OLG München 28. Februar 2019
34 Wx 325/18
BGB §§ 872 Abs. 2, 878; GBO §§ 13 Abs. 1, 19; InsO §§ 35 Abs. 1, 80 Abs. 1; GmbHG § 35 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 S. 3; BeurKG § 51 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 3

Beschwerde gegen einen zurückgewiesenen Antrag auf rechtsändernde Eintragung

letzte Aktualisierung: 18.4.2019
OLG München, Beschl. v. 28.2.2019 – 34 Wx 325/18

BGB §§ 872 Abs. 2, 878; GBO §§ 13 Abs. 1, 19; InsO §§ 35 Abs. 1, 80 Abs. 1; GmbHG § 35
Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 S. 3; BeurKG § 51 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 3
Beschwerde gegen einen zurückgewiesenen Antrag auf rechtsändernde Eintragung

1. Gegen die Entscheidung des Grundbuchamts, mit dem der Antrag auf rechtsändernde Eintragung
zurückgewiesen wurde, kann auch noch nach Ablauf mehrerer Jahre Beschwerde eingelegt werden.

2. Wurde nach Antragszurückweisung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers
eröffnet, so kann zwar noch der Begünstigte Beschwerde gegen die Entscheidung des
Grundbuchamts einlegen, aber nicht mehr der Besteller, dessen Beschwerdebefugnis mit der
sachenrechtlichen Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist.

3. Mit der rechtmäßigen Zurückweisung eines Eintragungsantrags, dessen Vollzug von der – nicht
geleisteten – Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht worden war, endet die
Schutzwirkung des § 878 BGB; im Falle einer nachträglichen Verfügungsbeschränkung des
Bestellers kann deshalb eine vom Begünstigten eingelegte Beschwerde nicht mehr wegen neuer
Tatsachen zum Vollzug des Antrags führen (Anschluss an BGHZ 136, 87).

Gründe

I.
Die Beteiligte zu 1, eine GmbH, deren Geschäftsführer laut Handelsregistereintrag der Beteiligte zu 2 ist, ist seit
dem 12.2.2015 aufgrund Zuschlagsbeschlusses vom 25.7.2014 im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz
eingetragen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die am 19.8.2015 erfolgte Zurückweisung von
Eintragungsanträgen. Dem liegt Folgendes zugrunde:

Zu notarieller Urkunde vom 4.8.2014 (URNr. 1668/2014) räumte die Beteiligte zu 1 der Beteiligten zu 3, ebenfalls
eine GmbH, ein Geh- und Fahrtrecht am Grundbesitz ein und bewilligte die Eintragung einer entsprechenden
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch. Außerdem wurden Geh- und Fahrtrechte an jedem der
auf dem Grundbuchblatt gebuchten Grundstücke zugunsten des jeweiligen Eigentümers der jeweils anderen dort
gebuchten Grundstücke eingeräumt und die Eintragung entsprechender Grunddienstbarkeiten bewilligt.
Zu gesonderter notarieller Urkunde vom 4.8.2014 (URNr. 1669/2014) räumte die Beteiligte zu 1 der Beteiligten
zu 3 auf die Dauer von 30 Jahren ein Nutzungsrecht (Steinabbaurecht) am Grundbesitz ein und bewilligte die
Eintragung einer entsprechenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch.

Des Weiteren bestellte die Beteiligte zu 1 zugunsten der Beteiligten zu 3 gemäß notarieller Urkunde ebenfalls
vom 4.8.2014 (URNr. 1670/2014) eine Briefgrundschuld über 25 Mio. € nebst Zinsen von 10% p.a. ab dem
4.8.2014 und bewilligte die Eintragung im Grundbuch. Der zu bildende Grundschuldbrief sollte an den Notar
ausgehändigt werden.

