OLG Celle 12. Oktober 2020
21 WF 87/20
BGB §§ 1592 Nr. 3, 1593, 1600d Abs. 1 u. 4, 1686a Abs. 1, 1754 Abs. 1 u. 2, 1755 Abs. 1 S. 1, 1758 Abs. 1, 1760, 1763; GG Art. 2 S. 1, 6 Abs. 2 S. 1

Kein Ausschluss der Vaterschaftsfeststellung durch vorherige Adoption

letzte Aktualisierung: 10.3.2021
OLG Celle, Beschl. v. 12.10.2020 – 21 WF 87/20

BGB §§ 1592 Nr. 3, 1593, 1600d Abs. 1 u. 4, 1686a Abs. 1, 1754 Abs. 1 u. 2, 1755 Abs. 1 S. 1,
1758 Abs. 1, 1760, 1763; GG Art. 2 S. 1, 6 Abs. 2 S. 1
Kein Ausschluss der Vaterschaftsfeststellung durch vorherige Adoption

1. Die Feststellung der Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 3 , 1600d Abs. 1 BGB ist durch eine
zuvor erfolgte Minderjährigenadoption und ein dadurch begründetes Eltern-Kind-Verhältnis nicht
grundsätzlich ausgeschlossen.
2. Ein Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse besteht für den potentiellen leiblichen
Vater jedenfalls dann, wenn er seine Rechte im Adoptionsverfahren nicht geltend machen konnte.
3. Dem (durch Adoption begründeten) Eltern-Kind-Verhältnis ist in der Entscheidungsformel im
Vaterschaftsfeststellungsverfahren Rechnung zu tragen.
4. Das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot ist im Rahmen einer Beweisaufnahme im
Abstammungsverfahren zu berücksichtigen und die Anonymität des adoptierten Kindes zu
wahren.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag vom 26. Februar 2020 Verfahrenskostenhilfe für seinen
Antrag auf Feststellung der Vaterschaft zu dem Kind C. S..
Zwischen dem Antragsteller und der Mutter der Beteiligten zu 2 bestand von 1998 bis 1999 eine (intime)
Beziehung. In dieser Zeit wurde die Mutter schwanger. Nach der Geburt hat der Antragsteller nach seinem
Vorbringen nur kurze Zeit Kontakt zu dem Kind gehabt. Der Antragsteller, der aktuell Leistungen nach dem
SGB II bezieht, ist verheiratet. Aus dieser Ehe sind drei in den Jahren 2004, 2007 und 2009 geborene
Töchter hervorgegangen.

Mit Schriftsatz vom 13. April 1999 hatte das Jugendamt der Stadt B. angeregt, der Mutter im Wege
einstweiliger Anordnung die elterliche Sorge zu entziehen und zur Begründung darauf hingewiesen, dass
die Mutter drogenabhängig sei und mit Methadon substituiert werde. Wegen der
Drogenentzugssymptomatik bei dem Säugling werde dieser seit seiner Geburt auf der Intensivstation
behandelt. Seitens der Klinik seien erhebliche Bedenken an der Erziehungsfähigkeit der Mutter geäußert
worden, weil diese neben dem Methadon zusätzliche Drogen nehme, Besuchstermine nicht verlässlich
wahrnehme und ihre Tochter nicht ausreichend versorge. Ein Freund, den die Mutter mit in das
Krankenhaus gebracht habe, hätte einen verwahrlosten Eindruck gemacht. Wegen der drogenbedingten
Belastungen für ein unfreiwillig süchtiges Kind seien verschiedene medizinische, psychologische und
pädagogische Hilfen erforderlich, sodass ein verlässlicher, liebevoller und verantwortungsvoller Rahmen
dringend erforderlich sei. Nach Anhörung der Mutter der Beteiligten zu 2 sowie des Jugendamtes am 20.
April 1999 sowie daraufhin eingeholter Stellungnahmen der behandelnden Klinik hat das Amtsgericht B.
mit Beschluss vom 26. Juli 1999 der Mutter die elterliche Sorge gemäß § 1666 BGB entzogen und diese
dem Jugendamt der Stadt B. als Vormund übertragen (Az. ##).

Seit dem 10. Juni 1999 lebt die Beteiligte zu 2 bei ihren (späteren) Adoptiveltern. Diese haben in notarieller
Urkunde vom 12. August 2002 (Nr. ## Urk.-Rolle für 2002 des Notars ##) einen Antrag auf Annahme als
Kind für die Beteiligte zu 2 beurkunden lassen und dabei zugleich erklärt, dass der Vater des Kindes
unbekannt sei. Die am ##.## 1974 geborene Mutter der Beteiligten zu 2 hat mit notarieller Urkunde vom
19. Juni 2002 (Nr. ## Urk.-Rolle für 2002 des Notars ##) die Einwilligung zur Adoption ihrer Tochter erklärt.
Angaben zur Vaterschaft der Beteiligten zu 2 enthält diese Urkunde nicht. Mit weiterer notarieller Urkunde
vom 23. August 2002 (Nr. ## Urk.-Rolle für 2002 des Notars ##) hat der Vormund der Beteiligten zu 2
namens des Kindes in die Annahme des Kindes gemäß § 1746 BGB eingewilligt. Nachdem das
Jugendamt des Landkreises D. mit seinem Bericht vom 4. März 2003 zur Adoption Stellung genommen
hatte, hat das Amtsgericht Syke mit Beschluss vom 21. März 2003 erkannt (Az. ##), dass die Beteiligte zu
2 von den Eheleuten als Kind angenommen wird.

