Altersrente ausnahmsweise kein Surrogat der Mitarbeit in der Ehe
letzte Aktualisierung: 27.7.2023
OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.4.2023 – 1 UF 5/22
Altersrente ausnahmsweise kein Surrogat der Mitarbeit in der Ehe
1. Altersrenten stellen ausnahmsweise dann kein Surrogat der Mitarbeit in der Ehe dar, wenn der
unterhaltsverpflichtete Ehegatte noch erwerbstätig ist und der unterhaltsberechtigte Ehegatte bereits
eine Altersrente bezieht, auf die sich der Versorgungsausgleich ausgewirkt hat.
2. In dieser besonderen Konstellation tritt das Renteneinkommen, das aus dem
Versorgungsausgleich herrührt, gerade nicht an die Stelle des Erwerbseinkommens, sondern es tritt
neben dieses.
Gründe
I.
Der Antragsteller verlangt Abänderung einer Urkunde über Nachehelichenunterhalt mit dem
Ziel, dass er ab dem 01.04.2018 nicht mehr verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin Nachehelichenunterhalt
zu zahlen.
Der am ...1958 geborene Antragsteller und die am ...1952 geborene Antragsgegnerin heirateten
am ...1986. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Eheleute trennten sich
am 04.06.2011. Seit Mitte 2011 zahlt der Antragsteller Trennungs- bzw. Nachehelichenunterhalt
an die Antragsgegnerin.
Die Beteiligten waren Miteigentümer zweier Immobilien, eines Hauses in Stadt3 und einer Eigentumswohnung
in Stadt2. Bei dem Haus in Stadt3 handelte es sich um die Ehewohnung,
aus der die Antragsgegnerin am 4.6.2011 auszog. Der Antragsteller bewohnte die Ehewohnung
nach der Trennung allein. Das Haus in Stadt3 verkauften sie mit notariellem Vertrag
vom 18.11.2013, beurkundet von dem Notar B in Stadt4 (Kaufpreis 285.000 €; Erlös insgesamt
laut Vortrag des Antragstellers rund 135.000 €). Besitzübergabe war im Januar 2014.
Die Eigentumswohnung in Stadt2 wurde von der Antragsgegnerin bewohnt. Diese erzielte zur
Zeit des Vertragsschlusses kein Einkommen.
Am 27.02.2014 schlossen der zu dem Zeitpunkt 56-jährige Antragsteller und die 61-jährige
Antragsgegnerin vor dem Notar A. in Stadt2 einen Trennung- und Scheidungsfolgenvertrag
zu UR-Nr.: ....
Hierin vereinbarten die Beteiligten u.a. Folgendes:
- Die Leistung aus dem Lebensversicherungsvertrag des Ehemannes bei der Versicherung1
AG Nr. ...-02 (Auszahlungsbetrag) soll den Eheleuten je zur Hälfte zustehen.
- Der Ehemann verpflichtet sich, seinen Miteigentumsanteil an der den Eheleuten jeweils
zur Hälfte gehörenden Eigentumswohnung Straße1 in Stadt2 an die Ehefrau zu
übertragen. Aus der Schuldhaft gegenüber der finanzierenden Bank (Restvaluta rund
28.000 €) soll der Ehemann entlassen werden.
- Der Ehemann zahlt an die Ehefrau einen Betrag in Höhe von 31.500 €. Der Betrag
ist fällig mit Auszahlung des Kaufpreises, den die Parteien aufgrund des Verkaufs des
gemeinsamen Hauses in Stadt3 erzielt haben. Die Zahlung des Kaufpreises wird vom
Notar auf ein gemeinsames Konto der Eheleute veranlasst, die dann die entsprechende
Aufteilung des Betrages direkt vornehmen mit Auflösung des gemeinsamen Kontos.
- Der Antragsteller verpflichtet sich, an die Antragsgegnerin ab dem 01.03.2014 Trennungsunterhalt
von monatlich 2.110,00 € (Elementarunterhalt: 1.069,00 € plus Krankenvorsorgeunterhalt:
772,00 € plus Altersvorsorgeunterhalt: 269,00 €) zu zahlen.
Der Wortlaut der Unterhaltsvereinbarung lautet:
„III. Unterhalt
Wir wollen heute eine Vereinbarung zum Unterhalt treffen. Dieser Unterhalt gilt für die
Zeit der Trennung, aber auch für die Zeit nach Scheidung der Ehe. Dieser Unterhalt
soll fest vereinbart sein bis zu dem Monat, in dem die Ehefrau eine Altersrente bezieht,
also voraussichtlich bis zum 30.4.2018.
Die Unterhaltsvereinbarung unterliegt in diesem Zeitraum keiner Abänderung, ist insbesondere
unabhängig vom Einkommen des Ehemannes. Sollte allerdings die Ehefrau
einen Verdienst über 450€ netto monatlich haben, kann der Ehemann eine Neuberechnung
des Unterhalts erlangen. Es gelten dann die Einkommensverhältnisse, wie
sie zum Zeitpunkt der Neuberechnung maßgeblich sind.
Der Ehemann zahlt an die Ehefrau ab 1. März 2014 monatlichen Unterhalt bis zum
dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus in Höhe von 2.110 €.
Der Unterhalt setzt sich zusammen aus Krankenvorsorgeunterhalt i.H.v. 772 €, Altersvorsorgeunterhalt
i.H.v. 269 € und Elementarunterhalt i.H.v. 1.069 €. Ändert sich die
Höhe des Krankenvorsorgeunterhalts, verändert sich in gleicher Höhe der Elementarunterhalt.
Es bleibt also beim Unterhaltsbetrag von 2.110 € monatlich.
Bezüglich der Altersvorsorge sind sich die Parteien einig, dass die Ehefrau den Betrag
zur Entschuldung ihrer Immobilie einsetzen kann. Tut sie dieses, wird auch bei der
Neuberechnung des Unterhalts im Rentenalter der Mietwertvorteil der Immobilie entsprechend
berücksichtigt, also festgestellt, ob und in welchem Umfang noch Schuldverpflichtungen
bestehen. Die Ehefrau stimmt bezüglich des empfangenen Unterhalts
dem begrenzten Realsplitting zu. Etwaige ihr daraus entstehende Nachteile ersetzt ihr
der Ehemann.
Wegen der Zahlungspflicht zum Unterhalt unterwirft sich der Ehemann der sofortigen
Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen und weist den Notar an, der Ehefrau
eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde zu erteilen."
- Die Kosten, einschließlich der Kosten, die der Ehefrau bei Rechtsanwalt C zur Erörterung,
Vorbereitung und vergleichsweisen Regelung entstanden sind, tragen die Parteien
hälftig.
In der Urkunde wurde als Anschrift des Antragstellers angegeben: wohnhaft Straße2, Stadt5
und als Anschrift der Antragsgegnerin: wohnhaft Straße1, Stadt2. In der Straße2 in Stadt5
wohnte die Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau des Antragstellers. Der Antragsteller erwarb
im Frühsommer 2014 die Immobilie im Straße1a in Stadt6 zusammen mit seiner damaligen
Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau. Dort wohnt er bis heute. Der Kaufvertrag wurde am
5.5.2014 beurkundet, die Eintragung erfolgte am 13.8.2014 zu je ½.