Gemäß notarieller Urkunde vom 4.8.2014 (URNr. 1667/2014) bestellte die Beteiligte zu 1 zugunsten einer Asset
Management GmbH ein dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle an dem Grundbesitz und bewilligte die
Eintragung im Grundbuch. Dieser Gesellschaft räumte die Beteiligte zu 1 außerdem das Recht ein, einen Dritten
als Vorkaufsberechtigten zu benennen und diesen als Berechtigten eines inhaltsgleichen Vorkaufsrechts
eintragen zu lassen. Zur Sicherung dieses Rechts bewilligte die Beteiligte zu 1 die Eintragung einer Vormerkung
zugunsten der Berechtigten.

Ebenfalls am 4.8.2014 wurde ein Angebot der Beteiligten zu 1 zum Abschluss eines Kaufvertrages über den
Grundbesitz, gerichtet an eine Projektgesellschaft, beurkundet (URNr. 1671/14). Nach Ablauf der bis zum
31.12.2015 festgesetzten Bindungsfrist sollte das Angebot nicht von selbst erlöschen, sondern widerruflich sein.
Die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Käuferanspruchs auf Eigentumsübertragung wurde
bewilligt.

Den am 5.8.2014 unter Urkundenvorlage und Bezugnahme auf § 15 GBO notariell beantragten Vollzug machte
das Grundbuchamt mit Zwischenverfügungen vom 20.2.2015 (URNrn. 1667/14, 1668/14, 1669/14, 1670/14) und
28.5.2015 (URNr. 1671/14) von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig. Die Eintragungsanträge hat
das Grundbuchamt nach Zurückweisung der gegen die Zwischenverfügung vom 20.2.2015 notariell namens aller
Beteiligter eingelegten Beschwerde mit Beschluss vom 19.10.2015 und im Übrigen nach Ablauf der mit
Zwischenverfügung vom 28.5.2015 gesetzten Zahlungsfrist mit Beschluss vom 19.8.2015 zurückgewiesen. Die
Urkunden hat es nach Fertigung von Ablichtungen dem Notar zurückgegeben.

Auf Ersuchen des Insolvenzgerichts vom 13.6.2017 wurde in Abteilung II am 27.7.2017 die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens (lfd. Nr. 18) im Grundbuch eingetragen.

Am 7.3.2018 wurde eine Auflassungsvormerkung (lfd. Nr. II/19) gemäß notarieller Bewilligung des
Insolvenzverwalters vom 21.11.2017 eingetragen.

Mit Schreiben vom 9.4.2018 hat der Beteiligte zu 2 in eigenem Namen sowie im Namen der Beteiligten zu 1 und
3 Beschwerde gegen die Antragszurückweisung vom 19.10.2015 eingelegt. Zur Begründung führt er aus:
Der Zurückweisungsbeschluss sei ihm nicht zugestellt worden. Eine Zwischenverfügung über die Anforderung
von Kostenvorschuss hätten die Beteiligten nicht erhalten; andernfalls wäre sofort bezahlt worden. Er stelle die
Anträge hiermit erneut und bitte um sofortigen Vollzug durch Eintragung im Rang vor der
Auflassungsvormerkung. Diese Vormerkung sei zu löschen; hilfsweise sei ein Widerspruch einzutragen. Die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Bestellung des Insolvenzverwalters seien mangels Zuständigkeit des
tätig gewordenen Gerichts unwirksam. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts sei unter Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen. Sie würde auf einer Straftat beruhen, denn das Insolvenzgericht
habe seine Zuständigkeit auf der Grundlage eines bewusst in Betrugsabsicht falsch erstellten Gutachtens
angenommen. Gegen den Eröffnungsbeschluss sei Beschwerde eingelegt mit dem Hauptantrag, das
Insolvenzverfahren klarstellend als nichtig aufzuheben. Über das Rechtsmittel sei noch nicht entschieden. Der
vom Insolvenzverwalter mit der größten Schuldnerin der Beteiligten zu 1 geschlossene Kaufvertrag stelle sich
offenkundig als schwerer Fall von Untreue und Betrug dar.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 13.9.2018 nicht abgeholfen.

