OLG Düsseldorf 06. März 2023
9 U 149/19
BGB §§ 2205, 2206; ZPO § 287

Verpflichtungsbefugnis des Testamentsvollstreckers: Veräußerung von Nachlassgegenständen durch den Testamentsvollstrecker an sich oder seine Kinder unter Verkehrswert

letzte Aktualisierung: 12.4.2023
OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.3.2023 – 9 U 149/19

BGB §§ 2205, 2206; ZPO § 287
Verpflichtungsbefugnis des Testamentsvollstreckers: Veräußerung von Nachlassgegenständen
durch den Testamentsvollstrecker an sich oder seine Kinder unter Verkehrswert

1. Ein Testamentsvollstrecker überschreitet seine Verpflichtungsbefugnis nach § 2206 Abs. 1 Satz 2
BGB durch Abschluss von Verträgen, die ihm oder seinen Kindern den Erwerb eines
Nachlassgegenstandes zu 80 % des Verkehrswerts und unter zweijähriger Stundung des Kaufpreises
ermöglichen sollen. Entsprechend sind dahingehende Verfügungsgeschäfte
nach § 2205 Satz 3 BGB unwirksam.
2. Den Wert eines Grundstücks kann ein Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 287
Abs. 1 ZPO schätzen, nachdem es sich durch Einholung von Sachverständigengutachten eine
Schätzungsgrundlage verschafft hat, auch wenn die Parteien mit den Ergebnissen der
Beweisaufnahme nicht einverstanden sind und deren Fortsetzung wünschen.
3. Der als Scheineigentümer im Grundbuch eingetragene bösgläubige Besitzer, der zur Zustimmung
zur Grundbuchberichtigung und zur Herausgabe verpflichtet ist, hat gegen den Eigentümer keinen
Anspruch hinsichtlich der Kosten, die er für den unwirksamen Erwerb hatte, weder aus § 812 Abs. 1
Satz 1 Var. 1 BGB noch aus §§ 994 Abs. 2, 670, 683 Satz 1 BGB.
4. Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks steht der Geltendmachung von Verwendungsersatzansprüchen
nicht gemäß § 1001 BGB entgegen. Der frühere Eigentümer muss sich mit
Zuschlagserteilung gegenüber dem früheren Besitzer so behandeln lassen, als hätte er das
Grundstück wiederbekommen.

Gründe

I.
Die Kläger sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Die Beklagten sind die Söhne eines der
vormaligen Testamentsvollstrecker, die den Nachlass für die Erbengemeinschaft verwalteten.
Ihr Vater hatte in ... den Kauf eines Grundstücks (F.-Str.), dessen Bebauung mit einem
Mehrfamilienhaus und den Erwerb einer Garage (in dem gesonderten Objekt P.-Str.) durch den
Nachlass initiiert und den Beklagten ein Ankaufsrecht gesichert. In Ausübung dieses
Ankaufsrechts schlossen die Beklagten ohne persönliche Beteiligung der Kläger mit der
Erbengemeinschaft, vertreten durch den Vater der Beklagten und einen weiteren
Testamentsvollstrecker, einen Kaufvertrag über das Grundstück und die Garage und wurden als
Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Der Kaufpreis wurde für zwei Jahre gestundet und
betrug 85% des Wertes, den ein Sachverständiger als Verkehrswert ermittelt hatte. Das
Grundstück F.-Str. wurde 2014 zwangsversteigert; über die Auskehr des verbliebenen Erlöses
streiten die Parteien in einem anderen Verfahren. Die Kläger halten die Eintragung der
Beklagten als Eigentümer für unwirksam und verlangen im Wesentlichen Klärung der
Eigentumsverhältnisse sowie Schadens- und Nutzungsersatz.

Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf die
tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil. Änderungen
hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts haben sich in der Berufungsinstanz nicht ergeben.
Die Klage wurde Ende 2004 eingereicht und am 26.01.2005 zugestellt. Wegen der
Zusammenfassung des streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz, der ursprünglichen
Anträge, die insbesondere auch auf Grundbuchberichtigung und Herausgabe auch des
Grundstücks in der F.-Str. gerichtet waren, der zeitweilig anhängigen Drittwiderklage gegen das
weitere Mitglied der Erbengemeinschaft und der teilweisen Erledigung der ursprünglichen
Anträge wird auf die Darstellung in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Zuletzt haben
die Kläger erstinstanzlich beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Berichtigung des im Grundbuch des
Amtsgerichts ...für ... Blatt … (../10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung ...,
Flur .., Flurstück …, P.-Str. in ... zu … m2 verbunden mit dem Sondereigentum an der im
Aufteilungsplan mit B bezeichneten Garage) vorgetragenen Grundbesitzes dahingehend zu
bewilligen, dass als Eigentümer dieses Grundbesitzes jeweils Herr Y. B., Herr D. B., Frau Z. B.,
und Herr ... B., in Erbengemeinschaft eingetragen werden;
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Besitz an den im Klageantrag zu 1.
genannten Grundstück P.-Str. in ... an die Erbengemeinschaft nach Herrn N.ota a.D. G.,
bestehend aus Herrn Y. B., D. B., Z. B. und ... B., herauszugeben;
3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihnen und Herrn D. B. Auskunft darüber
zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Netto-Miet-Erträge (Mieteinnahmen abzüglich
Ausgaben) sie aus der Vermietung des Objekts F.-Str. in ... seit dem 01.01.1987 – hilfsweise seit
dem 01.02.2000 – vereinnahmt bzw. erzielt haben bis zum 07.08.2014 und des Objekts P.-Str. in
... seit dem 01.01.1987 – hilfsweise seit dem 01.02.2000 – vereinnahmt bzw. erzielt haben;
4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, einen sich aus der Auskunft zu 4.
ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit an sie und Herrn D. B. zu zahlen;
5. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie und Herrn D. B. 721.937,27 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
zu zahlen;
6. festzustellen, dass Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts ...für ..., Blatt …
(Gemarkung ..., Flur .., Flurstück .., F.-Str. in ... zu … qm) eingetragenen Grundbesitzes jeweils
Herr Y. B., Herr D. B., Frau Z. B. und Herr ... B. in Erbengemeinschaft über den 27.05.1987
hinaus bis zum 07.08.2014 waren;
7. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihnen und Herrn D. B.
den über 721.937,27 Euro hinausgehenden Schaden bis zu einem Betrag von 887.131,81 Euro
für den Fall zu zahlen verpflichtet sind, dass sie – die Kläger und Herr D. B. – aus dem Erlös
des im Verfahren AG X – Az.: 082 K 009/11 – versteigerten Grundstücks F.-Str. in ... keinen
oder keinen vollständigen Anteil in Höhe von 165.194,54 Euro erhalten sollten;
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat am 15.01.2007 ein Grund- und Teilurteil erlassen, welches der Senat durch
Urteil vom 17.12.2007 aufgehoben hat. Nachdem es drei Zeugen vernommen hatte (vgl.
Sitzungsprotokoll vom 26.10.2009, Bl. 832 ff. GA), hat das Landgericht am 29.10.2010 abermals
ein Teilurteil verkündet, das nur auf die begehrte Auskunftserteilung beschränkt war. Auch
dieses Urteil hat der Senat aufgehoben durch Urteil vom 12.09.2011. Nach der zweiten
Aufhebung hat das Landgericht Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. zur Bestimmung
des Verkehrswerts sowohl für den Zeitpunkt des Kaufs im Jahre 1987 als auch für den der
Zwangsversteigerung im Jahr 2014 eingeholt (vgl. das Gutachten vom 19.04.2013, Bl. 1414 ff.
GA, das Sitzungsprotokoll vom 27.05.2015, Bl. 1646 ff. GA, das Gutachten vom 19.12.2017, Bl,
1856 ff. GA, sowie das Sitzungsprotokoll vom 05.12.2018, Bl. 2042 ff. GA).

