Zum Wiederaufleben einer Dienstbarkeit, wenn diese wegen dauernder Unmöglichkeit ihrer Ausübung erloschen ist
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Dokumentnummer: 2u1124_11
letzte Aktualisierung: 17.12.2012
OLG Koblenz , 17.10.2012 - 2 U 1124/11
Zum Wiederaufleben einer Dienstbarkeit, wenn diese wegen dauernder Unmöglichkeit
ihrer Ausübung erloschen ist
begründet werden, dass ein Grundstück belastet und ein Grundstück berechtigt wird, ohne dass
es eines Eintrags ins Grundbuch bedarf. Denn ein Rezess ist eine durch Verwaltungsakt
begründete Dienstbarkeit, deren Entstehen und Erlöschen öffentlich rechtlicher Natur ist (in
Anknüpfung an OLG Koblenz, Urteil vom 29.05.2006 - 12 U 186/05 -
(amtlicher Leitsatz)
2. Ein Wegerecht und eine Grunddienstbarkeit können erlöschen, wenn ihre Ausübung dauernd
unmöglich geworden ist oder der Vorteil für das herrschende Grundstück infolge grundlegender
Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlage objektiv und
endgültig weggefallen ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 26.09.2003 - V ZR 70/03 - NJW
2003, 3769; OLG Koblenz, Urteil vom 29.05.2006 - 12 U 186/05 -
(amtlicher Leitsatz)
3. Ist der Dienstbarkeitsweg ursprünglich allein durch einen öffentlich-rechtlichen Akt
entstanden, kann eine Verlegung der durch einen öffentlich-rechtlichen Akt begründeten
Dienstbarkeit nur durch einen erneuten öffentlich-rechtlichen Akt erfolgen. Das Einvernehmen
der Nachbarn über die Fortsetzung der Wegenutzung vermag nicht die öffentlich-rechtlich
begründete Dienstbarkeit in ihrem Inhalt zu ändern und den Dienstbarkeitsweg zu verlegen.
(amtlicher Leitsatz)
4. Hat der Hauseigentümer die Benutzung seines Grundstücks als Zugang zum Grundstücksteil
des Nachbarn über eine lange Zeit geduldet, kann daraus ein schuldrechtlicher
Gestattungsvertrag hergeleitet werden, der als jederzeit kündbarer Leihvertrag zu qualifizieren
ist. (amtlicher Leitsatz)
5. Voraussetzung eines Notwegerechts ist das Fehlen einer für eine ordnungsgemäße Benutzung
des Grundstücks notwendigen Verbindung zu einem öffentlichen Weg, soweit Ausschlussgründe
des
Grundstücks richtet sich nicht nach den persönlichen Bedürfnissen des Grundstückseigentümers,
sondern nach objektiven Gesichtspunkten, insbesondere nach Größe, Lage, Kulturart und
Umgebung des Grundstücks. Notwendig für die ordnungsgemäße Benutzung ist eine
Verbindung, ohne die die ordnungsgemäße Benutzung nicht gewährleistet ist. Eine solche
Verbindung fehlt, wenn sie nicht besteht und auch nicht anderweitig auf dem notleidenden
Gründe:
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß
zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des
Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein
Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Die Gründe werden nachfolgend
dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 30. November 2012.
Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der
Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr.
1222 Kostenverzeichnis zum GKG).
Im Einzelnen:
I.
Die Parteien streiten über ein Wegerecht.
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Flur 7, Flurstück 97/2 und Flurstück 97/1 in der
Gemarkung M.. An das Grundstück, Flurstück 97/1, grenzt die Talstraße. Der Beklagte ist
Eigentümer des Grundstückes Flur 7, Flurstück 98/1 in der Gemarkung M.. An dieses
Grundstück grenzt die Johann-Steffen-Straße (Liegenschaftskarte der Vermessungs- und
Katasterverwaltung vom 29.04.2010, Anlage K 4, GA 9).
Auf dem Flurstück 97/1 des Klägers steht ein Wohnhaus. Auf dem Flurstück 97/2 befinden sich
ebenfalls ein Wohnhaus sowie eine Scheune und ein Schuppen. Der Kläger betreibt im
Nebenerwerb ein Baugewerbe und lagert in der Scheune dafür Materialien und Gerätschaften.
Der Kläger nutzte seit vielen Jahren einen Weg über das Grundstück des Beklagten um von der
Johann-Steffen-Straße auf sein Grundstück (Flurstück 97/2) zu gelangen. Im Grundbuch ist kein
Wegerecht bezüglich der genannten Grundstücke eingetragen.