II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde erweist sich bereits als unzulässig, soweit sie von den Beteiligten zu 1 und 2 eingelegt ist.
a) Zur Einlegung der gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO unbefristet statthaften Beschwerde gegen die
Zurückweisung von Eintragungsanträgen ist die Beteiligte zu 1 nicht befugt.

aa) Zwar ist grundsätzlich derjenige beschwerdebefugt, der auch beschwerdeberechtigt ist (Demharter GBO 31.
Aufl. § 71 Rn. 60), mithin im Eintragungsverfahren jeder nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO Antragsberechtigte
(Demharter § 71 Rn. 63; KEHE/Sternal GBO 8. Aufl. § 71 Rn. 69 m. w. Nachw.), der geltend macht, durch die
angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt zu sein und daher ein rechtlich geschütztes
Interesse an deren Beseitigung zu haben. Zum Kreis der Antragsberechtigten gehört auch die Beteiligte zu 1,
deren Rechtsstellung als Eigentümerin von der begehrten Eintragung unmittelbar betroffen ist.

bb) Allerdings fehlt einem Rechtsträger verfahrensrechtlich die Antrags- und die Beschwerdebefugnis in dem
Umfang, in dem er materiellrechtlich nicht mehr verfügungsbefugt ist (Demharter § 71 Rn. 60; Budde in
Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. § 71 Rn. 82; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 218 f.).

Weil mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beteiligten zu 1 gemäß Beschluss des
Insolvenzgerichts vom 9.6.2017 die Befugnis, das Vermögen der Beteiligten zu 1 zu verwalten und über es zu
verfügen, nach § 80 Abs. 1 InsO auf den gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter übergegangen ist, ist nur
dieser kraft seines Amtes zur Einlegung der Beschwerde befugt (OLG Köln FGPrax 2009, 102/103; OLG
Karlsruhe FGPrax 2005, 219/200 zum Testamentsvollstrecker).

Der Insolvenzbeschlag umfasst nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen der Insolvenzschuldnerin zur Zeit
der Verfahrenseröffnung und daher auch das hier in Rede stehende Eigentum am Grundbesitz.

Der Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts (§ 27 InsO) ist als staatlicher Hoheitsakt wirksam, so lange er
nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren und durch eine dafür zuständige Instanz aufgehoben ist. Er entfaltet
für sämtliche Beteiligten bindende Wirkung. Auch die Prozessgerichte und ebenso der Senat im
Grundbuchverfahren sind an ihn gebunden (vgl. BGH NJW-RR 2003, 842; Uhlenbruck/Zipperer InsO 15. Aufl. §
27 Rn. 21). Die Einlegung der (sofortigen) Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss (§§ 6, 34 Abs. 2 InsO)
hat gemäß § 4 InsO mit § 570 Abs. 1 ZPO keine aufschiebende Wirkung (vgl. auch § 34 Abs. 3 InsO;
Uhlenbruck/Zipperer InsO 15. Aufl. § 27 Rn. 20). Fehlende Bestandskraft des Eröffnungsbeschlusses ändert
deshalb nichts daran, dass der Beteiligten zu 1 die sachlichrechtliche Verfügungsbefugnis und demzufolge die
Beschwerdebefugnis bei Einlegung der Beschwerde und noch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung infolge
des Gerichtsbeschlusses entzogen sind.

Die behauptete Nichtigkeit der Eröffnungsentscheidung ist nicht gegeben. Eine Eröffnungsentscheidung kann als
staatlicher Hoheitsakt selbst dann, wenn sie fehlerhaft ergangen ist, nur ganz ausnahmsweise als nichtig
angesehen werden, insbesondere dann, wenn dem Beschluss ein Mangel anhaftet, aufgrund dessen bereits
äußerlich ein für eine richterliche Entscheidung wesentliches Merkmal fehlt (BGHZ 138, 40/44 f.; 114, 315/326;
Pape EWiR 2003, 281). Die von der Beteiligten zu 1 behaupteten Umstände haften aber nicht dem Beschluss
als offenkundige schwere Fehler an, die geeignet wären, ihm den Charakter einer insolvenzgerichtlichen
Entscheidung zu nehmen (vgl. BGHZ 138, 40/44; BGH NJW-RR 2003, 842; Uhlenbruck/Zipperer § 27 Rn. 21).
Eine Nichtigkeit der Gerichtsentscheidung kann mit ihnen nicht begründet werden.

