Gerichtliche Überprüfung des Ergebnisses der notariellen Fachprüfung
Gerichtliche Überprüfung des Ergebnisses der notariellen Fachprüfung
Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG; § 7b BNotO
Leitsätze (amtlich):
1. Die notarielle Fachprüfung ist eine berufsbezogene Prüfung, die der vollständigen gerichtlichen Nachprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterfällt.
2. Im Hinblick auf das Gebot der Chancengleichheit der Berufsbewerber ist den Prüfern außerhalb fachlicher Fragen ein nur eingeschränkt zu überprüfender Beurteilungsspielraum zuzubilligen.
3. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob es sich bei der Prüfung um den ersten oder den zweiten und letzten Versuch des Kandidaten handelt.
KG, Urt. v. 14. 7. 2016 – Not 22/15
Der Kläger nahm zwischen dem 23. und 27.9.2013 am von dem Beklagten (bzw. seiner damaligen Leiterin) durchgeführten schriftlichen Teil der notariellen Fachprüfung teil.
Mit am 9.1.2014 zugestelltem Bescheid v. 8.1.2014 hat der Beklagte dem Kläger die Bewertung seiner Aufsichtsarbeiten wie folgt mitgeteilt:
Klausur F 20 – 35 9,00 Punkte
Klausur F 20 – 40 8,50 Punkte
Klausur F 20 – 43 3,00 Punkte
Klausur F 20 – 45 3,00 Punkte.
Zugleich hat der Beklagte festgestellt, dass mehr als eine der Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden, der Kläger damit von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen sei und die notarielle Fachprüfung nicht bestanden habe. Wegen der Einzelheiten der Klausuren, ihrer Lösungen durch den Kläger und die Ausführungen der Korrektoren hierzu wird auf die Verwaltungsakte verwiesen.
Mit Schriftsatz v. 9.2.2014 hat der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben und in der Folge die Beurteilung der Klausuren F 20 – 43 und F 20 – 45 bemängelt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. II 12 und 19 – 22 der Verwaltungsakte verwiesen. Auf Aufforderung des Beklagten nahmen die Erst- und Zweitkorrektoren zu den Einwendungen des Klägers Stellung, blieben aber bei den Bewertungen der Aufsichtsarbeiten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte Bl. II 30 bis II 31 und II 49 bis II 50 (Stellungnahmen Erstkorrektor F 20 – 45), II 32 und II 54 (Stellungnahmen Zweitkorrektorin F 20 – 45), II 37 bis II 38 (Stellungnahme Erstkorrektor F 20 – 43) sowie II 39 bis II 40 (Stellungnahmen Zweitkorrektor F 20 – 43) verwiesen.
Der Beklagte hat mit am 26.6.2015 zugestelltem Bescheid v. 22.6.2015, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 8 – 14 der Akte verwiesen wird, den Widerspruch des Klägers auf dessen Kosten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 27.7.2015 eingegangene Klage, worin der Kläger an seinen Einwendungen aus dem Widerspruchsverfahren gegen die Bewertung der Klausur F 20 – 45 festhält.
Der Kläger trägt vor, die von ihm vorgenommene Zuordnung des GbR-Anteils an dem Betriebsgrundstück zum Privatvermögen des M sei zumindest vertretbar. Im Rahmen der GbR werde der M zumindest nicht unternehmerisch tätig. Ausführungen zum Ausschluss der Abänderbarkeit der gewünschten Unterhaltsregelung seien nicht erforderlich gewesen. Gefragt worden sei lediglich nach einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts. Die von ihm geschaffene Unterhaltsregelung sei auch nicht unbrauchbar. Weder sei es fehlerhaft, dass sich sein Formulierungsvorschlag nur auf einen Satz beschränke, noch könnten Formulierungen erwartet werden, wie sie in einschlägigen Formularbüchern enthalten seien. Schließlich habe sich die Zweitkorrektorin nicht in ausreichendem Maße mit seinen Prüfungsleistungen auseinandergesetzt.
Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung ihres Bescheides v. 8.1.2014 (Az.: E …II …/s-) und des Widerspruchsbescheides v. 22.6.2015 (Az.: E …//…0-) zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Dem Senat lag der den Kläger betreffende Verwaltungsvorgang des Beklagten – E …II …0- – vor. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Aus den Gründen:
I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO. Der Kläger strebt die Aufhebung des Bescheids des Beklagten v. 8.1.2014 i.d.F. des Widerspruchsbescheids v. 22.6.2015 und dessen Verpflichtung zur Neubescheidung an. Insofern handelt es sich um eine Bescheidungsklage als Unterart der Verpflichtungsklage, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (VGH Kassel, Beschl. v. 29.4.2010 – 8 A 3247/09; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 829). Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung soweit sich aus der BNotO keine abweichenden Bestimmungen ergeben, § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO.
II. Die Verpflichtungsklage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht nach Zustellung des Widerspruchbescheids des Beklagten gegen diese erhoben worden, §§ 74 Abs. 2, 57 Abs. 2, 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB, § 111c Abs. 1 Satz 2 BNotO. Der Senat ist sachlich zuständig, weil es sich um eine verwaltungsrechtliche Notarsache handelt, § 111 Abs. 1 BNotO (vgl. auch BT-Drucks. 17/3356, S. 16). Die örtliche Zuständigkeit des Senats folgt aus § 111a Satz 1 BNotO, weil der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten in Berlin am Sitz der BNotK, §§ 7g Abs. 1, 76 Abs. 2 BNotO i.V.m. § 1 der Satzung der BNotK, erlassen worden ist.
III. In der Sache hat die Klage keinen Erfolg.
Gegenstand der Klage ist der Bescheid des Beklagten v. 8.1.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 22.6.2015, wobei sich die Nachprüfung durch den Senat auf die allein noch von dem Kläger gerügte Bewertung der Klausur F 20 – 45 bezieht (BVerwG v. 16.3.1994 – 6 C 5.93,
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger in keinen Rechten.
a) Der schriftliche Teil der notariellen Fachprüfung umfasst vier Aufsichtsarbeiten, § 7b Abs. 1 Satz 1 BNotO. Wird mehr als eine Aufsichtsarbeit mit weniger als 4,00 Punkten bewertet, ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die notarielle Fachprüfung nicht bestanden, § 7b Abs. 3 Satz 2 BNotO. Das ist vorliegend der Fall. Die Aufsichtsarbeiten F 20 – 45 und F 20 – 43 des Klägers sind jeweils mit weniger als vier Punkten bewertet worden.
b) Die Bewertung der Aufsichtsarbeit F 20 – 45 hält einer gerichtlichen Nachprüfung stand.
aa) Der Senat ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle berufsbezogener Prüfungen (BVerfG v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81,
Soweit indes nicht fachliche Fragen den Gegenstand der Leistungsbewertung bilden, sondern komplexe prüfungsspezifische Bewertungen – z.B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrads der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung – im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne Weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen, ist den Prüfern auch im Hinblick auf das Gebot der Chancengleichheit der Berufsbewerber ein Bewertungsspielraum zuzubilligen. Dessen Überprüfung ist darauf beschränkt, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat (BVerwG, Urt. v. 21.10.1992 – 6 C 12/92; Beschl. v. 10.10.1994 – 6 B 73/94;
Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob es sich bei der Prüfung um den ersten oder, wie bei dem Kläger, den zweiten und letzten Versuch handelt. Das Gebot der Chancengleichheit lässt einen insoweit unterschiedlichen Beurteilungsmaßstab nicht zu.
bb) Danach ist Bewertung der Aufsichtsarbeit F 20 – 45 des Klägers nicht zu beanstanden.
(a) Vor allem der Erstkorrektor hat in seinem Gutachten v. 25.10.2013 dargelegt, welche Erwartungen er an die Bearbeitung der aufgeworfenen Fragen hatte. Die Ausführungen des Klägers bleiben deutlich hinter diesen Erwartungen zurück, was von ihm auch nicht in Abrede gestellt wird.
(b) Die Kritik der Korrektoren an der Zuordnung der GbR-Anteile zum Privatvermögen des M ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat erkannt, dass die Ziele des M, sein Unternehmen vor scheidungsbedingten Liquiditätsabflüssen zu schützen, durch eine ehevertragliche Modifizierung des Zugewinnausgleichs erreicht werden können (vgl. BGH v. 26.3.1997 – XII ZR 250/95,
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auch dem „Betriebsvermögen“ des M grds. möglich ist (vgl. Langenfeld/Milzer, Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, 7. Aufl., Rn. 999). Jedoch entspricht nur Letzteres dem von dem Notar zu berücksichtigen, vgl. § 17 Abs. 1 BeurkG, Willen der Eheleute.