Durch das nunmehr dritte Teilurteil vom 10.04.2019 hat das Landgericht der Klage im
Wesentlichen stattgegeben. Offen ist danach nur noch die Entscheidung über den erst nach
Auskunftserteilung zu beziffernden Leistungsantrag. Der Tenor lautet (Bezifferung nicht im
Original):

1. Die Beklagten werden verurteilt, die Berichtigung des im Grundbuch des Amtsgerichts ...für
... Blatt 1135 (../10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung ..., Flur .., Flurstück
…, P.-Str. in ... zu … m2 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit B
bezeichneten Garage) vorgetragenen Grundbesitzes dahingehend zu bewilligen, dass als
Eigentümer dieses Grundbesitzes jeweils Herr Y. B., Herr D. B., Frau Z. B. und Herr ... B. in
Erbengemeinschaft eingetragen werden.

2. Die Beklagten werden verurteilt, den Besitz an dem im Grundbuch des Amtsgerichts ...für ...
Blatt … (../10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung ..., Flur .., Flurstück …,
P.-Str. in ... zu … m2 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit B
bezeichneten Garage) eingetragenen Grundbesitz an die Erbengemeinschaft nach Herrn Notar
a.D. G., bestehend aus Herrn Y. B., D. B., Z. B. und ... B., herauszugeben.

3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Klägern und Herrn D. B. Auskunft
darüber zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Netto-Miet-Erträge (Mieteinnahmen
abzüglich Ausgaben) sie aus der Vermietung des Objekts F.-Str. in ... seit dem 01.01.1987
vereinnahmt bzw. erzielt haben bis zum 07.08.2014 und des Objekts P.-Str. in ... seit dem
01.01.1987 vereinnahmt bzw. erzielt haben.

4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger und Herrn D. B.
551.937,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 14.03.2015 zu zahlen.

5. Es wird festgestellt, dass Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts ...für ..., Blatt …
(Gemarkung ..., Flur .., Flurstück .., F.-Str. in ... zu … qm) eingetragenen Grundbesitzes jeweils
Herr Y. B., Herr D. B., Frau Z. B. und Herr ... B. in Erbengemeinschaft über den 27.05.1987
hinaus bis zum 07.08.2014 waren.

6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihnen und
Herrn D. B. den über 551.937,27 Euro hinausgehenden Schaden bis zum einem Betrag in Höhe
von 717.131,81 Euro zu ersetzen für den Fall, dass die Kläger und Herr D. B. aus dem Erlös des
im Verfahren AG X – Az.: 082 K 009/11 – versteigerten Grundstücks F.-Str. in ... keinen oder
keinen vollständigen Anteil in Höhe von 165.194,54 Euro erhalten sollten.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits zu 25%, die Beklagten tragen die Kosten des
Rechtsstreits zu 75%.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen die Entscheidung wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Im Wege der
Anschlussberufung verfolgen die Kläger ihren weitergehenden Zahlungsanspruch weiter. Soweit
sich die Berufung der Beklagten ursprünglich irrtümlich auch gegen den vormaligen
Drittwiderbeklagten D. B. richtete, haben sie diese zurückgenommen.
Die Beklagten tragen vor:

Das Teilurteil sei unzulässig. Das Urteil beachte nicht hinreichend, dass die Beklagten nur nach
Bruchteilen Bucheigentümer geworden seien; sie könnten nicht als Gesamtschuldner in
Anspruch genommen werden. Es komme insofern nicht auf die Besitzverhältnisse an; Mitbesitz
begründe keine Gesamtschuld. Sie hätten im Jahr 1975 eine Kaufoption eingeräumt bekommen
und wirksam durch eine Auflassungsvormerkung gesichert. Der Kaufvertrag aus dem Jahr 1987
sei nicht wegen Teilunentgeltlichkeit gemäß § 2205 BGB unwirksam. Der Beweis der teilweisen
Unentgeltlichkeit sei nicht durch das Sachverständigengutachten geführt. Der Preisnachlass habe
im Übrigen offene Testamentsvollstreckervergütungen ihres Vaters abgedeckt. Im Übrigen
hätten die Kläger das Geschäft konkludent genehmigt. Das betreffe auch die Garage P.-Str.
Der Auskunftsanspruch bestehe nicht in dem zugesprochenen Umfang. Der
Schadensersatzanspruch bestehe dem Grunde und der Höhe nach nicht. Insbesondere habe das
Landgericht den Grundstückswert auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage geschätzt. In
diesem Zusammenhang bestreiten sie, eine Besichtigung durch den Sachverständigen verhindert
zu haben.

Zu Unrecht habe das Landgericht die Gegenansprüche „der Beklagten“ nicht berücksichtigt. In
diesem Zusammenhang stellen sie umfangreich die ihnen von 1987 bis 2009 entstandenen
Aufwendungen zusammen (Seite 39 bis 224 der Berufungsbegründung = Bl. 2235 bis 2420 GA).
Bösgläubig seien sie zu keinem Zeitpunkt gewesen.

Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussberufung beantragen sie,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu
verurteilen, an die Kläger und Herrn D. B. weitere 170.000 € nebst diesbezüglicher Zinsen in
Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2015 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil, soweit sie es nicht mit der Anschlussberufung
angreifen, und tragen vor:

Das Teilurteil sei zulässig. Zutreffend habe das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner
angesehen. Eine wirksame Kaufoption sei nicht begründet und durch Auflassungsvormerkung
gesichert worden. Entsprechend seien der Kaufvertrag vom 19.01.1987 und die Auflassung
unwirksam. Der Nutzungsherausgabeanspruch sei nicht verjährt. Hinsichtlich des Objekts P.-
Str. bestünden die zugesprochenen Ansprüche. Auch der Schadensersatzanspruch hinsichtlich
des versteigerten Objektes bestehe, allerdings in weitergehendem Umfang. Namentlich habe das
Landgericht den Verkehrswert des versteigerten Grundstücks unzutreffend bemessen. Den
Beklagten werfen sie insoweit Beweisvereitelung vor. Einen Anspruch der Beklagten auf
Nutzungsersatz hinsichtlich der Zinsen aus dem Baranteil des Kaufpreises habe das Landgericht
zutreffend versagt. Ansprüche wegen Testamentsvollstreckervergütung oder auf
Verwendungsersatz bestünden ebenfalls nicht. Die Beklagten hätten auch kein
Zurückbehaltungsrecht aus § 1000 BGB.

II.
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet, während die ebenfalls zulässige
Anschlussberufung keinen Erfolg hat. Zunächst hat das Landgericht zulässig durch Teilurteil
entschieden (1.). Bezogen auf das Objekt P.-Str. kann die Erbengemeinschaft
Grundbuchberichtigung (unten 2.) und Herausgabe (3.) verlangen, weil die Beklagten in
Wahrheit nie Eigentümer der streitgegenständlichen Objekte geworden sind.

Bezogen auf das nach der Zwangsversteigerung nicht mehr herauszugebende Objekt F.-Str. hat
die Erbengemeinschaft dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch (4.). Dieser Anspruch
besteht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner (4. b.). Der Höhe nach das Landgericht diesen
Anspruch im Ausgangspunkt zutreffend ermittelt (5. a.) und ihn um die unbestritten nach
Hilfsaufrechnung abzuziehenden Positionen gekürzt (5. b.). Abzuändern war die Entscheidung
des Landgerichts hinsichtlich des Zahlungsanspruchs nur deswegen, weil er weitergehend in
Höhe der notwendigen Verwendungen der Beklagten zu kürzen war (5. c.) Im Übrigen ist die
Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der Gegenansprüche nicht zu beanstanden (5. d.
und e.).