Im April 2014 erhielt der Antragsteller aus der Versicherung1 Nr. ...-02 92.621,20€ ausgezahlt.
Hiervon ½ (46.310,60 €) überwies er am 16.04.14 an die Antragsgegnerin. Im Zuge
der Abwicklung des Verkaufs der Immobilie in Stadt4 wurden vom gemeinsamen Konto der
Beteiligten auf das Konto des Antragstellers am 6.6.2014 36.146,16 € überwiesen.
Der Scheidungsantrag wurde im September 2014 zugestellt. Die Scheidung erfolgte mit Beschluss
des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt2 vom 22.05.2015 - ... - unter Durchführung
des Versorgungsausgleichs.
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs (Ehezeit: 01.07.1986 - 31.08.2014) wurden folgende
Anrechte ausgeglichen:
- Ehemann: DRV Bund EP und EP Ost, F, Versicherung2 und Versicherung1 Nr. ... .
- Ehefrau: DRV Bund.
Aufgrund des Ausgleichs der Versicherung1 Nr. ...-01 erhielt die Antragsgegnerin bei der Versicherung1
AG eine eigene Versicherung unter der Nr. ....-61 Diese Versicherung lief am
01.07.2017 ab. Die Antragsgegnerin erhielt hieraus am 28.08.2017 von der Versicherung1
AG eine Zahlung in Höhe von 13.259,84 €. Dies teilte sie dem Antragsteller nicht mit.
Die Eigentumswohnung in Stadt2, deren Alleineigentümerin die Antragsgegnerin aufgrund
der notariellen Urkunde vom 27.02.2014 geworden war, verkaufte sie für 80.000 €, der Erlös
betrug 39.000 €. Sie erwarb für rund 200.000 € eine andere Immobilie. Hierfür nahm sie einen
Kredit auf, den sie mit monatlich rund 255 € abzahlt.
Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 20.03.2018 auf, Auskunft
über sein Einkommen wegen Anpassung des Nachehelichenunterhalts zu erteilen.
Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26.03.2018 auf, mit Bezugsbeginn
ihrer Altersrente (ab 01.04.2018) auf die Rechte betreffend Nachehelichenunterhalt
aus der Urkunde des Notars A. - UR ... - zu verzichten.
Die Antragsgegnerin bezieht seit dem 01.04.2018 Regelaltersrente von der DRV Bund in Höhe
von 1.586,10 €, von der Versicherung2 in Höhe von 92,52 € und von dem F in Höhe von
zuletzt 109,14 €, somit insgesamt 1.787,76 €. Sie wohnt mittlerweile in Stadt7-Ortsteil1 in
einer Eigentumswohnung. Zur Finanzierung nahm die Antragsgegnerin ein Darlehen bei der
Bank1 auf, welches sie mit monatlichen Raten von 255,50 € zurückführt.
Unter dem 23.5.2018 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, über den Auszahlungsbetrag
betreffend Versicherung1 Nr. ...-01 Auskunft zu erteilen. Dem kam die Antragsgegnerin
zunächst nicht nach.
Der Antragsteller trug vor, er verfüge aktuell über ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen
von 5.347,90 €. Der abzuziehende Beitrag für Kranken- und Pflegeversicherung betrage
635,09 €. Von dem verbleibenden Betrag wollte er eine Pauschale von 5% für notwendige
berufsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen. Seine Arbeitsstelle liegt in Stadt5. Die
Fahrtstrecke beträgt 32 km.
Er rechnete vor, unter Berücksichtigung des Erwerbstätigkeitsbonus von 1/7 ergebe sich ein
unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von 3.837,57 €.
Der Antragsteller legte eine Unterhaltsberechnung des Rechtsanwalts C vom 13.02.2014 vor
und behauptete, diese Unterhaltsberechnung sei Grundlage für die Unterhaltsvereinbarung in
der Urkunde vom 27.02.2014 gewesen. Nach dieser Berechnung wurden auf der Seite der
Antragsgegnerin ein Wohnwert i.H.v. 369 € sowie Belastungen i.H.v. 255 € monatlich berücksichtigt.
Auf der Seite des Antragstellers wurde nach Abzug von Fahrtkosten von 205,33 €
(zu 2/3 da Fahrgemeinschaft) ein bereinigtes Nettoeinkommen aus seiner Erwerbstätigkeit
von gerundet 3.670 € in die Berechnung eingestellt. Im Ergebnis weist die Unterhaltsberechnung
vom 13.2.2014 die Unterhaltsbeträge aus, die im Vertrag vom 27.2.2014 auch vereinbart
wurden, nämlich 1.069 € (Elementar-)Unterhalt, 772 € Krankenvorsorgeunterhalt und
269 € Altersvorsorgeunterhalt.
Der Antragsteller behauptete weiter, er habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einer
Mietwohnung gewohnt, und ist - nach wie vor - der Ansicht, deshalb sei bei ihm auch ab
01.04.2018 zur Bestimmung des Bedarfs der Antragsgegnerin kein Wohnvorteil anzusetzen.
Er meint, es dürften zur Bestimmung der (früheren) ehelichen Lebensverhältnisse der Beteiligten
nur diejenigen Einkunftsarten herangezogen werden, die der Urkunde vom 27.02.2014
zugrunde lagen. Dass er derzeit mit seiner jetzigen Ehefrau in einer Immobilie wohnt, die im
Miteigentum der Eheleute steht, habe die Lebensverhältnisse der früheren Ehe mit der Antragsgegnerin
nicht geprägt. Ohnehin würden die aufgenommenen Immobiliendarlehen für
das Haus mit einer Gesamtwohnfläche von 160 qm mit monatlich 1.200 € (Zins und Tilgung)
bedient.
Der Antragsteller hatte behauptet, der Wohnvorteil der Antragsgegnerin ab 01.04.2018 betrage
860,00 €.
Der Antragsteller ist der Meinung, die Auszahlung aus der Versicherung1 Nr. ...-01 (im VA
ausgeglichen) hätte die Antragsgegnerin für eine Altersversorgung verwenden müssen. Daher
sei ihr hieraus - ggf. fiktiv - eine monatliche Altersversorgung zuzurechnen.
Schließlich ist er - nach wie vor - der Auffassung, die Antragsgegnerin habe mittlerweile ihren
Anspruch auf Nachehelichenunterhalt verwirkt, da sie über das Forderungsrecht betreffend
die Versicherung1 Nr. ... nicht Auskunft erteilt habe, obwohl sie durch Schreiben des Antragstellervertreters
vom 23.05.2018 zur Auskunft aufgefordert worden sei. Zudem habe die Antragsgegnerin
Einkommensveränderungen nicht mitgeteilt und zu Zahlungen keine bzw. falsche
Erklärungen abgegeben.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Unterhaltsverpflichtung in der Urkunde Nr. ... des Notars A., Stadt2, dahin abzuändern,
dass der Antragsteller beginnend mit dem 01.04.2018 nicht mehr verpflichtet
ist, an die Antragsgegnerin Nachehelichenunterhalt zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie behauptete, der Antragssteller verfüge über ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen
von 5.400,00 €.