Der Kläger hat eine Kopie eines Archivauszuges über einen Rezess in der Umlegungssache von
M. aus dem Jahre 1929 vorgelegt (GA 6, Anlage K 2).
Der darin enthaltene § 10 (GA 7) lautet:
„Mehrere Hofgrundstücke in der Ortslage sind durch Dienstbarkeitswege zugänglich gemacht
worden. Die Dienstbarkeitswege, welche in verschiedenen Breiten ausgewiesen sind, können
zum Gehen und Fahren benutzt werden; sie sind nicht versteint, aber in die Umlegungs- und
Grundsteuergemarkungskarte eingezeichnet.“
„Dienstbarkeitsweg“ auf den Grundstück des Beklagten eingezeichnet. Wegen weiterer
Einzelheiten wird auf die Anlagen K 2 (GA 7) und K 3 (GA 8) Bezug genommen.
Auf dem Grundstück des Beklagten wurde in den sechziger Jahren ein Wohnhaus errichtet. In
der Liegenschaftskarte (Anlage K 4, GA 9) ist dieses mit der Nr. 45 bezeichnet. Für das
Bauvorhaben wurde der als Anlage B 1 vorgelegte Bauschein vom 21.05.1965 erteilt (GA 46).
Der Bereich des Grundstücks des Beklagten, auf dem in dem Auszug der Umlegungskarte
(Anlage K 3, GA 8) der Dienstbarkeitsweg eingezeichnet wurde, ist durch das errichtete
Gebäude in der Breite vollständig überbaut. Die ursprüngliche Eigentümerin des Grundstücks
des Klägers - dessen Mutter, Frau Hildegard R, - war mit der Bebauung einverstanden. Der
Kläger hat eine Kopie einer Erklärung (Anlage K 7, GA 53) vom 02.03.1965 vorgelegt, die unter
anderem folgenden Inhalt hat:
„Mit der Verlegung der Durchfahrt zum meinem Grundstück (Parzelle 97) zwischen das
geplante Wohnhaus u. dem vorhandenen Ökonomiegebäude erkläre ich mich einverstanden.“
Diese Erklärung wurde von Frau Hildegard R. unterzeichnet und mit einem Stempel versehen
und ist Bestandteil des Bauscheins vom 21.05.1965.
Der Beklagte verweigerte im Februar 2010 dem Kläger die Nutzung des Weges über sein
Grundstück. Der Kläger forderte den Beklagten mit Hilfe seines Prozessbevollmächtigten mit
Schreiben vorn 08.03.2010 dazu auf, das Wegerecht uneingeschränkt zu akzeptieren.
Der Kläger hat vorgetragen,
Im Jahr 1929 habe ein Rezess in M. mit dem Aktenzeichen M. 66 stattgefunden, durch den in §
10 durch Verwaltungsakt eine öffentlich-rechtliche Einschränkung des Eigentums vorgenommen
worden sei. Durch diesen Rezess sei das Grundstück des Beklagten mit einem Dienstbarkeitsweg
belastet und das Grundstück des Klägers sei berechtigt worden. Dieses durch Verwaltungsakt
begründete Recht bestehe heute noch. Eine zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige
Verbindung mit einem öffentlichen Weg sei nur über das Grundstück des Beklagten möglich.
Eine ordnungsgemäße Anbindung des Grundstücks Flurstück 97/2 über das Grundstück des
Klägers Flurstück 97/1 zur Talstraße sei aufgrund der Bebauung unmöglich. Die von ihm in der
Scheune gelagerten Gerätschaften könnten nicht über einen Fußweg über das Grundstück des
Klägers transportiert werden.
Die Erklärung seiner Mutter vom 02.03.1965 sei Bestandteil der Baugenehmigung geworden.
Dadurch habe sich eine öffentlich-rechtliche Bindungswirkung entfaltet, die bislang nicht
Wegerechts nach dem Bau des Wohnhauses einverstanden gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass ein Wegerecht für das Grundstück Flur 7, Flurstück 97/2 über das
Grundstück Flur 7, Flurstück 98/1, Gemarkung M., zur Johann - Steffen - Straße hin besteht.
2. den Beklagten zu verurteilten, die Ausübung des Wegerechts durch ihn zu dulden und dem
Eintrag des Wegerechts in das Grundbuch zuzustimmen.