In der Folge war die Feststellung der Schadensersatzpflicht an die von dem Senat zugrunde
gelegte Rechtslage anzupassen, während die Feststellung der Eigentümerstellung nicht zu
beanstanden war (6.).

Einer Korrektur und Ergänzung bedurfte schließlich der Ausspruch im Zusammenhang mit den
als Nutzungsersatz geschuldeten Mieten (7.). Weil die Verwendungen schon den
Schadensersatzanspruch kürzen und außerdem die entsprechenden Auskünfte schon erteilt sind,
kam eine abermalige Berücksichtigung nicht mehr in Betracht. Dem zum Ausdruck gebrachten
Begehren der Kläger entsprechend konnte über das Bestehen der Ersatzpflicht der Beklagten
dem Grunde nach entschieden werden, was auch der Vermeidung einander widersprechender
Entscheidungen dient.

1. Das Teilurteil ist zulässig und verstößt nicht gegen das Verbot widersprechender
Entscheidungen nach § 301 ZPO. Auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom
22.12.2021 wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen (Bl. 2692 GA).
Eine Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht nun auch deshalb nicht mehr, weil das
Landgericht nach Auskunftserteilung nur noch über die Höhe der von den Beklagten
auszukehrenden Mietzahlungen befinden muss, während das Bestehen des Anspruchs auf
Herausgabe der Mieten dem Grunde nach ebenfalls ausgeurteilt ist. Die übrigen Ansprüche und
die Gegenansprüche sind überdies auch der Höhe nach geklärt.

2. Auf der Basis seiner Feststellungen hat das Landgericht den Klägern zu Recht einen Anspruch
gemäß § 894 BGB auf Grundbuchberichtigung bezüglich der Garage in dem Objekt P.-Str. in ...
zuerkannt. Denn die Beklagten sind nie Eigentümer des Objekts geworden.

a. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Einräumung eines Ankaufsrechts und die
darauf fußende Auflassungsvormerkung unwirksam waren. Darauf wird zur Vermeidung bloßer
Wiederholungen Bezug genommen, allerdings mit der Maßgabe, dass sich die Unwirksamkeit
des notariellen Vertrags nicht unmittelbar aus dem nur für Verfügungsgeschäfte geltenden
§ 2205 Satz 3 BGB ergibt, sondern erst in Verbindung dieser Vorschrift mit § 2206 Abs. 1 Satz 2
BGB, welcher die Verpflichtungsbefugnis des Testamentsvollstreckers an die Reichweite seiner
dinglichen Verfügungsmacht koppelt (vgl. Dutta, in: Staudinger, BGB (2021), § 2206 BGB
Rn. 10).

Die zu den tatbestandlichen Voraussetzungen von dem Landgericht getroffenen Feststellungen
binden den Senat gemäß § 529 Absatz 1 Nr. 1 ZPO. Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit oder
Vollständigkeit der Feststellungen hat der Senat nicht, auch nicht in Ansehung des
Berufungsvorbringens.

Zusammengefasst sollte die Käuferseite einen Kaufpreis signifikant unter dem Verkehrswert
zahlen, der zudem für zwei Jahre zinslos gestundet wurde. In diesem Umfang war das Geschäft
unentgeltlich und sollte es auch sein. Eine Begründung für diese Vergünstigungen findet sich
weder in dem „Vertrag“ aus dem Jahr 1975 noch in dem aus dem Jahr 1987. Weder ist von
Gegenansprüchen die Rede, die durch die Gewährung von Vergünstigungen erledigt werden
sollten, noch ist von sittlichen Verpflichtungen oder Anstandspflichten die Rede. Die
Vergünstigungen wurden nicht in Erfüllung rechtlicher oder sittlicher Verpflichtungen oder aus
einem Anstandsgefühl heraus gewährt. Das ist erkennbar eine nachträgliche Konstruktion. Da
sich für solche Pflichten in den notariellen Urkunden nicht einmal eine Andeutung findet, lässt
das den sicheren und vom Landgericht deshalb zutreffend gezogenen Schluss zu, dass die
angeblichen Vergütungsansprüche des Vaters der Beklagten für die vertraglichen
Vereinbarungen keine Rolle spielten.

Zutreffend beachtet das Landgericht, dass die Vertragsparteien selbst den Verkehrswert des
Grundstücks haben bestimmen lassen. Damit dürfte zwar kein deklaratorisches
Schuldanerkenntnis verbunden gewesen sein, sondern es handelte sich um eine Abrede eigener
Art. Für die Beurteilung des expliziten Willens der Kaufvertragsparteien, ein teilunentgeltliches
Geschäft zu schließen, ist diese Qualifizierung jedoch nicht erheblich. Jedenfalls sollte die
Einholung eines Sachverständigengutachtens sicherstellen, dass die Käuferseite die in Aussicht
genommene Vergünstigung eines Erwerbs deutlich unter Verkehrswert auch erhielt.
Dass der wahre Verkehrswert viel geringer gewesen sein könnte und es deshalb in Wahrheit gar
keine Vergünstigung gegeben habe, hat das Landgericht mit nachvollziehbarer Begründung als
nicht bewiesen angesehen. Dagegen sprechen deutlich die auch den Senat überzeugenden
Feststellungen des Sachverständigen S. in seinem Gutachten vom 19.04.2013, das er am
27.05.2015 mündlich ebenso überzeugend erläutert hat. Die Ausführungen in der
Berufungsbegründung lassen nicht an der Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts zweifeln.

b. Wegen der Unwirksamkeit des dinglichen Vollzugs steht den Klägern der geltend gemachte
Anspruch auf Grundbuchberichtigung gemäß § 894 BGB zu. Auf die zutreffenden
Ausführungen in dem angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen
Bezug genommen.

3. Ebenso zutreffend sind die Ausführungen des Landgerichts zum Herausgabeanspruch der
Kläger gemäß § 985 BGB, so dass auch darauf Bezug genommen werden kann.

4. a. Der Schadensersatzanspruch der Kläger hinsichtlich des Objekts F.-Str. besteht dem
Grunde nach gemäß § 989 BGB, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Die
Tatbestandsvoraussetzungen sind entgegen der Einschätzung der Beklagten erfüllt. Weiterhin
Wiederholungen vermeidend wird darauf Bezug genommen.
Die Beklagten trifft namentlich auch das Verschulden daran, dass die Herausgabe des
Grundbesitzes unmöglich wurde, weil sie diesen mit einer Grundschuld belastet hatten, ihren
Verpflichtungen zur Tilgung des zugrundeliegenden Darlehens aber nicht nachkamen. Das lag
allein in ihrem Verantwortungsbereich. Die Berufungsbegründung macht deutlich, dass aus der
eigenen Sicht der Beklagten keine Möglichkeit bestand, dass die Kläger dies hätten verhindern
können. Die Kläger trifft also auch aus ihrer Sicht kein Mitverschulden an der
Schadensentstehung. Anhaltspunkte für ein Mitverschulden nach § 254 BGB gibt es in der Tat
nicht. Namentlich ist ein Gläubiger nicht gehalten, zur Schadensminderung eigene finanzielle
Mittel einzusetzen (vgl. Looschelders, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.12.2022, § 254 BGB
Rn. 275 m.w.N.). Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Landgericht angeführten Urteil
des RG vom 06.02.1933 –VI 328/32 (RGZ 139, 353, zugänglich über BeckRS 1933, 100149),
das Raff in MüKo BGB, 9. Aufl. 2023, § 989 BGB Rn. 14 zum Beleg der Auffassung zitiert, der
Besitzer habe für die Zwangsvollstreckung „jedenfalls“ einzustehen, wenn er dem Eigentümer
nicht Gelegenheit zur Intervention gegeben habe. Denn in dem Fall des RG ging es um
Eintragungen im Grundbuch. Solche mögen durch Information des wahren Eigentümers im
Einzelfall zu verhindern sein. In jenem Fall ging es aber nicht um die Zwangsversteigerung des
Grundstücks, die jedenfalls vorliegend nicht anders als durch Befriedigung der Gläubigerin der
Beklagten abzuwenden gewesen wäre, wozu die Kläger nicht verpflichtet waren.