(1) Ob der Eröffnungsbeschluss von einem anderen als dem nach § 3 InsO örtlich ausschließlich zuständigen
Gericht erlassen wurde, kann dahinstehen.

Mit diesem Vorbringen kann zwar der Eröffnungsbeschluss im Insolvenzverfahren angefochten und zur
Überprüfung durch die dem Insolvenzgericht übergeordnete Instanz gestellt, nicht aber eine anfängliche
Nichtigkeit des Eröffnungsbeschlusses begründet werden.

Auch eine verfahrensfehlerhaft ergangene Eröffnungsentscheidung ist nur im Ausnahmefall nichtig (BGHZ 138,
40/45 verneint für eine Eröffnungsentscheidung durch das örtlich unzuständige Gericht). Da die internationale
Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht in Frage steht, sondern nur die örtliche Unzuständigkeit des
eröffnenden Gerichts geltend gemacht wird, ist im Grundbuchverfahren eine diesbezügliche Aufklärung nicht
veranlasst.

(2) Nichts anderes gilt in Bezug auf die Behauptungen, ein Insolvenzgrund habe nicht vorgelegen und der
Gläubigerantrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen. Die behaupteten Mängel des
Eröffnungsbeschlusses betreffen sämtlich Tatsachenfragen und rechtliche Würdigungen, die nicht offenkundig
oder leicht zu beantworten sind. Sie sind nicht geeignet, der Eröffnungsentscheidung den Charakter einer
richterlichen Entscheidung und eines - bis zur etwaigen Aufhebung - wirksamen staatlichen Hoheitsaktes
abzusprechen. Eine sachliche Prüfung dieses Vorbringens ist im Grundbuchverfahren deshalb nicht veranlasst.
(3) Die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs bei Erlass der Eröffnungsentscheidung hat ebenfalls keine
Nichtigkeit der gerichtlichen Entscheidung zur Folge.

(4) Auch das angeblich strafrechtlich relevante Handeln von Insolvenzgutachter, Zwangsverwalter,
Insolvenzverwalter und Grundstückskäufer begründet keine Nichtigkeit der gerichtlichen
Eröffnungsentscheidung. Die behaupteten Umstände haften nicht dem Beschluss selbst an. Offenkundige
schwere Fehler des staatlichen Hoheitsaktes, die geeignet wären, dem Eröffnungsbeschluss den Charakter einer
insolvenzgerichtlichen Entscheidung zu nehmen (vgl. BGHZ 138, 40/44 f.; BGH NJW-RR 2003, 842;
Uhlenbruck/Zipperer § 27 Rn. 21), ergeben sich daraus nicht. Eine Nichtigkeit der Gerichtsentscheidung kann
damit nicht begründet werden.

cc) Da die Insolvenzeröffnung zeitlich vor der Beschwerdeeinlegung liegt, konnte die Insolvenzschuldnerin diese
Verfahrenshandlung nicht mehr wirksam vornehmen. Weil es somit bereits an einer wirksamen
Beschwerdeeinlegung als Voraussetzung für eine Sachentscheidung fehlt, kommt der materiellrechtliche Schutz
des § 878 BGB nicht zum Tragen (vgl. Staudinger/Gursky BGB [2012] § 878 Rn. 41 ff. und 48 ff.; Demharter § 13
Rn. 8 - 10; Bauer in Bauer/Schaub § 13 Rn. 70; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 115 ff.).