Bereits im Mai 2011 hatte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt,
weil er Klarheit darüber haben wollte, ob die Beteiligte zu 2 von ihm abstamme oder nicht, und hatte hierzu
ursprünglich beantragt festzustellen, dass die Beteiligte zu 2 nicht sein Kind sei (Az. ## Amtsgericht Syke).
Im Jahr 2009 habe er von der Mutter der Beteiligten zu 2 erfahren, dass er deren Vater sei. Für sein Ziel,
die biologische Vaterschaft zu klären, stützte er sein Begehren sowohl auf die Anfechtung einer etwaigen
rechtlichen Vaterschaft (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB) sowie hilfsweise auf die Feststellung seiner leiblichen
Vaterschaft und versicherte an Eides statt, mit der Mutter der Beteiligten zu 2 in der gesetzlichen
Empfängniszeit von Mitte Mai bis Mitte September 1998 eine intime Beziehung gehabt zu haben.
Nach der Stellungnahme der von ihren Adoptiveltern vertretenen Beteiligten zu 2 vom 20. Dezember 2011,
der der Antragsteller inhaltlich nicht entgegengetreten war, waren die Kindesmutter und der Antragsteller
drogenabhängig. Der Drogenkonsum der Mutter hätte dazu geführt, dass ihre Tochter ebenfalls schwer
drogenabhängig gewesen sei und sie aus diesem Grund drei Monate auf der Kinderintensivstation wegen
eines massiven Drogenentzugs behandelt werden musste.

Unter den Folgen hätte die Beteiligte zu 2 als Kleinkind aber auch später erheblich durch diverse
Erkrankungen gelitten. Von März 2006 bis Juli 2007 habe sie wegen einer Hüftgelenkserkrankung nicht
gehen und laufen können. Die Folgen seien erst im November 2009 vollständig ausgeheilt gewesen.
Parallel hierzu sei im Jahr 2008 eine Wachstumsstörung ärztlich behandelt worden. Aus diesen Gründen
sei ein Abstammungsverfahren für die Beteiligte zu 2 unzumutbar und würde ihr Leben erheblich verwirren.
Die Beteiligte zu 2 wachse mit den zwei älteren Kindern der Adoptiveltern auf und es gehe ihr sehr gut. Mit
Volljährigkeit würden die Adoptiveltern die Daten der Mutter ihrer Adoptivtochter zur Verfügung stellen.
Vor diesem Hintergrund sei ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht gegeben, da er sich in der
Zeit unmittelbar nach der Geburt nicht um die Feststellung seiner Vaterschaft gekümmert habe, obwohl er
nach seinen Angaben selbst und die Kindesmutter von seiner Vaterschaft ausgegangen waren. Vielmehr
habe er zehn Jahre gewartet, sodass sein Recht auf Vaterschaftsfeststellung verwirkt sei.

In seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2012 hat das Jugendamt im Vorverfahren darauf hingewiesen,
dass das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot nach § 1758 BGB aufrechterhalten werden solle. Es sei
nur schwer nachvollziehbar, warum der Antragsteller in Kenntnis von Schwangerschaft und Geburt des
Kindes sein Anliegen nicht zum damaligen Zeitpunkt weiterverfolgt habe. Die Kindesmutter habe seit der
Adoption keinen Kontakt zu ihrer Tochter gehabt. Die Adoptionseltern würden C. bei ihrer Suche nach
ihren Wurzeln unterstützen, wenn sie ein dahingehendes Interesse äußere. Eine Auseinandersetzung mit
ihrer eigenen Biografie zum jetzigen Zeitpunkt erscheint aus Sicht des Jugendamtes nicht angemessen
und würde das Kind psychisch belasten.

Mit Beschluss vom 5. Januar 2012 hatte das Amtsgericht Syke den Antrag des hiesigen Antragstellers auf
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass für seinen Antrag auf
Vaterschaftsanfechtung keine Erfolgsaussichten bestünden, weil dessen rechtliche Vaterschaft mangels
einer Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung nicht begründet sei. Seinem Hilfsantrag auf Feststellung
der Vaterschaft gemäß § 1600d BGB stehe jedoch die durch Adoption begründete rechtliche Vaterschaft
entgegen, wobei keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass diese nach Maßgabe der §§ 1759 ff. BGB
aufgehoben werden könnte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wurde vom 15. Senat
des Oberlandesgerichts Celle mit Beschluss vom 7. Februar 2012 (15 WF 23/12) mit der Begründung
zurückgewiesen, dass die Frist für eine Aufhebung des Annahmeverhältnisses nach §§ 1764 Abs. 3 BGB,
1762 Abs. 2 BGB abgelaufen sei und im Übrigen eine solche Aufhebung das Kindeswohl erheblich
gefährden würde (§ 1761 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus wies der Senat darauf hin, dass im vorliegenden
Verfahren, in dem noch nie eine sozial familiäre Beziehung zum Kind bestanden habe und nach erfolgter
Adoption nicht konkret mit der Aufhebung des Annahmeverhältnisses zu rechnen sei, ein Recht des
Vaterschaftsprätendenten auf Klärung der Abstammung im Hinblick auf das zu wahrende Kindeswohl auch
aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu bejahen sei.

Im vorliegenden Verfahren beruft sich der Antragsteller auf sein Recht auf Kenntnis der Abstammung und
behauptet hierzu, dass er und die Beteiligte zu 2 zweifelsfrei die Klärung der Vaterschaft wünschten, ohne
dass im Rahmen eines einzuholenden Vaterschaftstests die Identität der Beteiligten zu 2 preisgegeben
werden müsse. Der Antragsteller sei daher damit einverstanden, die Personalien bzw. die Identität der
Beteiligten zu 2 nicht offenzulegen, auch soweit diese im Rahmen der Probeentnahme dokumentiert
werden. Hierzu legt der Antragsteller ein Schreiben des Jugendamts des Landkreises D. vom 4. Februar
2020 vor, mit dem das Jugendamt für die Beteiligte zu 2 auf dessen Schreiben vom 14. November 2019
reagiert hatte. Darin teilt das Jugendamt mit, dass C. nach erfolgter Rücksprache grundsätzlich an einer
zweifelsfreien Klärung der Vaterschaft interessiert sei. In dem Schreiben heißt es weiter:
„Grundsätzlich ist sie an der zweifelsfreien Klärung der Vaterschaft interessiert und würde sich
nach entsprechender Klärung offen für Informationsaustausch und eventuell ein Kennenlernen
zeigen.