M hat den von F gebilligten Wunsch geäußert, „den ungehinderten Fortbestand meines Unternehmens und auch der GmbH zu sichern und diese weitestgehend vor Liquiditätsabflüssen im Fall der Scheidung zu schützen“. Diese Gefahr kann nicht nur bei unmittelbaren Wertsteigerungen des Unternehmens oder der GmbH bestehen, sondern auch bei solchen der GbR-Anteile. Wenn nämlich das an die Unternehmen des M verpachtete Grundstück im Wert steigt und sich dies auf den Wert der Gesellschaftsanteile des M auswirkt, könnte dies dazu führen, dass M nicht in der Lage wäre, ohne Zugriff auf die Substanz dieser Anteile die Zugewinnausgleichsforderungen der F zu befriedigen. Die Möglichkeit entsprechender Wertsteigerungen war durch den Hinweis des M auf einen vollständigen Umbau des Grundstücks im Sachverhalt auch angelegt. Da es sich zudem bei dem von der GbR gehaltenen Grundstück um das „Betriebsgrundstück“ des „Getränke-Service“ und der „Mineralbrunnen GmbH“ handelt, wären Auswirkungen auf diese Unternehmungen des M letztlich nicht auszuschließen, etwa wenn das sonstige Privatvermögen des M zur Befriedigung eines Anspruchs der F auf Zugewinn nicht ausreichen sollte.
Die Verpachtung des Betriebsgrundstücks mag keine unternehmerische Tätigkeit im handelsrechtlichen Sinn sein, vgl. § 105 Abs. 2 HGB. Darauf kommt es aber nicht an. Jedenfalls wäre bei einer Zuordnung der GbR-Anteile zu dem einem Zugewinnausgleich unterfallenden Vermögen der von den Eheleuten gewünschte „weitestgehende“ Schutz nicht gegeben.
Hiergegen sprechen auch nicht die – nicht in der Klausurlösung, sondern erst im Verwaltungsverfahren vorgebrachten – Kontrollüberlegungen des Klägers. Die Frage einer Zuordnung der GbR-Anteile für den Fall, dass die Gesellschaft weitere Grundstücke an Dritte verpachtet, stellt sich nicht. Aufgabe des Klägers war es, den ihm konkret vorgetragenen Sachverhalt einer interessengerechten Lösung der Mandanten zuzuführen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die GbR außer dem Betriebsgrundstück Eigentümerin weiterer Grundstücke wäre. Auch war nicht zu entscheiden, was sich bei Verpachtung des Grundstücks durch einen Dritten ergäbe.
c) Die Kritik der Korrektoren hinsichtlich von dem Kläger unterlassener Ausführungen zum Ausschluss der Abänderbarkeit der gewünschten Unterhaltsvereinbarung ist nicht unberechtigt.
Zwar finden die Regelungen des § 239 FamFG unmittelbar nur Anwendung, wenn es sich um eine vollstreckbare Urkunde i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO handelt (Meyer-Holz, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 239 Rn. 7; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl., § 239 Rn. 2). Dies ist nach dem Sachverhalt nicht unbedingt erforderlich; denkbar und den Interessen der F ggf. entsprechend wäre aber z.B. die Titulierung bereits eines Mindestbetrags. Unabhängig davon bleiben die Einwände des Klägers gegen die Kritik der Korrektoren auch ohne Erfolg, wenn noch keine vollstreckbare Urkunde erstellt wird. Denn die Frage einer Abänderbarkeit der Vereinbarung stellt sich auch in diesem Fall.