b. Die Beklagten sind hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs Gesamtschuldner im Sinne des
§§ 421, 431 BGB. Sie schulden Ersatz des Schadens, den sie als Besitzer im Sinne des § 989
BGB verursacht haben. Dabei hat nicht jeder der Beklagten für sich den Schaden verursacht,
sondern dies haben sie gemeinschaftlich getan. Die Schulden, die schließlich zur
Zwangsversteigerung des Grundstücks führten, haben sie gemeinschaftlich aufgenommen.
Entsprechend haben sie die Grundschuld zugunsten der Stadtsparkasse am 08.08.1997
gemeinschaftlich für das gesamte Grundstück begründet (Anl. K24). Es hat also nicht jeder der
Beklagten ein eigenes Darlehen aufgenommen und dieses jeweils durch Belastung nur seines
vermeintlich eigenen Miteigentumsanteils belastet. Entsprechend wurden auf Antrag der
Stadtsparkasse … auch die Zwangsversteigerung (Anl. BB1) und die Zwangsverwaltung (Anl.
K57) des gesamten Grundstücks angeordnet und nicht der jeweiligen Miteigentumsanteile. Den
Schaden haben die Beklagten also als Mitbesitzer gemeinschaftlich und nicht getrennt nach ihren
vermeintlichen Miteigentumsanteilen verursacht. Es handelt sich deshalb um einen unteilbaren
Schaden im Sinne des § 431 BGB, für den sie als Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB
verantwortlich sind.

5. Der Höhe nach hat das Landgericht den ersatzfähigen Schaden im Ausgangspunkt in nicht zu
beanstandender Weise ermittelt (a.). Davon sind jedoch nicht nur der Kaufpreis und der zu
erwartende Erlös im Verteilungsverfahren abzuziehen (b.), sondern auch die über § 994 Abs. 2,
670, 683 Satz 1 BGB zu ersetzenden notwendigen Verwendungen (c.). Weitergehende
Gegenansprüche wegen angeblicher Testamentsvollstreckergebühren (d.) oder der Nutzungen
des Kaufpreises (e.) bestehen dagegen nicht.

a. Das Landgericht ist zutreffend von einem ersatzfähigen Schaden in Höhe von 1.130.000,00
Euro ausgegangen. Auf die gut nachvollziehbaren Ausführungen zur Schätzung dieses Schadens
in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Die von dem Landgericht getroffenen Feststellungen binden den Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen ergeben
sich auch nicht im Lichte der Angriffe beider Parteien dagegen. Das Landgericht durfte den
Schaden nach § 287 Abs. 1 ZPO schätzen. Bei Streit über einen Schaden und seine Höhe sieht
diese Vorschrift vor, dass das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung
hierüber entscheidet. Es bleibt seinem Ermessen überlassen, ob und inwieweit (!) unter anderem
die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei.

Das Landgericht hat dieses Ermessen zutreffend ausgeübt. Die Parteien streiten in dem
vorliegenden Rechtsstreit seit nunmehr rund 18 Jahren. Die Kläger meinen, der
Grundstückswert sei mit 1.300.000 EUR statt mit 1.130.000 EUR zu bemessen. Die Beklagten
hingegen sehen einen Wert von höchstens 890.000 EUR. Der Unterschied liegt also bei
+170.000 EUR (+15%) bzw. -240.000 EUR (-21%). Die Parteien haben sich dazu überaus
ausführlich geäußert. Das Landgericht hat von 2012 bis 2018 Verkehrswertgutachten eingeholt
und den Parteien Gelegenheit gegeben, ihre Einwendungen gegen die Gutachten auch durch
persönliche Befragung des Sachverständigen anzubringen. Seine Einschätzungsgrundlage hat das
Landgericht auch dadurch verbreitert, dass es weitere gutachterliche Äußerungen (und
Gegenäußerungen) zur Kenntnis genommen hat, namentlich die Einschätzung des
Sachverständigen T. aus dem Jahre 1986 (Anl. K13), die Gutachten Q. aus den Jahren 2011
(Anl. BB2b) und 2013 (Anl. K51), sowie die Äußerungen und das Gutachten des
Sachverständigen V. aus den Jahren 2011 (Anl. BB4b und BB3b) und 2017 (Anl. K62).
An die Festsetzung des Verkehrswertes auf 1.300.000 EUR in dem Zwangsversteigerungsverfahren
durch das Landgericht X mit Beschluss vom (25 T 34/13, Anl. K 50),
durch den die Festsetzung des Amtsgerichts auf 1.100.000 EUR abgeändert wurde, war die
Kammer nicht gebunden. Im Gegenteil ist der bei 1.075.000 EUR erteilte Zuschlag (Beschluss
vom 07.08.2014, Anl. K 52) eher ein Indiz dafür, dass der Verkehrswert deutlich unter 1.300.000
EUR lag, aber auch nicht unter dem erzielten Meistgebot.

Angesichts des überaus umfangreichen Stoffs, der mehr als langen Dauer des Verfahrens
insgesamt und auch der intensiven Beweisaufnahme zum Verkehrswert war es in keiner Weise
ermessensfehlerhaft, sondern geradezu geboten, nunmehr keine weiteren sachverständigen
Einschätzungen mehr einzuholen, sondern auf der Basis der bisherigen Erkenntnisse schlicht
den Schaden zu schätzen. Soweit die Kläger demgegenüber meinen, eine Schätzung sei
verboten, wenn der Schaden „ohne Schwierigkeiten exakt berechnet“ werden könne, ist ein
solcher Fall nicht gegeben. Das zeigt sich nicht nur in der Dauer und dem Umfang des
Verfahrens, sondern ist der Bestimmung eines Verkehrswertes ohnehin immanent: Die
Bestimmung eines solchen Wertes ist methodisch stets eine Schätzung; er kann gar nicht exakt
berechnet werden.