Sie trug vor, sie habe Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich
728,78 €. Hinzukomme der auf den Monat umzulegende Selbstbehalt i.H.v. jährlich
600,00 €. Zusätzlich zu den Annuitäten für die Wohnung habe sie noch Verwalterkosten i.H.v.
23,80 € zu tragen.
Sie trug weiter vor, bei Vertragsschluss habe der Antragsteller bei seiner Freundin gewohnt,
jedenfalls nicht zur Miete. Bis Ende Dezember 2013 habe er in der ehemaligen Ehewohnung
in Stadt3 gewohnt, daher sei ihm laut Schreiben des Herrn Rechtsanwalt C vom 8.11.2013
ein Mietwert von 1.254 € zuzuschreiben gewesen, und schon im Mai 2014 habe er die Immobilie
in Stadt6 zusammen mit seiner Freundin erworben. Nachdem die Scheidung erst im Mai
2015 rechtskräftig geworden sei, sei die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers
geprägt gewesen von seinem mietfreien Wohnen im Eigentum zumal am 27.2.2014
bereits festgestanden habe, dass die Immobilie in Stadt6 von ihm erworben wird.
Sie vertritt - nach wie vor - die Auffassung, es komme hinsichtlich der eheprägenden Verhältnisse
nicht auf den Abschluss des Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrags, sondern auf
den Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung an. Dem Antragsteller sei für die Immobilie,
in der er wohne und im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung auch bereits gewohnt habe,
ein Wohnvorteil von wenigstens 1000 € anzurechnen. Zudem sei der Wohnwert eher in Höhe
der monatlichen Annuitäten in Ansatz zu bringen als darunter. Tilgungsleistungen seien nicht
in Abzug zu bringen. Wenn ein Wohnvorteil in der Unterhaltsberechnung des Rechtsanwalt C
nicht berücksichtigt worden sei, so liege die Ursache dafür in einer Täuschung seitens des
Antragstellers.
Zwischendurch hatte sie die Auffassung vertreten, dass der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin
aufgrund der notariellen Urkunde feststehe.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Stadt1 hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom
07.09.2020 über die Höhe des Wohnwertvorteils der von der Antragsgegnerin bewohnten Eigentumswohnung
und die Frage, in welcher Höhe die Antragsgegnerin eine monatliche Rente
hätte erzielen können, wenn sie den ihr im Rahmen des Versorgungsausgleichs zugeflossenen
Betrag in Höhe von 13.259,84 € angelegt hätte, durch Einholen schriftlicher Sachverständigengutachten.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten
des Sachverständigen D vom 11.01.2021 und auf das Gutachten des Sachverständigen E
vom 10.04.2021 verwiesen.
Mit Beschluss vom 9.12.2021 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Stadt1 die Unterhaltsverpflichtung
aus der Urkunde Nr. ... des Notars A, Stadt2 vom 27.02.2014 dahingehend abgeändert,
dass der Antragsteller ab dem 01.04.2018 nur noch verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin
Nachehelichenunterhalt von monatlich 1.081,00 € zu zahlen. Im Übrigen hat
es den Antrag zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die nachgewiesene Einkommenserhöhung
auf Seiten der Antragsgegnerin zu einer Abänderung des titulierten Unterhaltsanspruchs
führe. Das Gericht gehe aufgrund der Beweisaufnahme von einem Wohnwertvorteil
für die von der Antragsgegnerin bewohnten Wohnung von 678,00 € und einer fiktiv höheren
Rente von monatlich 70,00 € aus. Die fiktiv höhere Rente sei anzusetzen, weil die Antragsgegnerin
aufgrund des Sachzusammenhangs mit dem Versorgungsausgleich verpflichtet gewesen
sei, den ihr aus der im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgeglichenen Lebensversicherung
zugeflossenen Betrag für eine Altersvorsorge einzusetzen. Weiterhin seien das Darlehen
von monatlich 255,00 € und der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag von monatlich
728,78 € negativ in Ansatz zu bringen.
Das Einkommen der Antragsgegnerin berechne sich wie folgt:
Renteneinkommen 1.787,76 €
Fiktive Rente 70,00 €
Wohnwertvorteil 678,00 €
Gesamt 2.535,76 €
Darlehen -255,00 €
Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag -728,78 €
Gesamt -983,78 €
Unterhaltsrechtliches Einkommen 1.551,98 €
Das Gericht gehe bei dem Antragsteller von einem monatsdurchschnittlichen Nettoeinkommen
von 5.347,90 € aus. Pauschale berufsbedingte Aufwendungen könne er nicht geltend
machen, wohl aber konkrete Fahrtkosten. Es errechne den Betrag wie folgt: 32 km einfach x
2 x 0,3 € x 220 Arbeitstage/12 Monate = 352,00 €. Hiervon seien zwei Drittel (= 235,64 €)
anzusetzen. Dies ergebe sich aus der Unterhaltsberechnung des Rechtsanwalts C vom
13.02.2014, welche nach Auffassung des Gerichts der Berechnung des Unterhalts in der notariellen
Vereinbarung zugrunde gelegt worden sei. Dies sei aus den konkreten, in der Urkunde
übernommenen Zahlen zu schließen. Hier seien aufgrund einer Fahrgemeinschaft nur 2/3
der Fahrtkosten in Ansatz gebracht worden; diese Anrechnungsmethode sei Vertragsgegenstand
geworden.
Bei der privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Antragstellers, die dieser mit 635,09 €
in Abzug bringen wolle, sei zu beachten, dass dieser von seinem Arbeitgeber einen Zuschuss
von ½ erhalte. Deshalb seien nur 317,50 € (635,09 €/2) zu berücksichtigen.
Ein Wohnvorteil sei auf Antragstellerseite nicht zu berücksichtigen. Die Neuberechnung des
Unterhaltsanspruchs könne nur in der Weise erfolgen, wie sie zum Zeitpunkt des Abschlusses
des Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrags (27.02.2014) von den Beteiligten vereinbart
wurde. Es stehe fest, dass der Antragsteller zu dieser Zeit keinen Wohnvorteil gehabt habe.
Der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung (22.05.2015) sei nicht maßgeblich.
Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Antragstellers errechne sich wie folgt:
Monatsdurchschnittl. Nettoeinkommen: 64.174,77 €/12 5.347,90 €
Zusätzliche Altersvorsorge -448,00 €
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge -317,50 €
Selbstbeteiligung KV -12,50 €
Fahrtkosten -235,64 €
Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen 4.334,26 €
Die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin errechne sich
wie folgt:
Bedarf
Einkommen Ehemann 4.334,26 €
Erwerbstätigenbonus: 4334,26*1/7 - 619,18 €
Bonusbereinigtes Einkommen Ehemann 3.715,08 €
Einkommen Ehefrau 1.551,98 €
Gesamtbedarf 5.267,06 €
Einzelbedarf: 5.267,06€/2 2.633,53 €
Abzüglich Einkommen Ehefrau -1.551,98 €
Unterhalt 1.081,55 €
Der Nachehelichenunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin sei nicht verwirkt. Ein Verwirkungsgrund
folge nicht daraus, dass die Antragsgegnerin - obwohl sie durch Schreiben des
Antragstellervertreters vom 23.05.2018 dazu aufgefordert wurde - keine Auskunft über das
Forderungsrecht betreffend die Versicherung1 mit der Endziffer -01 erteilt habe. Von Antragstellerseite
sei nur Auskunftserteilung über die Höhe der von der Antragsgegnerin bezogenen
Rente und des Mietvorteils der Eigentumswohnung angemahnt worden.