3. der Beklagten weiter zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe
von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen,
ein Rezess im Jahre 1929 habe nicht stattgefunden. Im Übrigen wäre er nicht wirksam, da ein
solcher Verwaltungsakt nur durch einen Grundbucheintrag vollzogen werden könne. Sollte es
sich um eine durch Verwaltungsakt begründete Dienstbarkeit handeln, hätte der Verwaltungsakt,
um Wirksamkeit zu erlangen, bekanntgegeben werden müssen. Eine Bekanntgabe sei nicht
erfolgt. Ein Wegerecht sei untergegangen, da der Dienstbarkeitsweg durch das Gebäude
mittlerweile überbaut sei. Auch die Voraussetzungen für ein Notwegerecht seien nicht gegeben,
da eine zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg
über die Talstraße möglich sei.
Das Landgericht hat die Örtlichkeit am 26.08.2011 in Augenschein genommen (GA 88,
Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2011).
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger stehe kein
Anspruch auf die begehrte Feststellung zu. Er habe auch keinen Anspruch auf Duldung der
Ausübung des Wegerechts und keinen Anspruch auf Zustimmung des Beklagten zur Eintragung
eines Wegerechts. Es könne dahingestellt bleiben, ob der behauptete Rezess im Jahre 1929
überhaupt stattgefunden habe, jedenfalls sei er durch die tatsächlichen Verhältnisse erloschen.
Infolge des Neubaus des Beklagten auf dem ursprünglich in den Karten verzeichneten Weg, sei
die Nutzung desselben nicht mehr möglich. Das Wegerecht sei an dieser Stelle erloschen. Das
Wegerecht sei auch nicht an anderer Stelle durch einen öffentlichen Akt neu begründet worden.
über die Bestellung einer Grunddienstbarkeit zwischen den Grundstückseigentümern liege nicht
vor. Auch liege kein schuldrechtlicher Gestattungsvertrag vor. Zwar habe der Beklagte die
Nutzung seines Grundstücks über eine lange Zeit geduldet. Darin könne ein Leihvertrag gesehen
werden, den der Beklagte jedoch konkludent gekündigt habe. Dem Kläger stehe auch kein
Nowegerecht zu. Die Ortsbesichtigung habe ergeben, dass der Kläger sein Grundstück
unproblematisch von der Talstraße anfahren könne. Es sei möglich, das Flurstück 97/2 zu Fuß,
mit einem Fahrrad, einer Schubkarre oder einem schmalen Anhänger zu erreichen. Der Kläger,
der keine aktive Landwirtschaft betreibe, könne, wenn auch in etwas aufwendigerer Weise, zu
seiner Scheune und seinem Schuppen gelangen. Zur ordnungsgemäßen Benutzung seines
Grundstücks gehöre es nicht, dass der Kläger jeden Teil seines Grundstücks mit einem Fahrzeug
nebst Anhänger anfahren könne. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem
nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Der Kläger trägt nunmehr vor,
das Landgericht habe verkannt, dass seine Mutter im Jahre 1965 die Zustimmung zu dem
Bauvorhaben des Nachbarn nur unter der Bedingung erteilt habe, dass das Wegerecht verlegt
werde. Es sei eine öffentlich-rechtliche Bindungswirkung eingetreten, die den Fortbestand des
Wegerechts garantiere. Im Übrigen habe die Verlegung des Wegerechts auch schuldrechtlich
einem Vertratg zwischen den Grundstückseigentümern entsprochen. Er sei auf das Wegerecht
angewiesen, da er andernfalls sein Grundstück nicht erreichen könne.
Der Kläger erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. festzustellen, dass ein Wegerecht für das Grundstück Flur 7, Flurstück 97/2 über das
Grundstück Flur 7, Flurstück 98/1 in der Gemarkung M. zur Johann-Steffen-Straße hin besteht.
2. den Beklagten zu verurteilen, die Ausübung des Wegerechtes durch ihn, den Kläger, zu
dulden und dem Eintrag des Wegerechtes in das Grundbuch zuzustimmen.
3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in
Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.
das Landgericht habe zu Recht die Klage abgewiesen. Eine Verlegung des Wegerechts sei nicht
durch einen hoheitlichen Akt zustande gekommen. Der Bauschein selbst nehme in keiner Weise
Bezug auf die Erklärung der Mutter vom 02.03.1965 (GA 53, Anlage K 7). Diese Erklärung sei
keineswegs Regelungsgegenstand des Bauscheins. Ein Notwegerecht bestehe nicht, da der
Kläger sein Grundstück über den mindestens 1,38 m breiten Weg an seinem Haus vorbei
erreichen könne.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (
II.
Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die begehrte Feststellung des
Bestehens eines Wegerechts verneint.
Rechtsgeschäftlich begründete Grunddienstbarkeiten im Sinne der
Nutzung des Weges zugunsten des Klägers ergeben könnten, bestehen nicht.
Das Landgericht hat offen gelassen, ob durch einen Rezess aus dem Jahre 1929 ein Wegerecht
zugunsten des Klägers begründet wurde. Der Begriff Rezess ist ein veralteter Ausdruck für einen
landes- oder ortsrechtlichen Vergleich. Ein Rezess ist ein rechtlicher Begriff für eine
Auseinandersetzung oder einen Vergleich über strittige Verhältnisse. Rezesse sind im
Verwaltungsrecht rechtssetzende Vereinbarungen, die unter Mithilfe des Staates geschlossene
objektive Rechtsnormen bildende Verträge darstellen. Sie gelten für alle Beteiligten verbindlich.
Durch einen Rezess kann eine Dienstbarkeit in Form eines Wegerechts dergestalt begründet
werden, dass ein Grundstück belastet und ein Grundstück berechtigt wird, ohne dass es eines
Eintrags ins Grundbuch bedarf. Denn ein Rezess ist eine durch Verwaltungsakt begründete
Dienstbarkeit, deren Entstehen und Erlöschen öffentlich rechtlicher Natur ist (OLG Koblenz,
Urteil vom 29.05.2006 - 12 U 186/05 -
Auszug aus der Umlegungskarte von M. ist ein Dienstbarkeitsweg eingezeichnet, der über das
Grundstück des Beklagten auf das Grundstück des Klägers führt.
Die Berufung des Klägers verweist zu Recht unter Bezug auf die Anlage K 1 (GA 6) auf die
Archivakte M 66, wonach in der Umlegungssache von M. ein Rezess stattgefunden hat. Aus § 10
der zur Gerichtsakte gereichten Anlage K 2 (GA 7) ergibt sich, dass zugunsten der
Rechtsvorgängerin des Klägers ein Wegerecht begründet wurde. Der Verlauf des Wegerechtes,
bestimmt, dass die Markierungspunkte, wo das Wegerecht verlaufen soll, in der Umlegungs- und
Grundstücksgemarkungskarte eingezeichnet werden. Durch öffentlich rechtlichen
Verwaltungsakt ist daher das Grundstück des Klägers begünstigt worden und eine
Grunddienstbarkeit zugunsten des jetzigen Klägers als Rechtsnachfolger seiner Mutter
entstanden.
Zutreffend führt das Landgericht allerdings aus, dass dieses Wegerecht und die
Grunddienstbarkeit infolge der Bauarbeiten im Jahre 1965 auf der gesamten Breite erloschen
sind. Eine Grunddienstbarkeit kann erlöschen, wenn ihre Ausübung dauernd unmöglich
geworden ist oder der Vorteil für das herrschende Grundstück infolge grundlegender
Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlage objektiv und
endgültig weggefallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2003 - V ZR 70/03 -
OLG Koblenz, Urteil vom 29.05.2006 - 12 U 186/05 -
Diese Ausführungen des Landgerichts werden von der Berufung nicht angegriffen.
Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass das Wegerecht auch nicht an anderer
Stelle durch einen öffentlichen Akt neu begründet worden ist. Eine Verlegung setzt begrifflich
die Begründung des Rechts an einer Stelle voraus, an der dieses Recht vorher noch nicht
bestanden hatte. Zu beachten ist, dass der Dienstbarkeitsweg nach dem Vortrag des Klägers
ursprünglich allein durch einen öffentlich-rechtlichen Akt entstanden sein kann. Eine Verlegung
der durch einen öffentlich-rechtlichen Akt begründeten Dienstbarkeit kann aber nur durch einen
erneuten öffentlich-rechtlichen Akt erfolgen (vgl. zur Aufhebung: OLG Koblenz, NJW-RR
2007, 893). Das vom Kläger behauptete Einvernehmen über die Fortsetzung der Wegenutzung
zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien kann jedoch nicht die öffentlich-rechtlich
begründete Dienstbarkeit in ihrem Inhalt ändern und den Dienstbarkeitsweg verlegen.