Deshalb passen auch die von den Klägern in diesem Zusammenhang weiter angeführten Zitate
(Bl. 2561 f. GA) nicht, denn es galt gar nicht mehr, zusätzliche Tatsachen zu ermitteln, sondern
es ging um eine Einschätzung auf der Basis bereits gewonnener Tatsachenerkenntnisse. Das
Landgericht war nicht gehalten, nach der mündlichen Anhörung des Sachverständigen dem
Antrag der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 14.09.2019 (Bl. 2057 ff. GA) nachzugehen, womit
sich das Verfahren nur noch weiter verlängert hätte. Die Schriftsatzfrist nach der letzten
mündlichen Verhandlung war den Klägern nur eingeräumt worden, um zum letzten Schriftsatz
der Beklagten Stellung zu nehmen, nicht jedoch, um abermals Einwendungen gegen das
Gutachten vorzubringen. Das war auch schon deshalb nicht nötig, weil sich die Kläger in dem
Termin zur Anhörung des Sachverständigen ihrerseits der Begleitung und Unterstützung ihres
Privatsachverständigen V. bedient hatten. Sie konnten alle offenen Fragen abschließend in dem
Termin klären. Auch deshalb genügte es für das Gericht, ihrer Forderung nachzukommen, die
Ausführungen des Sachverständigen sorgfältig und kritisch zu prüfen. Das war dem Gericht
auch ohne erneute Befassung des Sachverständigen möglich, wie sich ja auch die Kläger auf der
Basis der gewonnen Erkenntnisse und unter Beachtung der von Einschätzung des
Sachverständigen V. zu einer eigenen Einschätzung in der Lage sahen, mag diese auch von der
des Gerichts abweichen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Kammer es ermessensfehlerhaft unterlassen hat, die
Beweisaufnahme zur Höhe des Verkehrswertes fortzusetzen, gibt es auch im Lichte des
beiderseitigen Berufungsvorbringens nicht. Der Sachverständige war ohne erneute
Inaugenscheinnahme in der Lage, sich zum Verkehrswert zu äußern. Er kannte die Örtlichkeiten
und hat sich ergänzend der Erkenntnisse bedient, die ihm der Sachverständige K. vermittelt
hatte. All das hat er auch in seiner Anhörung erläutert. Zuvor hatte bereits der
Privatsachverständige V. ausführlich und überzeugend erläutert, warum der Sachverständige S.
auch ohne erneute Ortsbesichtigung zu einer zuverlässigen Einschätzung des Verkehrswerts
kommen konnte. Sonach kommt es nicht darauf an, ob die Beklagten eine weitere
Beweiserhebung vereitelt haben.

Etwaige Unsicherheiten bildet die Schätzung ab. Das gilt auch für die weiteren, bereits
erstinstanzlich diskutierten Einwendungen, welche die Beklagten gegen das Gutachten erheben,
die Wohnflächenberechnung, den Ansatz eines fiktiven Baujahres, die unterbliebene weitere
Beteiligung des Gutachterausschusses und den Vortrag zu den angeblichen Mängeln. Gerade
auch Mängel hat der Sachverständige durchaus berücksichtigt und sich dabei zulässig und
nachvollziehbar auf die Erkenntnisse des Sachverständigen K. bezogen. Dass eine
weitergehende Berücksichtigung von Mängeln geboten war, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Die
Mängel, die sich im Verlaufe der Zwangsverwaltung zeigten (vgl. Schreiben des
Zwangsverwalters vom 05.06.2012, Anl. K68, und im Übrigen den Inhalt der beigezogenen Akte
über die Zwangsverwaltung) sind nicht so erheblich, als dass sich daraus auf eine signifikante
Minderung des Grundstückswerts schließen ließe.

Aller Diskussionsstoff rund um die Bewertung des Grundstücks war dem Sachverständigen und
dem Landgericht bekannt. Die Parteien hatten hinreichend Gelegenheit, ihre Fragen und
Bedenken nicht zuletzt in der mündlichen Anhörung anzubringen. Der Sachverständige, dessen
Kompetenz außer Zweifel steht, hat alle Fragen in einer Weise beantwortet, die erkennen lässt,
dass seine Schätzung auf einer soliden, hinreichend gründlich und sorgfältig ermittelten
Grundlage beruht. Angesichts der in Wahrheit überaus breiten Informationsgrundlage war es
keinesfalls ermessensfehlerhaft, die erkennbar nicht fundamentalen Einwendungen und den
daraus etwaig resultierenden Unsicherheiten durch eine Schätzung zu begegnen, die diese
Unsicherheiten beseitigt.

Auch das Ergebnis der Schätzung zeigt, dass sie durchaus beiden Seiten gerecht wird, denn sie
ist nicht weit entfernt von dem rechnerischen Mittel der beiden Extrempositionen der Parteien.
Mit seiner Schätzung weicht das Landgericht um 15 – 21% von denen der Parteien ab. Auch die
Beschränkung des Streits auf nur noch rund 1/5 der Schadenssumme rechtfertigt in der
Gesamtschau das Vorgehen der Schätzung.

Insgesamt mündet die Schätzung des Landgerichts in eine Tatsachenfeststellung, an die der
Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, weil es keine Anhaltspunkte für eine
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Feststellung gibt.

Die Kammer hat nominell lediglich den Mindestschaden geschätzt, was auf den ersten Blick so
zu verstehen sein könnte, dass sie einen höheren Schaden für möglich hält. In der Gesamtschau
der Umstände ist der Schaden jedoch auch nach oben hin auf 1.130.000 EUR begrenzt. Der
Senat schließt sich insoweit der Schätzung der Kammer an und macht sie sich auch bezogen auf
den Höchstschaden zu eigen.

b. Zutreffend und von den Parteien auch nicht angegriffen hat das Landgericht den
Schadensersatzanspruch der Erbengemeinschaft um den Anspruch auf Rückzahlung des
Kaufpreises und den im Verteilungsverfahren zu erwartenden Erlös reduziert, weil der
Schadensersatzanspruch insoweit infolge der hilfsweise erklärten Aufrechnung gemäß § 389
BGB erloschen ist. Auf die Ausführungen dazu in dem angefochtenen Urteil wird Bezug
genommen.

Hinsichtlich des Kaufpreises war ein weitergehender Abzug nicht mit Rücksicht auf die
Finanzierungskosten geboten, welche die Beklagten im Kontext ihrer Verwendungen auflisten.
Insoweit fehlt es an einer Bereicherung der Kläger. Ersparte Aufwendungen gehören nicht zu
dem Erlangten im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB (vgl. Schwab, in: MüKo BGB,
8. Aufl. 2020, § 812 BGB Rn. 18 m.w.N.). Soweit die Beklagten Zinsen auf eigene oder
übernommene Darlehen zu entrichten hatten, während diese Notwendigkeit für die Kläger
entfiel, fiel das allein in die Risikosphäre der Beklagten.

Soweit der Erlös noch nicht ausgekehrt ist, wird dem im Feststellungsausspruch zu Ziffer I 3 b
Rechnung getragen. Festzuhalten ist also, dass den Klägern im Ausgangspunkt und noch ohne
die Berücksichtigung der nachfolgend abgehandelten Gegenansprüche folgender Anspruch
zusteht:

1.130.000 EUR Schaden
./. 412.868,19 EUR Kaufpreis
= 717.131,81 EUR Zwischensumme (= höchstens zu zahlender Betrag).
Realisiert sich die Erlöserwartung, reduziert sich der Schaden weiter auf den bereits
zugesprochenen Betrag:
717.131,81 EUR Zwischensumme
./. 165.194,54 EUR Erlöserwartung
= 551.937,27 EUR (= vom Landgericht zugesprochener Betrag)

c. Verwendungsersatzansprüche dagegen hat das Landgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt.
Dies ist in der Berufungsinstanz zu korrigieren. Abzuziehen sind weitere 299.646,54 EUR.

aa. Das Landgericht lässt Verwendungsersatzansprüche der Beklagten unter anderem daran
scheitern, dass diese bösgläubig gewesen seien. In diesem ersten Schritt ist dem Urteil des
Landgerichts zu folgen, auf das deshalb Bezug genommen wird.

Die Feststellungen des Landgerichts zur Bösgläubigkeit der Beklagten binden den Senat gemäß
§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, weil es keine Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit gibt. Dies gilt auch in Ansehung der Überlegungen, die der Senat in früherer
Besetzung in seinem Urteil vom 17.12.2007 (Aktenzeichen I9U5807 I-9 U 58/07) angestellt hat;
auf diese ist der Senat auch mit Rücksicht auf die analog § 563 Abs. 2 ZPO bestehende
Bindungswirkung der Vorentscheidung schon deshalb nicht festgelegt, weil sie nicht die
tragenden Gründe jener Entscheidung betreffen.

