dass die Übersendung
durch Einschreiben gegen Rückschein, als Einschreibsendung unter Beifügung einer Empfangsquittung oder –
wie vorliegend nach Aktenlage geschehen – als Übersendung durch einfachen Brief unter Beifügung einer
vorbereiteten Empfangsquittung erfolgt (OLG Oldenburg DNotZ 1998, 651 (652)). Ein Fehlverhalten ergibt sich
aus der Begründung der zitierten Entscheidung im vorliegenden Fall gerade nicht.

b.) Überdies handelt es sich bei § 9a VV LFGG nicht um eine drittbezogene Amtspflicht, die dem Schutz der
Klägerin dienen soll. Dies ist dann der Fall, wenn die Pflicht auch den Zweck hat, die Interessen der Klägerin
wahrzunehmen. Zwar hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 12.11.1993 (Az. V ZR 174/92) – woraufhin die
Klägerin zu Recht hinweist – festgestellt, dass bei Grundbuchangelegenheiten Dritte im Sinne des § 839 BGB
nicht nur diejenigen sind, auf deren Antrag oder in deren Interesse Eintragungen vorgenommen werden,
sondern auch all diejenigen, die im Vertrauen auf die richtige Handhabung der Grundbuchgeschäfte und die
dadurch geschaffene Rechtslage im Rechtsverkehr tätig werden. Beim Versand des Grundschuldbriefes
handelt es sich jedoch nicht um ein Grundbuchgeschäft im Sinne dieser Rechtsprechung. Der
Bundesgerichtshof stellt in der Entscheidung darauf ab, dass durch Grundbuchgeschäfte eine Rechtslage
geschaffen wird, auf die die Allgemeinheit vertrauen darf (BGH DNotZ 1995, 37). Er bezieht sich inhaltlich damit
auf Geschäfte, mit deren Hilfe die am Grundbuchverfahren Beteiligten die Vollendung eines Rechtserwerbs
oder die Änderung eines Rechts erreichen können. Hiervon nicht erfasst sind hingegen rein interne
Verwaltungsvorgänge, die lediglich begleitend die Verwendung und den Umgang mit bestimmten Schriftstücken
regeln. Denn hierdurch wird die Rechtslage nicht berührt, sodass auch kein Raum für einen allgemeinen
Vertrauensschutz besteht. Die Regelung zur Versendungsart dient vor diesem Hintergrund vielmehr nur dem
Schutz des Berechtigten, d.h. desjenigen, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann (vgl. § 952
Abs. 2 BGB, § 467 Abs. 2 FamFG). Dies ist vorliegend nicht die Klägerin als Eigentümerin des belasteten
Grundstücks, sondern allein die BW-Bank zu deren Gunsten eine Belastung des Grundstücks mit einer
Grundschuld erfolgt ist.

c.) Der geltend gemachte Zinsschaden stellt überdies, selbst bei Annahme einer drittbezogenen
Amtspflichtverletzung (Ziffer 2 a.) und b.)), aus mehreren Gründen keinen kausalen, dem Beklagten
zuzurechnenden Schaden dar.

aa.) Ein Ursachenzusammenhang zwischen dem angeführten verzögerungsbedingten Zinsschaden und einem
– unterstellt ordnungswidrigen – Versand des Grundschuldbriefs per einfachen Postschreibens scheidet schon
deshalb aus, da ein alternativer Versand des Grundschuldbriefes per Einschreiben den Verlust des
Grundschuldbriefes und damit den verzögerungsbedingt angefallenen Zinsschaden nicht sicher vermieden
hätte. Das Landgericht übersieht, dass ein Versand des Grundschuldbriefes mittels Einschreibens (an Stelle
eines Versands mittels einfachen Briefes und Empfangsbestätigung) keine andere, sichere Versendungsart
darstellt, sondern lediglich einen Nachweis über den Zugang und dessen Zeitpunkt ermöglicht. Das OLG
Düsseldorf hat hierzu im Beschluss vom 03.05.2005 (Az. 10 W 23/05) überzeugend ausgeführt:

„Bei den genannten Versendungsarten [Zusendung per Post mittels eingeschriebenen Briefes] ist regelmäßig
nicht feststellbar, dass durch sie - anstelle einer Übersendung mittels einfachen Briefes - der Verlust der
Briefsendung nicht eingetreten wäre. Es gibt auch in Bezug auf Einschreibebriefe keinen Erfahrungssatz, der
besagt, dass diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Empfänger erreichen. Die genannten
Versendungsarten bezwecken den Nachweis über den Zugang und den Zugangszeitpunkt, schützen aber nicht
gegen Verlust der Briefsendung. Entsprechend konnte auch im vorliegenden Fall nicht rechtsfehlerfrei
festgestellt werden, dass die Kosten für die Fertigung der weiteren Ausfertigung bei Übersendung per Post
mittels eingeschriebenen Briefes oder gegen Empfangsbekenntnis vermieden worden wären. Einen wirksamen
Schutz gegen Verlust einer Briefsendung vermag lediglich die Zustellung per Bote gegen Quittung zu bieten.“

Der Senat schließt sich diesen Ausführungen ausdrücklich an. Ein Ursachenzusammenhang zwischen dem
geltend gemachten Schaden und der (vermeintlich) pflichtwidrigen Versendung ist insofern nicht belegt.

bb.) Eine Kausalität zwischen dem Zinsschaden und dem – unterstellt ordnungswidrigen – Versand des
Grundschuldbriefs per einfachen Postschreibens kann im Übrigen auch nur bestehen, wenn die Klägerin den
Nachweis führt, dass dieser bei der BW-Bank tatsächlich nicht angekommen ist. Anhaltspunkte dafür, dass dies
nicht der Fall war, ergeben sich zwar aus dem vorgelegten Schriftverkehr mit der Rechtsabteilung der BWBank.
Nachdem die Beklagte dies allerdings ausdrücklich bestritten hatte, oblag es der Klägerin, weitere
Beweisangebote für die Richtigkeit ihrer Behauptung zu unterbreiten. Insofern ist die Klägerin im Verfahren
beweisfällig geblieben.

cc.) In jedem Fall steht der Annahme einer Kausalität zwischen dem Zinsschaden und dem – unterstellt
ordnungswidrigen – Versand des Grundschuldbriefs entscheidend entgegen, dass die BW-Bank die Klägerin –
nach ihrem eigenen Vortrag – auch nach der späteren Mitteilung des Verlusts des Briefes im Jahr 2017, vor
dem Abschluss des Kaufvertrags Ende 2018 nicht über den Verlust des Grundschuldbriefes informiert hat. Eine
Pflichtverletzung kann nur dann als Schadensursache angesehen werden, wenn der Schadenseintritt bei
pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (vgl.
Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Auflage, 2013, S. 73). Die dahingehende Beweisführung ist der
beweisbelasteten Klägerin nicht gelungen. Geht man davon aus, dass die Zustellung des Grundschuldbriefes
per Einschreiben im März 2017 unverzüglich ergeben hätte, dass der Grundschuldbrief auf dem Postweg
verloren gegangen ist, hätte das Grundbuchamt die BW-Bank als Gläubigerin des darin verbrieften Rechts und
damit als Berechtigte iSd. § 952 Abs. 2 BGB, § 467 Abs. 2 FamFG hierüber informieren müssen. Es sind keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich und auch trotz Hinweises des Senats binnen nachgelassener Frist nicht
vorgetragen, dass sich die BW-Bank in diesem Fall anders verhalten hätte als nach den Mitteilungen des
Grundbuchamts vom 26.09.2017 und vom 07.11.2017 tatsächlich geschehen. Nach dem Klägervortrag hat die
BW-Bank die Klägerin auch nach der Mitteilung über den Verlust des Grundschuldbriefes nicht informiert und
zunächst kein Aufgebotsverfahren nach §§ 1192 Abs. 1, 1162 BGB, 479 FamFG eingeleitet. Dieses erfolgte erst
im Zuge der Veräußerung des Geschäftsbetriebs Ende 2018 und nach Einschaltung der Prozessvertreter auf
deren Betreiben. Es ist daher nicht belegt, dass eine frühzeitigere Kenntnis der BW-Bank über den Verlust des
Grundschuldbriefes den Zinsschaden bei der Klägerin hätte sicher entfallen lassen. Da auch in diesem Fall erst
im Jahr 2019 – wie geschehen – das Aufgebotsverfahren durchgeführt und eine Verzögerung nicht sicher
vermieden worden wäre, entfällt ein Zinsschaden auch bei einer anderen Versendungsart nicht. Auf
Beweiserleichterungen kann sich die Klägerin im Übrigen nicht berufen. Es kann dabei dahinstehen, ob die
Anwendung eines Anscheinsbeweises zu Gunsten der Klägerin schon mangels der Typizität des
Geschehensablaufs ausscheidet. Jedenfalls ist nach dem außer Streit stehenden tatsächlichen
Geschehensablauf die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs belegt.