Es sollte daher ein Vaterschaftstest erfolgen. „C.“ möchte ihre Identität bis zu dieser Klärung nicht
preisgeben. Mit der praktischen Durchführung eines Tests unter Wahrung der Anonymität liegen
mir keine Erfahrungen vor. Eventuell verfügen sie über praktikable Vorschläge?
„C.“ geht es gut. Sie lebt selbstständig und verfolgt derzeit ihre beruflichen Pläne. Über eine
Information, wie sich das Leben des Herrn A. gestaltet, würde sie sich freuen. Bei Bedarf könnte
ich einen Brief und Fotos gerne weiterleiten.“

Im angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Antragsteller die nachgesuchte
Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung versagt, dass dem Begehren auf Feststellung der Vaterschaft
die im März 2003 ausgesprochene Inkognito-Adoption entgegenstehe, ohne dass die Volljährigkeit der
Beteiligten zu 2 hieran etwas ändere. Eine Aufhebung des Annahmeverhältnisses sei weder beabsichtigt
noch werde diese gerichtlich geltend gemacht. Auch ein hilfsweise beantragtes Verfahren auf Klärung der
Vaterschaft nach § 1598a BGB biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Kreis der
klärungsberechtigten Personen in Abs. 1 der Vorschrift abschließend geregelt sei.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 15. Mai 2020 und macht darin
geltend, dass er für sein fortbestehendes Begehren auf die gerichtliche Unterstützung zur Klärung der
Abstammung angewiesen sei, um auf diesem Wege die Anonymität der Beteiligten zu 2 bis zur Klärung
der biologischen Vaterschaft wahren zu können. Darin möchte der Antragsteller die Beteiligte zu 2
unterstützen. Auch die Beteiligte zu 2 habe ein großes Interesse an der Klärung ihrer Identität. Dabei sei
zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller das Verfahren nach § 1598a BGB nicht zur Verfügung stehe
und auch in einem solchen Vorgehen die Anonymität der Beteiligten zu 2 nicht gewahrt werden könne. Das
Verfahren sei erforderlich, „um eine Zukunftsperspektive für die Wiedervereinigung der Herkunftsfamilie zu
erhalten und ein von allen Beteiligten gewünschtes Kennenlernen zu ermöglichen.“

II.
Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann dem Begehren des Antragstellers, die Vaterschaft zu der
Beteiligten zu 2 festzustellen oder zu klären, eine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 76 Abs. 1 FamFG,
114 ZPO) nicht abgesprochen werden.

Dies gilt im Hinblick darauf, dass der Antragsteller mit dem Schreiben des Jugendamtes des Landkreises
D. vom 4. Februar 2020 ein gleich gelagertes Interesse der Beteiligten zu 2 glaubhaft gemacht hat (dazu
unter 2.) und es sich darüber hinaus um eine schwierige Rechtsfrage handelt (dazu unter 1.), deren
Entscheidung dem Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht vorbehalten bleiben kann.
1. Nach § 1600d Abs. 1 BGB kann eine antragsberechtigte Person die gerichtliche Feststellung der
Vaterschaft begehren, wenn eine rechtliche Vaterschaft zu dem Kind nach § 1592 Nr. 1 und 2 BGB sowie
nach § 1593 BGB nicht besteht.

a) Eine durch Ehe mit der Mutter der Beteiligten zu 2 begründete Vaterschaft i.S.v. § 1592 Nr. 1 BGB
besteht nicht, weil die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet war. Dies ergibt sich aus
der im Vorverfahren vorgelegten Geburtsurkunde für die Beteiligte zu 2. Dass der Antragsteller oder ein
anderer Mann die Vaterschaft zu der Beteiligten zu 2 nach Maßgabe der §§ 1594 ff. BGB wirksam
anerkannt hat, ist weder durch die Geburtsurkunde dokumentiert, noch lässt sich dies dem Akteninhalt der
vom Senat beigezogenen Verfahren entnehmen.

Nach h.M. wird die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft auch dann für zulässig erachtet, wenn das
Kind durch einen Dritten adoptiert wurde, jedoch keine Vaterschaft nach § 1592 BGB besteht (vgl.
Palandt/Götz, BGB, 79. Aufl., § 1754 Rn. 2; Erman/Teklote, BGB, 16. Aufl., § 1755 Rn. 8;
Staudinger/Rauscher (2011) § 1600d Rn. 14; Frank FamRZ 2017, 497, 501; OLG Bamberg FamRZ 2017,
1236, 1237). An einem Rechtsschutzbedürfnis fehle es deswegen nicht, weil die Adoption zwar ein
Kindschaftsverhältnis herstelle, das an die Stelle der leiblichen Verwandtschaft trete, dieses aber nicht
rückwirkend ersetze (Staudinger/Rauscher [2011] § 1600d Rn. 14) und im Fall der Aufhebung der Adoption
wieder aufleben könne (vgl. OLG Celle vom 8. Juli 1980 – 14 U 201/79, nach juris = DAVorm 1980, 940,
941). Die biologische Abstammung habe auch Folgen im Eheschließungs- und Strafrecht (§§ 1307 BGB,
173 StGB). Mit Blick „auf gewisse Nebenwirkungen des leiblichen Verwandtschaftsverhältnisses“ hat das
Oberlandesgericht Koblenz (FamRZ 1979, 968 f.) im Rahmen einer Kostenbeschwerde ein
Rechtsschutzinteresse für die Vaterschaftsfeststellung bejaht.