Unabhängig von der Frage, ob § 85 Abs. 2 InsO im Grundbuchverfahren entsprechende Anwendung finden kann
(OLG München, 32. Zivilsenat, Rpfleger 2006, 35 f.), kommt auch eine „Aufnahme“ des Verfahrens durch die
Insolvenzschuldnerin, die Beteiligte zu 1, vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil vor Einlegung der
Beschwerde kein Verfahren bei Gericht anhängig war, das infolge der Insolvenzeröffnung entsprechend § 240
ZPO unterbrochen gewesen wäre und deshalb aufgenommen werden könnte, denn bereits mit Beschluss des
Senats vom 30.9.2015 (34 Wx 293/15) war die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts
zurückgewiesen worden und mit Beschluss des Grundbuchamts vom 19.10.2015 der Eintragungsantrag.
b) Der Beteiligte zu 2 ist als Geschäftsführer der Grundbesitz haltenden Gesellschaft (und gegebenenfalls der
Beteiligten zu 3 als Begünstigter) weder in eigenem Namen antragsberechtigt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GBO) noch
durch die angefochtene Entscheidung in eigenen Rechten betroffen; ihm fehlt daher schon die
Beschwerdeberechtigung (Hügel/Kramer § 71 Rn. 224; Budde in Bauer/Schaub § 71 Rn. 81).

Aus seiner Gesellschafterstellung folgt nichts anderes. Die Beeinträchtigung nur wirtschaftlicher Interessen
begründet keine Beschwerdeberechtigung (BGHZ 80, 236/127).

2. Jedenfalls unbegründet ist die Beschwerde, soweit sie von der Beteiligten zu 3 eingelegt ist.

Die Frage der Zulässigkeit des namens der Beteiligten zu 3 eingelegten Rechtsmittels kann ausnahmsweise
dahingestellt bleiben, weil eine Aufklärung der bestehenden Zweifel mit Blick auf die offensichtliche
Unbegründetheit des Rechtsmittels nicht angezeigt ist und die Beteiligte zu 3 durch eine Sachentscheidung
keine weiteren Nachteile erleidet als durch eine Verwerfungsentscheidung.

a) Zwar ist die Beteiligte zu 3 als „gewinnender Teil“ antragsberechtigt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO (Demharter
§ 13 Rn. 47) und damit grundsätzlich berechtigt, gegen die zurückweisende Entscheidung des Grundbuchamts
Beschwerde einzulegen, soweit sie als Begünstigte von der Zurückweisungsentscheidung betroffen ist (mithin
nicht hinsichtlich des dinglichen Vorkaufsrechts und der in diesem Zusammenhang bewilligten Vormerkung).
Nicht nachgewiesen ist aber, dass die Beteiligte zu 3 durch den Beteiligten zu 2 wirksam vertreten ist, § 35 Abs.
1 Satz 1 GmbHG. Im Handelsregister wurde die Eintragung über dessen Geschäftsführerstellung am 28.5.2015
von Amts wegen gemäß § 395 FamFG gelöscht. Demnach hat das Registergericht die Eintragung wegen des
Fehlens einer wesentlichen Voraussetzung - z.B. wegen einer anfänglich oder nachträglich unwirksamen
Geschäftsführerbestellung (Keidel/Heinemann FamFG 19. Aufl. § 395 Rn. 10a) - für unzulässig erachtet.
b) Zwar haben der Beteiligte zu 2 persönlich und die Beteiligte zu 3 über den mandatierten
Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass die Löschung zu Unrecht erfolgt
sei; weiter haben sie vorgetragen, gegen die Löschung nunmehr Rechtsmittel eingelegt zu haben. Es erscheint
jedoch nicht angemessen, zur abschließenden Beurteilung der Frage, ob die Beschwerde überhaupt zulässig
eingelegt wurde, tatsächliche Ermittlungen anzustellen oder das Verfahren bis zu einer Entscheidung im
handelsregistergerichtlichen Verfahren auszusetzen. Vielmehr kann in der Sache entschieden werden (vgl.
Budde in Bauer/Schaub § 77 Rn. 4).

(1) Die Beschwerde kann ersichtlich keinen Erfolg haben.

Richtet sich die Beschwerde gegen eine Antragszurückweisung, so ist das Beschwerdegericht nicht darauf
beschränkt, die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu überprüfen. Es hat vielmehr den Antrag in vollem
Umfang selbst zu prüfen und zu bescheiden (Demharter § 77 Rn. 17).