Auch könne eine Verwirkung nicht betreffend solche Umstände eintreten, die der anderen
Seite bekannt waren. Bei der Versicherung1 mit der Endziffer -01 habe es sich ursprünglich
um ein Recht des Antragstellers gehandelt, welches im Rahmen des Versorgungsausgleichs
ausgeglichen worden sei. Dem Antragsteller sei aufgrund eigener Vertragsunterlagen bekannt
gewesen, wann diese Versicherung ablaufen und welcher Auszahlungsbetrag in etwa zu erwarten
sein würde.
Mit der gegen diesen, dem Antragstellervertreter am 22.12.2021 zugegangenen, Beschluss
gerichteten Beschwerde vom 28.12.2021, eingegangen bei dem Amtsgericht - Familiengericht
- Stadt1 am 31.12.2021, verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter, unter Aufhebung des
familiengerichtlichen Beschlusses die Unterhaltsverpflichtung in der Urkunde Nr. ... des Notars
A., Stadt2, dahin abzuändern, dass der Antragsteller beginnend mit dem 01.04.2018
nicht mehr verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin Nachehelichenunterhalt zu zahlen.
Zur Begründung trägt er vor, das Gericht habe bei der Bedarfsbestimmung das Einkommen
des Antragstellers fehlerhaft ermittelt. Der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung sei
in Höhe von 635,09 € abzuziehen. Es handele sich dabei um den Betrag, den der Antragsteller
zu tragen habe, wobei die Arbeitsgeberzuschüsse bereits berücksichtigt worden seien. Im
Übrigen gehe aus der Vereinbarung vom 27.2.2014 hervor, dass nur die Erwerbseinkünfte
des Antragstellers in die Unterhaltberechnung einzustellen sind.
Das in die Bedarfsberechnung einzustellende Einkommen des Antragstellers errechne sich
daher wie folgt:
Monatsdurchschnittl. Nettoeinkommen: 64.174,77 €/12 5.347,90 €
Zusätzliche Altersvorsorge -448,00 €
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge -635,09 €
Selbstbeteiligung KV -12,50 €
Fahrtkosten -235,64 €
Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen 4.016,67 €
Weiter trägt er vor, bei der Bedarfsbestimmung seien auf Seiten der Antragsgegnerin Einkunftsarten
berücksichtigt worden, die nach den Vereinbarungen in dem Trennungs- und
Scheidungsfolgenvertrag nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Auf Seiten der Antragsgegnerin
hätte nur der Wohnwertvorteil, nicht aber das (teilw. fiktive) Renteneinkommen Berücksichtigung
finden dürfen, denn Grundlage der Vereinbarung vom 27.2.2014 sei es gewesen,
dass auf Seiten der Antragsgegnerin lediglich der Wohnvorteil zu berücksichtigen war.
Auch auf Seiten der Antragsgegnerin sei somit bei der Bedarfsberechnung im Rahmen der
Abänderung nur die im Vertrag angenommene Einkunftsart Wohnwert zu berücksichtigen.
Der Vertrag sei dahingehend auszulegen, dass Renteneinkünfte der Antragsgegnerin auf ihren
Unterhaltsanspruch angerechnet werden sollten.
In die Bedarfsberechnung einzustellen seien auf Seiten der Antragsgegnerin somit die folgenden
Positionen:
Wohnwertvorteil 678,00 €
Darlehen -255,00 €
Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag -728,78 €
Gesamt -305,78 €
Schließlich sei ein ehebedingter Nachteil auf Seiten der Antragsgegnerin seit Beginn des Bezugs
der Altersrente nicht mehr feststellbar.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom 9.12.2021 abzuändern
und die Unterhaltsverpflichtung in der Urkunde Nr. ... des Notars A., Stadt2, dahin abzuändern,
dass der Antragsteller beginnend mit dem 01.04.2018 nicht mehr verpflichtet
ist, an die Antragsgegnerin Nachehelichenunterhalt zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Dem Antragsteller sei ein Wohnvorteil zuzurechnen, denn er habe unmittelbar nach Beurkundung
des Ehevertrages nicht mehr zur Miete gewohnt. Schon bei der Berechnung des Unterhalts
und Beurkundung des Ehevertrages habe festgestanden, dass der Antragsteller in seinem
Eigentum in Stadt6 wohnen würde. Anders würde sich die Höhe der angesetzten Fahrtkosten
nicht erschließen. Somit dürfe der Antragsteller nicht einwenden, dass bei ihm seinerzeit
kein Wohnvorteil vorhanden gewesen sei.
Es seien bei der Neuberechnung des Unterhalts die beiderseitigen Einkommensverhältnisse
zugrunde zu legen. Zum 1.1.2022 habe sich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag auf
835,47 € erhöht.
Der Senat durch die Berichterstatterin hat den Beteiligten unter dem 6.7.2022 rechtliche Hinweise
erteilt und einen Vergleichsvorschlag unterbreitet.
Mit Beschluss vom 20.3.2023 hat der Senat das schriftliche Verfahren angeordnet und
Schriftsatzschluss bestimmt auf den 5.4.2023.
II.
Die gem.
ist zum Teil begründet.
1. Der Antrag des Antragstellers auf Abänderung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der
Antragsgegnerin, wie sie sich aus der Urkunde Nr. ... des Notars A, Stadt2 ergibt, beginnend
mit dem 01.04.2018 ist zulässig gem.
gem.
rechtfertigen, die also, ihre Richtigkeit unterstellt, die Abänderung des Titels tragen,
wobei es bei der Abänderung eines Vergleichs auf das materielle Recht ankommt, d.h. zum
einen darauf, welche Voraussetzungen die Beteiligten für eine Abänderung vereinbart haben
und zum anderen darauf, ob eine Abänderung nach den Regeln über die Störung bzw. den
Wegfall der Geschäftsgrundlage gem.