Demgegenüber differenziert Helms (in: Staudinger [2019] § 1755 Rn. 18 ff.) zwischen dem
Feststellungsbegehren des Kindes einerseits sowie des mutmaßlich leiblichen Vaters andererseits.
Während sich ein Rechtschutz- bzw. Feststellungsinteresse für das Kind jedenfalls aus dessen Recht auf
Kenntnis der eigenen Abstammung herleiten lasse und darüber hinaus „rechtliche Nachwirkungen des
Altstatus“ im Einzelfall gegeben sein können, soll dies für den leiblichen Vater nur dann gelten, wenn dieser
ein „legitimes Interesse“ an der Feststellung seiner Vaterschaft geltend machen könne, wovon aber nur
selten ausgegangen werden könne (vgl. Staudinger/Helms [2019] § 1755 Rn. 21; (weitergehend) Frank
FamRZ 2017, 497, 501; Coester-Waltjen FamRZ 2013, 1693, 1697; Gernhuber/Coester-Waltjen,
Familienrecht, 6. Aufl., § 68 Rn. 114; MünchKommBGB/Maurer, 8. Aufl., § 1755 Rn. 33 f.;
BeckOGK/Löhnig, 2020, § 1755 Rn. 31 f.).

b) Die Adoption eines Kindes durch dessen Pflegeeltern oder andere Personen steht einer gerichtlichen
Feststellung der Vaterschaft nicht grundsätzlich entgegen.

Über die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d Abs. 1 BGB soll dem „vaterlosen“ Kind ein
zweiter Elternteil zugeordnet werden können, wenn die Voraussetzungen der vorrangigen Alternativen in §
1592 Nr. 1 und 2 BGB nicht gegeben sind (vgl. MünchKommBGB/Wellenhofer, a.a.O., 8. Aufl., § 1600d Rn.
1). Nach dem Wortlaut des § 1600d Abs. 1 BGB steht ein durch Adoption begründetes Eltern-Kind-
Verhältnis der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft nicht entgegen. Allerdings führt der gerichtliche
Adoptionsbeschluss gemäß § 1754 Abs. 1 und 2 BGB dazu, dass das angenommene Kind die rechtliche
Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten bzw. des Annehmenden (§ 1741 Abs. 2 Satz 1
und 2 BGB) erlangt und dadurch vollständig in die Familie des/der Annehmenden integriert wird (vgl.
Staudinger/Helms, [2019], § 1754 Rn. 7; zur Gleichwertigkeit der Elternschaft BGH FamRZ 2020, 577, 579
[Rn. 28]). Eines auf die Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses gerichteten Abstammungsverfahrens
bedürfte es danach nicht, weil dieses durch die Adoption begründet wird. Demgegenüber ist die durch
Abstammung bestimmte Verwandtschaft i.S.v. § 1589 Abs. 1 Satz 1 dadurch definiert, dass eine Person
von der anderen (in gerader Linie) abstammt und begründet aus diesem Grund eigenständig ein Eltern-
Kind-Verhältnis. Hierauf ist die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d Abs. 1 BGB i.V.m. § 169
Nr. 1 FamFG bezogen, ohne das Eltern-Kind-Verhältnis nach erfolgter Adoption in den Blick zu nehmen.
Ein Kind erlangt gemäß § 1754 Abs. 1 BGB mit der Wirksamkeit des Adoptionsbeschlusses (§ 1752 Abs. 1
BGB) die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten, wie dies in Abs. 3 der
Vorschrift für die elterliche Sorge ausdrücklich normiert ist. Die Adoption begründet damit ein umfassendes
gesetzliches Verwandtschaftsverhältnis zum Annehmenden und dessen Verwandten (vgl. Palandt/Götz,
a.a.O., § 1754 Rn. 2; Staudinger/Helms, [2019], § 1754 Rn. 8 ff.), sodass in diesem Verhältnis die
Vorschriften für leibliche Kinder, insbes. für die Unterhaltsverpflichtung, das Sorge- und Erbrecht, gelten.
Spiegelbildlich hierzu erlischt gemäß § 1755 Absatz 1 Satz 1 BGB mit der Annahme das
Verwandtschaftsverhältnis des (minderjährigen) Kindes zu seinen bisherigen Verwandten. Das Entfallen
der sich aus der bisherigen Verwandtschaft ergebenden Verpflichtungen erfährt nach Satz 2 insoweit eine
Einschränkung, als die bis zur Annahme entstandene Ansprüche des Kindes, insbes. auf Renten und
vergleichbare Ansprüche, hiervon nicht erfasst sind, wovon wiederum Unterhaltsansprüche ausgenommen
sind.

Die Position der rechtlichen Eltern bzw. des leiblichen Vaters wird dadurch in ausreichendem Maße
gewährleistet, dass die Adoption nach § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB die Einwilligung beider Eltern erfordert.
Besteht eine rechtliche Vaterschaft nach § 1592 BGB nicht, so ist nach Satz 2 der Regelung die
Einwilligung des Mannes erforderlich, der die Voraussetzungen einer intimen Beziehung mit der
Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit (§ 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB) glaubhaft macht. Der Sinn
und Zweck dieser mit dem KindRG von 1997 eingeführten Regelung (BT-Drs. 13/4899, S. 112 ff.) besteht
darin, dem potentiellen leiblichen Vater durch eine „vorläufige Vaterschaftsvermutung“ die Beteiligung am
Verfahren zu ermöglichen, damit er während des laufenden Adoptionsverfahrens seine Vaterschaft
feststellen lassen kann, um ggf. sein Elternrecht auch gegen den Willen der Kindesmutter geltend zu
machen (vgl. Palandt/Götz, a.a.O., § 1747 Rn. 3; Staudinger/Helms [2019] § 1747 Rn. 21 ff.;
Erman/Teklote, a.a.O., § 1747 Rn. 3). Daher ist auch der leibliche, nicht rechtliche Vater als möglicher
Vaterschaftsprätendent am Adoptionsverfahren zu beteiligen, sofern dessen Einwilligung nicht
ausnahmsweise nach § 1747 Abs. 4 BGB entbehrlich ist oder dieser von vorherein hierauf verzichtet hat.
Vor diesem Hintergrund erlangt für den Antragsteller und sein Begehren, die Abstammung zur Beteiligten
zu 2 zu klären, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2015, 828 ff.) zum Umfang der
hiernach gebotenen (gerichtlichen) Ermittlungen Bedeutung. Diesen Aspekt hat der Bundesgerichtshof in
einem auf einen Samenspender bezogenen Verfahren geklärt und klargestellt, dass auch der
Samenspender Vater im Sinne des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der Folge sein kann, dass dessen
Einwilligung erforderlich ist. Aus dieser Rechtsstellung hat der Bundesgerichtshof den Umfang der im
Adoptionsverfahren erforderlichen Ermittlungen in Bezug auf die Person des potentiellen leiblichen Vaters
hergeleitet. Ein möglicher Verzicht auf die Mitwirkung am Verfahren setzt jedenfalls die Kenntnis des
leiblichen Vaters von der Geburt des Kindes sowie vom laufenden Adoptionsverfahren voraus. Für den Fall
einer offiziellen (bzw. anonymen) Samenspende kann im Gegensatz zur privaten Samenspende
regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Samenspender eine rechtliche Vaterstellung zu dem
Kind von vornherein nicht einnehmen will (vgl. BGH FamRZ 2015, 828, 830 [Rn. 17 ff.]; OLG Bamberg
FamRZ 2017, 1236, 1237; Staudinger/Helms [2019] § 1747 Rn. 27 ff.), weil von einem Einverständnis mit
einer späteren Adoption ausgegangen werden kann und seine Vaterschaftsfeststellung durch § 1600d Abs.
4 BGB ausgeschlossen ist.

c) Ein (beachtenswertes) Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses zu dem potentiellen
leiblichen Vater könnte fehlen, weil ein signifikanter Unterschied in Bezug auf das Eltern-Kind-Verhältnis
zwischen der rechtlichen Abstammung i.S.v. §§ 1591 ff. BGB einerseits und einer Adoption gemäß §§
1747, 1754 BGB andererseits im Allgemeinen kaum besteht und die Wirkungen der Adoption nach § 1762
Abs. 2 BGB nur in ganz begrenztem Umfang beseitigt werden können. Denn eine Adoption kann allein aus
den in § 1760 BGB genannten Gründen sowie nur binnen einer Frist von 3 Jahren nach Annahme des
Kindes aufgehoben werden. Nach Ablauf dieser Frist kommt eine Aufhebung der Adoption während der
Minderjährigkeit des Kindes nach § 1763 BGB nur aus schwerwiegenden Gründen des Kindeswohls in
Betracht (vgl. hierzu Palandt/Götz, a.a.O., § 1763 Rn. 2; Staudinger/Helms (2019) § 1763 Rn. 7 ff.).
Vorliegend könnte für den beabsichtigten Antrag auf Feststellung der Vaterschaft und damit auf
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses i.S.v. § 169 Nr. 1 FamFG
das Rechtschutzinteresse fehlen, weil durch die wirksame Adoption ein Eltern-Kind-Verhältnis zu der
Beteiligten zu 2 begründet worden ist und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dieses
Rechtsverhältnis aufgehoben werden könnte, worauf der 15. Senat des Oberlandesgerichts Celle in
seinem Beschluss vom 7. Februar 2012 (15 WF 23/12) im vorangegangenen Verfahren abgestellt hatte.
Wenn die gerichtliche Feststellung eines (weiteren) Eltern-Kind-Verhältnisses in einem
Abstammungsverfahren ausgeschlossen wäre, könnte der Antragsteller sein Begehren nicht auf die
genetische Abstammung als biologischer Tatsache beschränken, denn Gegenstand einer gerichtlichen
Feststellung kann nur ein Rechtsverhältnis sein, deren Grundlage die genetische Verbindung zweier
Personen bildet.

Dies wird auch durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2016, 877 ff.) bestätigt.
Danach ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, neben dem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach
§ 1600d Abs. 1 BGB ein Verfahren zur isolierten (rechtsfolgenlosen) Klärung der Abstammung von einem
mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater bereitzustellen. Hierzu führt das
Bundesverfassungsgericht u.a. an, dass auf Seiten mutmaßlicher Väter die Gefahr von
Abstammungsuntersuchungen ins Blaue hinein und deswegen „eine erhebliche personelle Streubreite“
bestehe. Das aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete Recht auf Kenntnis der Abstammung verdichtet sich
deswegen auf die Konstellationen zur Überprüfung einer rechtlich etablierten Vaterschaft (BVerfG FamRZ
2016, 877, 882 f. [Rn. 49 ff., 60]). Der Anspruch auf Klärung der Abstammung aus § 1598a BGB ist – wie
das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – in seiner geltenden Fassung auf die bestehende rechtliche
Familie mit der Folge begrenzt, dass weder seitens des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters ein
Klärungsanspruch gegenüber dem Kind noch dessen Verpflichtung zur Klärung einer direkten
verwandtschaftlichen Beziehung auf Begehren des Kindes besteht (vgl. BGH FamRZ 2017, 219, 220;
2019, 1543; 1545 f.; eine weitergehende Konzeption verfolgt der Diskussionsentwurf zur Reform des
Abstammungsrechts in § 1600g Abs. 1 Nr. 6 DiskE; dazu Schwonberg FamRZ 2019, 1303, 1309 f.; Finger
FuR 2020, 559 ff.; s. Thesen 75 – 91 des Abschlussberichts Arbeitskreis Abstammungsrecht, 2017, S. 82
ff.).

d) Der Rechtsverfolgung des Antragstellers kann vorliegend jedoch eine hinreichende Aussicht auf Erfolg
deswegen nicht abgesprochen werden, weil er sowohl sein Recht auf Kenntnis über die
Abstammungsverhältnisse, das das Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2007, 441, 442) aus dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht des potentiellen biologischen Vaters aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet hat,
als auch sein Recht auf Zugang zu seinem (möglichen) Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG
FamRZ 2003, 816, 820) in dem im Jahr 2002 durchgeführten Adoptionsverfahren nicht wahrnehmen
konnte. Nach Frank (FamRZ 2017,4 197,501) ist ein Feststellungsinteresse deswegen zu bejahen, weil
Adoptivkinder einen „Alt- und einen Neustatus haben.“ Die Vaterschaftsfeststellung sei nach erfolgter
Adoption auf die Feststellung des noch nicht abschließend geklärten Altstatus gerichtet, der mit seinen
Ausstrahlungen das Leben des Adoptivkinds weiterhin bestimme. Werde dem Kind ein entsprechendes
Antragsrecht auf Vaterschaftsfeststellung zuerkannt, könne dies dem biologischen Vater nicht versagt
bleiben.