Soweit der Senat seinerzeit der auch schon in dem ersten Teilurteil geäußerten Auffassung des
Landgerichts entgegengetreten ist, die Beklagten seien bei Besitzerwerb bösgläubig gewesen, hat
er dies damit begründet, die Beklagten hätten auf die Äußerungen ihres Vaters vertrauen dürfen.
In dem nunmehr in Rede stehenden Teilurteil hat sich das Landgericht jedoch mit diesem
Gesichtspunkt überzeugend auseinandergesetzt. Die Kammer hatte nach dem umfangreich
gewordenen Prozessstoff und einer durchgeführten Beweisaufnahme eine breitere
Beurteilungsgrundlage, als sie der Senat im Jahre 2007 haben konnte. Zutreffend hat sie darauf
abgestellt, dass etwaige (Vergütungs-)Ansprüche des Vaters der Beklagten keinerlei
Auswirkungen auf die Beurteilung des Geschäfts als teilunentgeltlich haben konnten und dies
auch ungeachtet aller Erklärungen des Vaters deutlich genug war. Da solche Ansprüche nicht
einmal andeutungsweise in einer der Urkunden von 1975 oder 1987 erwähnt werden, hatten die
den Beklagten in dem Kaufvertrag gewährten Vergünstigungen keinerlei Auswirkungen oder
Bezug zu diesen Ansprüchen. Auch wenn der Vater der Beklagten subjektive Vorstellung gehabt
haben sollte, eine Schmälerung des Nachlasses zugunsten seiner Söhne sei moralisch oder aus
sonstigen Gründen gerechtfertigt, handelt es sich doch bloß um ein Motiv, aber nicht um ein
Element des Geschäfts. Auf die Aussage des Zeugen Dr. D. kam es deshalb im Ergebnis nicht
an.

Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht zutreffend nur darauf abgestellt, dass die Beklagten
die Teilunentgeltlichkeit des Geschäfts kannten und wollten. Namentlich wussten sie auch, dass
die in dem Kaufvertrag nicht erwähnten angeblichen Forderungen ihres Vaters durch den
Vertrag nicht berührt wurden. Ungeachtet der Motive ihres Vaters war für die Beklagten klar,
dass sie zu überaus günstigen Konditionen, nämlich unter Verzicht auf einen signifikanten Teil
des bei freihändigem Verkauf zu erzielenden Kaufpreises, aus dem Nachlass ein mit einem
Mietshaus bebautes Grundstück erwerben sollten, ohne dass dem Nachlass durch das konkrete
Geschäft ein konkreter Ausgleich für die gewährten Vergünstigungen zukam. Dass es ohne
Beteiligung oder Genehmigung der Erben nicht möglich ist, ein solches teilunentgeltliches
Geschäft zu Lasten der Erben abzuschließen, wie es § 2205 BGB konstituiert, liegt auch ohne
Kenntnis der Norm auf der Hand. In ähnlicher Weise wird etwa auch bei einer strafrechtlichen
Verfolgung wegen Untreue nach § 266 StGB nicht gefordert, dass die entsprechende Norm
bekannt ist, sondern es genügt die Erfassung des Unrechtsgehalts bei Parallelwertung in der
Laiensphäre.

Für die zutreffende Sicht des Landgerichts spricht im Übrigen, dass der gute Glaube an die
uneingeschränkte Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nicht geschützt wird (vgl.
hierzu OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2001 – 5 U 185/00, Juris Rn. 15; so auch Zimmermann,
in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2022, § 2205 BGB Rn. 82; Grotheer, in: BeckOGK BGB (1.4.2022),
§ 2205 BGB Rn. 83.1). Ein gutgläubiger Eigentumserwerb eines zum Nachlass gehörenden
Gegenstands ist nur möglich, wenn sich der gute Glaube auf die Eigentumsverhältnisse bezieht.
Der Erwerber wäre also geschützt, wenn er annimmt, der für den Nachlass handelnde
Testamentsvollstrecker sei Eigentümer. Nicht geschützt ist dagegen derjenige Erwerber, der
lediglich gutgläubig annimmt, der für den Nachlass handelnde Testamentsvollstrecker sei zu
Verfügungen über die Nachlassgegenstände uneingeschränkt berechtigt. Das lässt sich auf die
Frage der Bösgläubigkeit im Hinblick auf das Besitzrecht übertragen.

bb. Aufgrund ihrer Bösgläubigkeit sind die Beklagten im Ausgangspunkt auf etwaige Ansprüche
aus §§ 994 Abs. 2, 670, 683 Satz 1 BGB beschränkt. Danach kann der Besitzer notwendige
Verwendungen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt
verlangen. Auf diesem Wege kann der Besitzer unter anderem Ersatz für diejenigen
Verwendungen verlangen, die dem mutmaßlichen Willen des Eigentümers entsprachen.
Verwendungen in diesem Sinne sind Vermögensaufwendungen, die der herausverlangten Sache
zugutekommen sollen (Raff, in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2023, § 994 BGB Rn. 10). Keine
Verwendungen sind deshalb Aufwendungen für den Erwerb wie der Kaufpreis etc. (BGH,
Urteil vom 03.11.1989 – V ZR 143/87, NJW 1990, 447; Raff, a.a.O., Rn. 25 m. w. N. in Fn. 40).
Die Begründung, mit welcher das Landgericht einen solchen Verwendungsersatzanspruch
abgelehnt hat, trägt nicht. Nach Auffassung des Landgerichts hätten die Beklagten trotz
mehrfacher Rüge durch die Kläger nicht schlüssig dargelegt, notwendige Verwendungen getätigt
zu haben. Das ist aber so nicht richtig. Die Kammer hatte die Beklagten in dem Beschluss vom
07.12.2009 (Bl. 878 GA) dazu aufgefordert, ihre Rechnungslegung zu vervollständigen. Dieser
Aufforderung sind die Beklagten nachgekommen. Die Kläger haben in ihrem Schriftsatz vom
09.05.2012 auch anerkannt, dass die Beklagten Auskunft über ihre „angeblichen
Aufwendungen“ erteilt haben; was fehle, seien nur die ebenfalls geltend gemachten Auskünfte
bezüglich der Einnahmen aus dem streitgegenständlichen Objekt. An der Darlegung der
Aufwendungen fehlte es aus Sicht der Streitparteien und auch objektiv jedenfalls nicht.
Zudem widerspricht sich das Landgericht selbst, wenn es einerseits Verwendungsersatzansprüche
versagen möchte, andererseits die Beklagten verurteilt, Auskunft zu erteilen
über die Mieteinnahmen abzüglich der Ausgaben. Die Beklagten sollten also ausdrücklich nach
der Entscheidung des Landgerichts noch Gelegenheit haben, ihre Aufwendungen dem
Nutzungsersatzanspruch der Erbengemeinschaft entgegenzuhalten, was ihnen andererseits
versagt sein sollte.

Tatsächlich haben sie ihre Ausgaben bereits mitgeteilt und nachgewiesen. Das haben sie in der
Berufungsinstanz in der Weise wiederholt, dass sie die mit den Unterlagen belegten Ausgaben in
die Berufungsbegründung aufgenommen haben (Bl. 2235 bis 2419 GA). Auf diese Darstellung
wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen, wobei die Beklagten die Kosten für
das Jahr 2007 versehentlich doppelt aufführen. Aus dem eingangs vorgestellten Begriff der
Verwendung folgt allerdings, dass die von den Beklagten in ihre Übersicht eingestellten
Kapitalkosten nicht ersatzfähig sind. Es handelt sich um Kosten für den Erwerb der Sache, die
nicht der Sache selbst zugutekommen und deshalb nicht als notwendige Verwendungen gemäß
§ 994 Abs. 2 BGB ersetzt werden können.