Dem Eintragungsantrag steht als Hindernis bereits der Umstand entgegen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der
Beschwerdeentscheidung die Bewilligungen nicht - wie erforderlich - durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte
Urkunden dem Grundbuchamt bzw. im Beschwerdeverfahren dem Senat vorliegen (§§ 19, 29 Abs. 1 GBO). Die
im Jahr 2014 eingereichten Urkunden befinden sich nicht mehr in der Grundakte. Wie sich aus § 10 Abs. 1 GBO
im Umkehrschluss ergibt, ist im Fall der Zurückweisung eines Antrags das Grundbuchamt berechtigt, nach
teilweise vertretener Ansicht sogar verpflichtet, eine eingereichte Eintragungsbewilligung dem Einreicher
zurückzugeben (BGHZ 84, 202/208; Demharter § 10 Rn. 15; Hügel/Kral § 10 Rn. 24; a.A. Meikel/Böttcher
Grundbuchrecht 11. Aufl. § 10 Rn. 20; Maaß in Bauer/Schaub § 10 Rn. 20). Die gefertigten unbeglaubigten
Ablichtungen stellen schon deshalb keine taugliche Eintragungsgrundlage dar, weil sie der in § 29 Abs. 1 GBO
vorgeschriebenen Form nicht entsprechen (vgl. auch Kössinger in Bauer/Schaub § 19 Rn. 93).

Es besteht kein Anlass, Gelegenheit zur Nachreichung formgerechter Eintragungsunterlagen zu geben. Bereits
mit Schreiben vom 18.11.2017 hatte der Beteiligte zu 2 ausgeführt, im Hinblick auf die Möglichkeit, dass die
Vorlage beglaubigter Urkundsabschriften für den Vollzug des erneut gestellten Eintragungsantrags notwendig
sei, habe er „dies veranlasst“. In dem damit eingeleiteten Eintragungsverfahren hat bereits das Grundbuchamt
im zurückweisenden Beschluss vom 7.3.2018 auf den Formmangel hingewiesen, indem es ausgeführt hat, dass
selbst im Fall gegebener Antragsberechtigung die notariellen Urkunden erneut in öffentlich beglaubigter Abschrift
hätten vorgelegt werden müssen (siehe hierzu Senatsentscheidung vom heutigen Tag zu 34 Wx 324/18). Da die
Bewilligungen allerdings auch nach Ablauf von nunmehr über zwölf Monaten seit Ankündigung nicht in Form von
öffentlich beglaubigten Urkunden (§ 29 Abs. 1 GBO) beigebracht sind, ist davon auszugehen, dass die Beteiligte
zu 3 nicht in der Lage ist, in absehbarer Zeit dieses Eintragungshindernis zu beheben. Dass die Äußerung nur im
Zusammenhang mit der wiederholten Antragstellung erfolgt ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine
andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick darauf veranlasst, dass mit Schriftsatz vom 18.1.2019 geltend
gemacht wird, „der Antragsteller“ hätte die Eintragungen unter Vorlage der Originalurkunden (unter erneuter
Antragstellung) veranlassen können, wenn die vom Grundbuchamt verweigerte und erst vom Beschwerdegericht
gewährte Einsicht in die Grundakte bereits erstinstanzlich bewilligt worden wäre. Die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BeurkG, die für den Begünstigten einen unwiderruflichen gesetzlichen Anspruch auf
Aushändigung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der Bewilligung begründen, sind nämlich nicht
erfüllt, denn die Beteiligte zu 3 hat keine eigenen Erklärungen abgegeben und beurkunden lassen. Hinzu
kommen die rechtlichen Schwierigkeiten, denen rechtserhebliches Handeln der Beteiligten zu 3 nach außen hin
mit Blick auf den Inhalt des Handelsregisters ausgesetzt ist. In dieser Situation besteht für den Erlass einer
Zwischenverfügung nach § 18 GBO keine Veranlassung (vgl. Senat vom 7.11.2018, 34 Wx 395/17, juris; vom
30.9.2011, 34 Wx 418/11 = Rpfleger 2012, 140; BayObLGZ 1984, 126/128; BayObLG FGPrax 1997, 89; OLG
Jena vom 11.1.2012 - 9 W 526/11, juris Rn. 7; OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 14/15 f.; auch OLG Düsseldorf
Rpfleger 2018, 435; Hügel/Zeiser § 18 Rn. 15; Wilke in Bauer/Schaub § 18 Rn. 38). Mit der
Antragszurückweisung hat es vielmehr sein Bewenden.

