Kapitalerhöhung einer GmbH; Aufnahme eines ausgegliederten Einzelunternehmens als Sachagio
letzte Aktualisierung: 13.9.2024
OLG Celle, Beschl. v. 13.6.2024 – 9 W 37/24
Kapitalerhöhung einer GmbH; Aufnahme eines ausgegliederten Einzelunternehmens als
Sachagio
Der Senat hat in einem obiter dictum folgende vorläufige Beurteilung abgegeben: Eine Kapitalerhöhung einer GmbH mit Aufnahme eines ausgegliederten Einzelunternehmens als Sachagio ist nicht möglich, wenn entgegen
Gründe
I.
Die betroffene Gesellschaft hat mit Anmeldung vom 7. Februar 2024 begehrt, eine
Kapitalerhöhung ihres ursprünglich 25.000 € betragenden Stammkapitals um 100 € gegen
Ausgabe von 100 neuen Anteilen zu je 1 Euro zur Übernahme durch ihren Geschäftsführer und
Alleingesellschafter in das Handelsregister einzutragen. Mit dieser Eintragung sollten
Änderungen des Gesellschaftsvertrages der betroffenen Gesellschaft verbunden werden, die die
Bestimmung über die Aufbringung des Stammkapitals (§ 3 der Satzung) betreffen (UR Nr. 138
für 2024 des Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft). In § 3 (2) der Satzung sollte neu
aufgenommen werden:
„Herr C. W. K. ist verpflichtet, sein Einzelunternehmen, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Stadthagen unter HRA ..., durch Abschluss eines Ausgliederungs- und
Übertragungsvertrages vollständig in die GmbH als Nebenleistung i.S.d.
(Aufgeld bzw. Sach-Agio) einzubringen.“
Diese neue Satzungsbestimmung beruht darauf, dass der Geschäftsführer und
Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin zur notariellen Urkunde Nr. ... für 2024 des
Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2024 sein
einzelkaufmännisches Unternehmen mit dem Ziel ausgegliedert hat, es als Sachagio zusätzlich
zur Barkapitalerhöhung in die Beschwerdeführerin einzubringen.
Das Registergericht hat mit der angefochtenen Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass es
die Verknüpfung von Ausgliederung eines einzelkaufmännischen Unternehmens und einer
Kapitalerhöhung nebst Sachagio als unzulässig erachte.
Dagegen richtet sich die betroffene Gesellschaft mit ihrer Beschwerde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf die notariellen Urkunden
Nummer ... und .... für 2024 des Verfahrensbevollmächtigten nebst den mit diesen eingereichten
Anlagen sowie den zwischen Notar und Registergericht geführten Schriftwechsel Bezug
genommen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und in zulässiger Weise, insbesondere rechtzeitig, eingelegt.
1. Sie hat auch (jedenfalls) zunächst Erfolg, denn das Registergericht durfte nicht im Wege einer
Zwischenverfügung entscheiden. Die vorliegende Zwischenverfügung hat keinen zulässigen
Inhalt.
Voraussetzung für den Erlass einer Zwischenverfügung gemäß
Vorliegen eines behebbaren Hindernisses (vgl. zB BGH II ZB 15/22, Rn. 8ff.). Ein solches
Hindernis liegt zum Beispiel dann vor, wenn eine Anmeldung unvollständig oder eine
Versicherung eines Geschäftsführers unzureichend ist. Anders verhält es sich indes, wenn
Gegenstand des mit der Zwischenverfügung Verlangten die Vornahme einer anderen
Anmeldung wäre (vgl. OLG Stuttgart, 8 W 428/15,
16.07.2018 - 8 W 428/15]).
So liegt es im Streitfall. Nach Auffassung des Registergerichts vermögen die angemeldeten
Satzungsänderungen, die die Verknüpfung einer Ausgliederung mit einer Kapitalerhöhung nebst
Sachagio im Umfang der Ausgliederung spiegeln, nicht in das Handelsregister eingetragen zu
werden, weil das Registergericht diese Verknüpfung als unzulässig erachtet. Mithin wäre aus
Sicht des Registergerichts eine neue Gestaltung des wirtschaftlich Gewollten, mithin eine neue
Anmeldung nebst anderer Satzungsänderung erforderlich. Folglich hätte das Registergericht, das
selbst von einer Unbehebbarkeit des Mangels ausgegangen ist, durch Zurückweisungsbeschluss
entscheiden müssen.
2. Für weiteren Fortgang des Verfahrens weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
a) Die in der Urkunde Nummer ... für 2024 beschlossene Satzungsänderung vermag so, wie
bisher beurkundet, nicht Grundlage einer Eintragung zu sein.
§ 3 (1) Satz 2 lautet danach: "Die Geschäftsanteile mit den lf. Nr. 1-25. 100 sind in voller
einzuzahlen. Einziger Gesellschafter ist Herr C. K. W., .... , der auf das Stammkapital die
Geschäftsanteile 1 - 25000 und die Geschäftsanteile 25.001 - 25.100 übernimmt.
Dieser Satz ist sowohl durch eine Auslassung als auch dadurch unverständlich, dass die
Übernahme und Bezahlung aller Anteile als zukünftig dargestellt wird, obwohl die Satzung in
ihrer alten Fassung die ursprünglichen Anteile bereits als übernommen und bezahlt dargestellt
hatte.
b) Abgesehen vom Vorstehenden neigt der Senat nach vorläufiger, indes mangels bisheriger
ähnlicher Fälle nicht abschließender Meinungsbildung dazu, das Registergericht im Kern zu
bestätigen. Die Ausgliederung des Betriebes aus dem Einzelkaufmann gemäß §§ 123ff. UmwG
zwecks Aufnahme und Übertragung in das GmbH-Vermögen, das nicht Stammkapital ist, dürfte
mit der zwingenden Vorgabe des
Übertragung der Gesamtheit des ausgegliederten Vermögens „gegen“ Gewährung von Anteilen
oder Mitgliedschaften am übernehmenden Rechtsträger erfolgen. Daran dürfte es im Streitfall
fehlen. Für die Übernahme der Ausgliederung erhält im Streitfall niemand Anteile. Die Anteile
werden vielmehr allein für die Erhöhung des Stammkapitals ausgegeben.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Celle
Erscheinungsdatum:13.06.2024
Aktenzeichen:9 W 37/24
Rechtsgebiete:
Umwandlungsrecht
GmbH
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
UmwG § 126 Nr. 2; GmbHG §§ 55, 3 Abs. 2