Der Erstkorrektor hat im Widerspruchsverfahren näher dargelegt, aus welchen Gründen Ausführungen zur Abänderung der Unterhaltsvereinbarung erwartet wurden. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Eheleute wünschen eine Verlängerung des in § 1570 Abs. 1 BGB geregelten Bezugszeitraums von 3 auf 7 Jahre nach der Geburt des jüngsten Kindes. Dass aufseiten des Unterhaltsschuldners während dieses Zeitraums ein Bedürfnis nach einer Änderung der Regelung bestehen kann, ist nicht auszuschließen. Der Erstkorrektor hat als Beispiel eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des M angesprochen. Dies erscheint bei einem selbstständigen Unternehmer nicht unmöglich zu sein. Darüber hinaus könnte ein Bedürfnis an Anpassung der Regelung bestehen, sofern F ihrer Obliegenheit zur Betreuung der Kinder nicht nachkommen sollte (vgl. Münch, Ehebezogene Rechtsgeschäfte, 4. Aufl., Rn. 3185). Ihr könnte demgegenüber als künftiger Unterhaltsgläubigerin an einem Ausschluss der Abänderbarkeit gelegen sein. In diesem Zusammenhang hätten über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus auch Ausführungen zu § 239 FamFG erfolgen können. Dessen Erwähnung in einer nicht vollstreckbaren Unterhaltsvereinbarung kann als ein Hinweis auf eine Abänderungsmöglichkeit nach materiellem Recht verstanden werden (BGH, Urt. v. 27.10.1959 – VI ZR 157/58; Kilger/Pfeil, in: Göppinger/Börger, Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung, 10. Aufl., 5. Teil, Rn. 386; Meyer-Holz, a.a.O., § 239 Rn. 11).
Auch hinsichtlich weiterer Punkte haben die Prüfer mit Recht festgestellt, dass die Unterhaltsregelung sowohl im Gutachten als auch um Urkundsentwurf vollkommen unzureichend abgehandelt wurde. Nach dem Sachverhalt sollte allein die Unterhaltsberechtigung der F ausgestaltet werden, was in der Urkunde nicht geregelt wurde. Befristung und Begrenzung des Unterhalts nach § 1578b BGB müssten für die Zeit der Kinderbetreuung ausgeschlossen werden. Erforderlich wäre eine Regelung, ob und ggf. in welchem Umfang Einkünfte der M berücksichtigt werden, die sie aus einer mit der Kinderbetreuung zu vereinbarenden Berufstätigkeit (z.B. geringfügige Beschäftigung, Tätigkeit von zuhause) erzielt. Zu regeln wäre, ob und ggf. in welchem Umfang eine solche Tätigkeit ausgeübt werden könnte. Sachgerecht wäre auch eine Regelung, ob nach dem 7. Lebensjahr des (jüngsten) Kindes ein weiterer Anspruch nach § 1570 Abs. 2 BGB bestehen soll. Schließlich wäre eine Regelung interessengerecht, in welcher Form der M der F nach diesem Zeitpunkt Unterhalt zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben leistet, die durch die ehe- und kindererziehungsbedingte Unterbrechung der Erwerbsbiografie, die von M ausdrücklich gewünscht wird, deutlich erschwert wird.
d) Der Kläger vermag ebenfalls mit seinen Einwendungen gegen die Kritik der Korrektoren am praktischen Teil seiner Lösung nicht durchzudringen.
Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling die für die notarielle Tätigkeit notwendigen Fachkenntnisse erworben hat und ob er fähig ist, in begrenzter Zeit mit vorgegebenen Hilfsmitteln eine rechtlich einwandfreie und zweckmäßige Lösung für Aufgabenstellungen der notariellen Praxis zu erarbeiten, § 7b Abs. 1 Satz 2 BNotO. Der Prüfungsstoff umfasst u.a. das bürgerliche Recht mit Nebengesetzen und das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere das Beurkundungsrecht, § 5 NotFV. Hiervon sind die Korrektoren ersichtlich ausgegangen, was im Wesentlichen von dem Kläger auch nicht beanstandet worden ist.
Sein Einwand, es könnten keine Formulierungen erwartet werden, wie sie in einschlägigen Formularbüchern enthalten
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seien, ist nicht erheblich. Aufgabe des Notars ist es u.a., die Erklärungen der Beteiligten klar und unzweideutig in der Niederschrift wiederzugeben, § 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO. Dies beinhaltet neben der Verwendung einer rechtlichen Fachsprache die Aufnahme sämtlicher materiell-rechtlich erforderlichen Erklärungen (Vollständigkeitspflicht, vgl. Grziwotz/Heinemann, BeurkG, 2. Aufl., § 17 Rn. 52).
Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass der Hinweis des Erstkorrektors im Überdenkungsverfahren auf das Werk von Langenfeld nicht den Schluss zulasse, die Korrektoren hätten eine Wiedergabe der dortigen Formulierungen erwartet. Bei verständiger Würdigung kann dieser Hinweis nur dahin verstanden werden, dass exemplarisch aufgezeigt werden sollte, was im Rahmen unterhaltsverstärkender Vereinbarungen in einem Ehevertrag zu regeln wäre. Dem entspricht die Lösung des Klägers aber nicht. Sie besteht im Hinblick auf die Unterhaltsregelungen tatsächlich nur aus dem einen, lediglich eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts bestimmenden Satz. Neben den von der Beklagten aufgeführten Punkten bleibt auch der Anlass für diese Vereinbarung und was gelten soll, wenn F ihren Pflichten zur Betreuung der Kinder nicht nachkommen sollte, unerwähnt (vgl. Münch, a.a.O., Rn. 3185; Langenfeld/Milzer, a.a.O., Rn. 648).
e) Schließlich greifen die Einwendungen des Klägers gegen die Voten der Zweitkorrektorin nicht durch.
Ein Prüfer hat die Leistungen des Prüflings persönlich unmittelbar zur Kenntnis zu nehmen und eine selbstständige, eigenverantwortliche, nur seinem Wissen und Gewissen verpflichtete Entscheidung zu fällen (BVerwG v. 10.10.2002 – 6 C 7/02,
Diese Grundsätze gelten auch für die Korrektur einer schriftlichen Arbeit durch einen Zweitkorrektor. Allerdings ist es grds. unbedenklich, wenn er sich, sofern er den Ausführungen des Erstkorrektors folgt, darauf beschränkt, sich dem Erstgutachten mit den Worten „einverstanden“ oder „Ich folge dem Erstgutachten“ anzuschließen (VGH Kassel, Urt. v. 21.5.2012 – 9 A 1156/11; OVG Münster, Beschl. v. 20.12.2011 – 14 E 1274/11; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 711).
Gemessen hieran, ist die Bewertung durch die Zweitkorrektorin nicht zu beanstanden. Sie hat sich in ihrem Zweitgutachten schon nicht nur darauf beschränkt, sich den Anmerkungen des Erstkorrektors „grds.“ anzuschließen, sondern dies, wenn auch in knappen Worten, begründet. Es ist nicht erkennbar, dass ihre Bewertung auf keinem eigenständigen Urteil über die Prüfungsleistungen des Klägers beruhte. Dies lässt sich auch nicht daraus folgern, dass sie im Überdenkungsverfahren wie der Erstkorrektor zunächst die Ausführungen des Klägers zur Verlängerung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nicht erkannt hatte. Hat der Zweikorrektor die Bewertung des Erstkorrektors inhaltlich in Bezug genommen und setzt sich dadurch ein Korrekturfehler auch in der Zweitbewertung fort, kann der Prüfling auch insoweit einen Anspruch auf Neubewertung haben (VGH Kassel, Urt. v. 21.5.2012 – 9 A 1156/11). Vorliegend hat der Erstkorrektor seinen Irrtum im Überdenkungsverfahren aber schließlich korrigiert und die Zweitkorrektorin hat sich dem wiederum angeschlossen. Letztlich kann hieraus lediglich abgeleitet werden, dass beide Korrektoren zunächst eine Leistung des Klägers übersehen haben. Dass dies bei der Zweikorrektorin auf einem fehlenden eigenständigen Urteil beruhte, ist hingegen nicht ersichtlich. An ihre Korrektur sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die des Erstkorrektors.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 BNotO, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Wertfestsetzung auf § 111g BNotO, § 52 Abs. 1 GKG.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, kommt nicht in Betracht. Diese Entscheidung setzt eine für den Antragsteller positive Kostengrundentscheidung voraus; sie ist nicht Teil der Kostengrundentscheidung, sondern beinhaltet eine eigene Kostenfestsetzung (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 2015, § 162 Rn. 83).
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 111b Abs. 1 BNotO, § 167 Abs. 1 VwGO.
Die Berufung ist nicht entsprechend § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 111d BNotO, § 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Die zu entscheidenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG geklärt, der Senat weicht hiervon nicht ab.
Entscheidung, Urteil
Gericht:Kammergericht
Erscheinungsdatum:14.07.2016
Aktenzeichen:Not 22/15
Rechtsgebiete:Notarielles Berufsrecht
Erschienen in: