OLG Karlsruhe 22. April 2025
19 W 22/25 (Wx)
GNotKG §§ 19, 29 Nr. 1; BeurkG § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2

Beauftragung des Notars durch Vereinbarung eines Beurkundungstermins; keine Widerruflichkeit der Beauftragung des Notars; Prüfung eines Fremdentwurfs

letzte Aktualisierung: 5.6.2025
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.4.2025 – 19 W 22/25 (Wx)

GNotKG §§ 19, 29 Nr. 1; BeurkG § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2
Beauftragung des Notars durch Vereinbarung eines Beurkundungstermins; keine Widerruflichkeit
der Beauftragung des Notars; Prüfung eines Fremdentwurfs

1. Einen Auftrag an den Notar nach § 19 Nr. 1 GNotKG erteilt, wer einen Beurkundungstermin
vereinbart, auch wenn dies telefonisch über einen Bevollmächtigten geschieht.
2. Ein derartiger Auftrag kann nicht widerrufen werden.
3. Die Verpflichtung des Notars zur Übersendung der zu beurkundenden Vereinbarung an einen
Verbraucher bedarf keines gesonderten Auftrags, sondern folgt aus § 17 Absatz 2a Nr. 2 BeurkG.
Der Notar hat für die vollständige Erstellung eines Entwurfs in einem vorzeitig beendeten
Beurkundungsverfahren nach § 92 Absatz 2 GNotKG die Höchstgebühr zu erheben (hier nach KVNr.
21302 und 21304 GNotKG). Dies ist der Fall, wenn der vereinbarte Beurkundungstermin nach
Übersendung des Entwurfs durch den Notar von dem Rechtssuchenden abgesagt wird, weil dieser
sich anders entschieden habe.
4. Für die zu erhebende Gebühr ist unerheblich, ob der Notar selbst den Entwurf gefertigt oder
einen Fremdentwurf überprüft hat (Vorbem. 2.1.3 Absatz 3 KV GNotKG).
5. Zur Hemmung der Verjährung durch das gerichtliche Verfahren in Notarkostensachen.
6. Die Erhebung der im Gesetz geregelten Gebühren durch den Notar stellt keine unrichtige Sachbehandlung
dar.

Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 wendet sich gegen eine Kostenberechnung des Beteiligten zu 2 (im
Folgenden: Notars) für ein vorzeitig beendetes Beurkundungsverfahren.

Im Auftrag des Beteiligten zu 1 und seiner Ehefrau (im folgenden: Eheleute) vereinbarte ihr
Bankberater im Januar 2018 telefonisch einen Termin bei dem Notar für die Eheleute für den 8.
Februar 2018 zur Beurkundung einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung und im
Zusammenhang mit der darin enthaltenen Übertragung von Grundbesitz auch zur Beurkundung
der Zustimmung des jeweiligen Eigentümers zur Löschung von Grundschulden. Es wurde eine
Versendung des zu beurkundenden Entwurfs an die Eheleute per Telefax vereinbart. Auf Bitte
des Beteiligten zu 1 übersandte sein Rechtsanwalt (sein Verfahrensbevollmächtigter) mit E-Mail-
Schreiben vom 30. Januar 2018 an den Notar den anwaltlich vorbereiteten Entwurf einer
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, und zwar unter Bezugnahme auf den bereits
vereinbarten Beurkundungstermin. Der Notar prüfte diesen Entwurf und übersandte einen
Entwurf einer Scheidungsvereinbarung am 7. Februar 2018 vereinbarungsgemäß per Telefax zur
Durchsicht und Prüfung an die Eheleute.

Der Beteiligte zu 1 sagte den Beurkundungstermin daraufhin ab.

Der Notar stellte dem Beteiligten mit Rechnung vom 4. Dezember 2019 unter der
Rechnungsnummer ... Notarkosten in Höhe von 3.953,78 EUR in Rechnung. Dabei
berücksichtigte er eine 0,5-Gebühr nach KV-Nr. 24102 GNotKG (Entwurfsgebühr -
Zustimmung Eigentümer zur Löschung von Grundpfandrechten) und eine 2,0-Gebühr nach
KV-Nr. 24100 GNotKG (Entwurfsgebühr- Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung).
Wegen des weiteren Inhalts der Notarkostenberechnung wird auf die Rechnung Bezug
genommen.

Der Beteiligte zu 1 leistete keine Zahlung.

Am 19. Oktober 2022 wurde ihm die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenrechnung
zugestellt.

Der Beteiligte zu 1 hat gegenüber dem Notar Einwendungen gegen die Notarkostenberechnung
erhoben, die der Notar als unberechtigt angesehen und den Vorgang einschließlich seiner
Notarakte am 29. Dezember 2022 dem Landgericht zur Entscheidung im gerichtlichen
Verfahren vorgelegt hat.

Der Beteiligte zu 1 hat im gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht geltend gemacht, er
habe keine Erstellung eines Entwurfs durch den Notar beauftragt, sondern nur die
Beurkundung eines von seinem Anwalt gefertigten Entwurfs. Er, der Beteiligte zu 1, habe sich
jedoch gegen die Beurkundung entschieden und den Termin abgesagt. Der Beteiligte zu 1 habe
ausschließlich über Dritte mit dem Notar kommuniziert und zudem ausdrücklich den Widerruf
sämtlicher Beauftragung erklärt. Der Widerruf habe noch ausgeübt werden können, weil der
Notar den Beteiligten zu 1 nicht über sein Widerrufsrecht belehrt habe. Die Forderung des
Notars sei auch verjährt.

Der Notar ist dem Antrag entgegen getreten.

Nachdem der Präsident des Landgerichts als die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde
hinsichtlich der zitierten Nummern des Kostenverzeichnisses darauf hingewiesen hat, dass ein
vorzeitig beendetes Beurkundungsverfahren vorliege und damit die Gebühren nach KVNr.
21304 und 21302 GNotKG (statt KV-Nr. 24102 und 24100 GNotKG) angefallen seien, hat
der Notar die streitgegenständliche Notarkostenrechnung am 26. November 2024 entsprechend
korrigiert. Auf die korrigierte Berechnung wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Antrag des Beteiligten zurückgewiesen. Wegen des Inhalts wird auf die
angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1.

Er macht geltend, auf ausdrücklichen Wunsch des Notars sei diesem ein bereits von dem
Rechtsanwalt des Beteiligten zu 1 erstellter Entwurf der Trennungsfolgen- und
Scheidungsvereinbarung zum Zwecke der Beurkundung übersandt worden. Der
Beurkundungstermin sei von dem Beteiligten zu 1 aber abgesagt worden. Insofern liege weder
ein Auftrag zur Entwurfsfertigung vor, noch sei ein Beurkundungstermin durchgeführt worden.
Da der Notar weder einen Entwurf gefertigt noch eine Beurkundung durchgeführt habe, seien
keine Gebühren entstanden.

Die Forderung sei auch verjährt. Denn der Notar habe in seiner Gebührennote die falschen
Bezeichnungen aufgeführt. Er sei deshalb in dem laufenden Verfahren mehrfach aufgefordert
worden, die richtigen Gebühren geltend zu machen. Dies habe er nicht unmittelbar getan, so
dass die Verjährung „zu laufen“ begonnen habe und „die Angelegenheit damit“ verjährt sei.
Soweit der Notar geltend gemacht habe, er sei auch ohne besonderen Auftrag zur Überprüfung,
Ergänzung und Änderung eines Entwurfs berechtigt, betreffe das ausschließlich die Folgen „im
Termin“. Selbstverständlich habe der Notar auch keinen Entwurf erstellt, sondern nur einen
Entwurf beim Anwalt des Beteiligten zu 1 angefordert.

Es verstoße auch gegen Treu und Glauben, wenn der Notar „hier ohne entsprechenden
Auftrag“ ein nicht verlangtes Telefax übersende, das nochmals den von dem Rechtsanwalt des
Beteiligten zu 1 gefertigten Entwurf enthalte. Für die Beurkundung des Entwurfs wären
Gebühren entstanden, der Termin sei aber vorher abgesagt worden. Wenn also der Entwurf
nicht von dem Notar, sondern von dem Rechtsanwalt des Beteiligten zu 1 gefertigt worden sei,
seien keine Entwurfsgebühren entstanden. Wenn die Beurkundung vorher abgesagt worden sei,
seien auch keine Beurkundungsgebühren entstanden.

Er beantragt,
die Kostenrechnung ... des Notars L. vom 04. Dezember 2019 nebst vollstreckbarer
Ausfertigung vom 13. Oktober 2022 in der Fassung der Kostenrechnung ... vom 26. November
2024 zu der Urkunde UZ ... dahingehend abzuändern, dass die Kostenrechnung nicht
entstanden sei;
hilfsweise: die Kostenrechnung ... des Notars L. vom 04. Dezember 2019 nebst vollstreckbarer
Ausfertigung vom 13. Oktober 2022 in der Fassung der Kostenrechnung ... vom 26. November
2024 zu der Urkunde ... dahingehend abzuändern, dass die Kostenrechnung insgesamt auf
maximal 500,-- EUR zu reduzieren sei.

Das Landgericht hat der Beschwerde durch begründeten Beschluss nicht abgeholfen und das
Verfahren dem Senat vorgelegt.

II.
Die nach § 129 Absatz 1 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des
Beteiligten zu 1 ist unbegründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen
Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die
streitgegenständliche Notarkostenberechnung zurückgewiesen.

Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

1.
Der Beteiligte zu 1 ist Kostenschuldner der streitgegenständlichen Notarkosten nach § 29 Nr. 1
GNotKG, weil er dem Notar den Beurkundungsauftrag erteilt hat.

a)
Nach § 29 Nr. 1 GNotKG schuldet die Notarkosten, wer den Auftrag erteilt oder den Antrag
gestellt hat. Unter dem Begriff des Auftrags ist jedes an den Notar gerichtete Ansuchen zu
verstehen, das auf die Vornahme einer notariellen Amtstätigkeit gerichtet ist. Es bedarf keiner
ausdrücklichen Vereinbarung, der Beurkundungsauftrag kann auch durch schlüssiges Verhalten
erteilt werden. Maßgeblich ist, ob das Verhalten nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die
Verkehrssitte für den Notar den Schluss zulässt, ihm werde ein Auftrag mit der gesetzlichen
Kostenfolge erteilt; dies kann nur unter Heranziehung und Wertung aller Umstände des
Einzelfalls beurteilt werden. Einen Auftrag erteilt danach jedenfalls derjenige, der durch sein
Ansuchen die notarielle Amtstätigkeit veranlasst, etwa, indem er erstmals um einen
Beurkundungstermin bittet (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 79/16 -, juris Rn. 6 f.
m.w.N.).

Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass der Notar bei der Ausübung der Urkundstätigkeit
ausschließlich als Träger eines öffentlichen Amtes handelt, dem die Rechtssuchenden nicht als
Vertragspartner, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis als Verfahrensbeteiligte
gegenübertreten (BGH, ebd. Rn. 12). Der Auftrag an den Notar entspricht einer
Verfahrenshandlung BGH, ebd.; Beschluss vom 26. Februar 2025 - IV ZB 37/24 -, juris Rn.
12).

Mit dem Auftrag an den Notar wird das notarielle Verfahren eingeleitet. Bereits dadurch
entsteht der im Gesetz geregelte Kostenanspruch (Bormann/Diehn/Sommerfeldt-Neie,
GNotKG, 4. Aufl., § 4 Rn. 2; ebd.-Diehn, § 10 Rn. 4; ebd.-Neie, § 29 Rn. 4).

b)
Der Beteiligte zu 1 hat zunächst im Januar 2018, vertreten durch seinen Bankberater, dem Notar
telefonisch den Auftrag zur Beurkundung einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung
und der Zustimmung der jeweiligen Eigentümer zur Löschung von Grundpfandrechten erteilt,
sowie einen Beurkundungstermin für den 8. Februar 2018 vereinbart. Der Beteiligte zu 1 hat im
gerichtlichen Verfahren die Vertretungsmacht seines Bankberaters zur Vereinbarung des
Beurkundungstermins nicht bestritten, sondern bestätigt.