XII ZB 580/19, juris Rn. 15; Prütting/Helms/Bömelburg, FamFG, 6. Aufl., § 239 Rn. 24f.).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
a) Einer Abänderung steht zunächst nicht entgegen, dass die Beteiligten in dem notariellen
Vertrag vom 27.2.2014 zu Ziff. III. vereinbart hatten, dass die Unterhaltsvereinbarung bis zu
dem Monat, in dem die Ehefrau eine Altersrente bezieht, keiner Abänderung unterliegen sollte,
abgesehen von dem Fall, dass die Ehefrau einen Verdienst von monatlich über 450 € netto
haben sollte. Denn die Ehefrau bezieht seit dem 1.4.2018 in Altersrente und der Antragsteller
beantragt die Abänderung der notariellen Vereinbarung erst ab diesem Zeitpunkt.
b) Des Weiteren hat der Antragsteller zu den Abänderungsgründen vorgetragen, dass die Antragsgegnerin
ab dem 1.4.2018 eine Altersrente bezieht. Die Antragsgegnerin hat seit dem
01.04.2018 unstreitige Renteneinkünfte von 1.787,76 €. Bereits im notariellen Vertrag vom
27.2.2014 waren die Beteiligten davon ausgegangen, dass die Unterhaltsvereinbarung von
dem Zeitpunkt an, zu dem die Antragsgegnerin eine Altersrente bezieht, abzuändern sein
sollte. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Beteiligten unter Ziff. III. der Vereinbarung
eine Regelung hinsichtlich der Unterhaltsberechnung im Rentenalter und insbesondere
des Mietwertvorteils für die Immobilie der Antragsgegnerin getroffen haben. Im Übrigen stellt
der Bezug von Altersrente auch einen Umstand dar, durch den sich die Grundlage des Vertrags
vom 1.4.2018 ändert iSv
- abgesehen vom Wohnvorteil für die von ihr bewohnte Eigentumswohnung in
Stadt2 - über kein eigenes Einkommen.
2. Der Abänderungsantrag ist auch, wie das Familiengericht überwiegend zutreffend festgestellt
hat - zum Teil begründet. Gem.
Antragsteller die Anpassung des Vertrags vom 27.2.2014 an die veränderten Umstände seit
dem 1.4.2018 verlangen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles
ist ihm ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zuzumuten.
a) Veränderte Umstände iSv
Wegfall von Verbindlichkeiten usw. (Prütting/Helms/Bömelburg,
FamFG, 6. Aufl., § 239 Rn. 33). Eine Anpassung des abzuändernden Vergleichs oder der notariellen
Vereinbarung an veränderte Umstände kann dann erfolgen, wenn es einem Beteiligten
nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, an der bisherigen Regelung
festgehalten zu werden. Für diese Prüfung sind zunächst die Grundlagen zu ermitteln, die für
die Schaffung des abzuändernden Titels maßgeblich waren. Sodann ist festzustellen, welche
Änderungen eingetreten sind und welches Auswirkungen dies auf die Berechnung des Unterhaltsanspruches
hat (Prütting/Helms/Bömelburg, a.a.O., Rn. 34). Bei einer Abänderung eines
Vergleichs erfolgt grundsätzlich, d.h. insbesondere dann, wenn die Beteiligten nichts anderes
vereinbart haben, keine freie, vom bisherigen Titel unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts
(vgl. BGH v. 29.1.2020, a.a.O., Rn. 20ff.; OLG Hamm v. 16.9.2022 - 5 UF 44/22 =
Einkunftsarten und zur Berücksichtigung von Einkommen der Beteiligten bleiben
vielmehr auch für die Neufestsetzung maßgebend (Prütting/Helms/Bömelburg, a.a.O., Rn.
35f.). Enthält die Vereinbarung keine Vergleichsgrundlagen, so sind diese durch Auslegung
und unter Heranziehung von - auch außergerichtlich gewechselten - Schriftsätzen zu ermitteln.
(Prütting/Helms/Bömelburg, a.a.O., Rn. 37).
b) Hier hat sich der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Beteiligten gem.
der notariellen Vereinbarung vom 27.2.2014 geworden ist, geändert. Ebenso geändert
hat sich die Bedürftigkeit der Antragsgegnerin.
aa) Dabei gilt auch vorliegend, dass bei der vorzunehmenden Abänderung der notariellen
Vereinbarung keine freie, vom bisherigen Titel unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts
vorzunehmen ist. Insbesondere haben die Beteiligten im Rahmen der Vereinbarung vom
27.2.2014 nichts von diesem Grundsatz Abweichendes vereinbart, und zwar auch nicht aufgrund
der Regelung, die die Beteiligten in dem Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag unter
Ziff. III. Abs. 2 dazu getroffen haben, unter welchen Umständen der Ehemann eine Neuberechnung
des Unterhalts verlangen kann. Denn am Ende des Abs. 2 findet sich die Klausel:
„Es gelten dann die Einkommensverhältnisse wie sie zum Zeitpunkt der Neuberechnung maßgeblich
sind“. Diese Regelung betrifft aber nur den in Ziff. III Abs. 2 beschriebenen Fall, dass
in dem Zeitraum bis zum Eintritt der Antragsgegnerin in die Altersrente, in dem die Unterhaltsvereinbarung
an sich keiner Abänderung unterliegen sollte, die Ehefrau einen Verdienst
von über 450 € netto erzielen sollte. Dieser Fall war jedoch offenbar nicht eingetreten, jedenfalls
wurde bis zum 1.4.2018 keine Abänderung geltend gemacht. Für eine etwaige Abänderung
nach dem 1.4.2018, also dann, wenn die Antragsgegnerin das Rentenalter erreicht haben
würde, haben die Beteiligten lediglich vereinbart, dass bei der Neuberechnung des Unterhalts
der Mietwertvorteil der Immobilie berücksichtigt werden sollte, und zwar abzüglich
der noch bestehenden Schuldverpflichtungen. Insofern bestand Einigkeit, dass die Antragsgegnerin
den Altersvorsorgeunterhalt zur Entschuldung ihrer Immobilie sollte einsetzen dürfen.
Ein gänzlich von den Vertragsgrundlagen unabhängige Neuberechnung im Rentenalter
der Antragsgegnerin haben die Beteiligten hingegen nicht vereinbart.
bb) Wie das Familiengericht zutreffend festgestellt hat, war Geschäftsgrundlage des Vergleichs
die seitens des Rechtsanwalts C erstellte Unterhaltsberechnung vom 13.2.2014. Soweit
die Antragsgegnerin dies in Abrede stellt, war ihr darin mit dem Familiengericht nicht zu
folgen. Zum einen war die Antragsgegnerin offenbar selbst von Herrn Rechtsanwalt C beraten
worden; anders lässt sich die Kostenregelung der notariellen Vereinbarung vom 27.2.2014 zu
Ziff. V. nicht erklären, nach der die Kosten und insbesondere auch die Kosten, die der Ehefrau
bei Rechtsanwalt C zur Erörterung, Vorbereitung und vergleichsweisen Regelung entstanden
waren, hälftig geteilt werden sollten. Zum anderen haben sich die Eheleute aber in der notariellen
Vereinbarung vom 27.2.2014 auch auf eben diejenigen Unterhaltsbeträge geeinigt, die
der Unterhaltsberechnung vom 13.2.2014 zu entnehmen sind, nämlich auf 1.069 €
(Elementar-)Unterhalt, 772 € Krankenvorsorgeunterhalt und 269 € Altersvorsorgeunterhalt.