Ein öffentlich-rechtlicher Entstehungs- oder Verlegungsakt liegt nicht vor. Der von dem Kläger
vorgelegte Bauschein aus dem Jahr 1965 stellt auch in Verbindung mit der Erklärung der Frau
Hildegard R. keine solche Regelung dar. Bei dem Bauschein handelt es sich um einen Vordruck,
der um die individuellen Angaben ergänzt wurde. Auch der vom Kläger für entscheidend
gehaltene Zusatz „Siehe besondere Anlage“ ist in diesem Vordruck bereits enthalten. Es handelt
sich gerade nicht um ein individuell ausgefülltes Feld. Aus dem Vermerk, dass die Erklärung der
Frau Hildegard R. zum Bauschein gehört, lässt sich nicht entnehmen, dass die handelnde
Behörde eine konkrete Regelung im Hinblick auf das Wegerecht treffen wollte. Um eine
Rechtswirkung im Hinblick auf das Wegerecht durch einen Verwaltungsakt annehmen zu
zielgerichtete Rechtsfolge - hier Verlegung des Dienstbarkeitsweges - gerichtet ist. Entscheidend
dafür, dass die Erklärung der Frau R. zum Bauschein genommen wurde, dürfte in erster Linie
jedoch gewesen sein, dass sie dort zu dem Bauvorhaben auf dem Grundstück des Beklagten ihre
Zustimmung als Nachbarin erteilt hat. Es ist nicht anzunehmen, dass die handelnde
Bauaufsichtsbehörde durch eine pauschale Bezugnahme auf eine einseitige
Einverständniserklärung der Frau R. einen konkreten Regelungswillen dahingehend hatte, den
Dienstbarkeitsweg zu verlegen.
Aus § 10 des Rezesses ergibt sich, dass die berechtigten und die belasteten Grundstücke
bestimmt wurden. Weiterhin wurde dort geregelt, dass die Wege in die Umlegungs- und
Grundstücksgemarkungskarten eingezeichnet wurden. Die Einzeichnung in der vom Kläger
vorgelegten Umlegungskarte (Anlage K 3, GA 8) deckt sich mit den durch Kreise kenntlich
gemachten Markierungen in der Liegenschaftskarte (Anlage K 4, GA 9). Der Inhalt der
Dienstbarkeit ist daher anhand des vorgelegten Kartenmaterials dahingehend konkret
bestimmbar, dass sich das Wegerecht nicht auf die gesamte Breite des Grundstücks bzw. eine
bestimmte Breite an beliebiger Stelle des Grundstücks erstreckt, sondern nur auf den aus der
Einzeichnung ersichtlichen Umfang erstreckt.
Die Parteien sind sich einig, dass zwar nicht die gesamte Fläche des eingezeichneten Weges
durch den Neubau auf dem Grundstück des Beklagten überbaut, jedoch der Weg in vollständiger
Breite so überbaut wurde, dass man über die ursprüngliche Fläche das Grundstück des Beklagten
nicht mehr passieren kann. Es ist aufgrund einer tatsächlichen Veränderung der örtlichen
Verhältnisse ausgeschlossen, den ursprünglich im Kartenmaterial eingezeichneten Weg an dieser
Stelle zu nutzen. Der durch den Rezess entstandenen Vorteil für das Grundstück des Klägers ist
somit infolge dieser grundlegenden Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse objektiv und
endgültig weggefallen, da dieser Weg nicht mehr genutzt werden kann. Das Wegerecht ist an
dieser Stelle daher durch den Überbau erloschen. Die Begrenzungen des Weges und die
Unmöglichkeit der weiteren Nutzung nach dem Hausbau auf dem Grundstück des Beklagten
muss auch der Rechtsvorgängerin des Klägers bekannt gewesen sein, ansonsten wäre nicht
verständlich, warum sie einer Verlegung zustimmt hat. Wäre die Nutzung des Weges trotz des
Neubaus weiter möglich, hätte es einer Verlegung nicht bedurft.
Das Landgericht führt zutreffend aus, dass das Wegerecht nicht an anderer Stelle durch einen
öffentlichen Akt neu begründet worden ist. Eine Verlegung setzt begrifflich die Begründung des
Rechts an einer Stelle voraus, an der dieses Recht vorher noch nicht bestanden hatte. Da der
begründeten Dienstbarkeit nur durch einen erneuten öffentlich-rechtlichen Akt erfolgen (vgl.
OLG Koblenz
Fortsetzung der Wegenutzung zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien kann daher nicht die
öffentlich-rechtlich begründete Dienstbarkeit in ihrem Inhalt ändern und den Dienstbarkeitsweg
verlegen.