Darüber hinaus liegt die Erteilung eines Beurkundungsauftrags auch darin, dass der Beteiligte zu
1, vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, dem Notar mit E-Mail-Schreiben vom
30. Januar 2018 den anwaltlich vorbereiteten Entwurf der zu beurkundenden Vereinbarung
unter Bezugnahme auf den bereits vereinbarten Beurkundungstermin übersandt hat.

c)
Das Vorbringen des Beteiligten zu 1 im gerichtlichen Verfahren steht dieser Auftragserteilung
ersichtlich nicht entgegen.

Soweit der Beteiligte zu 1 vorgebracht hat, er habe den Notar nicht mit der Fertigung eines
Entwurfs, sondern „nur“ mit der Beurkundung der von seinem Rechtsanwalt vorbereiteten
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung beauftragt, bestätigt das den vom Beteiligten zu
1 dem Notar erteilten Beurkundungsauftrag.

Der Umstand, dass der Beteiligte zu 1 den vereinbarten Beurkundungstermin abgesagt hat, steht
der Auftragserteilung nicht entgegen. Mit der Auftragserteilung ist der im Gesetz geregelte
Kostenanspruch des Notars entstanden (s.o.). Ob und welche Folgen diese Absage auf diesen
Kostenanspruch hat, wird nachfolgend ebenso erörtert, wie der Umstand, dass
Beurkundungsgegenstand eine von dem Anwalt des Beteiligten zu 1 entworfene Vereinbarung
sein sollte.

d)
Das Gesetz bietet keine Grundlage für die Annahme des Beteiligten zu 1, ein erteilter Auftrag an
den Notar nach § 29 Nr. 1 GNotKG könne „widerrufen“ werden.

Die Rechtssuchenden stehen dem Notar nicht als Vertragspartner, sondern in einem öffentlichrechtlichen
Verhältnis als Verfahrensbeteiligte gegenüber (s.o.). Weder das GNotKG noch das
nach § 130 Absatz 3 GNotKG ergänzend anwendbare FamFG sehen eine Widerrufsmöglichkeit
für den Rechtssuchenden oder das Erfordernis einer Widerrufsbelehrung durch den Notar vor.

2.
Die von dem Notar in der streitgegenständlichen Notarkostenrechnung erhobenen Gebühren
sind entstanden.

a)
Zutreffend hat der Notar in der korrigierten Notarkostenberechnung vom 26. November 2024
für das vorzeitig beendete Beurkundungsverfahren eine 0,5-Gebühr nach KV-Nr. 21304, 21201
Nr. 4 GNotKG (für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahren für die Zustimmung
des Eigentümers zur Löschung von Grundpfandrechten) und eine 2,0-Gebühr nach KVNr.
21302, 21100 GNotKG erhoben (für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens
der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung).

Der Unterschied zu der zunächst erteilten Notarkostenberechnung vom 4. Dezember 2019
besteht darin, dass in derselben Höhe Gebühren angefallen wären (dann aber nach KVNr.
24102 und 24100 GNotKG), wenn der Beteiligte zu 1 (nur) einen Auftrag zur Fertigung
eines Entwurfs außerhalb eines Beurkundungsverfahrens erteilt hätte. Wenn aber - wie
vorliegend auch aufgrund des eigenen Vorbringen des Beteiligten zu 1 im gerichtlichen
Verfahren - feststeht, dass der Beteiligte zu 1 nicht nur einen Auftrag zur Fertigung eines
Entwurfs außerhalb eines Beurkundungsverfahrens erteilt hat, sondern sogar (weitergehend)
einen Beurkundungsauftrag, und der bereits vereinbarte Beurkundungstermin von dem
Beteiligten zu 1 abgesagt wurde, sind die Gebühren für ein vorzeitig beendetes
Beurkundungsverfahren angefallen (wie in der korrigierten Berechnung zitiert).

b)
Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwendungen greifen ersichtlich nicht durch, wie
sich schon zutreffend aus der angefochtenen Entscheidung ergibt.

Die Voraussetzungen für die erhobenen Gebühren ergeben sich aus dem Gesetz.

aa)
Die Beschwerde verkennt die notarielle Tätigkeit und den Inhalt der gesetzlichen Regelungen.

(1)
Für die Notarkosten ist es unerheblich, ob der Notar in einem vorzeitig beendeten
Beurkundungsverfahren einen eigenen Entwurf für die Beurkundung gefertigt oder einen
Fremdentwurf überprüft hat.

Der Notar ist nach § 17 Abs. 1 BeurkG verpflichtet, eine rechtswirksame Urkunde über das von
den Beteiligten beabsichtigte Rechtsgeschäft zu errichten. Dazu muss er den Willen der
Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des
Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift
wiedergeben. Der Notar kann insoweit einen eigenen Vertragsentwurf fertigen. Wird ihm von
einem Verfahrensbeteiligten ein Vertragsentwurf vorgelegt, muss er diesen überprüfen und
entscheiden, ob er ihn übernehmen kann. Auch im Hinblick auf die Notarkosten ist die
Fertigung eines Entwurfs durch den Notar der Überprüfung eines dem Notar vorgelegten
Fremdentwurfs gleichgestellt (dazu Vorbem 2.1.3 Abs. 3 KV GNotKG für das vorzeitig
beendete Beurkundungsverfahren, sowie Vorbem. 2.4.1 Abs. 3 KV GNotKG für die Fertigung
eines Entwurfs außerhalb eines Beurkundungsverfahrens).

(2)
Es trifft auch nicht zu, dass die vor dem Beurkundungstermin erfolgte Übersendung der zu
beurkundenden Vereinbarung von dem Notar an die Eheleute „ohne Auftrag“ erfolgt sei. Die
Verpflichtung zu dieser Übersendung folgt bereits aus § 17 Absatz 2a Nr. 2 BeurkG. Danach
soll der Notar Verbrauchern vor der Beurkundung den beabsichtigten Text des Rechtsgeschäfts
zur Verfügung stellen. Es kommt daher nicht einmal darauf an, dass der Bankberater als
Vertreter der Eheleute den Notar darüber hinaus mit der Übersendung des zu beurkundenden
Entwurf per Telefax beauftragt hat.

(3)
Die Folgen der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens auf die (bereits mit
Auftragserteilung entstandenen, s.o.) Notarkosten ergeben sich ebenso aus dem Gesetz.
Nach der KV-Nr. Vorbemerkung 2.1.3 Absatz 1 GNotKG ist ein Beurkundungsverfahren
vorzeitig beendet, wenn vor Unterzeichnung der Niederschrift durch den Notar der
Beurkundungsauftrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. Je nach dem Zeitpunkt der
Beendigung sind im Kostenverzeichnis des GNotKG unterschiedliche Gebühren geregelt.
Maßgebliches Abgrenzungskriterium nach dem Gesetz ist die Übersendung eines Entwurfs von
dem Notar an einen Verfahrensbeteiligten, wobei nach der eben genannten ausdrücklichen
gesetzlichen Regelung unerheblich ist, ob es sich um einen von dem Notar gefertigten Entwurf
oder um einen von dem Notar überprüften Fremdentwurf handelt.

Wird das Beurkundungsverfahren - wie hier - erst vorzeitig beendet, nachdem der Notar den
von ihm überprüften Fremdentwurf einem Beteiligten übersandt hat (und zwar unabhängig
davon, in welchem Umfang der Notar diesen Fremdentwurfs im Rahmen der Überprüfung
noch ergänzt oder abgeändert hat), greifen die hier von dem Notar aufgeführten
Gebührentatbestände der KV-Nr. 21302 und 21304 GNotKG ein.