Die Beklagten kommen danach auf folgende Abzugspositionen:

Jahr Summe (DM) ./. Darlehenszinsen (DM)
Ergebnis
(DM)
1987 35.483,62 26.622,94 8.860,68
1988 29.407,64 24.045,88 5.361,76
1989 34.702,15 24.045,88 10.656,27
1990 71.790,51 23.685,69 48.104,82
1991 46.104,45 24.027,36 22.077,09
1992 47.749,00 24.027,36 23.721,64
1993 39.725,99 24.027,36 15.698,63
1994 54.724,86 24.027,36 30.697,50
1995 61.018,91 24.027,36 36.991,55
1996 53.964,51 23.493,42 30.471,09
1997 45.232,59 23.315,44 21.917,15
1998 49.794,45 23.315,44 26.479,01
1999 70277,71 23.315,44 46.962,27
2000 51.593,79 23.315,44 28.278,35
2001 35.593,31 23.315,44 12.277,87
Insgesamt 727.163,49 358.607,81 368.555,68
in Euro 371.792,79 183.353,26 188.439,53
Jahr Summe (€) ./. Darlehen (€)
Ergebnis
(€)
Übertrag 371.792,79 183.353,26 188.439,53
2002 16.923,83 11.920,90 5.002,93
2003 15.210,95 11.920,90 3.290,05
2004 19.586,03 11.920,90 7.665,13
2005 17.737,98 11.920,90 5.817,08
2006 54.453,26 8.603,99 45.849,27
2007 30.886,05 7.498,32 23.387,73
2008 19.154,37 7.498,32 11.656,05
2009 16.037,09 7.498,32 8.538,77
Insgesamt 561.782,35 262.135,81 299.646,54

Die Kläger sind dem in der Berufung nicht dezidiert entgegengetreten. Es ist plausibel, dass –
abgesehen von den vom Senat abgezogenen Kapitalkosten – alle geltend gemachten
Verwendungen dem mutmaßlichen Willen der Kläger entsprachen, weil sie sie zur Erhaltung der
Sache in gleicher Weise hätten tätigen müssen.

cc. Die Beklagten sind nicht gemäß § 1001 BGB daran gehindert, ihre Verwendungsersatzansprüche
in Höhe von 299.646,54 EUR geltend zu machen.

Nach dieser Vorschrift, die unter der gesetzlichen Überschrift „Klage auf Verwendungsersatz“
gefasst ist, kann der Besitzer den Anspruch auf Ersatz der Verwendungen nur geltend machen,
wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Unter
Beachtung der gesetzlichen Überschrift ist mit „geltend machen“ die Klage des Besitzers auf
Verwendungsersatz gemeint.

Eine solche Klage steht hier nicht in Rede, sondern die Beklagten machen Verwendungsersatz
im Wege der Rechtsverteidigung geltend. Indes mag die Norm ihrem Sinn und Zweck nach
auch auf eine Konstellation wie die vorliegende übertragbar sein. Sie stellt klar, dass der Besitzer
nur unter eingeschränkten Voraussetzungen Verwendungen ersetzt verlangen kann. Erhält der
Eigentümer die Sache nicht wieder, fallen die Verwendungen allein in seine Risikosphäre. Das
aber ist keine prozessuale Regelung, sondern eine materiell-rechtliche. Unter diesem materiellrechtlichen
Gesichtspunkt spielt es keine Rolle, in welcher prozessualen Situation der Besitzer
seine Verwendungen ersetzt verlangt, ob im Wege der Klage, der Aufrechnung oder durch
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.

Die Eigentümergemeinschaft muss sich aber so behandeln lassen, als hätte sie die Sache
wiederbekommen. Sponheimer schreibt in BeckOGK BGB, Stand: 01.11.2022, § 1001 BGB
Rn. 11, im Falle einer Zwangsversteigerung könne der unberechtigte Besitzer seinen
Verwendungsersatzanspruch mit dem Zuschlag gegen den früheren Eigentümer des
Grundstücks durchsetzen. Das sei auch sachgerecht, denn der Verwender stünde in diesen
Fällen weitgehend schutzlos, während umgekehrt der Versteigerungserlös dem früheren
Eigentümer zugutekommt und sich in ihm letztlich auch werterhöhende Verwendungen
realisieren. Raff äußert sich in MüKo BGB, 9. Aufl. 2023, § 1001 BGB Rn. 4 entsprechend; dies
entspricht auch der ganz herrschenden Meinung, welcher sich der Senat anschließt.

dd. Nach alledem sind die notwendigen Verwendungen der Beklagten von dem von dem
Landgericht zugesprochenen Betrag abzuziehen, so dass sich folgende Rechnung ergibt:

1.130.000 EUR Schaden
./. 412.868,19 EUR Kaufpreis
= 717.131,87 EUR Zwischensumme (= Höchstschaden gemäß Landgericht)
./. 299.646,54 EUR notwendige Verwendungen
= 417.485,27 EUR Zwischensumme (= Höchstschaden gemäß Senat)
./. 165.194,54 EUR Erlöserwartung aus der Zwangsversteigerung
= 252.290,73 EUR Ersatzbetrag ohne Erlösanteil.

d. Das Landgericht hat die weitere Hilfsaufrechnung mit den Testamentsvollstreckergebühren
zutreffend abgelehnt. Weder hätten die Beklagten einen Anspruchsübergang dargetan noch
hätten sie einen fälligen Anspruch aufgezeigt.

Die Ausführungen des Landgerichts, auf die wiederum Bezug genommen wird, sind in beiderlei
Hinsicht zutreffend. Auf welche Weise die Beklagten welche konkreten Forderungen erworben
haben wollen und wann diese fällig geworden sein sollen, ergibt sich auch nicht aus ihrem
Berufungsvorbringen. Entgegen der Berufungsbegründung oblag es den Beklagten, genau
aufzuzeigen, welche Zahlungsansprüche ihres Vaters wann fällig geworden sind. Angesichts der
erhobenen Verjährungseinrede war dies nicht unerheblich. Anlass, die Höhe möglicher
Testamentsvollstreckervergütungen durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln, bestand
nicht. Die Beklagten tragen sogar widersprüchlich vor, wenn sie einerseits geltend machen, die
Vergünstigungen beim Kauf der Grundstücke seien ihnen mit Rücksicht auf die von ihrem
Vater nicht geltend gemachten Vergütungsansprüche eingeräumt worden, und nun andererseits
suggerieren, solche Ansprüche seien außerhalb des Grundstücksgeschäfts irgendwann einmal
fällig gestellt worden.

Im Übrigen sprechen die zur Akte gelangten Abrechnungen „Notar a. D. … G. Erben /
Einnahmen und Ausgaben“ für die Jahre 1965-1972 und 1984-1986 dagegen, dass irgendwelche
Testamentsvollstreckervergütungen offengeblieben sein könnten. Denn in der
Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben werden die „TV-Gebühren“ und
„Büroarbeiten“ stets als Ausgabenposten unter der Überschrift „Honorare“ aufgeführt, die
erkennbar als bezahlt verbucht wurden. Mit der Abrechnung wurde zum Ausdruck gebracht,
dass weitere Forderungen nicht bestanden. Die Abrechnungen für die Jahre 1984 bis 1986 sind
nur unvollständig zu den Akten gereicht worden. Angesichts der insoweit vorliegenden
handschriftlichen Aufstellungen und der Fassung der vorliegenden Teile dieser Abrechnungen
ist aber hinreichend klar, dass die Testamentsvollstreckervergütungen auch in den Jahren 1984
bis 1986 abgerechnet wurden. Das erlaubt den Schluss, dass dies auch in den Jahren 1973 bis
1983 durchgängig so gehandhabt wurde.

e. Einen Nutzungsersatzanspruch hinsichtlich Zinsen aus dem Baranteil des Kaufpreises hat das
Landgericht mit zutreffender Begründung versagt. Tatsächlich gezogene Nutzungen sind nicht
belegt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts kann abermals Bezug genommen
werden.

