BGH 27. Mai 2020
XII ZB 54/18
BGB §§ 1767, 1769; EGBGB Art. 6; FamFG §§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 108 Abs. 1, 109

Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung; ordre public

letzte Aktualisierung: 31.07.2020
BGH, Beschl. v. 27.5.2020 – XII ZB 54/18

BGB §§ 1767, 1769; EGBGB Art. 6; FamFG §§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 108 Abs. 1, 109
Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung; ordre public

a) Über die Anerkennungsfähigkeit einer Volljährigenadoption, die durch ein ausländisches Gericht
oder eine ausländische Behörde ausgesprochen worden ist, wird im Verfahren nach § 108 Abs. 2
Satz 1 FamFG entschieden; auf dieses Verfahren finden die speziellen Vorschriften zum
Adoptionsverfahren nach den §§ 186 ff. FamFG keine Anwendung.
b) Die Entscheidung des Amtsgerichts, eine ausländische Erwachsenenadoption anzuerkennen, ist
aus diesem Grunde nicht gemäß § 197 Abs. 3 FamFG unanfechtbar, sondern unterliegt nach den
allgemeinen Regeln der Beschwerde gemäß § 58 FamFG.
c) Jedenfalls dann, wenn die Kinder des Annehmenden im ausländischen Adoptionsverfahren weder
beteiligt noch angehört wurden, sind sie im Anerkennungsverfahren als Beteiligte gemäß § 7 Abs. 2
Nr. 1 FamFG hinzuzuziehen und zur Beschwerde gegen die positive Anerkennungsentscheidung
berechtigt.
d) Der Umstand, dass die Kinder des Annehmenden im ausländischen Adoptionsverfahren nicht
beteiligt oder angehört worden sind, führt nicht dazu, dass der ausländischen
Adoptionsentscheidung nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG die Anerkennung zu versagen wäre. Denn
die Kinder des Annehmenden sind in einem inländischen Adoptionsverfahren ungeachtet ihrer
unmittelbaren Rechtsbetroffenheit nicht Beteiligte, sondern ihre Verfahrensrechte sind kraft
spezialgesetzlicher Regelung (§§ 188, 193 FamFG) auf ein Anhörungsrecht beschränkt.
e) Zum materiellen und verfahrensrechtlichen ordre public (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) bei der
Anerkennung ausländischer Volljährigenadoptionen.

Gründe:

A.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer im US-amerikanischen
Bundesstaat Texas ausgesprochenen Volljährigenadoption.
Der Antragsteller, der 1952 als H.-W. J. geboren wurde, ist deutscher
Staatsangehöriger. Mit Entscheidung des District Court of Collin County (im
Folgenden: District Court) vom 9. Oktober 1992 wurde die Adoption des Antragstellers
durch den 1934 geborenen Annehmenden T.-F. Prinz von S.-A.
ausgesprochen und angeordnet, dass der Name des angenommenen Antragstellers
fortan „H.-W. J. Prinz von S.-A.“ lautet. Die beiden leiblichen und sei-
nerzeit bereits volljährigen Kinder des Annehmenden - die Beteiligten zu 1
und 2 - wurden durch das amerikanische Gericht nicht vom Adoptionsverfahren
in Kenntnis gesetzt. Der Annehmende verstarb im Jahr 2012.
Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren beantragt, die Adoptionsentscheidung
des District Court anzuerkennen. Das Amtsgericht hat diesem
Antrag durch Beschluss vom 17. März 2015 stattgegeben und weiter antragsgemäß
ausgesprochen, dass der Antragsteller infolge der Adoption den Familiennamen
„Prinz von S.-A.“ und die Vornamen „H.-W. J.“ trage. Hiergegen haben
sich die Beteiligten zu 1. und 2. mit ihrer am 9. Juni 2015 bei dem Amtsgericht
eingegangen Beschwerde gewendet. Sie haben geltend gemacht, von diesem
Anerkennungsverfahren und der Entscheidung des Amtsgerichts nicht vor
dem 28. Mai 2015 bzw. vor dem 1. Juni 2015 Kenntnis erlangt zu haben. Auf
die Beschwerde hat das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung
des Amtsgerichts abgeändert und die Anträge des Antragstellers auf Anerkennung
der Entscheidung des District Court vom 9. Oktober 1992 und auf Feststellung
bezüglich seiner Namensführung zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen
Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung der
amtsgerichtlichen Entscheidung.

B.
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

I.
Allerdings ist das Beschwerdegericht zutreffend von der Zulässigkeit der
Erstbeschwerde ausgegangen, mit der sich die beiden Kinder des Annehmenden
gegen die (positive) Anerkennungsentscheidung des Amtsgerichts gewendet
haben.

1. Die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. ist statthaft.

a) Über die Anerkennungsfähigkeit einer Volljährigenadoption, die durch
ein ausländisches Gericht oder eine ausländische Behörde ausgesprochen
worden ist, wird auf Antrag eines rechtlich interessierten Beteiligten im fakultativen
Verfahren nach § 108 Abs. 2 Satz 1 FamFG entschieden. Die Entscheidung
hinsichtlich der Anerkennung der ausländischen Dekretadoption ist feststellender
Natur und ergeht gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG als Beschluss
(Endentscheidung), soweit dadurch der Verfahrensgegenstand erledigt wird
(klarstellend Prütting/Helms/Hau FamFG 4. Aufl. § 108 Rn. 62).

b) Gemäß § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde gegen die im ersten
Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte
in Angelegenheiten nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, sofern
durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Als andere Bestimmung kommt hier
allenfalls der für Adoptionssachen geltende § 197 Abs. 3 Satz 1 FamFG in Betracht,
wonach der Beschluss, durch den die Annahme als Kind ausgesprochen
wird, nicht anfechtbar ist. Dies gilt - da der Wortlaut insoweit nicht differenziert -
nach allgemeiner Ansicht sowohl für die Minderjährigenadoption als auch für die
Volljährigenadoption (vgl. OLG Oldenburg NJW-RR 2019, 580 f.; MünchKomm-
FamFG/Maurer 3. Aufl. § 197 Rn. 87; Keidel/Engelhardt FamFG 20. Aufl. § 197
Rn. 21; Braun in Heilmann Praxiskommentar Kindschaftsrecht § 197 FamFG
Rn. 13). Die Vorschrift ist indessen auf solche Entscheidungen, mit denen die
Anerkennung einer ausländischen Volljährigenadoption ausgesprochen wird,
nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar.

aa) Dabei ist die Frage nach der rechtlichen Einordnung von Adoptionsanerkennungsverfahren
- in erster Linie im Zusammenhang mit Verfahren, die
die Anerkennung, Wirkungsfeststellung und Umwandlung einer ausländischen
Minderjährigenadoption nach dem Adoptionswirkungsgesetz betreffen (vgl.
§ 108 Abs. 2 Satz 3 FamFG) - in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im
Schrifttum umstritten. Eine Ansicht qualifiziert die Anerkennung ausländischer
Adoptionen als Adoptionssache mit der Folge, dass auch die speziellen Vorschriften
zum Adoptionsverfahren nach den §§ 186 ff. FamFG wenigstens entsprechend
zur Anwendung gelangen (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2018, 362,
363; OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 714; MünchKommFamFG/Maurer 3. Aufl.
§ 186 Rn. 9 ff.; insoweit offen gelassen von OLG Frankfurt FamRZ 2017, 1512,
1513; OLG Brandenburg StAZ 2017, 15, 16: jedenfalls Familiensache). Demgegenüber
lehnt eine abweichende Auffassung die Einordnung von Adoptionsanerkennungsverfahren
als Adoptionssachen ab, wobei unter den Vertretern
dieser Ansicht allerdings Uneinigkeit darüber besteht, ob diese Verfahren als
allgemeine Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. OLG Hamm
FamRZ 2012, 1230 f.; OLG Köln FamRZ 2012, 1234; OLG Dresden ZKJ 2014,
164 f.; BeckOK FamFG/Weber [Stand: 1. April 2020] § 186 Rn. 5; Prütting/
Helms/Krause FamFG 3. Aufl. § 199 Rn. 7d; Sonnenfeld in Bork/Jacoby/
Schwab FamFG 3. Aufl. § 186 Rn. 4; Kemper in Reinhardt/Kemper/Weitzel
Adoptionsrecht 3. Aufl. § 186 Rn. 21; Weitzel FamRZ 2012, 1231 f.) oder als
Familiensachen sui generis bzw. Familiensachen kraft Sachzusammenhangs
(vgl. OLG Schleswig FamRZ 2014, 498, 499; jurisPK-BGB/Behrentin [Stand:
1. März 2020] Art. 22 EGBGB Rn. 90; MünchKommBGB/Helms 7. Aufl. § 5
AdWirkG Rn. 2; Braun ZKJ 2012, 216, 217 und FamRZ 2011, 81, 82) anzusehen
sind.

bb) Der dargestellte Meinungsstreit muss vorliegend nur wegen der Frage
entschieden werden, ob die Vorschriften für das Verfahren in Adoptionssachen
(§§ 186 ff. FamFG) auf Anerkennungsverfahren generell anzuwenden
sind. Dies ist im Ergebnis sowohl für Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz
als auch für die Verfahren betreffend die Anerkennung ausländischer
Volljährigenadoptionen zu verneinen.