Soweit diese Gebührentatbestände einen Gebührenrahmen vorsehen, muss nach § 92 Absatz 2
GNotKG für die vollständige Erstellung des Entwurfs die Höchstgebühr erhoben werden, und
zwar auch für die vollständige Überprüfung eines Fremdentwurfs (Bormann/Diehn/
Sommerfeldt-Bormann, GNotKG, § 92 Rn. 9).

bb)
Deshalb ist das Vorbringen der Beschwerde ersichtlich nicht entscheidungserheblich.
Das Gesetz bietet keine Grundlage für die Annahme des Beteiligten zu 1, eine
Beurkundungsgebühr sei nicht angefallen, weil der Beteiligte zu 1 den Beurkundungstermin vor
der Beurkundung abgesagt habe. Das Gegenteil trifft zu.

Weiter bietet das Gesetz keine Grundlage für die Ansicht des Beteiligten zu 1, der Notar könne
für die Überprüfung eines Fremdentwurfs keine Gebühren verlangen, dürfe diesen ohne
gesonderten Auftrag nicht einmal überprüfen. Auch insoweit ergibt sich das Gegenteil aus dem
Gesetz.

3.
Der Anspruch des Notars gegen den Beteiligten zu 1 ist nicht verjährt.

a)
Nach § 6 Absatz 1 Satz 3 GNotKG verjähren Ansprüche auf Zahlung von Notarkosten in vier
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kosten fällig geworden sind. Nach § 10
GNotKG werden Notarkosten mit Beendigung des Verfahrens oder des Geschäfts fällig, bei
einem Beurkundungsverfahren also mit der Unterzeichnung der Urkunde durch den Notar (vgl.
§ 87 Absatz 2 GNotKG, § 13 Absatz 3 Satz 1 BeurkG). Das Beurkundungsverfahren ist
vorzeitig beendet, wenn der Rechtssuchende den Beurkundungsauftrag zurücknimmt, der Notar
einen Beurkundungsauftrag zurückweist oder der Notar feststellt, dass mit einer Beurkundung
nicht mehr zu rechnen ist, was in der Regel anzunehmen ist, wenn das Beurkundungsverfahren
länger als 6 Monate nicht mehr betrieben wird (KV-Nr. Vorbemerkung 2.1.3 Absatz 1
GNotKG).

Nach § 6 Absatz 3 Satz 1 GNotKG sind auf die Verjährung die Vorschriften des BGB
anzuwenden. Die Verjährung wird insbesondere entsprechend § 204 Absatz 1 Nr. 1 BGB
gehemmt, wenn der Notar aufgrund einer Beanstandung des Kostenschuldners das Landgericht
gemäß § 127 Absatz 1 Satz 2 GNotKG anruft (BeckOK-Klahr, Kostenrecht, 48. Edition (Stand
1.2.2025), § 6 GNotKG Rn. 181; Bormann/Diehn/Sommerfeldt-Neie, GNotKG, § 6 Rn. 30;
Korintenberg-Otto, GNotKG, 22. Aufl., § 6 Rn. 11).

b)
Der Anspruch des Notars gegen den Beteiligten zu 1 auf Zahlung von Notarkosten ist nicht
verjährt, weil die Verjährung durch das vorliegende Verfahren gehemmt ist.
Da der von dem Beteiligten zu 1 abgesagte Beurkundungstermin für den 8. Februar 2018
vereinbart war, ist der Kostenanspruch im Jahr 2018 fällig geworden. Der Anspruch wäre damit
in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres 2018 verjährt, also nach Ablauf des
Kalenderjahres 2022. Vor Ablauf des Kalenderjahres 2022 hat der Notar aber aufgrund einer
Beanstandung des Beteiligten zu 1 als Kostenschuldner das Landgericht nach § 127 Absatz 1
Satz 2 GNotKG angerufen, und zwar am 29. Dezember 2022. Damit ist die Verjährung vor
Verjährungseintritt gehemmt worden.

c)
Soweit die Beschwerde meint, trotz Hemmung der Verjährung durch das gerichtliche Verfahren
nach §§ 127 ff. GNotKG habe die Verjährung im Zusammenhang damit „zu laufen begonnen“,
dass der Notar zur Korrektur seiner Notarkostenberechnung im Hinblick auf die angewandten
Nummern des Kostenverzeichnisses aufgefordert worden sei, bietet das Gesetz dafür keine
Grundlage.