In der Unterhaltsberechnung des Rechtsanwalts C wurden auf der Seite der Antragsgegnerin
ein Wohnwert i.H.v. 369 € sowie Belastungen i.H.v. 255 € monatlich berücksichtigt. Von einer
Erwerbsobliegenheit gingen die Beteiligten somit nicht aus. Auf der Seite des Antragstellers
wurde nach Abzug von Fahrtkosten von 205,33 € (zu 2/3 da Fahrgemeinschaft) ein bereinigtes
Nettoeinkommen aus seiner Erwerbstätigkeit von gerundet 3.670 € in die Berechnung
eingestellt. Ein Wohnwert auf der Seite des Antragstellers wurde - anders als noch im Schreiben
von Herrn Rechtsanwalt C vom 8.11.2013 - nicht in die Berechnung eingestellt.
Grundlage des Vergleichs war zudem, dass eine Neuberechnung des Unterhalts zu erfolgen
haben würde, wenn die Antragsgegnerin Altersrente bezieht. Für diesen Fall vereinbarten die
Eheleute in Ziff. III Abs. 7, dass der Mietwertvorteil der Immobilie entsprechend berücksichtigt
werden würde. Es sollte mit Blick darauf, dass die Antragsgegnerin den Altersvorsorgeunterhalt
zur Entschuldung ihrer Immobilie sollte einsetzen dürfen, im Rentenalter festgestellt
werden, ob und in welchem Umfang noch Schuldverpflichtungen bestehen.
cc) Dem Familiengericht ist weiter dahingehen zu folgen, dass sich seit der Vereinbarung vom
27.2.2014 einige Umstände geändert haben, wobei regelmäßige Veränderungen in den Einkommensverhältnissen
in jedem Fall zu berücksichtigen sind. Das vom Familiengericht zugrunde
gelegte Zahlenmaterial wurde im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen auch nicht
angefochten. Erinnert wurden lediglich der volle und nicht nur hälftige Abzug der Krankenund
Pflegeversicherungskosten auf Seiten des Antragstellers sowie der auf monatlich 835,17
€ angestiegene Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag auf Seiten der Antragsgegnerin.
(1) Das Familiengericht hat für die Bedarfsbemessung zutreffend die aktuellen Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit des Antragstellers in Höhe von monatsdurchschnittlich netto
5.347,90 € zugrunde gelegt. Die Positionen „Zusätzliche Altersvorsorge“ und „Selbstbeteiligung
KV“ wurden entsprechend der damaligen Unterhaltsberechnung angesetzt. Zu korrigieren
war lediglich die Abzugsposition Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die mit dem
vollen Betrag von 635,09 € in Abzug zu bringen war. Denn die Addition der Beträge „gesetzliches
Netto“ ergibt einen Betrag von 64.738,33 €. Erst die Addition der Überweisungsbeträge
ergibt den von dem Amtsgericht hergenommenen Wert von 64.174,77 €, aus welchem sich
der angesetzte monatsdurchschnittliche Nettolohn von 5.347,90 € ergibt. Der Auszahlungsbetrag
enthält ausweislich der Abrechnungen bereits den Zuschuss des Arbeitsgebers zum
Beitrag der Kranken- und Pflegeversicherung. Nimmt man den Auszahlungsbetrag als Grundlage,
muss hiervon auch der Gesamtbetrag des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abgezogen
werden.
Mit dem Familiengericht und entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegt eine Änderung
der Geschäftsgrundlage nicht darin, dass dem Antragsteller nunmehr, anders als in der
notariellen Vereinbarung vom 27.2.2014, ein Wohnwert zuzurechnen wäre. Insofern bleibt es
dabei, dass keine freie, vom bisherigen Titel unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts erfolgt
und die Vereinbarung der Beteiligten, auch zur Behandlung bestimmter Einkunftsarten
und zur Berücksichtigung von Einkommen auch für die Neufestsetzung maßgebend (Prütting/
Helms/Bömelburg, a.a.O., Rn. 35f.) sind. Hier hatten sich die Beteiligten im Bewusstsein
der Tatsache, dass der Antragsteller zuvor, bis Ende 2013, im Eigentum gelebt hatte, und
auch, wie die Antragsgegnerin selbst vorträgt, im Begriff war, wieder Eigentum zu erwerben,
um darin zu wohnen, gerade nicht dafür entschieden, einen Wohnwert auf Seiten des Antragstellers
in die Berechnung einzustellen. Dabei hat es auch für die Neufestsetzung des Unterhalts
zu verbleiben. Auf die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Bemessung des Bedarfs
nach den ehelichen Lebensverhältnissen abzustellen ist, kommt es somit nicht an. Vielmehr
haben die Beteiligten dadurch, dass sie in dem notariellen Vertrag sowohl den Trennungs- als
auch den nachehelichen Unterhalt bis zum Renteneintritt geregelt haben, bewusst etwaige
Unsicherheiten darüber beseitigt, welche Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung
vorliegen würden.
Einzustellen in die Berechnung des Bedarfs ist somit auf Seiten des Antragstellers ein Betrag
i.H.v. 4.016,76 €. Hiervon ist nunmehr ein Erwerbsanreiz von 1/10 abzuziehen. Diese Berechnungsmethode
gilt gem. Ziff. 15.2 der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main auf Grund der grundlegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
und gilt nach Auffassung des Senats auch in laufenden Verfahren für zurückliegende Zeiträume.
Danach ergibt sich ein um den Erwerbsanreiz bereinigtes Einkommen auf Seiten des Antragstellers
in Höhe von 3.615,08 €.
(2) Der Bedarfsermittlung des Familiengerichts in Bezug auf das bedarfsprägende Einkommen
der Antragsgegnerin folgt der Senat nicht vollumfänglich.
(2.1) Auch hier gilt zunächst, dass die in die Berechnung des Bedarfs eingestellten Positionen
der Höhe nach im Wesentlichen von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen
werden. Die Antragsgegnerin verfügt über ein Renteneinkommen i.H.v. 1.787,76 € und
einen Wohnvorteil von 678 €. Hinzuzurechnen ist die fiktive Rente von 70 €. Abzuziehen ist
die Darlehensrate von richtigerweise 255,50 €. Der abzuziehende Beitrag für die Krankenund
Pflegeversicherung ist seit dem 1.2.2022 auf 835,17 € angestiegen.
