Beitragserhebung für Erneuerung der Straßenentwässerung
letzte Aktualisierung: 05.08.2020
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.3.2020 – 15 A 1983/18
KAG NRW §§ 6, 8
Beitragserhebung für Erneuerung der Straßenentwässerung
Es bestehen keine Bedenken gegen die Gültigkeit einer Ausbaubeitragssatzung, nach der unbebaute Außenbereichsgrundstücke nicht in die Verteilung des für die Oberflächenentwässerung einer Straße angefallenen Aufwands einbezogen werden. Denn der Gebrauchswert eines unbebauten Außenbereichsgrundstücks wird im Gegensatz zum Gebrauchswert eines auf jederzeitige und bequeme Erreichbarkeit angewiesenen baulich oder gewerblich genutzten Grundstücks dadurch, dass die erschließende Straße entwässert wird, praktisch gar nicht oder so minimal gesteigert, dass ein Absehen von der Einbeziehung solcher Grundstücke in die Verteilung vom satzungsgeberischen Ermessen gedeckt ist.
Gründe:
I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das
Verfahren in entsprechender Anwendung des
Klarstellung für wirkungslos zu erklären (vgl.
II. Im Übrigen hat der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg.
Die mit dem fristgerechten Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a
Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu unter 1.) noch eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache nach
Urteils gemäß
ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß
auf dem die Entscheidung beruhen kann (dazu unter 4.).
1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein
einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit
schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen
Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Diese Voraussetzungen liegen unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsschrift vorgebrachten Rügen nicht vor.
a) Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der Erneuerung der
Straßenentwässerung habe es sich um eine beitragsfähige Maßnahme im Sinne des § 8 KAG NRW bzw. bei den
dafür aufgewendeten Mitteln um ansatzfähige Kosten gehandelt. Der Einwand des Klägers, die Kosten für die
Erneuerung des Kanals seien betriebswirtschaftliche Kosten nach § 6 KAG, die in die Gebührenkalkulation
aufzunehmen und über Benutzungsgebühren abzurechnen seien, geht fehl. Der Kläger verkennt dabei, dass die nach
§ 6 KAG NRW abzurechnenden Entwässerungsgebühren für Kosten der Grundstücksentwässerung (Schmutz- und
Regenwasser) erhoben werden. Der hier in Streit stehende Beitrag betrifft demgegenüber die Erneuerung der
Straßenentwässerung. Dem Umstand, dass eine Mischkanalisierung vorliegt, der erneuerte Kanal also sowohl der
Straßen- als auch der Grundstücksentwässerung dient, hat die Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass sie von
den Gesamtkosten der Kanalauswechslung in Höhe von 996.177,31 Euro nur einen Anteil von 368.661,32 Euro der
Straßenentwässerung zugeordnet und nur diesen Betrag - abzüglich des Gemeindeanteils von 40% - auf die
Beitragspflichtigen umgelegt hat.
b) Dem Einwand des Klägers, das Abrechnungsgebiet sei fehlerhaft gebildet worden, weil die Grundstücke an der
Stichstraße „E.-------weg “, die nicht unmittelbar an den Hauptzug des ausgebauten Teils der Straße „B. e. L. “
grenzen, ausgespart wurden, hat die Beklagte durch ihre am 17. Februar 2020 vorgelegte Alternativberechnung und
die unter dem 5. März 2020 erklärte teilweise Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide Rechnung getragen.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren
klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft,
deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder
Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und
substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen sie
Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Die vom Kläger formulierte Frage,
„Ist es sachlich gerechtfertigt, bei einer Optimierung eines Entwässerungskanals nach dem KAG die unmittelbar
daran angrenzenden gewerblich landwirtschaftlich genutzten Außenbereichsflächen, die über diese Straße
erschlossen sind und denen ebenfalls dieser von der Baumaßnahme beabsichtigter Zweck zugute kommt (größere
Aufnahmefähigkeit), grundsätzlich nicht zu veranlagen“?
führt nicht zu einem grundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne von
Klärungsbedürftigkeit fehlt. Im Beschluss vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 - hat der Senat bereits entschieden,
dass keine Bedenken gegen die Gültigkeit einer Beitragssatzung bestehen, nach der unbebaute
Außenbereichsgrundstücke nicht in die Verteilung des für die Oberflächenentwässerung einer Straße angefallenen
Aufwands einbezogen werden. Denn der Gebrauchswert eines unbebauten Außenbereichsgrundstücks wird im
Gegensatz zum Gebrauchswert eines auf jederzeitige und bequeme Erreichbarkeit angewiesenen baulich oder
gewerblich genutzten Grundstücks dadurch, dass die erschließende Straße entwässert wird, praktisch gar nicht oder
so minimal gesteigert, dass ein Absehen von der Einbeziehung solcher Grundstücke in die Verteilung vom
satzungsgeberischen Ermessen gedeckt ist.
Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt der Kläger auch unter Berücksichtigung seines Schriftsatzes vom
17. März 2020 nicht auf.
3. Die Zulassungsbegründungsschrift legt ferner nicht den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4
VwGO dar.
Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz
aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten
Gerichte im Widerspruch steht. Eine Divergenz liegt ferner vor, wenn die Tatsachenfeststellungen in der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der Feststellung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen in der
Rechtsprechung insbesondere des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts abweichen.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 158.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Soweit der Kläger eine Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils
von der Entscheidung des Senats vom 26. Januar 2016 - 15 A 1006/14 - im Hinblick auf die Frage geltend macht, ob
der „E.-------weg “ einen Teil der ausgebauten Anlage bildet, kommt es hierauf nach der insoweit erfolgten teilweisen
Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide nicht mehr an.
4. Aus dem Zulassungsvorbringen folgt kein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender
Verfahrensmangel gemäß
Rüge eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei dem Stichweg E.-------
weg um einen Teil der beitragspflichtigen Anlage handelt, gelten die Ausführungen unter 3. sinngemäß. Soweit der
Kläger ferner eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht im Zusammenhang mit der Frage der Beitragsfähigkeit nach
§ 8 KAG NRW rügt, macht die Zulassungsbegründung schon nicht deutlich, welche Tatsachen hätten aufgeklärt
werden sollen. Im Übrigen wird diesbezüglich auf die Ausführungen unter 1.a) Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits aus § 161 Abs. 2 Satz 1
VwGO. Danach entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens insoweit der Beklagten
entsprechend der von ihr abgegebenen Kostenübernahmeerklärung aufzuerlegen.
Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts- soweit es nicht für wirkungslos
erklärt worden ist - rechtskräftig (
Entscheidung, Urteil
Gericht:OVG Münster
Erscheinungsdatum:25.03.2020
Aktenzeichen:15 A 1983/18
Rechtsgebiete:
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Kommunalrecht
KAG NRW §§ 6, 8