(1) Neben dem formalen Kriterium, dass die auf Anerkennung ausländischer
Adoptionen gerichteten Verfahren nicht in dem Katalog des § 186 FamFG
aufgeführt sind, besteht ein grundsätzlicher Unterschied zwischen Adoptionsverfahren
und Anerkennungsverfahren darin, dass Verfahrensgegenstand bei
der Adoption eine in die Zukunft gerichtete rechtliche Neugestaltung von Abstammungsverhältnissen
ist, während das Anerkennungsverfahren die Beurteilung
eines im Ausland bereits abgeschlossenen dahingehenden Verfahrens
zum Gegenstand hat, bei dem grundsätzlich die Prüfung auf die in § 109 Abs. 1
Nr. 1 bis Nr. 4 FamFG genannten Aspekte zu beschränken ist. Die Verfahrensregelungen
der §§ 186 ff. FamFG - insbesondere die darin enthaltenen Beteiligungs-
und Anhörungsvorschriften - sind jedoch erkennbar auf in die Zukunft
wirkende rechtsgestaltende Adoptionsentscheidungen zugeschnitten (vgl. dazu
im Einzelnen Weitzel FamRZ 2012, 1231 f.).

(2) Dass der Gesetzgeber dies nicht anders gesehen hat, erhellt sich für
die Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz daraus, dass in § 5 AdWirkG
auf Einzelvorschriften aus dem Verfahrensrecht in Adoptionssachen (namentlich
§ 5 Abs. 1 Satz 2 AdWirkG iVm §§ 101, 187 FamFG und § 5 Abs. 4 Satz 1
AdWirkG iVm § 197 Abs. 2 und 3 FamFG) ausdrücklich Bezug genommen wird.
Die in § 5 AdWirkG enthaltenen punktuellen Verweisungen auf Vorschriften des
Adoptionsverfahrensrechts wären überflüssig, wenn sich die Anwendbarkeit der
§§ 186 ff. FamFG schon aus der Qualifikation der Anerkennung ausländischer
Adoptionen als Adoptionssache ergeben würde (vgl. OLG Schleswig FamRZ
2014, 498, 499). Auf Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz sind daher
die Regelungen des Adoptionsverfahrensrechts nicht ohne weiteres anwendbar;
für Verfahren betreffend die Anerkennung von ausländischen Volljährigenadoptionen
kann insoweit nichts anderes gelten.

cc) Schließlich lässt sich aus dem Umstand, dass § 5 Abs. 4 Satz 1
AdWirkG auf § 197 Abs. 3 FamFG verweist und deshalb der die Anerkennung
und Wirksamkeit einer ausländischen Minderjährigenadoption feststellende Beschluss
des Familiengerichts unabänderbar und unanfechtbar ist (vgl. auch Senatsbeschluss
BGHZ 206, 86 = FamRZ 2015, 1479 Rn. 28), unter Berücksichtigung
von Sinn und Zweck dieser Regelung kein Rechtsgedanke dahingehend
entnehmen, dass auch gegen die antragsgemäße Anerkennung einer ausländischen
Volljährigenadoption kein Rechtsmittel eröffnet sein dürfe.

Bereits in der Ursprungsfassung des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen
Adoptionswirkungsgesetzes wurde durch eine Verweisung auf den seinerzeit
geltenden § 56 e FGG sichergestellt, dass Entscheidungen, die eine ausländische
Minderjährigenadoption bestätigen, den gleichen weitreichenden Bestandsschutz
genossen, den das Gesetz auch für inländische Adoptionsdekrete
vorsieht (§ 5 Abs. 4 Satz 1 AdWirkG aF iVm § 56 e Satz 3 FGG). Dem nach
ausländischem Recht adoptierten Kind sollte dadurch die gleiche nachhaltig
gesicherte Rechtsstellung erwachsen, wie sie vor Inkrafttreten des Adoptionswirkungsgesetzes
allein durch eine Wiederholungsadoption gewährleistet werden
konnte (BT-Drucks. 14/6011 S. 31, 49). Im vorrangigen Interesse des angenommenen
Kindes, das sich in einer - auch rechtlich - stabilen und auf Integration
bedachten Lebensumwelt besser entwickeln kann, sollte den Adoptiv-
eltern nach einem erfolgreich durchgeführten Verfahren bezüglich der Anerkennung
und Wirksamkeit des ausländischen Adoptionsaktes alsbald die Ungewissheit
darüber genommen werden, ob der im Ausland adoptierte Minderjährige
im Inland wirklich als „ihr Kind“ angesehen wird (vgl. BT-Drucks. 14/6011
S. 30). Eine vergleichbare Interessenlage besteht bei der Volljährigenadoption
nicht. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass der Gesetzgeber nach dem
Erlass des Adoptionswirkungsgesetzes zunächst kein weitergehendes Bedürfnis
dafür gesehen hatte, ein vergleichbares fakultatives Anerkennungsverfahren
für ausländische Volljährigenadoptionen einzuführen; diese Möglichkeit wurde
erstmals im Jahr 2009 mit der Einführung des § 108 Abs. 2 FamFG im Zuge der
Reform des familiengerichtlichen Verfahrens geschaffen.

2. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind beschwerdeberechtigt.

a) Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der
durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dabei
ist der Begriff der Rechtsbeeinträchtigung in § 59 Abs. 1 FamFG inhaltsgleich
mit demjenigen der unmittelbaren Rechtsbetroffenheit in § 7 Abs. 2 Nr. 1
FamFG. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt danach vor, wenn der Entscheidungssatz
des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer
zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeinträchtigung auch in
einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung des Rechts liegen kann (vgl.
Senatsbeschlüsse vom 25. April 2018 - XII ZB 414/16 - FamRZ 2018, 1184
Rn. 11 und vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623 Rn. 25
mwN). Ein Beschwerderecht kann dabei auch aus einem Verfahrensverstoß
durch das erstinstanzliche Gericht - namentlich einem Verstoß gegen die Verpflichtung
zur Gewährung rechtlichen Gehörs - erwachsen, wenn dieser mit einer
unmittelbaren Verletzung materieller Rechte des Beschwerdeführers einhergeht
und es bei einer korrekten Verfahrensgestaltung zu einer dem Be-
schwerdeführer materiell günstigeren Entscheidung hätte kommen können (vgl.
Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 44/14 - FamRZ 2016, 1062
Rn. 13). Im Übrigen ist es unerheblich, ob der Beschwerdeberechtigte tatsächlich
Beteiligter des erstinstanzlichen Verfahrens war oder aufgrund seiner
Rechtsbetroffenheit hätte hinzugezogen werden müssen (BGH Beschluss vom
24. April 2013 - IV ZB 42/12 - FamRZ 2013, 1035 Rn. 21; BT-Drucks. 16/6308
S. 204).

b) Gemessen daran hat das Beschwerdegericht die Beschwerdebefugnis
der beiden - im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten - Kinder des Annehmenden
mit Recht bejaht.

aa) Bei der Volljährigenadoption nach inländischem Recht (§§ 1767 ff.
BGB) geht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon
aus, dass die Adoption eines Volljährigen materiell-rechtliche Wirkungen auf die
Kinder des Annehmenden - und zwar vor allem in vermögensrechtlicher Hinsicht
- entfalten wird und die leiblichen Kinder deshalb in ihren schutzwürdigen
Rechtspositionen von dem Verfahren rechtlich unmittelbar betroffen sind (vgl.
BVerfG FamRZ 2009, 106 f. und FamRZ 1994, 687; grundlegend BVerfG
FamRZ 1988, 1247; vgl. auch BayObLG FamRZ 2001, 121, 122).

(1) Zwar hat der Senat in einer jüngeren Entscheidung für das postmortale
Vaterschaftsfeststellungsverfahren ausgesprochen, dass die Ehefrau des
Vaterschaftsprätendenten durch die verwandtschaftliche Zuordnung eines Abkömmlings
zum Verstorbenen und durch die damit einhergehende Beeinträchtigung
ihrer erbrechtlichen Position allenfalls mittelbar in eigenen Rechten betroffen
werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544/15 -
FamRZ 2017, 623 Rn. 26 ff.).

(2) Diese für das Abstammungsverfahren aufgestellten Grundsätze können
mit Blick auf die Kinder des Annehmenden aber nicht auf das Adoptionsverfahren
übertragen werden. Das Kriterium der Unmittelbarkeit ist erfüllt, wenn
die Entscheidung eine direkte Auswirkung auf eigene materielle Rechtspositionen
hat, die nach öffentlichem oder privatem Recht besonders geschützt sind
(vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 178). Mit der Vorschrift des § 1769 BGB, nach der
die Annahme nicht ausgesprochen werden darf, wenn ihr überwiegende Interessen
der Kinder des Annehmenden (oder des Anzunehmenden) entgegenstehen,
hat das Gesetz den ideellen und vermögensrechtlichen Interessen der
leiblichen Kinder des Annehmenden im materiellen Recht Rechnung getragen.
Durch die unverzichtbare Anhörung der Kinder des Annehmenden im Adoptionsverfahren
(§ 193 FamFG) soll der Schutz dieser Interessen verfahrensrechtlich
abgesichert werden. Werden die leiblichen Kinder des Annehmenden durch
das Gericht im Adoptionsverfahren nicht angehört, werden sie durch den familiengerichtlichen
Beschluss, mit dem die Annahme als Kind ausgesprochen
wird, in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
Wird dieser verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch verletzt, hat das vom
Gehörsverstoß betroffene Kind regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran,
dass der - an sich unanfechtbare - Adoptionsbeschluss rückwirkend aufgehoben
wird, wenn sich herausstellt, dass er nicht hätte ergehen dürfen (vgl.
BVerfG FamRZ 1994, 687, 688 und FamRZ 1994, 493, 496).

bb) Die im nationalen Recht anerkannten schutzwürdigen Interessen der
Kinder des Annehmenden können auch im Verfahren nach § 108 Abs. 2 Satz 1
FamFG, in dem über die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Volljährigenadoption
entschieden wird, nicht unberücksichtigt bleiben. Mit der positiven
Anerkennungsentscheidung werden die Rechtswirkungen, welche die Rechtsordnung
des ausländischen Gerichtsstaats einer dort schon ausgesprochenen
Volljährigenadoption beilegt, bindend für alle Gerichte und Verwaltungsbehör-
den (§§ 108 Abs. 2 Satz 2, 107 Abs. 9 FamFG) auf das Inland erstreckt. Da die
Gültigkeit der ausländischen Adoption danach in den einzelnen gerichtlichen
und behördlichen Verfahren in Deutschland nicht mehr selbständig überprüft
werden darf, können die Rechtspositionen der leiblichen Kinder des Annehmenden
durch die Anerkennungsentscheidung in vergleichbarer Weise beeinträchtigt
werden wie durch eine in Deutschland selbst unanfechtbar ausgesprochene
Volljährigenadoption. Das gilt umso mehr, als eine ausländische Rechtsordnung
der Volljährigenadoption andere, in Bezug auf die Verwandtschaftsverhältnisse
in der Adoptivfamilie sogar stärkere Wirkungen beimessen kann
als das deutsche Recht (vgl. § 1770 BGB). Jedenfalls dann, wenn den Kindern
des Annehmenden im ausländischen Adoptionsverfahren kein rechtliches Gehör
gewährt worden ist, muss ihnen aufgrund ihrer materiellen Rechtsbetroffenheit
zumindest im Anerkennungsverfahren die Gelegenheit gegeben werden,
sich zu Anerkennungshindernissen nach § 109 FamFG äußern zu können (im
Ergebnis ebenso jurisPK-BGB/Behrentin [Stand: 1. März 2020] Art. 22 EGBGB
Rn. 99).

So liegt der Fall auch hier. Da die besonderen Regelungen des Adoptionsverfahrensrechts
über Beteiligungs- und Anhörungsrechte - die im Einzelnen
an anderer Stelle noch zu erörtern sind - im Anerkennungsverfahren keine
Anwendung finden, hätten die Beteiligten zu 1 und 2 nach den allgemeinen
Vorschriften von dem Amtsgericht förmlich zum Verfahren hinzugezogen werden
müssen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).

3. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist schließlich auch rechtzeitig
eingelegt worden.

Das Beschwerdegericht konnte es unter den hier obwaltenden Umständen
dahingestellt sein lassen, ob für denjenigen, der zum erstinstanzlichen Verfahren
verfahrensordnungswidrig nicht hinzugezogen worden ist, der von dem
Beschluss aber in seinen Rechten unmittelbar beeinträchtigt wird, überhaupt
eine Beschwerdefrist gilt. Denn keinesfalls hätte die Beschwerdefrist für einen
„vergessenen“ Muss-Beteiligten beginnen können, bevor dieser anderweitig von
der anzufechtenden Entscheidung Kenntnis erlangt (vgl. Senatsbeschluss vom
15. Februar 2017 - XII ZB 405/16 - FamRZ 2017, 727 Rn. 24). Das Beschwerdegericht
hat festgestellt, dass die Beteiligten zu 1 und 2 nicht vor dem 28. Mai
2015 bzw. vor dem 1. Juni 2015 von der Existenz der amtsgerichtlichen Anerkennungsentscheidung
erfahren haben. Anhaltspunkte für eine frühere Kenntniserlangung
sind der Akte nicht zu entnehmen, so dass die am 9. Juni 2015
bei dem Amtsgericht eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 jedenfalls
fristgerecht eingelegt worden ist.

II.
Das Beschwerdegericht hat in der Sache die Auffassung vertreten, dass
einer Anerkennung der amerikanischen Adoptionsentscheidung ein Verstoß
gegen den nationalen ordre public (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) entgegenstehe,
und zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt:
Maßgeblich sei der anerkennungsrechtliche ordre public international. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht greife der Vorbehalt des anerkennungsrechtlichen
ordre public durch, wenn grundlegende Anforderungen des deutschen
Verfahrensrechts und seiner Gerechtigkeitswerte im ausländischen Verfahren
nicht gewahrt worden seien. Die Kinder des Annehmenden seien in dem Adoptionsverfahren
nicht angehört worden, obwohl sie davon in ihren subjektiven
Rechten betroffen seien und nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne,
dass ihr Vorbringen Einfluss auf die Entscheidung des District Court hätte
nehmen können. Inwieweit die Adoption die Rechtsbeziehungen zum Annehmenden
und seiner Familie herstelle, sei dem Recht zu entnehmen, nach dem
die Adoption tatsächlich herbeigeführt worden sei. Nach texanischem Recht
werde der Angenommene Sohn oder Tochter des Annehmenden mit allen
rechtlichen Konsequenzen; die Beschränkungen der Wirkungen einer Volljährigenadoption,
wie sie § 1770 BGB in Deutschland vorsehe, kenne das texanische
Recht nicht. Damit würden die Beteiligten zu 1 und 2 nicht nur hinsichtlich
der Verbreitung ihres Geburtsnamens und bezüglich ihrer Vermögensinteressen
bei zukünftigen Erbfällen innerhalb der Familie beeinträchtigt, sondern es
sei auch die Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) betroffen,
das einen Schutz des unmittelbaren und engsten Familienverbandes vor äußeren
Eindringlingen gewährleiste. Wäre den Beteiligten zu 1 und 2 im amerikanischen
Adoptionsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden,
hätten sie geltend machen können, dass der lediglich kurzfristige Aufenthalt
ihres Vaters in den USA einzig der Vorbereitung des Adoptionsverfahrens gedient
habe. Es könne dann nicht ausgeschlossen werden, dass das texanische
Gericht das Vorliegen einer „residency“ in Texas und demzufolge die internationale
und örtliche Zuständigkeit für das Adoptionsverfahren verneint hätte.
Die hinter dem deutschen Adoptionsverfahrensrecht stehenden und zum
anerkennungsrechtlichen ordre public zu zählenden Prinzipien fänden ihren
Ausdruck in den Vorschriften des materiellen Rechts (§§ 1767, 1769 BGB),
welche die Adoption eines Volljährigen nur zuließen, wenn die Annahme sittlich
gerechtfertigt sei, und diese ausschlössen, wenn überwiegende Interessen der
eigenen Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstünden.
Es sei Aufgabe des Gerichts, zwischen den Interessen der an der Adoption
Beteiligten und der Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden umfassend
abzuwägen und Adoptionen aus adoptionsfremden oder sittenwidrigen
Zwecken zu verhindern. Die Bedeutung des Anhörungsrechts als grundlegendes
Verfahrensrecht der Kinder sei gerade im Falle der Volljährigenadoption
bereits vor Inkrafttreten des Familienrechtsreformgesetzes und der Einführung
des § 193 FamFG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt
gewesen.

Der ordre public-Verstoß sei auch nicht deswegen entfallen, weil den Beteiligten
zu 1 und 2 im Anerkennungsverfahren rechtliches Gehör gewährt werden
könne. Die Nachholung der Gewährung rechtlichen Gehörs in der Weise,
dass die Kinder des Annehmenden in der Sache anzuhören und das Anerkennungsgericht
die Ausgangsentscheidung auf der Grundlage ihres Vorbringens
am Maßstab des texanischen Rechts von 1992 zu überprüfen habe, scheide
aufgrund des Verbots der révision au fond (§ 109 Abs. 5 FamFG) aus. Zwar
könnten höherrangige Interessen die Einschränkung oder Durchbrechung dieses
Verbots gebieten, wobei insbesondere zu berücksichtigen sei, dass der
Zeitablauf seit Erlass der ausländischen Entscheidung und die damit einhergehende
Verfestigung von Rechtspositionen die Bedeutung des festgestellten ordre
public-Verstoßes relativieren könnten. Zudem könnten grund- und menschenrechtliche
Vorgaben für eine Anerkennung sprechen. Die von dem Antragsteller
geltend gemachte, durch Zeitablauf eingetretene Verfestigung des
Adoptionsverhältnisses stehe einer Versagung der Anerkennung aber nicht
entgegen. Ein tatsächlich gelebtes Eltern-Kind-Verhältnis stehe bei einer Volljährigenadoption
nicht im Fokus der Entscheidung. Hier spielten vor allem die
erb- und namensrechtlichen Folgen der Adoptionsentscheidung eine Rolle, die
gegenüber dem Recht der Beteiligten zu 1 und 2 auf Schutz ihres Privat- und
Familienlebens und ihrem Interesse an der Wahrung ihrer Verfahrensrechte
nicht von vornherein überwögen.

Zwar habe der Antragsteller grundsätzlich Anspruch auf Schutz der aus
der Adoption erworbenen Rechtsposition. Der Schutz des Vertrauens in den
Bestand dieser Rechtsposition setze aber voraus, dass sie redlich erworben
worden sei. Dagegen spreche die Tatsache, dass die Adoption vor einem texa-
nischen Gericht betrieben worden sei, obwohl die Beziehung des Antragstellers
und des Annehmenden zum deutschen Recht sehr viel stärker gewesen sei. Es
spreche viel dafür, dass es dem Antragsteller und dem Annehmenden gerade
um eine möglichst einfache Durchführung der Adoption unter Umgehung von
Einwänden der Kinder des Annehmenden gegangen sei, die vor einem deutschen
Gericht eine Rolle gespielt hätten. Die Voraussetzungen einer „residence“
nach texanischem Recht dürften auch nicht vorgelegen haben, weil sich
der Annehmende nur ein einziges Mal für einen längeren Zeitraum von allenfalls
drei Monaten nach Texas begeben und im Haus des Antragstellers und
seiner Familie nur zu dem Zwecke gewohnt habe, die Voraussetzungen für ein
Adoptionsverfahren in den USA zu schaffen. Der Antragsteller habe nur sehr
allgemein dazu ausgeführt, wie sich sein Verhältnis zu dem Annehmenden gestaltet
habe, was vor allem die letzten Lebensjahre betreffe, als sich beide in
Deutschland bzw. Europa aufgehalten hätten. Dies spreche dagegen, dass dieses
Verhältnis von inniger Verbundenheit geprägt und deshalb besonders
schutzwürdig sei. Der Umstand, dass der Antragsteller und seine Familienangehörigen
den durch Adoption erworbenen Namen „Prinz/Prinzessin von S.-A.“
in den USA, aber nicht in Deutschland führen dürften, führe allein nicht dazu,
die Adoptionsentscheidung zur Vermeidung eines hinkenden Rechtsverhältnisses
anzuerkennen, weil sonst keine Prüfungskompetenz des Anerkennungsgerichts
bestünde.

Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
in der Rechtssache „Negrepontis-Giannisis“ rechtfertige keine andere
Entscheidung. In dem dort entschiedenen Fall sei die Anerkennung einer Volljährigenadoption
aufgrund von längst überholten Ordnungsvorstellungen im
Anerkennungsstaat versagt worden. Hier gehe es aber darum, die Rechte des
Antragstellers gegen die Rechte der leiblichen Kinder des Annehmenden abzuwägen,
denen die innerstaatliche Verfahrensordnung ein eigenes Anhörungs-
recht mit Verfassungsrang eingeräumt habe. Hier eröffne der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte dem nationalen Gesetzgeber einen Einschätzungsspielraum.

III.
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Der verfahrensrechtlichen Anerkennung nach §§ 108, 109 FamFG unterliegen
ausländische Entscheidungen, denen die Beurteilung einer materiellen
Rechtslage zu Grunde liegt und die darüber hinaus anerkennungsfähige Wirkungen
in Ansehung der Rechtslage erzeugen (vgl. MünchKomm-
FamFG/Rauscher, 3. Aufl. § 108 Rn. 10). Dies ist nicht der Fall, wenn sich die
gerichtliche Tätigkeit auf die Entgegennahme von Parteierklärungen oder auf
eine die Rechtslage nicht gestaltende Registrierung beschränkt (vgl. Senatsbeschluss
BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 22). Das Beschwerdegericht
geht erkennbar davon aus, dass das Urteil des District Court vom 9. Oktober
1992 aufgrund einer sachlichen Prüfung der materiellen Adoptionsvoraussetzungen
im US-Bundesstaat Texas erging und konstitutive Wirkungen in Bezug
auf die mit der Adoption angestrebte Statusfolge hatte. Dies lässt Rechtsfehler
nicht erkennen, so dass eine anerkennungsfähige Entscheidung im Sinne von
§ 108 Abs. 1 FamFG vorliegt.

2. Wie das Beschwerdegericht weiter zutreffend erkannt hat, scheitert die
Anerkennung nicht nach § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG an einer fehlenden internationalen
Zuständigkeit des District Court.

Die Anerkennungszuständigkeit nach § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ist
grundsätzlich nach den gleichen Zuständigkeitsanknüpfungen zu beurteilen, die
das deutsche Recht für die eigene internationale Zuständigkeit verwendet und
die für die Anerkennungsprüfung so gespiegelt werden, als seien sie im ausländischen
Entscheidungsstaat anzuwenden (Senatsbeschlüsse BGHZ 203, 350
= FamRZ 2015, 240 Rn. 25 und BGHZ 189, 87 = FamRZ 2011, 788 Rn. 23).
Dabei genügt es grundsätzlich, wenn die internationale Zuständigkeit des Entscheidungsstaats
aus der spiegelbildlichen Sicht des deutschen Rechts bis zum
Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch das ausländische Gericht eingetreten
ist (vgl. BGHZ 141, 286, 291 = NJW 1999, 3198, 3199).

Nach § 43 b Abs. 1 Satz 1 FGG in der vom 1. September 1986 bis zum
30. September 2001 gültigen Fassung waren die deutschen Gerichte in Angelegenheiten
betreffend die Annahme als Kind zuständig, wenn entweder der
Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das anzunehmende
Kind Deutscher war oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Danach
hätte ein deutsches Gericht im Jahr 1992 seine internationale Zuständigkeit
für ein Adoptionsverfahren selbst dann bejaht, wenn keiner der an der
Adoption unmittelbar Beteiligten Deutscher gewesen wäre, sofern nur einer von
ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt hätte. Bei spiegelbildlicher
Anwendung dieser Zuständigkeitsregeln auf das texanische Adoptionsverfahren
besteht die internationale Anerkennungszuständigkeit im Sinne
von § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG jedenfalls deswegen, weil zumindest der Antragsteller
nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts im Jahr 1992 seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in den USA hatte.

Das Spiegelbildprinzip findet freilich seine Grenze, wo das inländische
Recht von einer ausschließlichen Zuständigkeit der eigenen Gerichte ausgeht
(vgl. Prütting/Helms/Hau FamFG 4. Aufl. § 109 Rn. 21; Staudinger/Spellenberg
BGB [Neubearbeitung 2016] § 109 FamFG Rn. 64). Wie § 43 b Abs. 1 Satz 2
FGG indessen ausdrücklich hervorhob, nahm Deutschland auch nach dem frü-
her geltenden Rechtszustand keine ausschließliche internationale Entscheidungszuständigkeit
in Adoptionssachen für sich in Anspruch.

3. Der Anerkennung der Entscheidung des District Court steht auch
§ 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG nicht entgegen, wonach die Anerkennung ausgeschlossen
ist, wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert
hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß
oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte
wahrnehmen konnte.

a) § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG schützt das rechtliche Gehör der Beteiligten,
wobei im Ausgangspunkt auf den Beteiligtenbegriff des § 7 FamFG abzustellen
ist. Über § 7 Abs. 2 FamFG gilt, dass sich grundsätzlich jeder materiell
Beteiligte, der in einem entsprechenden deutschen Verfahren förmlich hätte
beteiligt werden müssen, gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG der Anerkennung
der Entscheidung in Deutschland widersetzen kann, wenn er im Verfahren im
Ursprungsstaat nicht gehörig beteiligt wurde (vgl. MünchKommFamFG/
Rauscher 3. Aufl. § 109 Rn. 25; Prütting/Helms/Hau FamFG 4. Aufl. § 109
Rn. 32).

b) Gemessen daran findet § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG keine Anwendung,
weil die Kinder des Annehmenden in einem deutschen Adoptionsverfahren
nicht gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG förmlich zu beteiligen gewesen wären
(ebenso Behrenthin/Braun Handbuch Adoptionsrecht Rn. D 129).

aa) Die Frage nach der Muss-Beteiligung der Kinder des Annehmenden
im inländischen Adoptionsverfahren wird in Rechtsprechung und Schrifttum allerdings
unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird hierzu die Auffassung vertreten,
dass die Kinder des Annehmenden wegen ihrer materiellen Rechtsbetroffenheit
im Adoptionsverfahren nicht nur gemäß § 193 FamFG anzuhören,
sondern zur effektiven Gewährleistung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör
nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG auch am Verfahren zu beteiligen seien (vgl. OLG
Stuttgart FamRZ 2012, 145 f.; MünchKommFamFG/Maurer 3. Aufl. § 188
Rn. 24 ff.; Bumiller in Bumiller/Harders FamFG 12. Aufl. § 193 Rn. 3; BeckOK
BGB/Pöcker [Stand: 1. Februar 2020] § 1752 Rn. 12.1; BeckOK FamFG/
Burschel [Stand: 1. April 2020] § 7 Rn. 16a). Die wohl überwiegende Ansicht
geht demgegenüber davon aus, dass sich der Gesetzgeber bewusst darauf beschränkt
habe, den Kindern des Annehmenden in § 193 FamFG ein Anhörungsrecht
einzuräumen, und ein Rückgriff auf § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG mit dieser
gesetzlichen Konzeption nicht zu vereinbaren sei (vgl. OLG Koblenz
FamRZ 2020, 270, 271; OLG Brandenburg FamRZ 2020, 39 f.; OLG Düsseldorf
Beschluss vom 20. September 2017 - 3 WF 120/17 - juris Rn. 2 und FamRZ
2011, 925 f.; Keidel/Engelhardt FamFG 20. Aufl. § 193 Rn. 4; Kemper in
Reinhardt/Kemper/Weitzel Adoptionsrecht 3. Aufl. § 193 Rn. 1; BeckOK
FamFG/Weber [Stand: 1. April 2020] § 188 Rn. 5; Prütting/Helms/Krause FamFG
4. Aufl. § 188 Rn. 18b; Staudinger/Helms BGB [Neubearbeitung 2019]
§ 1745 Rn. 23; NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1745 Rn. 13; Braun in Heilmann Praxiskommentar
Kindschaftsrecht § 188 FamFG Rn. 26; Socha FamRZ 2014,
1602, 1604; Zschiebsch jurisPR-FamR 8/2020 Anm. 7).
bb) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend, denn nur sie steht mit
der Systematik des Gesetzes und den in den Gesetzesmaterialien zu Tage getretenen
Intentionen des Gesetzgebers in Einklang.

(1) Die Kinder des Annehmenden gehören nicht zu den Personen, die
gemäß § 188 Abs. 1 FamFG als Beteiligte zum Adoptionsverfahren hinzuziehen
sind. Ihnen ist in § 193 FamFG ein gesondertes Anhörungsrecht eingeräumt.
Insoweit unterscheidet das Gesetz eindeutig zwischen der Anhörung von „Beteiligten“
gemäß § 192 FamFG einerseits und der Anhörung von Kindern des
Annehmenden und des Anzunehmenden als „weiteren Personen“ gemäß § 193
FamFG andererseits. Die Regelung in § 193 FamFG wäre überflüssig, wenn die
Kinder des Annehmenden am Adoptionsverfahren beteiligt werden müssten.

(2) Richtig ist freilich, dass die Aufzählung der Beteiligten in § 188 Abs. 1
FamFG nicht abschließend ist und einer Hinzuziehung weiterer Personen, deren
materielle Rechtspositionen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG unmittelbar
betroffen werden, für sich genommen noch nicht entgegensteht (vgl. BTDrucks.
16/6308 S. 247). In dieser Hinsicht wird die verfahrensrechtliche Stellung
der Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden in der Begründung
des Gesetzentwurfs allerdings ausdrücklich thematisiert und insoweit
ausgeführt, dass diese „im Regelfall“ nicht Beteiligte aufgrund der allgemeinen
Vorschrift des § 7 FamFG seien (vgl. BT-Drucks 16/6308 S. 248). Es kann dahinstehen,
ob diese Ausführungen möglicherweise auf einem unzutreffenden
Verständnis von der Unmittelbarkeit der Beeinträchtigung rechtlich geschützter
Interessen der Kinder des Annehmenden beruhen. Jedenfalls muss von einer
bewussten Entscheidung des Gesetzgebers ausgegangen werden, den Kindern
des Annehmenden keine Beteiligtenstellung im Adoptionsverfahren einräumen
zu wollen. Damit steht in Einklang, dass der Grundsatz der obligatorischen Hinzuziehung
von Personen, deren Rechte im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG
unmittelbar betroffen sind, keine absolute Geltung beansprucht, sondern im
Einzelfall durchaus spezialgesetzliche Einschränkungen im besonderen Teil
des Familienverfahrensgesetzes erfahren kann (vgl. BT-Drucks. 16/6308
S. 178; vgl. auch Keidel/Sternal FamFG 20. Aufl. § 7 Rn. 22; BeckOK
FamFG/Burschel [Stand: 1. April 2020] § 7 Rn. 8).

(3) Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder des Annehmenden werden
durch das Anhörungsrecht des § 193 FamFG ausreichend gewahrt. Es ist
bei einer ordnungsgemäßen Verfahrensgestaltung insbesondere nicht zu be-
sorgen, dass sich die Kinder des Annehmenden nicht zu allen im Verfahren
vorgetragenen Punkten äußern können, weil ihnen diese im Rahmen einer
- möglicherweise nur schriftlich erfolgten - Anhörung nach § 193 FamFG nicht
bekannt gegeben werden müssten (so aber OLG Stuttgart FamRZ 2012, 145,
146). Das verfassungsrechtlich geschützte Anhörungsrecht der Kinder des Annehmenden
beschränkt sich nicht darauf, die eigenen Interessen am Unterbleiben
der Adoption zu Gehör bringen zu können. Da die Kinder des Annehmenden
der Annahme nur dann mit Aussicht auf Erfolg entgegentreten können,
wenn sie nach § 1769 BGB darlegen, dass ihre Interessen die mit dem Adoptionsantrag
verfolgten Belange des Annehmenden und des Anzunehmenden
überwiegen, muss ihnen umfassend Gelegenheit gegeben werden, zur sittlichen
Rechtfertigung der Adoption Stellung zu nehmen (vgl. BVerfG FamRZ
2009, 106, 107 und FamRZ 1994, 493, 494 f.). Das Gericht darf bei seiner Entscheidung
über den Annahmeantrag insoweit keinen Vortrag und kein Anhörungsergebnis
verwerten, zu dem sich die Kinder des Annehmenden zuvor
nicht äußern konnten (vgl. BVerfG FamRZ 1994, 493, 494). Dies kann und
muss das Gericht auch im Rahmen einer Anhörung gemäß § 193 FamFG gewährleisten
(vgl. Zschiebsch jurisPR-FamR 8/2020 Anm. 7).

(4) Es besteht auch kein Wertungswiderspruch darin, die Kinder des Annehmenden
im inländischen Adoptionsverfahren als Nichtbeteiligte, im Anerkennungsverfahren
betreffend eine Auslandsadoption jedenfalls dann als Muss-
Beteiligte anzusehen, wenn ihnen im ausländischen Verfahren kein rechtliches
Gehör gewährt wurde. Die geschützten Interessen der Kinder werden bereits
durch die Existenz der ausländischen Adoptionsentscheidung beeinträchtigt.
Nachdem sie bereits auf deren Entstehung keinen Einfluss nehmen konnten,
sind sie im Anerkennungsverfahren auf die Geltendmachung von Anerkennungshindernissen
nach § 109 FamFG beschränkt, um eine Wirkungserstreckung
auf das Inland zu verhindern. Dies rechtfertigt es, den Kindern im Aner-
kennungsverfahren durch Zuerkennung von Beteiligtenrechten zumindest einen
verstärkten verfahrensrechtlichen Schutz zu gewähren.

c) Hat das ausländische Gericht den Kindern des Annehmenden vor dem
Ausspruch einer Adoption kein rechtliches Gehör gewährt, kann sich ein darauf
gegründetes Anerkennungshindernis somit nicht aus § 109 Abs. 1 Nr. 2
FamFG, sondern allenfalls aus § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ergeben.

4. Die derzeitigen Feststellungen des Beschwerdegerichts tragen noch
nicht die Beurteilung, dass die Anerkennung der Entscheidung des District
Court gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG wegen eines Verstoßes gegen den
ordre public zu versagen ist.

Nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist die Anerkennung einer ausländischen
Entscheidung ausgeschlossen, wenn diese zu einem Ergebnis führt, das
mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar
ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
Ein die Anerkennung hindernder Verstoß gegen den ordre public kann sich sowohl
aus dem materiellen Ergebnis der ausländischen Entscheidung (materiellrechtlicher
ordre public) als auch dem zugrundeliegenden ausländischen Verfahren
(verfahrensrechtlicher ordre public) ergeben.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch des
Senats - ist beim materiellen ordre public für die Frage der Anerkennung einer
ausländischen Entscheidung regelmäßig nicht auf den kollisionsrechtlichen ordre
public nach Art. 6 EGBGB abzustellen, den die deutschen Gerichte bei Anwendung
ausländischen Rechts zu beachten haben, sondern auf den großzügigeren
anerkennungsrechtlichen ordre public. Mit diesem ist eine ausländische
Entscheidung nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter - hätte
er das Verfahren entschieden - auf Grund zwingenden deutschen Rechts zu
einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Maßgeblich ist beim anerkennungsrechtlichen
ordre public vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen
Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen
und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem
Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint
(vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 86 = FamRZ 2015, 1479 Rn. 34 und BGHZ
203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 28; BGHZ 138, 331, 334 = NJW 1998, 2358
und BGHZ 118, 312, 328 f. = NJW 1992, 3096, 3101). Die damit verbundene
Abschwächung des Prüfungsmaßstabs (effet atténué) gegenüber dem kollisionsrechtlichen
ordre public rechtfertigt sich zum einen daraus, dass die Versagung
der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung schutzwürdiges Vertrauen
der Beteiligten untergraben und insbesondere bei Statusentscheidungen
zu unerwünschten hinkenden Rechtsverhältnissen führen könnte (vgl. Senatsbeschlüsse
BGHZ 206, 86 = FamRZ 2015, 1479 Rn. 34 und BGHZ 203, 350
= FamRZ 2015, 240 Rn. 29). Zum anderen folgt das unterschiedliche Maß der
Prüfungsintensität daraus, dass der Grad der Inlandsbeziehung des Sachverhalts
typischerweise schwächer ausgeprägt ist, wenn es lediglich um die Anerkennung
einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts geht, als wenn ein
deutsches Gericht in unmittelbarer Anwendung eines „anstößigen“ ausländischen
Rechts den Fall entscheiden müsste (vgl. MünchKommBGB/von Hein
7. Aufl. Art. 6 EGBGB Rn. 103).

aa) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts zum Recht des
US-Bundesstaates Texas bestimmte sich die Volljährigenadoption im Jahre
1992 nach den §§ 16.51 bis 16.55 des Texas Family Code 1984, dessen Regelungen
im Wesentlichen unverändert in die §§ 162.501 bis 162.507 des Texas
Family Code 2005 übernommen worden sind. Nach diesen Vorschriften kann
jeder erwachsene Einwohner des Bundesstaats bei dem für seinen Aufenthaltsort
zuständigen Gericht die Adoption einer erwachsenen Person beantra-
gen; mit dem Antrag ist die Zustimmung des Angenommenen vorzulegen. Ist
der Annehmende verheiratet, muss sich sein Ehegatte dem Adoptionsantrag
anschließen. Annehmender und Angenommener müssen an einer gerichtlichen
Anhörung teilnehmen, sofern sie nicht aus wichtigem Grund am Erscheinen vor
Gericht gehindert sind. Mit dem Ausspruch der Adoption wird der adoptierte
Erwachsene in jeder Hinsicht Kind der Adoptiveltern, während er nur noch in
erbrechtlicher Hinsicht als Kind der leiblichen Eltern gilt. Die leiblichen Eltern
können ihrerseits jedoch weder von dem noch durch den adoptierten Erwachsenen
erben.

Das Beschwerdegericht hat bislang keine weitergehenden Feststellungen
dazu getroffen, unter welchen Voraussetzungen ein texanisches Gericht
den Ausspruch einer Volljährigenadoption verweigern würde. Dem Gesetz lassen
sich keine objektiven tatbestandlichen Einschränkungen entnehmen, was
darauf hindeuten mag, dass Texas zu den amerikanischen Staaten gehört, in
denen die Adoption eines Volljährigen ohne die Erfüllung besonderer materieller
Voraussetzungen möglich ist (so im Ergebnis auch Wedemann FamRZ 2015,
2106, 2109 Fn. 40 unter Hinweis auf §§ 162.504 und 162.507 Texas Family
Code 2005; vgl. auch Mabry/Kelly Adoption Law: Theory, Policy, and Practice
2. Aufl. S. 122 unter Hinweis auf vergleichbare Regelungen in Kalifornien,
Washington DC und Georgia). Die Gründe für die Annahme spielen in diesen
Staaten für die Entscheidung des Gerichts über den Ausspruch der Adoption
weitgehend keine Rolle. Es ist insbesondere unschädlich, wenn die angestrebte
Adoption dadurch motiviert ist, dem Angenommenen Erbrechte, Steuervorteile
oder sonstige Vergünstigungen zukommen zu lassen (vgl. Wedemann FamRZ
2015, 2106, 2109 f.). Insoweit findet lediglich eine eingeschränkte Kontrolle dahingehend
statt, ob die Adoption eines Volljährigen einer betrügerischen Absicht
- beispielsweise der Gläubigerbenachteiligung - dienen oder ob mit der
Adoption ein ungesetzlicher oder offensichtlich anstößiger Zweck verfolgt wer-
den soll (vgl. Mabry/Kelly Adoption Law: Theory, Policy, and Practice 2. Aufl.
S. 123: „fraudulent, illegal or patently frivolous purpose“). Im Übrigen wird der
Ausspruch der Adoption nur dann verweigert, wenn einer der Adoptionsbeteiligten
- etwa wegen Geistesschwäche oder infolge einer Zwangslage - keinen
freien Willen bilden kann.

bb) Zu den wesentlichen Grundgedanken des deutschen Adoptionsrechts
gehört es bei der Volljährigenadoption, dass die Herstellung familienrechtlicher
Beziehungen zwischen Erwachsenen nicht der freien Disposition der
Adoptionsbeteiligten überlassen bleiben darf. Aus diesem Grunde macht das
deutsche Recht die Annahme eines Volljährigen davon abhängig, dass die
Adoption sittlich gerechtfertigt ist (§ 1767 Abs. 1 BGB). Die Adoption eines Volljährigen
muss insbesondere mit der Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses
zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen verbunden und die
Adoption darf nicht durch familienfremde Gründe motiviert gewesen sein. Das
Gericht hat deshalb eingehend und sorgfältig zu prüfen, aus welchen Gründen
das Annahmeverhältnis zu einem Volljährigen begründet werden soll (vgl. BTDrucks.
7/3061 S. 52; vgl. auch BVerfG FamRZ 1989, 715, 716). Die Volljährigenadoption
hat Ausnahmecharakter; Zweifel an der sittlichen Rechtfertigung
der angestrebten Volljährigenadoption gehen nach allgemeiner und zutreffender
Ansicht zu Lasten der Adoptionsbeteiligten (vgl. Staudinger/Helms BGB [Neubearbeitung
2019] § 1767 Rn. 37 mwN). Darüber hinaus anerkennt das deutsche
Adoptionsrecht die berechtigten ideellen und vermögensrechtlichen Belange
der leiblichen Kinder des Annehmenden, die verfahrensrechtlich durch
ein Anhörungsrecht im Adoptionsverfahren abgesichert sind.

cc) Inwieweit sich eine Volljährigenadoption, die im Ausland unter Anwendung
eines Rechts, welches keine besonderen materiellen Restriktionen für
die Annahme eines Volljährigen kennt, an davon abweichenden Wertungen des
deutschen Adoptionsrechts messen lassen muss, hängt maßgeblich vom Grad
der Inlandsbeziehung des Sachverhalts ab. Nicht nur beim kollisionsrechtlichen
ordre public nach Art. 6 EGBGB, sondern auch beim anerkennungsrechtlichen
ordre public nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG besteht zwischen der Intensität der
Inlandsbeziehung einerseits und der für das Eingreifen des ordre public nötigen
Erheblichkeit der Abweichung von Grundgedanken des deutschen Rechts andererseits
eine umgekehrte Proportionalität: Die Anforderungen an den Inlandsbezug
sind umso geringer, je stärker das Ergebnis der Anwendung ausländischer
Normen gegen grundlegende Gerechtigkeitsvorstellungen des nationalen
Rechts verstößt; umgekehrt ist ein besonders ausgeprägter Inlandsbezug
zu verlangen, wenn die Stärke des Verstoßes gegen wesentliche Grundsätze
des deutschen Rechts vergleichsweise gering erscheint (vgl. OLG Frankfurt
FamRZ 2019, 1073, 1075; OLG Bremen FamRZ 2015, 425, 427; OLG Celle
FamRZ 2014, 1131, 1132; Staudinger/Spellenberg BGB [2016] § 109 FamFG
Rn. 256 f.; vgl. auch BGHZ 118, 312, 349 = NJW 1992, 3096, 3105 f. zu § 328
Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

dd) Auch bei starkem Inlandsbezug wird eine im Ausland ausgesprochene
Volljährigenadoption allerdings nicht schon allein deshalb gegen den anerkennungsrechtlichen
ordre public verstoßen, weil es nach dem angewendeten
Sachrecht des ausländischen Gerichtsstaats unerheblich ist, ob ein Eltern-Kind-
Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen bereits entstanden
oder zu erwarten ist und die Motive für die Begründung eines Annahmeverhältnisses
grundsätzlich keine Rolle spielen. Der Umstand, dass das ausländische
Recht den Belangen der Kinder des Annehmenden keine Bedeutung
beimisst, hindert die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung
für sich genommen ebenfalls noch nicht. Eine auf solche ausländische Rechtsvorschriften
gestützte Adoptionsentscheidung kann aus Sicht des deutschen
Rechts aber dann missbilligt werden, wenn bei intensiver Inlandsbeziehung des
Sachverhalts die Anrufung des ausländischen Gerichts bewusst deshalb erfolgte,
um sich die weniger restriktiven Annahmevoraussetzungen des ausländischen
Rechts nutzbar zu machen (vgl. auch Wedemann FamRZ 2015, 2106,
2113) und die nach deutschem Recht gebotene Abwägung mit den Interessen
der leiblichen Kinder des Annehmenden zu verhindern. In diesen Fällen erscheint
das Vertrauen der Adoptionsbeteiligten darauf, dass sich die Wirkungen
einer - durch Rechtsumgehung motivierten - ausländischen Adoptionsentscheidung
auch auf das Inland erstrecken werden, regelmäßig weniger schutzwürdig,
so dass für die weitgehende Abschwächung des Prüfungsmaßstabs im
Rahmen des anerkennungsrechtlichen ordre public auch unter diesem Gesichtspunkt
keine besondere Veranlassung mehr besteht.

ee) Von einem solcherart arrangierten Auslandsfall ist regelmäßig dann
auszugehen, wenn das ausländische Gericht seine Entscheidungszuständigkeit
für das Adoptionsverfahren auf der Grundlage unrichtiger oder irreführender
Angaben der Adoptionsbeteiligten über ihren Wohn- oder Aufenthaltsort bejaht
hat.