Allerdings war der Wohnvorteil der Antragsgegnerin nicht in der tatsächlich ermittelten Höhe,
sondern lediglich in Höhe der auch im notariellen Vertrag berücksichtigten 369 € in die Berechnung
einzustellen. Insofern ist dem Antragsteller mit Blick auf die konkreten Umstände
des vorliegenden Einzelfalls ein Festhalten am Vertrag vom 27.2.2014 zuzumuten. Denn der
Senat berücksichtigt auf Seiten des Antragstellers nach den obigen Ausführungen keinen
Wohnvorteil, unbeschadet der Frage, ob ein solcher - nach Abzug von Zins- und Tilgungslasten
- überhaupt besteht. Auf Seiten der Antragsgegnerin ist ein Wohnvorteil nach dem Vertrag
vom 27.2.2014 zwar zu berücksichtigen, aber nur in der Höhe, wie er dort vorgesehen
worden war, denn der höhere Wohnvorteil, den die Antragsgegnerin nunmehr hat, beruht
nach ihrem, vom Antragsteller nicht bestrittenen, Vortrag vor allem auf dem Umstand, dass
die Antragsgegnerin einen großen Anteil des Vermögens, welches sie im Zuge der Vermögensauseinandersetzung
zwischen den Eheleuten erhalten hat, eingesetzt hat, um die Immobilie
in Stadt7 zu erwerben, die einen höheren Wohnwert hat, als die vormals bewohnte Immobilie
in Stadt2. Es würde aber ein Ungleichgewicht in der vorliegenden Unterhaltsberechnung entstehen,
wenn auf Seiten des Antragstellers, der seinen Vermögensanteil ebenfalls zum Kauf
der von ihm bewohnten Immobilie eingesetzt hat, kein Wohnvorteil berücksichtigt wird, und
auf Seiten der Antragsgegnerin der - gegenüber den Annahmen in der abzuändernden Vereinbarung
- höhere, mit ihrem Vermögensanteil bewirkte Wohnwert eingestellt würde. Was
die Berücksichtigung der Darlehensraten i.H.v. € 255,50 € angeht, so entspricht diese fast
genau der Rate, die auch schon in der Unterhaltsberechnung vom 13.2.2014 zugrunde gelegt
wurde, sodass gegen den nur geringfügig geänderten Abtrag nichts einzuwenden und dieser
in der vorgetragenen und belegten Höhe in die Berechnung einzustellen ist. Zwar sollte nach
der notariellen Vereinbarung vom 27.2.2014 bei einer Neuberechnung des Unterhalts berücksichtigt
werden, dass es der Ehefrau erlaubt sein sollte, den Altersvorsorgeunterhalt zum
Schuldenabtrag für die Immobilie einzusetzen; selbst wenn die Antragsgegnerin aber nichts
verändert hätte und weiter in der Immobilie in Stadt2 wohnen würde, wäre die zum Zeitpunkt
der Protokollierung der notariellen Vereinbarung noch bestehende Darlehensvaluta von
rund 28.000 € durch Einsatz des Altersvorsorgeunterhalts von monatlich 269 € jedenfalls
derzeit noch nicht abgetragen, sodass der Schuldenabtrag bei der Berechnung des Nettowohnwerts
weiter zu berücksichtigen ist.
Das Einkommen der Antragsgegnerin errechnet sich somit bis zum 31.12.2021 wie folgt:
Renteneinkommen 1.787,76 €
Fiktive Rente 70,00 €
Wohnwertvorteil 369,00 €
Darlehen -255,50 €
Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag -728,78 €
Unterhaltsrechtliches Einkommen 1.242,48 €
Und ab dem 1.1.2022 wie folgt:
Renteneinkommen 1.787,76 €
Fiktive Rente 70,00 €
Wohnwertvorteil 369,00 €
Darlehen -255,50 €
Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag -835,17 €
Unterhaltsrechtliches Einkommen 1.136,09 €
(2.2) Das Renteneinkommen der Antragsgegnerin ab dem 1.4.2018 ist jedoch nur zu einem
Teil in den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen einzurechnen. Nicht in den Bedarf
nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist hier dasjenige Renteneinkommen der Antragsgegnerin,
welches aus dem mit der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleich herrührt.
Dieses ist vielmehr auf den Bedarf der Antragsgegnerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen
anzurechnen. Der Anteil der Renteneinkünfte, den die Antragsgegnerin aus dem
Versorgungsausgleich bezogen hat, errechnet sich wie folgt:
Die Ehefrau hat vom Ehemann 19,0725 Entgeltpunkte erhalten und im Gegenzug 3,4465
Entgeltpunkte abgegeben, netto hat sie also 15,6260 Entgeltpunkte hinzugewonnen, multipliziert
mit dem aktuellen Rentenwert, der am 1.4.2018 galt von 31,03 € ergibt sich ein Betrag
in Höhe von 484,87 €. Hinzukommen 5,8781 Entgeltpunkte Ost mit einem aktuellen Rentenwert
von zu der Zeit 29,69 €, mithin 174,52 €, zusammen 659,39 €. Hinzukommen die Renten
von der Versicherung2 in Höhe von 92,52 € sowie von dem F in Höhe von 109,14 € und
die fiktive Rente aus dem Versorgungsausgleich in Höhe von 70 €, zusammen 931,05 €. In
dieser Höhe sind die Renteneinkünfte der Antragsgegnerin nicht in die Berechnung des Bedarfs
nach den ehelichen Lebensverhältnissen einzustellen, sondern im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung
auf den Bedarf der Antragsgegnerin anzurechnen. Hingegen sind die Renteneinkünfte
hinsichtlich des verbleibenden Betrags von 926,71 € als Surrogat für die Erwerbstätigkeit
in die Berechnung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen einzustellen.
(2.2.1) Gegen eine solche Berücksichtigung der Renteneinkünfte sprechen zunächst nicht die
Regelungen, die die Beteiligten in der abzuändernden notariellen Vereinbarung vom
27.2.2014 getroffen haben. Denn aus diesen geht lediglich hervor, dass im Rentenalter und
somit aufgrund des Rentenbezugs eine Neuberechnung des Unterhalts erfolgen sollte und
dann der Wohnwert auf Seiten der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass sie den Altersvorsorgeunterhalt sollte zur Schuldentilgung einsetzen dürfen, entsprechend
abzüglich der dann noch bestehenden Schuldverpflichtungen berücksichtigt werden
sollte (Ziff. III Abs. 7 der notariellen Vereinbarung). Eine Regelung dazu, wie genau die Renteneinkünfte
der Antragsgegnerin bei der Neuberechnung des Unterhalts Berücksichtigung
finden sollten, haben die Beteiligten - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - weder
ausdrücklich getroffen, noch sind im Wege der Auslegung entsprechende Anhaltspunkte aus
den Umständen der Vertragsanbahnung und -gestaltung ersichtlich. Auch haben die Beteiligten
nicht erkennbar, wie vorgetragen worden war, den Bedarf von 2.110 € auch für den Zeitraum
nach dem 1.4.2018 festschreiben wollen. Die Festschreibung sollte nach richtiger Auslegung
des Vertrags und insbesondere mit Blick auf Ziff. III Abs. 5 vielmehr nur für den Zeitraum
gelten, in dem der Unterhalt fest vereinbart wurde.
(2.2.2) Die Anpassung gem.
vereinbarter Regelungen nach den gesetzlichen bzw. höchstrichterlich aufgestellten Maßstäben
zu erfolgen. Danach sind jedenfalls diejenigen Renteneinkünfte der Antragsgegnerin,
die nicht aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich herrühren, in die Bedarfsberechnung
einzustellen, denn jedenfalls insoweit stellen sie ein Surrogat für die Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin
dar.
