Nachweis der Vertretung einer katholischen Pfarrpfründestiftung gegenüber dem Grundbuchamt
DNotIDeutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: 2zb4901
letzte Aktualisierung: 23.07.2001
BayStG Art. 30; KiStiftO Art. 35, 42, 44
im Grundbuchverfahren
gesetzlichen Vertretung einer katholischen Pfarrpfründestiftung durch
urkundliche Erklärung der kirchlichen Aufsichtsbehörde erbracht
werden.
2. Die Genehmigung des von einer Pfarrpfründestiftung vorgenommenen
Rechtsgeschäfts durch die kirchliche Aufsichtsbehörde stellt in der
Regel keinen ausreichenden Nachweis dafür dar, daß die
Pfarrpfründestiftung bei Vornahme des Geschäfts wirksam gesetzlich
vertreten war.
3. Bei Prüfung, ob durch eine längere Zeit zurückliegende Bestätigung
der kirchlichen Aufsichtsbehörde die Vertretungsbefugnis einer
Pfarrpfründestiftung noch nachgewiesen ist, sind mit Rücksicht auf die
Besonderheiten des geistlichen Amts, mit dem die Pfründe verbunden
ist, weniger strenge Anforderungen zu stellen, als an den Nachweis der
Vertretungsbefugnis in anderen Fällen.
Gründe
I.
Der Beteiligte ist im Grundbuch als Inhaber eines Erbbaurechts an einem Grundstück eingetragen, dessen
Eigentümerin. eine Pfarrpfründestiftung ist. Als Inhalt des Erbbaurechts ist vereinbart, daß der
Erbbauberechtigte zur Belastung des Erbbaurechts mit einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld, Reallast
oder einem Dauerwohn- oder -nutzungsrecht der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Grundstückseigentümers und der Genehmigung der Erzbischöflichen Finanzkammer als der kirchlichen
Aufsichtsbehörde bedarf.
Auf dem Grundstück errichtete der Beteiligte eine Heizungsanlage. Diese dient auch der Versorgung eines
Nachbargrundstücks mit Heizwarme und Warmwasser.
Zu notarieller Urkunde vom 25.2.2000 bestellte der Beteiligte zur Sicherung der Verpflichtung zur
Heizwärme- und Warmwasserversorgung am Erbbaurecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des
Nachbargrundstücks eine durch Beendigung des Erbbaurechts auflösend bedingte Reallast und bewilligte
und beantragte deren Eintragung im Grundbuch. Den Vollzugsantrag hat das Grundbuchamt mit
Zwischenverfügung vom 13.9.2000 beanstandet: die vorgelegte Zustimmungserklärung der Eigentümerin
sei nicht ausreichend konkretisiert; ferner fehle der Nachweis der Vertretungsmacht des für die
Pfarrpfründestiftung handelnden Pfarrers. Die Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 6.2.2001
zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten:
II.
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und der
Zwischenverfügung des Grundbuchamts.
Das Landgericht hat ausgeführt: Neben der Bewilligung des Erbbauberechtigten sei für die Eintragung der
Reallast wegen des Zustimmungserfordernisses der. Grundstückseigentümerin deren Bewilligung
erforderlich. Im Falle gesetzlicher Vertretung nicht handlungsfähiger Personen müsse die gesetzliche
Vertretungsmacht in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen werden.. Hier fehle es am Nachweis, daß der in
ein Amt berufene Geistliche, der zugleich Pfründeinhaber ist, nach der Besitzergreifung von dem geistlichen
Amt durch den Direktor der Erzbischöflichen Finanzkammer als kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde in
denn Gebrauch der Pfründe eingewiesen worden sei. Die stiftungsraufsichtliche Genehmigung beseitige
diesen Mangel nicht. Nachdem Erbbaurechtsvertrag sei zur Bestellung einer Reallast die Genehmigung der
Stiftungsaufsicht zur Zustimmung der Grundstückseigentümerin erforderlich. Die eine Erklärung ersetze
also nicht die andere. Andernfalls wäre bei derartigen Geschäften der Sache nach nur eine
Zustimmungserklärung erforderlich; die Regelung im Erbbaurechtsvertrag würde dann leer laufen.
Schließlich müsse auch die Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümer in dem im
Grundbuchrecht geltenden Bestimmteitsgrundsatz genügen. Die vorgelegte Erklärung bestimme zwar
das zu belastende Erbbaurechts, nicht jedoch das einzutragende Recht ausreichend: Es sei nicht
undenkbar, daß an dem in der Erklärung genannten Tag hinsichtlich desselben Erbbaurechts zwei
Urkunden über die Bestellung von Reallasten errichtet worden seien.. Notwendig sei deshalb zusätzlich
die Angabe der betreffenden Urkundennummer oder der Art der Reallast
2. Die landgerichtliche Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. .
a) Pfarrpfründestiftungen sind als kirchliche Stiftungen (Art. 30 Abs. 1 Satz 2, Art: 40 Abs. 1 des
Bayerischen Stiftungsgesetzes BayStG i.d.F. vom 7.3.1996, GVB1 S. 126) juristische Personen
des öffentlichen Rechts (BayObLGZ 1999,p . 248/251; Palandt/Heinrichs BGB 60. Aufl.,Vorbem.
vor § 89 Rn. 2; Voll/Störle
VII Rn. 370 und OLG Zweibrücken
öffentlich-rechtlichen Körperschaften ausgehen). Damit verbunden ist die allgemeine
Rechtsfähigkeit, die eine Teilnahme am Rechtsverkehr ermöglicht und für die gesamte
Rechtsordnung gilt (Voll/Störle
Pfarrpfründestiftung bestimmt sich nach kirchlichem Recht, in Bayern nach der Ordnung für
kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO; veröffentlicht mit sek v.