6. Die Feststellung der Eigentümerstellung für das Objekt F.-Str. 2d folgt aus den bisherigen
Ausführungen.
Auch die Feststellung der weitergehenden Ersatzpflicht hinsichtlich dieses Objekts folgt aus
dem schon Gesagten. Der Höhe nach war sie an den ausgeurteilten Zahlungsbetrag anzupassen
und nach oben um den Betrag der zu berücksichtigenden notwendigen Verwendungen zu
reduzieren.

7. a. Die Beklagten schulden der Erbengemeinschaft analog § 988 BGB die Herausgabe der von
ihnen gezogenen Nutzungen. Das Landgericht hat auf die Stufenklage der Kläger bislang nur
über die Auskunftsstufe befunden. Der Senat hat das Begehren der Kläger unter
Berücksichtigung des Streits um die Zulässigkeit des Teilurteils weitergehend dahingehend
aufgefasst, dass sie auch schon auf der Ebene der Auskunftsstufe eine Klärung dem Grunde
nach wünschen, um etwaige Widersprüche zwischen dem Teil- und dem Schlussurteil zu
vermeiden. Solche könnten sich sonst etwaig dadurch ergeben, dass die Kammer in anderer
Besetzung auf der Zahlungsstufe keinen Nutzungsherausgabeanspruch mehr anerkennt. Ein
solcher ergibt sich aber zwingend aus den hier vorgestellten Überlegungen. Zu der deshalb mit
ausgesprochenen Entscheidung über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach unter
teilweisem „Heraufziehen“ der Zahlungsstufe ist der Senat wegen ihrer in der konkreten
prozessualen Situation offenkundigen Sachdienlichkeit nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs auch berechtigt (BGH, Urteil vom 12.01.1994 – XII ZR 167/92, juris
Rn. 25 m. w. N.; vgl. auch Heßler, in: Zöller, ZPO, 34. Auflage, § 538 ZPO Rn. 55, ebenfalls
m.w.N.).

b. Die Beklagten haften der Erbengemeinschaft auch hinsichtlich der Nutzungsersatzansprüche
und der dieser vorgelagerten Auskunftspflicht als Gesamtschuldner. Im Ausgangspunkt kann
abermals auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden.
Als Gesamtschuldner haften die Beklagten, weil sie auch insoweit die tatsächliche Gewalt über
die Grundstücke (mittelbar) gemeinsam ausgeübt und sich gemeinsam als Vermieter geriert
haben. Das zeigt sich nicht zuletzt darin, dass sie hinsichtlich der Gegenansprüche, derer sie sich
berühmen, als Gesamtgläubiger auftreten. Sie trennen insoweit – nachvollziehbar – nicht nach
Ansprüchen, die einem von ihnen entstanden sein sollen. Vielmehr stehen sie auf dem
Standpunkt, dass ihnen die Aufwendungen für die gemeinsam verwalteten Grundstücke
gemeinsam zustehen. Im Umkehrschluss verdeutlicht dies aber auch, dass sie bezogen auf die
gemeinsam verwalteten Grundstücke als Gesamtschuldner anzusehen sind.

c. Diese Ansprüche sind auch nicht verjährt. Bei dem Nutzungsersatzanspruch handelt es sich
nicht um einen solchen, der auf Zahlung wiederkehrender Leistungen gerichtet wäre. Eine
vierjährige Verjährungsfrist nach § 197 BGB alter Fassung galt insoweit nie, vielmehr die
dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB alter Fassung. Aufgrund der
Überleitungsvorschrift des Art. 226 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB galt ab dem 01.01.2002 eine
dreijährige Verjährung, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen war.
d. Aus dem Bestehen der Nutzungsersatzansprüche folgt zugleich, dass aus § 242 BGB auch ein
Anspruch auf Auskunft über den Umfang dieser Nutzungen besteht. Das hat das Landgericht
zutreffend gesehen, so dass abermals auf seine Ausführungen Bezug genommen werden kann.
Dass die Beklagten die Auskünfte „unschwer“ erteilen können, zeigt sich auch daran, dass es
ihnen möglich war, ihre eigenen Ausgaben von 1987 an in der Berufungsbegründung und zuvor
durch umfangreiche Belege mitzuteilen.

8. Eine Kostenentscheidung war in dem Teilurteil noch nicht veranlasst (vgl. nur Feskorn, in:
Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 301 ZPO Rn. 21). Über die Kosten – auch des mehrfachen
Berufungsverfahrens – ist einheitlich erst im Schlussurteil zu entscheiden.
Veranlasst war dagegen eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Sie beruht auf
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die dafür in § 543 Abs. 1 ZPO
geregelten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf (bis) 2.100.000 EUR festgesetzt. Eine
Korrektur der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren erfolgt durch gesonderten
Beschluss in dem Verfahren I-9 W 40/19.

Bei der einheitlichen Bewertung der Anträge zu 1 und 2 hat das Landgericht zutreffend
wirtschaftliche Identität angenommen, das Interesse mit 500.000 EUR aber deutlich zu hoch
bemessen. Es geht lediglich um eine Garage. Der Sachverständige S. hat den Wert der Garage in
seinem ersten Gutachten mit „pauschal 10.000 DM“ berücksichtigt (Seite 12 = Bl. 1425 GA). In
dem zweiten Gutachten war sie nicht mehr Gegenstand, weil sie nicht mitversteigert worden
war. Auch bei großzügiger Betrachtung können für die Garage nicht mehr 10.000 EUR
angesetzt werden.

Den Antrag zu 3 (Auskunftserteilung) hat das Landgericht mit 48.200 EUR bemessen. Das ist
zutreffend und entspricht der Festsetzung durch den Senat vom 30.04.2007 (Bl. 501 GA).
(Der Antrag zu 4 betrifft die in der Berufungsinstanz nicht streitgegenständliche Zahlungsstufe,
über die das Landgericht erst noch befinden muss und die deshalb unberücksichtigt bleibt.)
Der Antrag zu 5 ist in der Höhe des geltend gemachten Betrags und deshalb mit 721.937,27
EUR zu bemessen.

Bei den Anträgen zu 6 und 7 geht es darum, den Klägern die noch offene Summe von
165.194,54 EUR aus dem Verteilungsverfahren zu sichern. Für den Streitwert ist von
wirtschaftlicher Identität beider Anträge auszugehen. Weil es lediglich um ein Feststellungs- und
nicht um ein Zahlungsbegehren geht, sind 80% des Interesses ansetzen, also 132.155,63 EUR.
In dem Beschluss vom 17.05.2019 (Bl. 2160 GA) hat das Landgericht dann zutreffend die
Gegenansprüche hinzuaddiert.

Fasst man alle Positionen zusammen, ergibt sich folgende Rechnung:
10.000 EUR Garage P.-Str.
+ 48.200 EUR Auskunft
+ 721.937,27 EUR Schadensersatz
+ 132.155,63 EUR Feststellungsanträge
+ 316.951,74 EUR Nutzungsersatz
+ 561.731,21 EUR Verwendungsersatz
+ 260.572,05 EUR Testamentsvollstreckergebühren
= 2.051.547,90 EUR
Damit liegt der Streitwert für das Berufungsverfahren in der Stufe bis 2.100.000 EUR.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Düsseldorf

Erscheinungsdatum:

06.03.2023

Aktenzeichen:

9 U 149/19

Rechtsgebiete:

Testamentsvollstreckung
Sachenrecht allgemein
Allgemeines Schuldrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)

Normen in Titel:

BGB §§ 2205, 2206; ZPO § 287