Der Bundesgerichtshof hat mit der Surrogatsrechtsprechung (BGH vom 13.6.2001 = FamRZ
2001, 986) entschieden, dass Einkünfte, die ein in der Ehe nicht erwerbstätiger Ehegatte
nach der Scheidung erzielt, das Surrogat für die Haushaltstätigkeit in der Ehe darstellen und
somit in die Berechnung des Bedarfs einzurechnen sind, sodass auch in diesen Fällen die Differenzmethode
anzuwenden ist und nicht die Anrechnungsmethode (vgl. auch Grüneberg/von
Pückler, BGB, 81. Aufl., § 1578 Rn. 30). Hintergrund war die Gleichstellung von Familien- und
Erwerbsarbeit. Das nach der Scheidung erzielte beiderseitige Einkommen sollte nach dem
Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe aufgeteilt werden. Diese Rechtsprechung wurde auf
weitere Fallgestaltungen ausgedehnt (vgl. Grüneberg/von Pückler, a.a.O.). Grundsätzlich stellen
auch Alterstrenten ein Surrogat der Mitarbeit in der Ehe dar (BGH v. 31.10.2001 - XII ZR
292/99 =
die ehelichen Lebensverhältnisse auch dann, wenn sie aus dem Versorgungsausgleich
herrühren.
Etwas anderes muss aber dann gelten, wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte noch erwerbstätig
ist und der unterhaltsberechtigte Ehegatte bereits eine Altersrente bezieht, auf die
sich der Versorgungsausgleich ausgewirkt hat. In dieser besonderen Konstellation tritt das
Renteneinkommen, das aus dem Versorgungsausgleich herrührt, gerade nicht an die Stelle
des Erwerbseinkommens, sondern es tritt neben dieses, denn es fehlt in dieser Konstellation
der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Rente aus dem Versorgungsausgleich einerseits
und der Kürzung auf Seiten des Pflichtigen, die sich noch nicht auswirkt, solange der
Pflichtige noch erwerbstätig ist (vgl. OLG Hamm v. 4.10.2018 - 11 UF 228/17 = FamRZ
2019, 593; vgl. auch KG
105/95 =
Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. § 4 Rn. 943, allerdings
unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus der Zeit vor der Surrogatsrechtsprechung
sowie Wendl/Dose/Siebert, a.a.O., 9. Aufl. 2015, § 4 Rn. 599; aA OLG
Dresden v. 25.9.2009 - 24 UF 717/08 =
kann aber kein höherer Bedarf entstehen als er in der Ehe bestanden hatte (sh. auch
Grüneberg/von Pückler, a.a.O., Rn. 32; a.A. OLG Dresden
2003, 1107).
So liegt der Fall hier. Der Antragsteller ist noch erwerbstätig und die Antragsgegnerin bezieht
bereits eine Rente, die auch aus dem Versorgungsausgleich herrührt. Insoweit war somit die
Rente nicht bedarfserhöhend zu berücksichtigen, sondern insoweit war die Rente der Antragsgegnerin
im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung auf ihren Bedarf anzurechnen. Dies ergibt
sich auch aus dem Sinnzusammenhang mit der Regelung im notariellen Vertrag, dass
der Ehemann bei Renteneintritt der Ehefrau Neuberechnung verlangen können sollte, denn
daraus ist zu schließen, dass die Beteiligten davon ausgingen, eine Erhöhung des Einkommens
der Ehefrau führe zur Reduktion der Unterhaltsverpflichtung.
(2.2.3) Das in den Bedarf einzustellende Einkommen der Antragsgegnerin errechnet sich somit
bis zum 31.12.2021 wie folgt:
Renteneinkommen 926,71 €
Wohnwertvorteil 369,00 €
Darlehen -255,50 €
Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag -728,78 €
Und ab dem 1.1.2022 wie folgt:
Renteneinkommen 926,71 €
Wohnwertvorteil 369,00 €
Darlehen -255,50 €
Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag -835,17 €
Unterhaltsrechtliches Einkommen 205,04 €
(3) Es ergibt sich somit die folgende Berechnung des Unterhalts vom 1.4.2018 bis zum
31.12.2021:
einsetzbares eheliches Einkommen des Antragstellers 3615,08 €
einsetzbares eheliches Einkommen der Antragsgegnerin 311,43 €
eheliches Gesamteinkommen rund 3926,51 €
ehelicher Bedarf der Antragsgegnerin (: 2) 1963,26 €
gedeckt durch tatsächliches Einkommen 1242,48 €
ungedeckter Bedarf der Antragsgegnerin gerundet 720,78 €.
Und ab dem 1.1.2022:
einsetzbares eheliches Einkommen des Antragstellers 3615,08 €
einsetzbares eheliches Einkommen der Antragsgegnerin 205,04 €
eheliches Gesamteinkommen rund 3820,12 €
ehelicher Bedarf der Antragsgegnerin (: 2) 1910,06 €
gedeckt durch tatsächliches Einkommen 1136,09 €
ungedeckter Bedarf der Antragsgegnerin gerundet 773,97 €.
Die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden (vgl. Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main, Stand 1.1.2023, Ziff. 25).
dd) Sofern der Antragsteller schließlich anführt, die Antragsgegnerin habe keine ehebedingten
Nachteile erlitten, so käme dieser Argumentation lediglich im Rahmen von Überlegungen
zur Frage der Begrenzung und Befristung eines nachehelichen Unterhaltsanspruches der Antragsgegnerin
eine Bedeutung zu (
von Überlegungen zur anzuwendenden Berechnungsmethode. Die Auslegung ergibt jedoch,
dass die Beteiligten bei Abschluss des Vertrages vom 27.2.2014 jedenfalls nicht von einer
Begrenzungs- und Befristungsmöglichkeit aufgrund des Eintritts der Antragsgegnerin in
das Rentenalter ausgegangen waren (vgl. § 1578 Abs. 1 S. 2 a.E., Abs. 2 BGB). Ob etwas
anderes gelten wird, wenn auch der Antragsteller seinerseits in die Altersrente eintritt, lässt
der Senat ausdrücklich offen, da zum einen der genaue Zeitpunkt des Eintritts in die Altersrente
seitens des Antragstellers und zum anderen die für die vorzunehmende Billigkeitsentscheidung
maßgeblichen Umstände derzeit nicht prognostizierbar sind.
ee) Hinsichtlich der Frage der - im Ergebnis nicht anzunehmenden - Verwirkung des Anspruchs
der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt folgt der Senat vollumfänglich der
Entscheidung des Familiengerichts. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens,
welches sich zu dieser Frage nicht verhält, ergibt sich insofern kein anderes Ergebnis.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf
sich nach
Unterhalts.
IV.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus
Rechtsbeschwerde u.a. dann zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Dies ist
hier der Fall, nachdem auf der Ebene der Oberlandesgerichte die Frage der Bedarfsberechnung
bei Renteneinkünften, die auch auf dem Versorgungsausgleich beruhen, in Fällen, in
denen ein Ehegatte noch erwerbstätig ist, unterschiedlich behandelt wird.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Frankfurt a. Main
Erscheinungsdatum:20.04.2023
Aktenzeichen:1 UF 5/22
Rechtsgebiete:
Ehegatten- und Scheidungsunterhalt
Allgemeines Schuldrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
FamFG § 239; BGB § 1569