Als weiteres Argument, dem allerdings im vorliegenden Verfahren zu der volljährigen Beteiligten zu 2 keine
maßgebliche Bedeutung zukommt, wird die gestärkte Rechtsposition des leiblichen, nicht rechtlichen
Vaters angeführt, dem unter den Voraussetzungen des § 1686a BGB ein Umgangsrecht mit seinem
minderjährigen Kind sowie ein Anspruch auf Auskunft zusteht. Auch wenn mit der Einwilligung eines
Elternteils in die Annahme nach § 1751 Abs. 1 Satz 1 BGB die Befugnis zum persönlichen Umgang mit
dem Kind nicht mehr ausgeübt werden kann, soll das Umgangsrecht nach der vorgenannten Vorschrift
hiervon nicht tangiert werden, wenn der biologische Vater in die Adoption aufgrund einer bestehenden
rechtlichen Vaterschaft eines anderen Mannes nicht einwilligen konnte oder er entgegen § 1747 Abs. 1
Satz 2 BGB nicht ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt wurde (vgl. Staudinger/Helms, [2019] § 1751 Rn.
15; BeckOGK/Löhnig, 2020, § 1755 Rn. 21 f).

Dem Senat erschließt sich nicht, aus welchen Gründen der Antragsteller an dem Adoptionsverfahren in
keiner Weise vom Amtsgericht beteiligt worden ist. In der prekären Lebenssituation der Mutter der
Beteiligten zu 2, die durch den Konsum von Drogen geprägt war, erschien es jedenfalls nicht fernliegend,
dass das Jugendamt die Mutter zu Männern, die als Vater ihrer Tochter in Betracht gekommen waren,
hätte befragen müssen. Das Jugendamt hatte in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
vom 13. April 1999 angeführt, dass nach Angaben des Krankenhauses die Mutter zumindest einmal in
Begleitung eines verwahrlost wirkenden Mannes auf der Intensivstation erschienen war. Nach dem mit
Schriftsatz vom 20. Mai 1999 vorgelegten „Betreuungsverlauf“ sollte ein Transport von Kindermöbeln von
der Kindesmutter und ihrem Freund Anfang März 1999 durchgeführt werden. Auch wenn sich darüber
hinaus weder dem einstweiligen Anordnungsverfahren noch der vom Senat beigezogenen Adoptionsakte
weitere Anhaltspunkte zur Person des leiblichen Vaters entnehmen lassen, wären weitere Ermittlungen zu
dessen Person durch das mit Beschluss vom 26. Juli 1999 zum Vormund bestellte Jugendamt, aber auch
durch das Amtsgericht im späteren Adoptionsverfahren geboten und rechtlich erforderlich gewesen.
Zwar mag in der Lebenssituation des Antragstellers in den Jahren 1999 und 2002 nicht ohne weiteres
davon ausgegangen werden können, dass sich der Antragsteller zu einer Vaterschaft bekannt oder dass
die Mutter der Beteiligten zu 2 diesen als möglichen Vater ihrer Tochter benannt hätte. Unabhängig hiervon
bestand gemäß §§ 26, 27 FamFG die rechtliche Verpflichtung, den potentiellen biologischen Vater in
angemessenem Umfang zu ermitteln.

Konnte danach der Antragsteller seine Rechte im Adoptionsverfahren nicht wahrnehmen, besteht ein
hinreichend legitimes Interesse an der Feststellung seiner Vaterschaft trotz des durch die Adoption der
Beteiligten zu 2 begründeten rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses.

e) Der Antrag des Antragstellers festzustellen, dass die Beteiligte zu 2 das Kind des Antragstellers ist,
erscheint danach für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe trotz des bestehenden Eltern-Kind-
Verhältnisses zulässig. Diesem Rechtsverhältnis wird auch in der Entscheidung des Amtsgerichts und der
Tenorierung Rechnung zu tragen sein.

