Aufhebung eines Unternehmensvertrags mit abhängiger GmbH; zulässiger Zeitpunkt
Aufhebung eines Unternehmensvertrags mit abhängiger GmbH; zulässiger Zeitpunkt
Entsprechend
BGH, Urt. v. 16.6.2015 – II ZR 384/13
Problem
Die B-AG ist die Konzernmutter der beklagten GmbH. Diese schloss ihrerseits mit einer ihrer Tochtergesellschaften, der M-GmbH, im Jahre 1996 einen Ergebnisabführungsvertrag (im Folgenden: EAV), der bis zum Ende des Jahres 2000 laufen sollte. Im April 2000 übertrug die beklagte GmbH ihre Anteile auf eine Ltd., die ebenfalls zum B-Konzern gehörte. Am 25.4.2000 vereinbarte die beklagte GmbH auf Veranlassung der B-AG mit ihrer Tochtergesellschaft, der M-GmbH, den EAV mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Die Ltd. stimmte dem Abschluss des Aufhebungsvertrags zu. Die Aufhebung wurde ins Handelsregister eingetragen.
Der Kläger, Insolvenzverwalter der M-GmbH, nimmt die beklagte GmbH wegen eines Jahresfehlbetrags für das Jahr 2000 zum 31.12. in Anspruch. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich der Jahresfehlbetrag zum 31.12. errechnet. Nach
Entscheidung
Die dagegen eingelegte Revision hat keinen Erfolg. Der Verlustausgleich (
Der BGH wendet die Vorschriften des AktG über Begründung und Beendigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit einer abhängigen Aktiengesellschaft auf Unternehmensverträge mit einer abhängigen GmbH entsprechend an, soweit der Schutzzweck der Vorschriften gleichermaßen zutrifft und diese nicht auf Unterschieden der Binnenverfassung von Aktiengesellschaft und GmbH beruhen. So werde auch
Der Zeitpunkt der Beendigung eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags bei einvernehmlicher Aufhebung habe keinen Bezug zur Binnenverfassung der GmbH. Der Schutzzweck des
Es vereinfache die Abrechnung der Ansprüche von Minderheitsgesellschaftern wie auch der Ergebnisabführung, wenn die ohnehin zum Ende des Geschäftsjahres oder eines vereinbarten Abrechnungszeitraums zu erstellende Bilanz zugrunde gelegt werden könne. Da die Bilanz zum Ende des Geschäftsjahres regelmäßig geprüft werde, sei die Gefahr einer Manipulation geringer als bei einer unterjährigen Zwischenrechnung, ebenso geringer die Gefahr, dass die Bilanz gar nicht erstellt werde. Die in
Die Beeinträchtigung der Vertragsfreiheit wiege nicht besonders schwer, weil die Obergesellschaft als Mehrheits- oder Alleingesellschafterin der abhängigen GmbH regelmäßig ein Rumpfgeschäftsjahr beschließen könne. Die Gesellschafter könnten durch Satzungsänderung das Geschäftsjahr verändern.
Der Bestimmung des Verlustausgleichs sei das Ende des Geschäftsjahres am 31.12.2000 zugrunde zu legen. Der EAV sei bis zum 31.12.2000 befristet gewesen. Deswegen dürfe dahinstehen, ob die Unwirksamkeit der Aufhebung mit sofortiger Wirkung nur zur Unwirksamkeit der Regelung des Beendigungstermins führe und an seine Stelle das Ende des laufenden Geschäftsjahres zum 31.12.2000 als nächstzulässiger Beendigungstermin trete oder ob die Aufhebungsvereinbarung insgesamt unwirksam sei.
Die Erklärung der Beklagten lasse sich nicht in eine Kündigung des EAV aus wichtigem Grund umdeuten. Ob die Veräußerung der Beteiligung durch die Obergesellschaft einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung durch die Obergesellschaft entsprechend
Abschließend stellt der BGH fest, dass der Verlustausgleichsanspruch nicht durch Übertragung einer Kontokorrentdarlehensforderung der B-AG (Konzernmutter) gegen die M-GmbH (Enkelgesellschaft) auf die Ltd. gegen eine Kapitalisierungsverpflichtung erfüllt sei. Zwar seien zur Erfüllung des Verlustausgleichsanspruchs auch Leistungen an Erfüllungs statt zulässig, sofern sie werthaltig seien. Das herrschende Unternehmen könne Geld- oder Sachmittel der abhängigen Gesellschaft unter vorher vereinbarter Anrechnung auf eine bestehende oder künftige Verlustausgleichsverpflichtung zur Verfügung stellen, wobei allerdings klar gestellt sein müsse, ob die Leistung auf einen vorjährigen oder künftig entstehenden Anspruch zu verrechnen sei. Im vorliegenden Fall sei eine Vereinbarung über die Verwendung der abgetretenen Darlehensforderung zum Verlustausgleich nicht getroffen worden. Die Vorstellungen der Vertragsparteien seien insoweit nicht von Bedeutung, da die M-GmbH nicht in die Vertragsbeziehung eingebunden gewesen sei. In der später durch Patronatserklärung und Rangrücktrittserklärung erfolgten Kapitalisierung liege keine Erfüllung des Verlustausgleichsanspruchs.
Hinweis
Soll ein EAV unterjährig einvernehmlich aufgehoben werden, so kann dies laut BGH nur im Wege einer Satzungsänderung geschehen, die das Geschäftsjahr zum Rumpfgeschäftsjahr macht. Diese Satzungsänderung aber muss vor Ablauf des Geschäftsjahres im Handelsregister eingetragen sein (vgl. Sailer-Coceani, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4, 4. Aufl. 2015, § 9 Rn. 3; Suttmann,
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:16.06.2015
Aktenzeichen:II ZR 384/13
Rechtsgebiete:Konzernrecht
Erschienen in: Normen in Titel:AktG § 296