Gleiches gilt auch dann, wenn es bei einer Gesamtschau aller Umstände
des Sachverhalts mit Händen zu greifen ist, dass die Voraussetzungen für die
Entscheidung durch ein ausländisches Gericht nur deshalb herbeigeführt wurden,
um die restriktiveren Annahmevoraussetzungen des deutschen Adoptionsrechts
für die Annahme Volljähriger und die Rechte der Kinder des Annehmenden
zu umgehen (vgl. auch BGH Urteil vom 18. September 2001 - IX ZB 51/00 -
NJW 2002, 960, 961; BFH NZI 2016, 939 Rn. 23 zur „Zuständigkeitserschleichung“
im Insolvenzrecht). Anhaltspunkte für ein solcherart zu missbilligendes
„forum shopping“ können sich beispielsweise daraus ergeben, dass bei der
Adoption unübersehbar familienfremde Motive eine Rolle gespielt haben können
oder dass einer oder beide Adoptionsbeteiligte ihren Aufenthalts- und
Wohnort nur vorübergehend und ausschließlich zum Zwecke des Adoptionsverfahrens
in den ausländischen Gerichtsstaat verlegt haben. Bei dieser Würdigung
ist freilich Zurückhaltung geboten.

ff) Gemessen daran rechtfertigen die bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts
eine Versagung der Anerkennung der Entscheidung des District
Court wegen Verstoßes gegen den materiellen ordre public nicht.

(1) Rechtsbedenkenfrei hat das Beschwerdegericht allerdings einen besonders
intensiven Inlandsbezug des Sachverhalts daraus hergeleitet, dass
beide Adoptionsbeteiligte die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, der Annehmende
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und die Geltendmachung
etwaiger aus der Adoption resultierender Erbrechte in Deutschland
zu erwarten war. Auch legt es der Sachverhalt durchaus nahe, dass es für
die Adoption eine besondere Rolle spielte, dem Antragsteller den - eine frühere
deutsche Adelsbezeichnung enthaltenden - Namen des Annehmenden zu verschaffen.

(2) Soweit das Beschwerdegericht aber scheinbar von einer Täuschung
des texanischen Gerichts ausgeht und insoweit ausführt, dass die Voraussetzungen
für eine „residency“ nach texanischem Recht tatsächlich nicht vorgelegen
hätten, weil sich der Annehmende nur ein einziges Mal - aber auch nicht
länger als drei Monate - nach Texas begeben und im dortigen Haus des Antragstellers
und seiner Familie einzig zu dem Zweck gewohnt habe, um die
Voraussetzungen für die Durchführung des Adoptionsverfahrens in den USA zu
schaffen, hält dies den Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde nicht stand.

(a) Insoweit rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass den tatsächlichen
Feststellungen zu den Aufenthalten des Annehmenden in den USA eine
hinreichende Grundlage im unstreitigen Vortrag der Beteiligten fehlt. Denn der
Antragsteller hat behauptet, dass der Annehmende sich „insbesondere seit
1990“ öfters für längere Zeiträume „zwischen zwei Wochen bis zu sechs Monaten“
im Haus des Antragstellers und dessen Familie in den USA aufgehalten
habe. Nachdem die Ehe des Annehmenden geschieden worden und der Kontakt
zu seiner bisherigen Familie weitgehend verlorengegangen sei, habe sich
der Annehmende dazu entschlossen, dauerhaft zum Antragsteller nach Texas
zu ziehen und die Adoptionspläne tatsächlich umzusetzen. Angesichts dieser
widerstreitenden Angaben durfte das Beschwerdegericht seine Feststellungen
nicht allein auf das Vorbringen der Beteiligten zu 1 und 2 stützen. Eigene Ermittlungen
zu Anzahl und Dauer der Aufenthalte des Annehmenden in den USA
hat das Beschwerdegericht nicht angestellt, insbesondere hat es das Angebot
der Beteiligten zu 1 und 2 nicht aufgegriffen, sich von ihnen Auskünfte der USBehörden
mit den genauen Ein- und Ausreisedaten des Annehmenden beibringen
zu lassen. Die Behauptung des Antragstellers, dass der Annehmende die
Absicht gehabt habe, dauerhaft zum Antragsteller in die USA überzusiedeln, hat
das Beschwerdegericht nicht weiter aufgeklärt. Auch hier ergäben sich nach
Aktenlage weitere Ermittlungsansätze durch Vernehmung der seinerzeitigen
Lebensgefährtin des Annehmenden, die von den Beteiligten zu 1 und 2 als
Zeugin benannt worden ist.

(b) Ebenso bestandet die Rechtsbeschwerde mit Recht, dass das Beschwerdegericht
keine belastbaren Feststellungen zu den zeitlichen Voraussetzungen
getroffen hat, die das texanische Recht im Zusammenhang mit Adoptionsverfahren
an das Erfordernis der „residency“ im Bundesstaat stellt. In diesem
Zusammenhang ist auch nicht ermittelt, ob es ein texanisches Gericht - wie
das Beschwerdegericht offensichtlich meint - missbilligen würde, wenn sich die
Adoptiveltern nur deshalb vorübergehend im Bundesstaat des Adoptionsverfahrens
aufhalten, um die zeitlichen Voraussetzungen für eine „residency“ in die-
sem Staat zu erfüllen (vgl. dazu Mabry/Kelly Adoption Law: Theory, Policy, and
Practice 2. Aufl. S. 159).

b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann ein Verstoß gegen
den verfahrensrechtlichen ordre public nach dem derzeitigen Sachstand
nicht angenommen werden.

aa) Der verfahrensrechtliche ordre public greift grundsätzlich nur in Ausnahmefällen
ein. Ist die ausländische Entscheidung in einem Verfahren zu
Stande gekommen, das von zwingenden Bestimmungen des deutschen Verfahrensrechts
abweicht, so schließt dies die Anerkennung noch nicht aus, weil
selbst erhebliche Unterschiede zwischen den Verfahrensordnungen grundsätzlich
hinzunehmen sind. Der deutsche ordre public wird nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs erst dann berührt, wenn das Verfahren im
Erststaat derart von wesentlichen Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts
abweicht, dass die ausländische Entscheidung nicht mehr als Ergebnis
eines geordneten, rechtsstaatlichen Verfahrens angesehen werden kann (vgl.
Senatsbeschlüsse vom 24. März 2010 - XII ZB 193/07 - FamRZ 2010, 966 Rn.
19 und BGHZ 182, 188 = FamRZ 2009, 1816 Rn. 25). Dies allein und nicht die
Frage, ob bei gleicher Verfahrensweise ein inländisches Gericht gegen tragende
Grundsätze des deutschen Verfahrensrechts verstoßen hätte, bildet den
Maßstab dafür, ob die Entscheidung des ausländischen Gerichts gegen den
deutschen verfahrensrechtlichen ordre public verstoßen hat (BGH Beschluss
vom 10. September 2015 - IX ZB 39/13 - NJW 2016, 160 Rn. 12 mwN; BGHZ
48, 327, 331 = NJW 1968, 354, 355). Insbesondere der Schutz des rechtlichen
Gehörs erstreckt sich deshalb nicht auf eine bestimmte verfahrensrechtliche
Ausgestaltung, sondern es ist zur Konkretisierung des im Rahmen von § 109
Abs. 1 Nr. 4 FamFG zu berücksichtigenden verfahrensrechtlichen ordre public
vielmehr auf die Grundsätze abzustellen, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will
(vgl. Senatsbeschluss BGHZ 182, 204 = FamRZ 2009, 2065 Rn. 25).