3. Der Beklagten ist zwar anzulasten, dass die Mitarbeiter des Grundbuchsamts die Überwachung des
Rücklaufs der Empfangsbescheinigung im Sinne des § 9a S. 2, 3 VV LFGG pflichtwidrig unterlassen haben.
Auch in diesem Fall hätte aber eine frühere, durch die Nachfrage des Grundbuchamts gegebene Information an
die BW-Bank über den Verlust des Grundschuldbriefes nicht nachweisbar zu einem abweichenden
Kausalverlauf geführt. Vielmehr ist nach dem Klägervortrag davon auszugehen, dass die BW-Bank die Klägerin
gleichermaßen – trotz zwischenzeitlicher Kenntnis – nicht informiert und erst im Frühjahr 2019 das
Aufgebotsverfahren auf Betreiben der Klägerin anlässlich des Vollzugs des Kaufvertrags eingeleitet hätte. Der
geltend gemachte Schaden wäre in diesem Fall gleichermaßen eingetreten (vgl. im Einzelnen bereits die
Erwägungen unter Ziffer 2 c.) cc.)). Überdies handelt es sich bei der Pflicht zur Überwachung des Rücklaufs der
Empfangsbescheinigung nach § 9a S. 2, 3 VV-LFGG nicht um eine drittbezogene Amtspflicht, die dem Schutz
der Klägerin dient (vgl. im Einzelnen bereits die Erwägungen unter Ziffer 2 b.)). Daher scheidet eine Haftung
des Beklagten unter diesem Gesichtspunkt im Ergebnis aus.

4. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob eine Haftung der Beklagten auch aufgrund des
Verweisungsprivilegs nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ausscheidet. Dies steht einer Haftung des Beklagten bei
angenommener kausaler Amtspflichtverletzung der tätigen Grundbuchmitarbeiter entgegen, wenn den
Handelnden nur Fahrlässigkeit zur Last gelegt und die Klägerin als Verletzte auf andere Weise, namentlich
gegenüber der Landesbank aufgrund der unterbliebenen Mitteilung zum Verlust des Grundschuldbriefs, Ersatz
erlangen kann. Gegen eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Verweisungsprivilegs spricht aus
Sicht des Senats, dass die Verweisung der Entlastung der öffentlichen Hand dient. Eine Einschränkung
erscheint insofern nur gerechtfertigt, wenn der Entschädigungsanspruch gleichfalls „aus öffentlichen Mitteln“ (so
BGH NJW 1954, 993) zu erfüllen ist, was angesichts der bestehenden Haftungsbeschränkung nach § 4 Abs. 3,
5 LBWG auf Mittel aus eigenem Vermögen fernliegt. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung.
In diesem Sinne kann zugleich offenbleiben, ob die – bei unterstellter Haftung der Beklagten – nachzuholenden
Beweisaufnahme zum Nachweis der behaupteten Kenntnis der Klägerin vom Verlust des Grundschuldbriefs bei
Vertragsschluss zur Berücksichtigung eines Mitverschuldens geführt hätte. Eine Haftung des Beklagten
scheidet bereits mangels Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht, die sich ursächlich auf den geltend
gemachten Schaden ausgewirkt hat, aus.

III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin gem. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert wird für die erste und zweite Instanz gem.
§§ 47, 48 GKG iVm. 3 ZPO auf 143.080,32 EUR festgesetzt. Da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat, die maßgeblichen Rechtsfragen geklärt sind und es um die Beurteilung im Einzelfall geht,
besteht auch kein Grund iSd. § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision. Die „dogmatischen Strukturen
des Staatshaftungsanspruchs“, insbesondere zur Prüfung der Amtspflichtverletzung, sind in der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der rechtswissenschaftlichen Literatur hinreichend geklärt.
Einzelne abweichende Stimmen in der Literatur rechtfertigen die Zulassung der Revision hingegen nicht; zumal
der Anspruch der Klägerin – ungeachtet der bemühten Diskussion über die dogmatischen Strukturen der
Amtspflichtverletzung – schon daran scheitert, dass angesichts des tatsächlichen Geschehensablaufs der
Nachweis der Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden im konkreten
Einzelfall nicht geführt werden kann.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Stuttgart

Erscheinungsdatum:

13.04.2022

Aktenzeichen:

4 U 116/21

Rechtsgebiete:

Sachenrecht allgemein
Grundbuchrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Grundpfandrechte
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)

Normen in Titel:

GBV § 49a