Ein öffentlich-rechtlicher Entstehungs- oder Verlegungsakt liegt hingegen nicht vor. Der von
dem Kläger vorgelegte Bauschein aus dem Jahr 1965 stellt auch in Verbindung mit der
Erklärung der Frau Hildegard R. keine solche Regelung dar. Bei dem Bauschein handelt es sich
um einen Vordruck, der um die individuellen Angaben ergänzt wurde. Auch der vom Kläger für
entscheidend gehaltene Zusatz „Siehe besondere Anlage“ ist in diesem Vordruck bereits
enthalten. Es handelt sich gerade nicht um ein individuell ausgefülltes Feld. Aus dem Vermerk,
dass die Erklärung der Frau Hildegard R. zum Bauschein gehört, lässt sich nicht entnehmen, dass
die handelnde Behörde eine konkrete Regelung im Hinblick auf das Wegerecht treffen wollte.
Um eine Rechtswirkung im Hinblick auf das Wegerecht durch einen Verwaltungsakt annehmen
zu können, hätte es einer Willensäußerung der handelnden Behörde bedurft, die auf eine
bestimmte Rechtsfolge - hier Verlegung des Dienstbarkeitsweges - gerichtet ist. Entscheidend
dafür, dass die Erklärung der Frau R. zum Bauschein genommen wurde, dürfte in erster Linie
jedoch gewesen sein, dass sie dort zu dem Bauvorhaben auf dem Grundstück des Beklagten ihre
Zustimmung als Nachbarin erteilt hat. Es ist nicht anzunehmen, dass die handelnde
Bauaufsichtsbehörde durch eine pauschale Bezugnahme auf eine einseitige
Einverständniserklärung der Frau R. einen konkreten Regelungswillen dahingehend hatte, den
Dienstbarkeitsweg zu verlegen.
Das Landgericht führt zu Recht aus, dass eine vertragliche Einigung über die Bestellung einer
Grunddienstbarkeit zwischen den Grundstückseigentümern nicht zustande gekommen ist. Denn
der Kläger behauptet nämlich selbst nicht, dass es wegen des Bauvorhabens und im Hinblick auf
de Erklärung der Frau Hildegard R. eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung zwischen
den Rechtsvorgängern der Parteien gegeben habe. Der Vortrag des Klägers geht viel mehr dahin,
dass er der Auffassung ist, dass die zum Bauschein gehörende Erklärung seiner Mutter
Bestandteil der Baugenehmigung geworden sei.
In der Abgabe der Erklärung der Mutter des Klägers vom 02.03.1965 gegenüber dem Vater der
Beklagten und der Vorlage der Erklärung beim Bauamt lässt sich auch gemäß
herleiten. Zwar kann die Verpflichtung zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit grundsätzlich
stillschweigend begründet werden (Staud./Mayer,BGB, Stand 2009, 1018, Rn. 17;
363; BGH, Urteil vom 20.09.1974 - V ZR 44/73 -
ergänzenden Vertragsauslegung ergeben. Jedoch muss sich der entsprechende Wille des
Grundstückseigentümers beziehen auf Einräumung eines Nutzungsrechts, und zwar in der Form
eines dinglichen Rechts, einer Grunddienstbarkeit. Denn auch lediglich schuldrechtliche
Vereinbarungen sind möglich (BGH; Urteil vom 10.06.1966 - V ZR 170/63 -
1023). Eine konkludente Begründung einer Grunddienstbarkeit kann daher nur in einem
Verhalten gefunden werden, das keine andere Deutung zulässt als die, dass dem Berechtigten
gegenüber der Wille zur Belastung des Grundstücks mit einem dinglichen Recht erklärt wird.
Die erforderliche Auslegung (§§ 133, 157) darf jedoch nicht zu sehr in der dogmatischkonstruktiven Unterscheidung zwischen beiden Rechtsformen verharren, die den Beteiligten in
der Regel fremd ist. Entscheidend muss sein, ob es darum geht, dem Berechtigten eine möglichst
umfassend geschützte Rechtsposition, insbesondere für den Fall der Veräußerung des
Grundstücks, zu verschaffen. Eine bloß schuldrechtliche Verpflichtung als das Geringere ist
jedoch im Zweifel anzunehmen, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen dinglichen
Charakter der Verpflichtung vorhanden sind (vgl.