Sollte sich im weiteren Hauptsacheverfahren nach Einholung eines Abstammungsgutachtens die leibliche
Vaterschaft des Beteiligten zu 1 erweisen, wäre eine gerichtliche Entscheidung, die diese Vaterschaft
feststellt, grundsätzlich darauf gerichtet, ein Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen, wie dies im Verfahren
nach §§ 1600d Abs. 1, 1592 Nr. 3 BGB infolge der rechtsgestaltenden Entscheidung mit Wirkung für und
gegen alle (§ 184 Abs. 2 FamFG) erfolgt. So hatte das Oberlandesgericht Celle (DAVorm 1980, 940) trotz
erfolgter Adoption festgestellt, „daß der Beklagte der Vater des Klägers ist.“ Eine doppelte rechtliche
Vaterschaft steht indessen mit den familienrechtlichen Regelungen nicht in Einklang, zumal aufgrund einer
erfolgreichen Entscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren wohl keine Eintragung im
Geburtenregister erfolgen könnte. Eine zweite bzw. doppelte Vaterschaft wäre auch nicht begrenzt, wenn
die abstammungsrechtliche Vaterschaft nur einen „Altstatus“ des betroffenen Kindes vor der Adoption
beträfe oder als latente Vaterschaft, erst im Fall einer künftigen Aufhebung der Adoption Wirkung entfalten
sollte. Denn beide Einschränkungen kämen durch die herkömmliche Tenorierung im
Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht zum Ausdruck. Auf die rechtliche Beziehung der Beteiligten zu 2
zu ihren Adoptiveltern hätte die Hauptsacheentscheidung im vorliegenden Verfahren keinen Einfluss.
Daher wird im Hauptsacheverfahren eine Entscheidungsformel zu treffen sein, die dem Elternrecht des
Antragstellers Rechnung trägt, ohne die Interessen der Beteiligten zu 2 oder ihrer Adoptiveltern zu
beeinträchtigen. Das Amtsgericht wird in der zu treffenden Entscheidung, die keine unmittelbare rechtliche
Gestaltungswirkung zur Folge hätte, zu erwägen haben, ob eine solche Begrenzung der
Entscheidungswirkung und damit der Rechtskraft des Beschlusses in der Entscheidungsformel zum
Ausdruck zu bringen ist. Dieser Aspekt bedarf im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren keiner
abschließenden Beurteilung durch den Senat, könnte aber z.B. in der Weise erfolgen, dass die gerichtliche
Entscheidung nicht darauf gerichtet ist, dass festgestellt wird, dass der Antragsteller der Vater der
Beteiligten zu 2 ist. Vielmehr könnte das Amtsgericht seine Entscheidung dahingehend fassen
festzustellen, dass der Beteiligte zu 1 der leibliche Vater der Beteiligten zu 2 ist oder festzustellen, dass die
Beteiligte zu 2 vom Antragsteller abstammt, wobei die Wirkungen einer solchen Entscheidungsformel in
den Gründen näher erläutert werden können.

Ob es sich dann um ein „isoliertes Abstammungsfeststellungsverfahren“ bzw. ein „statusunabhängiges
Feststellungsverfahren“ handelt, kann der Senat im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
dahinstehen lassen. Die Möglichkeit solcher Verfahren wurde im Rahmen des früher begrenzten
Anfechtungsrechts volljährige Kinder zur Durchsetzung ihres Rechts auf Kenntnis der eigenen
Abstammung diskutiert. Nach der Einführung des Anspruchs auf Abstammungsklärung nach § 1598a BGB
ist jedoch ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen (vgl. BT-Drs. 13/4899, S. 56 f., 147;
Frank in: GS Arens, S. 65 ff.; Helms in: FS Frank, S. 225 ff.).

f) Dem Antragsteller ist auch deswegen Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, weil es sich bei der Frage, ob
nach erfolgter Adoption eines Kindes eine Feststellung der Vaterschaft auf Antrag des mutmaßlich
leiblichen Vaters zulässig ist, um eine – wie die voranstehenden Ausführungen zeigen – schwierige, bisher
nicht abschließend geklärte Frage handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
dient die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in
das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren zu verlagern. Vielmehr erfordert das Gebot der
Rechtsschutzgleichheit, dass ein Rechtsschutzbegehren schon dann hinreichende Erfolgsaussicht haben
kann, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer schwierigen und noch nicht (abschließend)
geklärten oder in einem hohen Maß streitigen Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 1991, 413 ff.,
FamRZ 2007, 1876; 2020, 1559, 1560 [zu § 1626a Abs. 2 BGB]; Zöller/Schultzky, ZPO, 31. Aufl., § 114
Rn. 25; Prütting/Gehrlein/Zempel/Völker, ZPO, 9. Aufl., § 114 Rn. 2).

Der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antragsteller steht auch nicht die Entscheidung des 15.
Senats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Februar 2012 (22 F 268/11 Amtsgericht Syke = 15 WF
23/12), mit der dem Antragsteller diese versagt worden war, entgegen. Zwar wird die Entscheidung über
die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Ablauf der Frist für die sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2
Satz 2 ZPO) bestandskräftig. Sie erwächst jedoch nicht in materielle Rechtskraft und schließt daher einen
neuen Bewilligungsantrag nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein erneuter
Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im Einzelfall nur dann unzulässig, wenn sich die erneute Antragstellung
als rechtsmissbräuchlich erweist, wobei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. BGH FamRZ
2009,496; Zöller/Schultzky, a.a.O., § 117 Rn. 5).

Zwar bezieht sich der Antragsteller in seinem Bewilligungsantrag vom 22. Februar 2020 im Wesentlichen
auf denselben Sachvortrag, den er bereits im Vorverfahren (22 F 268/11 Amtsgericht Syke) geltend
gemacht hat. Allerdings ist vorliegend bereits deswegen eine abweichende Beurteilung nicht
ausgeschlossen, weil die Beteiligte zu 2 volljährig geworden ist und nicht mehr durch ihre Adoptiveltern wie
im Vorverfahren vertreten wird. Darüber hinaus hat der Antragsteller sich auf das Schreiben des
Jugendamtes vom 14. November 2019 berufen.

2. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers erscheint darüber hinaus auch deswegen erfolgversprechend,
weil die Beteiligten gleichlaufende Interessen verfolgen.

Für sein Begehren, die leibliche Vaterschaft zu klären, hat der Antragsteller im Vorfeld des gerichtlichen
Verfahrens im November 2019 Kontakt zum zuständigen Jugendamt aufgenommen. Im Schreiben vom 4.
Februar 2020 teilte das Jugendamt des Landkreises D. Dem Antragsteller mit, dass auch die Beteiligte zu
2 Interesse an einer zweifelsfreien Klärung der Vaterschaft habe. Darüber hinaus würde sie sich nach einer
entsprechenden Klärung für einen Informationsaustausch und darüber hinausgehend für ein Kennenlernen
offen zeigen.