(2) Außerdem endete mit der rechtsfehlerfreien Antragszurückweisung vom 19.10.2015 die Schutzwirkung des §
878 BGB mit der Folge, dass die Eintragungsanträge vom 5.8.2014 wegen der mittlerweile eingetretenen
Entziehung der Verfügungsbefugnis nicht mehr erfolgreich sein können.

Die notariell für die Grundstückseigentümerin und die Begünstigte eingelegte Beschwerde gegen die
Zwischenverfügung, mit der der Vollzug von der Einzahlung des Kostenvorschusses abhängig gemacht worden
ist, hat der Senat - wie ausgeführt - bereits am 30.9.2015 (34 Wx 293/15) als unbegründet zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ist den Beteiligten über den Notar, der auch die Beschwerde namens der
Verfahrensbeteiligten eingelegt hatte, ordnungsgemäß bekannt gegeben worden, § 15 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2
Nr. 3 FamFG. Die Zustellung der Zwischenverfügung nebst Kostenanforderung an die Zahlungspflichtige
persönlich war zwar trotz mehrfach beauftragter Zustellung gescheitert. Die Zustellung an die GmbH an deren
satzungsmäßigen Sitz gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG konnte ausweislich der über die Zustellversuche
ausgestellten Urkunden (§ 415 ZPO) nicht erfolgen, weil der „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu
ermitteln war“. Eine andere Anschrift ergaben weder die vom Grundbuchamt getätigte Handelsregister- noch die
Gewerberegisteranfrage. Das Grundbuchamt hat deshalb nach großzügiger Verlängerung der Frist zur
Hindernisbehebung die Zustellung gemäß Nr. 26.6 KostVfG (JMBl. 2014 S. 46) in zulässiger und im Übrigen
ordnungsgemäßer Weise über den Notar bewirkt. Die Zurückweisung der Eintragungsanträge wegen
Nichtzahlung des Vorschusses gemäß Beschluss vom 19.10.2015 ist mithin rechtsfehlerfrei erfolgt. Die
vorgebrachten Erklärungen dafür, weshalb die angeordnete Vorschusszahlung unterblieben ist, sind ebenso wie
die angestellten Vermutungen über eine Manipulation des Briefkastens und die Behauptung, für eine
regelmäßige Leerung des Briefkastens Sorge getragen zu haben, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der
zurückweisenden Entscheidung ohne Relevanz.

Die Schutzwirkung des § 878 BGB endet damit (BGHZ 136, 87 ff.; Demharter § 13 Rn. 10). Da inzwischen der
Beteiligten zu 1 die Verfügungsbefugnis über die zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände entzogen ist,
könnte deshalb der auf die Bewilligungen vom 4.8.2014 gestützte Vollzugsantrag vom 5.8.2014 selbst dann nicht
mehr erfolgreich sein, wenn der angeforderte Kostenvorschuss - verspätet - bezahlt würde (BGHZ 136, 87 ff.)
und dies als neue Tatsache (§ 74 GBO) in das Verfahren eingeführt würde. Dem Vollzug steht entgegen, dass
die aufgrund Insolvenzeröffnung nicht mehr gegebene Bewilligungsbefugnis der Beteiligten zu 1 von Amts
wegen zu berücksichtigen ist, nachdem die Fiktion des § 878 BGB bei einer erst nach rechtmäßiger
Antragszurückweisung erfolgten Beseitigung von Eintragungshindernissen - etwa durch nachträgliche Zahlung
des Kostenvorschusses (Kössinger in Bauer/Schaub § 19 Rn. 42) -nicht fortbesteht (BGHZ 136, 87 ff.). Deshalb
kommt bereits aus Rechtsgründen und unabhängig von der Würdigung der vorgetragenen Gründe für das
Versäumnis der Vorschusszahlung keine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO in Betracht, ebenso wenig
die beantragte „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“. Erst recht ist für eine Anweisung an das Grundbuchamt
zur Eintragung im Vorrang vor der Auflassungsvormerkung kein Raum. Vielmehr hat es bei der
Antragszurückweisung zu verbleiben.