2923; RG HRR 1940 Nr. 1248).
Zutreffend führt das Landgericht aus, dass ein Wegerecht des Klägers auch nicht aus einem
schuldrechtlichen Gestattungsvertrag hergeleitet werden kann. Zwar hat der Beklagte die
Benutzung seines Grundstücks als Zugang zum Grundstücksteil des Klägers über lange Zeit
geduldet. Aus dieser Duldung kann der Kläger aber allenfalls einen Leihvertrag herleiten. Ein
Leihvertrag kann jedoch jederzeit ohne besondere Gründe gekündigt werden (vgl.
Bamberger/Roth-Fritzsche, BGB, 3. Aufl., § 917 Rn. 46 = BeckOK BGB. ebd.; OLG Hamm,
Urteil vom 09.10.1986 - 5 U 88/86 -
Leihverhältnis jedenfalls konkludent gekündigt. Zum einen hat der Beklagte seinen
Kündigungswillen verlautbart, indem er dem Kläger den Weg versperrt hat. Im Übrigen kommt
der Kündigungswille auch aus dem im vorliegenden Rechtsstreit gestellten
Klageabweisungsantrag zum Ausdruck.
Mit Recht hat das Landgericht ein Notwegerecht gemäß
nach
einem öffentlichen Weg zur ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstücks fehlt. Eine
anderweitigen Zugang zu öffentlichen Wegen verfügt. Dieser kann auch weniger bequem bzw.
seine Benutzung kostspieliger sein, als die gewünschte Verbindung (BGH Urteil vom
15.04.1964 - V ZR 134/62 -
Voraussetzung eines Notwegerechts ist das Fehlen einer für eine ordnungsgemäße Benutzung
des Grundstücks notwendigen Verbindung zu einem öffentlichen Weg, soweit Ausschlussgründe
des
2009, 515 und Urteilsbesprechung hierzu Toussaint vom 20.02.2009 in Juris). Die
Ordnungsmäßigkeit der Benutzung des notleidenden Grundstücks richtet sich nicht nach den
persönlichen Bedürfnissen des Grundstückseigentümers, sondern nach objektiven
Gesichtspunkten (BGH, ebd. Rn. 18 und 20; vgl. auch BGH, Urt. v. 26.05.1978 - V ZR 72/77
Umgebung des Grundstücks (BGH, Urt. v. 04.11.1959 - V ZR 49/58 -
BGH, Urt. v. 15.04.1964 - V ZR 134/62 -
ordnungsgemäße Benutzung ist eine Verbindung, ohne die die ordnungsgemäße Benutzung nicht
gewährleistet ist (BGH, Urt. v. 26.02.1971 - V ZR 116/68 -
75, 315, 319 f.). Eine solche Verbindung fehlt, wenn sie nicht besteht und auch nicht anderweitig
auf dem notleidenden Grundstück geschaffen werden kann, ohne dass durch die hierfür
aufzuwendenden Kosten die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder in
unzumutbarer Weise geschmälert ist; bloße Erschwerungen sind dagegen vom Eigentümer des
notleidenden Grundstücks hinzunehmen (BGH, Urt. v. 07.07.2006 - V ZR 159/05 - NJW 2006,
3426, 3427 Rn. 12, m. w. N.). An alle tatbestandlichen Erfordernisse des
angesichts des schwerwiegenden Eingriffs, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn
bedeutet, ein strenger Maßstab anzulegen (st. Rspr., vgl. u. a. BGH, Urt. v. 26.02.1971 - V ZR
116/68 -
Nach der Rechtsprechung des BGH kann zwar unter engen Voraussetzungen ein Notwegerecht
auch dann bestehen, wenn ein Grundstück zwar eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat,
diese aber für eine ordnungsgemäße Benutzung nicht ausreichend ist (BGH, Teilurteil vom
12.12.2008 - V ZR 106/07 -
Diese Voraussetzungen liegen aber nach den Feststellungen des Landgerichts, die gemäß § 314
ZPO Tatbestandswirkung entfalten - ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist nicht gestellt worden
Grundstück des Klägers direkt an die Talstraße angrenzt und von dort unproblematisch mit
Straße links am Haus des Klägers ein mindestens 1,38 m breiter Weg entlang zum vorderen
Grundstückteil Flurstück 97/2). Dieser Weg ist betoniert und gut begehbar. Es ist ohne Probleme
möglich, das Flurstück 97/2 zu Fuß, mit einem Fahrrad, einer Schubkarre oder einem schmalen
Anhänger zu erreichen. Keinem Teil des klägerischen Grundstücks fehlt es an einer Verbindung
zu einem öffentlichen Weg. Auf dem Teil des klägerischen Grundstücks, welches er über das
Grundstück des Beklagten erreichen möchte, befinden sich ein Wohnhaus, eine Scheune und ein