bb) Gemessen daran kann ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen
ordre public zwar nicht schon deshalb verneint werden, weil das texanische
Verfahrensrecht eine Anhörung von leiblichen Kindern des Annehmenden im
Rahmen einer Volljährigenadoption nicht vorsieht und der texanische Richter
deshalb keinen Verfahrensfehler begangen hat. Denn ein Verstoß gegen das
Verfahrensrecht des Erststaats ist weder hinreichend noch notwendig (vgl.
Prütting/Helms/Hau FamFG 4. Aufl. § 109 Rn. 50). Andererseits kann ein Verstoß
gegen den verfahrensrechtlichen ordre public aber auch nicht allein daraus
hergeleitet werden, dass einem deutschen Gericht, welches die Adoption eines
Volljährigen ohne Anhörung der leiblichen Kinder des Annehmenden ausspricht,
ein Verfahrensfehler von solchem Gewicht unterlaufen würde, dass
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Durchbrechung
des Grundsatzes der Unanfechtbarkeit von Adoptionsbeschlüssen gerechtfertigt
ist, um dem Anspruch der Kinder auf rechtliches Gehör zur Wirksamkeit zu verhelfen.
Denn das Anhörungsrecht der Kinder nach § 193 FamFG dient der verfahrensrechtlichen
Absicherung der im materiellen Adoptionsrecht durch § 1769
BGB gewährleisteten Berücksichtigung ihrer ideellen und vermögensrechtlichen
Interessen. In diesem Zusammenhang macht die Rechtsbeschwerde zu Recht
geltend, dass der materiell-rechtliche und der verfahrensrechtliche ordre public
nicht isoliert voneinander betrachtet werden können. Wenn das bei der Adoptionsentscheidung
zur Anwendung gelangte ausländische Recht widerstreitenden
Interessen der leiblichen Kinder des Annehmenden keine Bedeutung beimisst
und dies aus Sicht der deutschen Rechtsordnung hinzunehmen wäre,
bestünde auch keine Veranlassung, in der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs
einen schwerwiegenden und die Anerkennung hindernden Verfahrensverstoß
zu sehen.

cc) Es braucht deshalb nicht weiter erörtert zu werden, ob sich der Umstand,
dass den Kindern des Annehmenden im texanischen Verfahren kein
rechtliches Gehör gewährt worden ist, auf die Adoptionsentscheidung ausgewirkt
hat oder dies zumindest nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu
Senatsbeschlüsse BGHZ 182, 204 = FamRZ 2009, 2069 Rn. 40 und BGHZ
182, 188 = FamRZ 2009, 1816 Rn. 44).

IV.
Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben und
ist aufzuheben (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Der Senat kann die Sache insoweit
auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht selbst entscheiden.
Die Anerkennung der Entscheidung des District Court hängt von der Beantwortung
der - im Beschwerdeverfahren weiter aufzuklärenden - Frage nach
einer zu missbilligenden Rechtsumgehung ab.

1. Allerdings ist auch bei Adoptionsentscheidungen Beurteilungszeitpunkt
für den Verstoß gegen den ordre public der Zeitpunkt der Anerkennung der ausländischen
Entscheidung (vgl. BGH Urteil vom 14. Dezember 1989 - IVa ZR
231/87 - FamRZ 1989, 378, 381). Die Entscheidung ist deshalb anzuerkennen,
wenn aufgrund nachträglich geänderter Umstände die Versagung einer Anerkennung
des ausländischen Adoptionsdekrets - selbst unter Berücksichtigung
der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Wiederholung der Adoption im Inland -
wesentlichen Gerechtigkeitsvorstellungen des deutschen Rechts noch stärker
widersprechen würde als die Erstreckung von dessen Wirkungen auf das Inland.

a) In diesem Zusammenhang lässt sich aus dem Umstand, dass der Annehmende
im Jahr 2012 verstorben ist und alle leiblichen Kinder des Annehmenden
die Erbschaft nach dem Annehmenden ausgeschlagen haben, nicht
herleiten, dass der Anerkennung der Adoption keine gewichtigen vermögensrechtlichen
Interessen der Beteiligten zu 1 und 2 mehr entgegenstünden. Während
das Erbstatut darüber entscheidet, welches Verwandtschaftsverhältnis für
eine erbrechtliche Berechtigung vorliegen muss und welche konkrete Erbberechtigung
sich hieraus ergibt, bestimmt sich nach dem für die Adoptionsfolgen
maßgeblichen Recht, ob ein solches Verwandtschaftsverhältnis durch die Adoption
begründet worden ist (vgl. BGH Urteil vom 14. Dezember 1988 - IVa ZR
231/87 - FamRZ 1989, 378, 379). Das Beschwerdegericht geht davon aus,
dass einer Volljährigenadoption nach texanischem Recht weitgehend dem Prinzip
der Volladoption folgt (§ 16.55 Texas Family Code 1984), weil eine § 1770
BGB vergleichbare Beschränkung der Verwandtschaftsbeziehungen auf das
Verhältnis zwischen Annehmendem und Angenommenem nicht vorgesehen ist.
Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Wie das Beschwerdegericht richtig erkannt
hat, werden deshalb die vermögensrechtlichen Interessen der Beteiligten
zu 1 und 2 durch Erbrechte des Antragstellers (oder seiner Abkömmlinge) künftig
auch bei anderen Erbfällen innerhalb der Familie berührt, wie der offensichtlich
bereits bestehende Streit um den Nachlass nach der Mutter des Annehmenden
verdeutlicht.

b) Für die Anerkennungsprüfung kommt dem Umstand, dass der Antragsteller
seit 1992 den Familiennamen des Annehmenden trägt und diesen Namen
auf Ehegatten und Kinder übertragen hat, auch aus verfassungsrechtlicher
Perspektive keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sofern sich unter dem von
dem Antragsteller durch die Auslandsadoption erworbenen und im Inland über
längere Zeit geführten Namen eine schutzwürdige soziale Identität gebildet haben
sollte und ein entsprechender Vertrauenstatbestand vorliegt, kann berech-
tigten persönlichkeitsrechtlichen Belangen (Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 GG) in
personenstandsrechtlichen Verfahren Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG
NJWE-FER 2001, 193, 194; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. Februar 2019
- XII ZB 130/16 - FamRZ 2019, 967 Rn. 38). Umgekehrt lassen sich freilich
auch keine schützenswerten Interessen des Beteiligten zu 1 daran erkennen,
dass der auch von ihm geführte Familienname des Annehmenden nicht durch
familienrechtliche Statusvorgänge weiterverbreitet wird.

2. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(vgl. EGMR Urteil vom 3. Mai 2011 - 56759/08 - Negrepontis-
Giannisis ./. Griechenland, veröffentlicht bei www.hudoc.echr.coe.int) gebietet
im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres die Anerkennung der Entscheidung
des District Court.

Zutreffend ist der Hinweis der Rechtsbeschwerde darauf, dass die Versagung
der Anerkennung im vorliegenden Fall das Recht auf Achtung des Familienlebens
nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schon deshalb berühren würde, weil sich
die Adoptionsentscheidung auf das tägliche Leben des Antragstellers und seiner
Familie ausgewirkt hat, ohne dass es überhaupt darauf ankäme, ob zwischen
dem Annehmenden und dem Antragsteller eine Eltern-Kind-Beziehung
bestanden hat oder hergestellt worden ist (vgl. EGMR Urteil vom 3. Mai 2011
- 56759/08 - Negrepontis-Giannisis ./. Griechenland Rn. 56). Die Versagung der
Anerkennung einer im Ausland vollzogenen Volljährigenadoption muss deshalb
im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK durch ein dringendes soziales Bedürfnis
gerechtfertigt und verhältnismäßig zu dem mit der Versagung der Anerkennung
verfolgten berechtigten Ziel sein. Hierbei hat der Gerichtshof den Konventionsstaaten
einen weiten Ermessensspielraum eingeräumt, wobei er auch darauf
abstellt, ob es insoweit einen Konsens zwischen den einzelstaatlichen Rechtsordnungen
gibt (vgl. EGMR Urteil vom 3. Mai 2011 - 56759/08 - Negrepontis-
Giannisis ./. Griechenland Rn. 69). Die Wahrung berechtigter ideeller und vermögensrechtlicher
Interessen der leiblichen Kinder des Annehmenden wird
grundsätzlich als Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK anzuerkennen
sein, zumal auch andere Staaten deren Haltung zur Adoption berücksichtigen
(vgl. Art. 268 a quater Abs. 1 schweizerisches ZGB) oder den Ausspruch
einer Volljährigenadoption sogar von deren ausdrücklicher Zustimmung
abhängig machen (vgl. Art. 313 türkisches ZGB). Bei Abwägung der widerstreitenden
Interessen wird die Versagung der Anerkennung einer Volljährigenadoption
auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit jedenfalls dann keinen
durchgreifenden konventionsrechtlichen Bedenken begegnen, wenn die
Adoption unter bewusster Umgehung der innerstaatlichen Rechte der leiblichen
Kinder im Ausland vorgenommen worden ist.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

27.05.2020

Aktenzeichen:

XII ZB 54/18

Rechtsgebiete:

Abstammung (incl. künstliche Befruchtung), Adoption
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Erschienen in:

NJW 2020, 3026-3035

Normen in Titel:

BGB §§ 1767, 1769; EGBGB Art. 6; FamFG §§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 108 Abs. 1, 109