9.5.1988 KWMB1 I 1988 S. 212/215, abgeduckt bei Voll/Störle Bayerisches Stiftungsgesetz 3.
Aufl. Anh. 1). Nach Art. 35 Abs. 2 KiStiftO wird die Pf ründestiftung durch den Pf ründeinhaber
gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Dies geschieht unter der Obhut und Aufsicht der
kirchlichen Stiftungsbehörde, deren Aufgabe nach Art. 42 Abs. 2 KiStiftO der (Erz-)Bischöflichen
Finanzkammer obliegt. Nach dem Gesetz der Bayerischen (Erz-)Bischöfe zur Neuordnung des
Pfründewesens vom 20.6:1986 (KiPfrWG; ABl der Erzdiözese München und Freising S.,292).ist
das (geistliche) Amt unabhängig von der Pfründe und die Pfründe ein Anhang zum Amt (siehe § 3
Abs. 1 KiPfrWG) . Folglich werden Pfarrer, mit deren Amt eine Pfarrpfründe verbunden ist, nicht
dieses eingesetzt (§ 3 Abs. 2 KiPfrWG) . Die Pfründe als Anhang zum Amt bedingt, daß der
Amtsinhaber auch Pfründeinhaber wird. Nach 5 Abs. 1 KiPfrWG wird der zum Amtsberufene
Geistliche, der zugleich Pfründeinhaber ist, nach der Besitzergreifung von dem geistlichen Amt
durch den Direktor der Erzbischöflichen Finanzkammer als kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde
in den Gebrauch der Pfründe eingewiesen. Erst von diesem Zeitpunkt an steht dem Pfründeinhaber
der Gebrauch der Pfründe zu .
(1) Nicht zu jedem geistlichen Amt gehört eine Pfründe. Ist das Amt jedoch mit einer Pfründe verbunden, ist
der Inhaber des geistlichen Amts grundsätzlich auch der Inhaber dieser Pfründe, mögen auch Wohnrecht
und Bezug der Erträgnisse (Gebrauch) dem Amtsinhaber erst nach einem zusätzlichen Einweisungsakt
zustehen (§ 5 Abs. 1 KiPfrWG). Grundsätzlich muß deshalb für den grundbuchamtlichen Nachweis der
Vertretung einer Pfarrpfründestif tung durch öffentliche Urkunden
1991, 24/33; Demharter GBO 23. Aufl. § 29 Rn. 15), zu denen auch kirchliche Urkunden zählen
(KEHE/Herrmann GBO 5. Aufl. § 29 Rn. 50; Meikel/Brambring GBO B. Aufl. S 29 Rn. 111), der Nachweis
erbracht werden, daß der sie vertretende Geistliche Inhaber des Amts mit der Pfründe als Anhang ist.
(2) Allerdings ist ein derartiger Nachweis entbehrlich, soweit die Vertretung der Pfarrpfründestiftung durch
den Pfarrer offenkundig ist.
Offenkundig sind auch die Tatsachen, die das Grundbuchamt aus seinen Akten entnehmen kann (Demharter
§ 29 Rn. 61 m.w.N.).
.Der zu dem Nachtrag vom 23.14.1997 zum Erbbaurechtsvertrag vom 13.9.1997 vorgelegten Bestätigung
der Erzbischöflichen Finanzkammer vom 16.6.1998 kann entnommen werden, "daß Herr Pfarrer ... als
Pfründeinhaber zur Vertretung der Pfarrpfründestiftung ...berechtigt war". Dasselbe gilt für die Bestätigung
vom 16.7,.1998 zu der Zustimmung zu einem Rangrücktritt vom 26.5.1998: Dadurch wird nicht nur die
gesetzliche Vertretungsbefugnis für die damaligen Rechtsgeschäfte, sondern darüber hinaus belegt, daß der
Pfarrer Inhaber eines mit der Pfründe als Anhang verbundenen geistlichen Amtes ist!. Die Pfründe ist, von
der Ausnahme des stiftungsaufsichtlichen Verwaltungsentzugs abgesehen (§ 9 Abs. 3 KiPfrWG), an das
Amt gebunden und steht dem Pfarrer zu, der von seinem Amt Besitz ergriffen hat oder in dieses eingesetzt
ist (§ 3 Abs. 2 KiPfrWG). Entscheidend ist, ob für die Zustimmung zur Reallastbestellung die damaligen
Bescheinigungen für den Amtsnachweis und die damit verbundene Vertretungsbefugnis ausreichen.