Die Wirkung der Hemmung folgt aus § 209 BGB. Der Zeitraum, während dessen die
Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Da die Hemmung der
Verjährung wegen des laufenden Gerichtsverfahrens entsprechend § 204 Absatz 2 BGB erst 6
Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens
endet, eine rechtskräftige Entscheidung oder sonstige Verfahrensbeendigung aber nicht
eingetreten ist, ist der Anspruch auf Notarkosten nicht verjährt.

d)
Damit ist nicht entscheidungserheblich, ob die Übersendung der Notarkostenberechnung vom
4. Dezember 2019 zu einem Neubeginn der Verjährung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 GNotKG
geführt hat, obwohl der Notar die Nummern des Kostenverzeichnisses durch die
Notarkostenberechnung vom 26. November 2024 korrigiert hat.
Allerdings neigt der Senat zu der Ansicht, dass insoweit ein für die Wirksamkeit der
Kostenberechnung unschädlicher Subsumtionsirrtum des Notars vorliegt (so insbesondere
Rohs/Wedewer-Wudy, GNotKG, Stand 146. Erg.lief Dezember 2024, § 19 Rn. 34, 111 - mit
Nachweisen in Fn. 4). Die Falschbezeichnung der Nummer des Kostenverzeichnisses ist
unschädlich, wenn sich der zutreffende und auch der falsche Gebührentatbestand auf dasselbe
Amtsgeschäft beziehen und sich die Falschbezeichnung nicht auf die Gebührenhöhe auswirkt.
Das ist vorliegend der Fall.

Es kommt hinzu, dass die Korrektur der Notarkostenberechnung nur deshalb veranlasst ist, weil
durch das eigene Vorbringen des Beteiligten zu 1 feststeht, dass er einen (weitergehenden)
Beurkundungsauftrag erteilt und sein Bankberater in seinem Auftrag einen Beurkundungstermin
vereinbart hat. Ohne die Feststellung eines derartigen Beurkundungsauftrags wären die von dem
Notar in der Notarkostenberechnung vom 4. Dezember 2018 zitierten Nummern des
Kostenverzeichnisses zutreffend. Auf die Gebührenhöhe hat dies keinen Einfluss, weil die
Gebührentatbestände denselben Gebührenrahmen enthalten, wobei nach § 92 Absatz 2
GNotKG die Höchstgebühr zu erheben ist.

4.
Es liegt auch keine unrichtige Sachbehandlung durch den Notar vor, die zu einer Nichterhebung
der Kosten nach § 21 GNotKG führen würde.

Dem Notar wurde der streitgegenständliche Beurkundungsauftrag erteilt, er hat kurzfristig einen
Beurkundungstermin ermöglicht, den ihm überlassenen Fremdentwurf überprüft und nach
Überprüfung und vor dem Beurkundungstermin dem Beteiligten zu 1 und seiner Ehefrau den
geprüften Entwurf per Telefax zur Verfügung gestellt. Anhaltspunkte für eine unrichtige
Sachbehandlung liegen ersichtlich nicht vor.

Soweit der Beteiligte zu 1 meint, die Erhebung der Kosten durch den Notar widerspreche „Treu
und Glauben“ entbehrt das einer Grundlage. Der Beteiligte zu 1 verkennt die zuvor ausführlich
erläuterten Regelungen des GNotKG.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 130 Absatz 3 GNotKG, 84 FamFG.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Karlsruhe

Erscheinungsdatum:

22.04.2025

Aktenzeichen:

19 W 22/25 (Wx)

Rechtsgebiete:

Beurkundungsverfahren
Kostenrecht

Normen in Titel:

GNotKG §§ 19, 29 Nr. 1; BeurkG § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2