Schuppen. Der Kläger betreibt keine aktive Landwirtschaft mehr. Die Gerätschaften, die der
Kläger für seinen Nebenerwerb benötigt, lagern in der Scheune. Nach den Angaben des Klägers
ist keines der in der Scheune gelagerten Geräte über 1,38 Meter breit. Nach den Feststellungen
des Landgerichts gewährleisten es die Örtlichkeiten, dass der Kläger seine in der Scheune
gelagerten Gerätschaften - wenn auch in aufwendigerer Weise als über das Grundstück des
Beklagten - dennoch in zumutbarer Weise auch über den Weg entlang seines Hauses
transportieren kann, der auf das Flurstück 97/2 führt und dort problemlos mit einem PKW nebst
Anhänger anzufahren ist. Zur ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstücks gehört es nicht,
dass der Kläger jeden Teil seines Grundstücks mit einem Fahrzeug nebst Anhänger anfahren
kann. Die ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks ist gewährleistet. Etwas anderes ergibt
sich auch nicht daraus, dass sich auf dem Flurstück 97/2 ein Wohnhaus befindet. Die vorhandene
Verbindung über das Flurstück 97/1 zur Talstraße ist ausreichend, um auch das Wohnhaus
ordnungsgemäß nutzen zu können. Aus einem Wunsch heraus, genau vor der Haustür parken zu
können, ergibt sich noch kein Notwegerecht. Diese Ausführungen des Landgerichts werden von
der Berufung auch nicht angegriffen.
2. Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, die Ausübung des Wegerechts durch den Kläger zu
dulden. Zwar könnte die Tatsache, dass die Nutzung des Weges 46 Jahre lang geduldet wurde,
dafür sprechen, dass die Parteien und ihre Eltern in der Vergangenheit von einem solchen
Duldungsanspruch ausgegangen sind. Wie bereits ausgeführt, kann aus dieser Duldung für den
Kläger aber allenfalls ein Leihvertrag hergeleitet werden, der jedoch jederzeit ohne besondere
Gründe gekündigt werden kann.
Das Landgericht führt zutreffend aus, dass der Kläger auch aus dem Gesichtspunkt des
nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses als einer Ausprägung des Grundsatzes von Treu und
Glauben nach
Gemeinschaftsverhältnis ergibt sich zwar ein Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, das auch
Mitwirkungs- und Handlungsansprüche begründen kann. Hinsichtlich des Rechts auf
Mitbenutzung eines Nachbargrundstücks sind die Pflichten aus diesem nachbarlichen
(Bamberger/Roth-Fritsche, BGB, 3. Aufl., 2012, § 917 Rn.47 m. w. N. unter Bezug auf BGH,
Urteil vom 05.05.2006 - V ZR 139/05 -
Da dem Kläger der geltend gemachte Hauptanspruch nicht zusteht und der Beklagte sich nicht in
Verzug befunden hatte, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten des Klägers.
Die Berufung hat aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.
Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder in unzumutbarer Weise
geschmälert ist; bloße Erschwerungen sind dagegen vom Eigentümer des notleidenden
Grundstücks hinzunehmen. An alle tatbestandlichen Erfordernisse des
angesichts des schwerwiegenden Eingriffs, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn
bedeutet, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. auch Oberlandesgericht Koblenz Hinweisverfügung gemäß
und Beschluss vom 16.06.2009 Gehörsrüge gemäß
153). (amtlicher Leitsatz)
6. Auch wenn sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis und dem Gebot der gegenseitigen
Rücksichtnahme Mitwirkungs- und Handlungsansprüche ergeben, sind hinsichtlich des Rechts
auf Mitbenutzung eines Nachbargrundstücks die Pflichten aus diesem nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnis aber grundsätzlich in
Leitsatz)
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Koblenz
Erscheinungsdatum:29.10.2012
Aktenzeichen:2 U 1124/11
Rechtsgebiete:
Allgemeines Schuldrecht
Dienstbarkeiten und Nießbrauch
Sachenrecht allgemein
BGB § 918; BGB § 917; BGB § 145; BGB § 1018; BGB § 242; BGB § 151