OLG Hamm 19. Februar 2020
10 U 18/18
BGB §§ 2303 Abs. 1 u. Abs. 2 S. 1, 1931 Abs. 1 u. 4, 2346

Pflichtteilsverzicht; Unwirksamkeit wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung in einem späteren Vertrag

letzte Aktualisierung: 14.05.2020
OLG Hamm, Urt. v. 19.2.2019 – 10 U 18/18

BGB §§ 2303 Abs. 1 u. Abs. 2 S. 1, 1931 Abs. 1 u. 4, 2346
Pflichtteilsverzicht; Unwirksamkeit wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung in einem späteren Vertrag

Ein Pflichtteilsverzicht der Ehefrau in einem Ehe- und Erbvertrag kann durch Eintritt einer
wirksamen auflösenden Bedingung in einem späteren Vertrag unwirksam sein.

Gründe

A.
Die Klägerin verfolgt Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem am
00.08.1954 geborenen und am 00.10.2015 verstorbenen Unternehmer X. Sie war die
zweite Ehefrau des Erblassers. Die Beklagte stammt aus dessen erster Ehe. Sie ist das
einzige Kind des Erblassers und dessen testamentarische Alleinerbin.
Am 25.10.1997, kurz vor ihrer Heirat, schlossen der Erblasser und die Klägerin unter
persönlicher Anwesenheit vor dem Notar M in J einen „Gütertrennungsvertrag“ (URNr.
000/1997), mit dem sie für ihre Ehe den Güterstand der Gütertrennung vereinbarten (§
1), wechselseitig auf alle Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche
verzichteten (§ 2), den Versorgungsausgleich im Falle der Scheidung ausschlossen (§ 3)
und für den Fall der Scheidung den gegenseitigen und vollständigen Verzicht auf die
Gewährung nachehelichen Unterhalts erklärten (§ 4). In § 4 Abs.2 des Vertrages heißt es
hierzu:

„Wir erklären, dass wir in gesicherten Einkommens- und Vermögensverhältnissen leben,
die geeignet sind, den eigenen Unterhaltsanspruch sicherzustellen und auch eine
ausreichende Altersvorsorge zu gewährleisten“.

In § 5 des Vertrages findet sich eine salvatorische Klausel, in der es heißt:
„Sollte eine der vorstehenden Vereinbarungen unwirksam sein, so wird dadurch die
Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist dann
aber dem gesamten Sinn des Vertrages anzupassen“.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie der Vertragsurkunde, Bl. 22 f. der
Gerichtsakte, Bezug genommen.

Tatsächlich war der Erblasser zum Zeitpunkt der Eheschließung am 13.11.1997 Inhaber
eines Unternehmens und hatte erhebliches Grundvermögen. Das Unternehmen
veräußerte er im Jahr 2003 für 120 Mio. €. Die Beklagte war vor der Eheschließung als
Partner- und Immobilienvermittlerin tätig und hatte kein nennenswertes eigenes
Vermögen. Während der Ehe ging sie keiner beruflichen Erwerbstätigkeit nach, verwaltete
aber die Immobilien des Erblassers.

Nachdem Zweifel an der Wirksamkeit des mit der Klägerin geschlossenen
„Gütertrennungsvertrages“ aufgekommen waren, ließ der Erblasser dessen Gültigkeit in
den Jahren 2005 und 2006 überprüfen. Die beauftragten Rechtsanwälte bescheinigten
dem Erblasser Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrages wegen möglicher
Sittenwidrigkeit der Regelungen zum Unterhaltsverzicht und zum Ausschluss des
Versorgungsausgleichs und empfahlen ihm, eine Heilung durch Vermögenszuwendungen
an die Beklagte zu bewirken. Im Mai 2005 unterzeichnete der Erblasser einen als Vorlage
für ein eigenhändiges Testament gefertigten Entwurf, nach dessen Inhalt die Beklagte zur
Alleinerbin bestimmt und der Klägerin die von den Eheleuten bewohnte Villa des Klägers
in bester Wohnlage in N sowie lebenslange Zahlungen in Höhe von monatlich 30.000,- €
als Vermächtnis zugewendet werden sollten. Eine formgerechte Umsetzung dieses
Testaments erfolgte nicht. Im März 2007 übertrug der Erblasser der Klägerin als
„ehebedingte Zuwendung“ eine in der Nähe der ehelichen Villa gelegene
Eigentumswohnung.