Bezweifelt werden könnte, daß der zustimmende Pfarrer noch Inhaber des Amts ist, dessen Anhang die
Pfründe bildet (vgl. OLG Düsseldorf
KEHE/Herrmann § 29 Rn. 36).
(3) Der Nachweis der Vertretungsbefugnis wird grundsätzlich durch die stiftungsaufsichtliche
Genehmigung nicht erbracht. Diese ersetzt als nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 4 und 5,
KiStiftO zusätzliches innerkirchliches und überdies autonom vertraglich geregeltes (§ 11 Abs. L und § 24
des Erbbaurechtsvertrags) Erfordernis für die Wirksamkeit der Reallastbestellung nicht den
Vertretungsnachweis. Sie beschränkt sich ihrer Bedeutung nach darauf, eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des Kirchenvermögens zu verhindern, dient aber nicht dazu, die privatrechtliche Wirksamkeit des
Rechtsgeschäfts zu gewährleisten (vgl. OLG Hamm
Nachweis der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht den urkundlichen Nachweis der Bestellung
als Vormund oder Betreuer ersetzt,(KEHE/Herrmann § 29 Rn. 31). Beide Bereiche hat das Grundbuchamt
vielmehr selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen (BayObLG
Grundbuchrecht 12. Aufl. Rn. 3681), weil die aufsichtliche Genehmigung die fehlende Vertretungsmacht
nicht ersetzt, wie auch umgekehrt ohne aufsichtliche Genehmigung die Eigentümerzustimmung nicht
wirksam wäre. (OLG Hamm aaO;
(4) Gleichwohl kann hier bei Berücksichtigung aller Umstände der Nachweis der Vertretungsbefugnis als
geführt angesehen werden. Bei dem vergleichbaren Fall des Nachweises der Befugnis, eine Personen- oder
Handelsgesellschaft zu vertreten (vgl.
auch ältere Zeugnisse des Registergerichts den Nachweis erbringen können. Allgemeine Regeln dazu, wie
alt ein Zeugnis sein darf, lassen sich nicht aufstellen(Meikel/ Roth § 32 Rn. 32; Demharter § 32 Rn..12
m.w.N.). Das Amt eines Pfarrers ist grundsätzlich, anders als die Position, mit der die Befugnis zur
Vertretung einer Gesellschaft verbunden ist, auf einen viel längeren Zeitraum angelegt. Der Pfarrer wird
grundsätzlich auf unbegrenzte Zeit ernannt (Can. 522 CIC).
erforderlichen Nachweis erbringt, kommt ihr bei der Gesamtwürdigung doch Bedeutung zu. Es ist jedenfalls
unwahrscheinlich, daß die Aufsichtsbehörde die Genehmigung«zu der Zustimmung des Pfarrers erteilt hätte,
wenn dieser aus seinem Amt ausgeschieden (Can. 538 CIC) und damit nicht mehr Inhaber der Pfarrpfründe
wäre. Ingesamt kann damit noch von einem ausreichenden Nachweis der Vertretungsbefugnis des Pfarrers
ausgegangen werden.
b) Das Landgericht hat bei der Zustimmung der Eigentümerin als einer zur Eintragung erforderlichen
Erklärung beanstandet, daß zwar das zu belastende Erbbaurecht,. jedoch nicht das, einzutragende Recht
ausreichend bestimmt bezeichnet sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
(1.) Der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz verlangt in formeller Hinsicht (vgl. Meikel/Böttcher
Einl. Rn. D 11), daß im Grundbuchverfahren nur klare und eindeutige Eintragungsunterlagen verwendbar
sind, die den Willen des Erklärenden unzweideutig erkennen lassen. Dies erfordert der Zweck des
Grundbuchs, auf sicherer Grundlage bestimmte und eindeutige Rechtsverhältnisse für unbewegliche Sachen
zu schaffen und zu erhalten (z.B. Bay0bLG -Rpfleger . 1994 , 58 f.; OLG Frankfurt
Insbesondere bedürfen zur Eintragung erforderliche Erklärungen; zu denen die Zustimmung des
Grundstückseigentümers nach § 5 Abs. 2 ErbbauV0 zu zählen ist (§ 15 ErbbauV0), des Nachweises in der
Form des
Reallastbestellung betrifft, bestehen nicht.
Irgendwelche .Anhaltspunkte dafür, daß am selben Tag vor demselben Notar noch eine weitere Reallast zu
Lasten des Erbbaurechts an dem Grundstück der Pfarrpfründestiftung bestellt worden wäre, liegen nicht vor.
Entfernt liegende Möglichkeiten, die nur theoretische Bedeutung hätten, können nicht berücksichtigt
werden. Hinzu kommt, -daß die, stiftungsaufsichtliche Genehmigung die Urkundenrollennummer der
Reällastbestellung nennt.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BayObLG
Erscheinungsdatum:22.05.2001
Aktenzeichen:2Z BR 49/01
Erschienen in:
DNotI-Report 2001, 135
FGPrax 2001, 174-176
NJW-RR 2001, 1237-1239
GBO §§ 18, 29 Abs. 1; BayStG Art. 30; KiStiftO Art. 35, 42, 44