(3) Mit der sachlichen Zurückweisung des Rechtsmittels sind für die Beteiligte zu 3 insbesondere mit Blick
darauf, dass die Zurückweisung eines Antrags im Grundbuchverfahren nicht rechtskraftfähig ist, keine
weitergehenden Nachteile verbunden als mit einer Verwerfung wegen Unzulässigkeit.

3. Ergänzend wird bemerkt, dass aus den unter 2. b) (1) und (2) dargestellten Gründen auch der Beschwerde
der Beteiligten zu 1 im Fall ihrer Zulässigkeit im Ergebnis der Erfolg versagt geblieben wäre. Weder kann die
Beteiligte zu 1 die Aushändigung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der Bewilligung verlangen (§ 80
Abs. 1 InsO) noch wäre die Urkunde nach rechtmäßiger Antragszurückweisung taugliche Eintragungsgrundlage
für eine auf neue Umstände gestützte Beschwerde (BGHZ 136, 87 ff.; Kössinger in Bauer/Schaub § 19 Rn. 42).
4. Ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung ist nicht veranlasst, ebenso wenig die beantragte
Aktenbeiziehung. Für die angekündigte zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung bestand hinreichend
Gelegenheit. Soweit in Bezug auf den Beiziehungsantrag ausgeführt wurde, aus der Gesamtschau des
Akteninhalts der genannten Verfahren ergebe sich das behauptete gemeinschaftlich betriebene Betrugsszenario
unter Instrumentalisierung der jeweiligen Gerichte, ist festzuhalten, dass Eintragungen im Grundbuchverfahren
auf der Grundlage von Urkunden gemäß § 29 GBO erfolgen. Eintragungsrelevantes tatsächliches Vorbringen
bedarf des Nachweises, und zwar wegen der im Grundbuchverfahren gemäß § 29 GBO gegebenen
Beweismittelbeschränkung mittels Urkunden. Mit einer Gesamtschau des Akteninhalts diverser Verfahren kann
der im Grundbuchverfahren in der Form des § 29 GBO zu führende Nachweis nicht erbracht werden. Der
zugrunde liegende Streit ist nicht im Grundbuchverfahren auszutragen und auch nicht zur Klärung im
Grundbuchverfahren geeignet.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Beteiligten die gerichtlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens schon kraft Gesetzes zu tragen haben, § 22 Abs. 1 GNotKG.
Der nach § 79 Abs. 1 GNotKG festzusetzende Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (§§ 61, § 36 Abs. 1
GNotKG) setzt sich zusammen aus den Werten der zur Eintragung beantragten dinglichen Rechte (Geh- und
Fahrtrecht: jeweils 50.000 € gemäß § 51 Abs. 3 GNotKG; Steinabbaurecht: 4.900.000 € gemäß § 51 Abs. 2
GNotKG; Grundschuld: 25.000.000 € gemäß § 53 Abs. 1 GNotKG; Vorkaufsrecht: 2.500.000 € gemäß § 51 Abs.
1 Satz 2 GNotKG; Vormerkung: 2.500.000 € gemäß § 45 Abs. 3, § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG). Der nach § 35
Abs. 2 GNotKG zulässige Höchstwert ist nicht überschritten.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG)
Übergabe an die Geschäftsstelle am 28.02.2019.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG München

Erscheinungsdatum:

28.02.2019

Aktenzeichen:

34 Wx 325/18

Rechtsgebiete:

Beurkundungsverfahren
Sachenrecht allgemein
Grundbuchrecht
GmbH
Insolvenzrecht

Normen in Titel:

BGB §§ 872 Abs. 2, 878; GBO §§ 13 Abs. 1, 19; InsO §§ 35 Abs. 1, 80 Abs. 1; GmbHG § 35 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 S. 3; BeurKG § 51 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 3