Die Beteiligten könnten eine Klärung der Abstammung einvernehmlich durch ein außergerichtlich
einzuholendes, privates Abstammungsgutachten herbeiführen. Gleichwohl steht dem Antragsteller ein
Rechtsschutzanspruch dahingehend zu, die Abstammung als Rechtsverhältnis feststellen zu lassen. Zum
einen kann die genetische Beziehung und daraus folgende Verwandtschaft für weitere Bereiche – etwa im
Rahmen einer testamentarischen Erbfolge (§§ 2067, 2068 f BGB) – Relevanz erlangen. Zum anderen ist
ein privates Abstammungsgutachten vom fortbestehenden Einvernehmen der beteiligten Personen
abhängig, während für das gerichtliche Abstammungsverfahren eine Mitwirkungspflicht der
Untersuchungspersonen aus § 178 Abs. 1 FamFG folgt. Zudem könnten in diesem Kontext Probleme
dadurch entstehen, dass zum Schutz der Beteiligten zu 2 dem Offenbarungs- und Ausforschungsgebot
hinreichend Rechnung tragen zu wäre.

Ein einfacherer und kostengünstigerer Weg für den Antragsteller besteht auch nicht darin, einen Antrag auf
Regelung des Umgangs nach § 1686a Abs. 1 BGB zu stellen, denn dessen Anwendungsbereich
beschränkt sich auf minderjährige Kinder und ist daher vorliegend nicht einschlägig. Auch wenn in einem
solchen Verfahren auch die leibliche Vaterschaft eines Antragstellers zu dem jeweiligen Kind zu klären
wäre, dürfte nicht selten die weitere Voraussetzung, dass der Antragsteller ein ernsthaftes Interesse an
dem Kind gezeigt hatte, fraglich sein, wenn nach der Geburt des Kindes zu diesem keinerlei Kontakt
bestanden hatte.

Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner weiteren Beurteilung, ob ein Antrag auf Feststellung der
Vaterschaft nach erfolgter Adoption nur dann begründet sein könnte, wenn die Feststellung auch dem
Wohl des Kindes dient. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn Kontakte eines minderjährigen Kindes
zum potentiellen leiblichen Vater in Aussicht genommen sind (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2014, 511,
512). Hierauf kommt es vorliegend jedoch deswegen nicht an, weil die Beteiligte zu 2 volljährig ist und über
einen Kontakt zum Antragsteller selbst entscheiden kann.

III.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

1. Nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 FamFG wird im nunmehr vom Amtsgericht zu betreibenden
Hauptsacheverfahren die Mutter der Beteiligten zu 2 zu beteiligen und ihr rechtliches Gehör zu gewähren
sein. In diesem Rahmen obliegt es dem Amtsgericht von Amts wegen – ggf. unter Mitwirkung der
Beteiligten bzw. des Jugendamts – den aktuellen Aufenthalt der Kindesmutter zu ermitteln. Die
Adoptiveltern der Beteiligten zu 2 sind nach § 7 Abs. 2 FamFG, der neben der Regelung in § 172 FamFG
anwendbar ist, nur dann als Beteiligte zum Verfahren hinzuzuziehen, wenn deren Rechte durch das
Verfahren unmittelbar betroffen wären, was vorliegend nach Volljährigkeit der Beteiligten zu 2 fraglich
erscheint.

Darüber hinaus wird der Antragsteller weiteren Sachvortrag dahingehend zu halten haben, in welcher
Weise sich seine Beziehung zur Mutter der Beteiligten zu 2 vor und nach deren Geburt gestaltet hat. Denn
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Antrag auf Feststellung der Vaterschaft nur dann
zulässig, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine intime Beziehung mit der Mutter des Kindes in der
gesetzlichen Empfängniszeit (§ 1600d Abs. 3 BGB) konkret vorgetragen werden. Fehlt es an
dahingehendem Vorbringen, ist der Antrag auf Vaterschaftsfeststellung nicht zulässig (vgl. BGH FamRZ
2015, 35; 2016, 1849).

2. Der Feststellung der Vaterschaft durch Einholung eines Abstammungsgutachtens steht nicht das
Offenbarungs- und Ausforschungsverbot des § 1758 Abs. 1 BGB entgegen. Danach dürfen Tatsachen, die
geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, ohne Zustimmung des Annehmenden und
des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden. Den hierdurch geschützten Interessen der
Beteiligten zu 2 kann im Rahmen des Hauptsacheverfahrens sowie bei der Erstellung des
Abstammungsgutachtens in der Weise Rechnung getragen werden, dass der vom Sachverständigen bzw.
von dem die genetische Probe entnehmenden Arzt zu fertigende Identitätsnachweis der Beteiligten zu 2,
der dem Gutachten beizufügen ist, dem Antragsteller solange nicht zur Verfügung gestellt und nicht zum
Akteninhalt genommen wird, bis die Beteiligte zu 2 ihr Einverständnis mit einer entsprechenden
Information des Antragstellers erklärt. Eine telefonische Nachfrage des Senats bei einem
Sachverständigen für Abstammungsgutachten hat ergeben, dass gegen ein entsprechendes Vorgehen aus
dessen Sicht keinerlei Bedenken bestehen. Mit einer solchen Handhabung hat sich der Antragsteller im
Schriftsatz vom 26. Februar 2020 einverstanden erklärt, da die Personalien und die Identität für ihn nicht
offengelegt werden müssen und er auf eine Prüfung der Identität durch Einsicht in die Akte verzichtet hat.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Celle

Erscheinungsdatum:

12.10.2020

Aktenzeichen:

21 WF 87/20

Rechtsgebiete:

Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbfolge
Ehevertrag und Eherecht allgemein
Abstammung (incl. künstliche Befruchtung), Adoption
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Elterliche Sorge (ohne familiengerichtliche Genehmigung)

Normen in Titel:

BGB §§ 1592 Nr. 3, 1593, 1600d Abs. 1 u. 4, 1686a Abs. 1, 1754 Abs. 1 u. 2, 1755 Abs. 1 S. 1, 1758 Abs. 1, 1760, 1763; GG Art. 2 S. 1, 6 Abs. 2 S. 1