In der Folgezeit geriet die Ehe des Erblassers und der Klägerin in eine Krise. Der
Erblasser unterhielt unstreitig eine außereheliche Beziehung. Mit eigenhändig
geschriebener und unterschriebener Verfügung vom 14.05.2010 widerrief der Erblasser
sämtliche von ihm bis dahin getroffenen letztwilligen Verfügungen mit der Anmerkung, ihm
sei bewusst, dass damit die gesetzliche Erbfolge eintrete, was vorbehaltlich einer
Neuregelung auch so gewollt sei. Mit notariellem Testament vom 26.08.2010 setzte der
Erblasser die Beklagte als Alleinerbin ein und enterbte die Klägerin ausdrücklich. Im
Spätsommer 2010 unterzog sich der Erblasser wegen Alkoholproblemen einer
Entziehungskur, nach deren Beendigung er wieder zu der Beklagten in die Ehewohnung
einzog, wo er bis zu seinem Tod mit der Beklagten gemeinsam lebte.
Am 05.10.2010 ließen der Erblasser und die Beklagte unter persönlicher Anwesenheit vor
dem Notar M in J (UR-Nr.000/2010) eine als „Ehevertragsvertragsänderung“ bezeichnete
Vereinbarung beurkunden. In der Präambel der Vereinbarung heißt es:
„Die Parteien haben am 25.10.1997 zu UR 000/2010 des unterzeichnenden Notars einen
Ehevertrag geschlossen. Mit nachfolgender Vereinbarung heben die Parteien den
Ehevertrag teilweise auf und treffen eine Regelung für den Fall der Scheidung wie folgt
neu“.

Unter Ziffer I des Vertrages vereinbarten die Parteien die Zahlung nachehelichen
Unterhalts des Erblassers an die Klägerin in Höhe von 10.000,- € monatlich. Zu Ziff. II
vereinbarten sie ein Wohnrecht der Klägerin an der Ehewohnung in N „auch im Falle der
Scheidung“ sowie eine hälftige Gewinnbeteiligung der Klägerin für den Fall der
Veräußerung der Immobilie. Über die Weitergeltung dieser Klausel nach dem Tod des
Erblassers haben die Parteien im Rechtsstreit 40 F 115/16 Amtsgericht Ibbenbüren / II-11
UF 21/17 Oberlandesgericht Hamm gestritten. Nach entsprechendem Hinweis des
Familiensenats hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Wirksamkeit
der zu Ziff. II getroffenen Vereinbarungen auch nach dem Tod des Erblassers anerkannt.
Streitpunkt im vorliegenden Rechtsstreit ist die Wirksamkeit der unter Ziff. III des Vertrages
vom 05.10.2010 getroffenen Vereinbarung, in der es heißt:

„Der im Ausgangsvertrag vereinbarte Erb- und Pflichtteilsverzicht einschl. des Verzichts
auf Pflichtteilsergänzungsansprüche bleibt grundsätzlich aufrechterhalten. Dieser steht
aber ab sofort unter der auflösenden Bedingung, dass Herr X seiner hiermit
eingegangenen Verpflichtung nicht nachkommt, mindestens per Vermächtnis Frau X im
Umfange ihres Pflichtteilsrechts erbrechtlich zu bedenken, wobei Einigkeit besteht, dass
ein solches Vermächtnis nur zu Lebzeiten an Frau X von seinen Erben auszuzahlen ist.
Mit dem Ableben von Frau X entfällt jeglicher Vermächtnisanspruch, sofern noch nicht
ausgekehrt.“

Wegen der weiteren Einzelheiten der am 05.10.2010 getroffenen Vereinbarungen wird auf
die Kopie der Vertragsurkunde, Bl. 28 ff. der Gerichtsakte, Bezug genommen.
Eine letztwillige Verfügung, mit der er die Beklagte erbrechtlich bedacht hätte, hat der
Erblasser in der Folgezeit nicht errichtet. Am 00.10.2015 verstarb der Erblasser. Der Wert
des Reinnachlasses beträgt unstreitig mindestens 21,267 Mio €, wird von der Klägerin
jedoch auf über 60 Mio € geschätzt.

Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagte im Wege des Stufenantrags zunächst auf
Auskunft über den realen und fiktiven Nachlassbestand durch Vorlage eines notariellen
Verzeichnisses einschließlich der Vorlage von Wertgutachten bezüglich der zum Nachlass
gehörenden Immobilien in Anspruch genommen. Ferner hat sie Zwischenfeststellung ihrer
Pflichtteilsberechtigung dem Grunde nach mit einer Quote von ¼ sowie die Verurteilung
der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 3 Mio € als Mindestpflichtteil beantragt.
Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei mit einer Quote von ¼ pflichtteilsberechtigt. Ein
wirksamer Pflichtteilsverzicht liege nicht vor. Es könne dahinstehen, ob der im
„Gütertrennungsvertrag“ vom 25.10.1997 vereinbarte Pflichtteilsverzicht wirksam oder
nichtig sei, jedenfalls sei die im notariellen Vertrag vom 05.10.2010 unter Ziff. III
vereinbarte auflösende Bedingung eingetreten. Die dort getroffene Vereinbarung sei auch
nicht etwa wegen unzulässiger Einschränkung der Testierfreiheit unwirksam. Vielmehr sei
nach dem Inhalt der Vereinbarung lediglich ein Wahlrecht des Erblassers begründet
worden, die Klägerin im beschriebenen Umfang vermögend zu stellen oder deren
Pflichtteilsrecht aufleben zu lassen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der
Pflichtteilsverzicht im Gütertrennungsvertrag vom 25.10.1997 sei wirksam vereinbart. Eine
mögliche Unwirksamkeit der in diesem Vertrag getroffenen unterhalts- und
versorgungsrechtlichen Regelungen berühre nicht die Wirksamkeit des
Pflichtteilsverzichts. Der Pflichtteilsverzicht sei auch nicht durch die in Ziffer III. der
Urkunde vom 05.10.2010 getroffene Regelung aufgehoben. Die in dieser Urkunde
getroffenen Vereinbarungen hätten ausweislich der Präambel des Vertrages ausschließlich
für den Fall der Scheidung gelten sollen. Zudem sei die in Ziffer III. getroffenen Regelung
wegen der dort eingegangenen Verpflichtung zur Errichtung einer Verfügung von Todes
wegen insgesamt nichtig. Selbst wenn man dies nicht annehmen wolle, sei die
Vereinbarung vom 05.10.2010 jedenfalls nach den Regeln über das Fehlen der
Geschäftsgrundlage dahingehend anzupassen, dass lediglich die unterhaltsrechtlichen
Regelungen des Vertrages vom 25.10.1997 modifiziert werden, es aber bei dem Erb- und
Pflichtteilsverzicht bleibe. Denn die bei Abschluss der Vereinbarung vom 05.10.2010
zugrunde gelegte Annahme, auch die erbrechtlichen Regelungen in dem
Gütertrennungsvertrag vom 25.10.1997 seien unwirksam, sei objektiv falsch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der
in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils
Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Grund- und Teilurteil hat das Landgericht antragsgemäß die
Pflichtteilsberechtigung der Klägerin festgestellt und die Beklagte zur Vorlage des
beantragten notariellen Nachlassverzeichnisses einschließlich der Wertgutachten
bezüglich der zum Nachlass gehörenden Immobilien sowie zur Zahlung des begehrten
Teilbetrages von 3 Mio € als Mindestpflichtteil verurteilt. Zur Begründung hat es
ausgeführt, die Klägerin sei nach den gesetzlichen Vorschriften pflichtteilsberechtigt zu ¼.
Ein Pflichtteilsverzicht gemäß § 2346 BGB greife nicht. Es könne dahinstehen, ob der
Pflichtteilsverzicht in dem Vertrag vom 25.10.1997 ursprünglich wirksam vereinbart worden
sei. Denn mit der in Ziffer III. des Vertrages vom 05.10.2010 getroffenen Vereinbarung
hätten die Eheleute den Pflichtteilsverzicht nachträglich unter die aufschiebende
Bedingung gestellt, dass der Erblasser die Klägerin wertmäßig in Höhe ihrer
Pflichtteilsansprüche bedenkt. Dies folge aus der gebotenen Auslegung der getroffenen
Vereinbarung. Zwar sei nach deren Wortlaut eine auflösende Bedingung vereinbart
gewesen. Diese Bedingung sei aber an die Negativtatsache – dass ein Vermächtnis nicht
ausgesetzt wird – geknüpft worden. Bei einer dem Wortlaut folgenden Auslegung wäre
diese Bedingung sofort eingetreten, was von den Vertragsparteien aber nicht gewollt
gewesen sei. Inhaltlich hätten die Vertragsparteien vielmehr eine aufschiebende
Bedingung vereinbaren wollen, nämlich dass die Klägerin nur für den Fall, dass sie
wertmäßig in Höhe ihrer Pflichtteilsansprüche bedacht werde, auf Pflichtteilsansprüche
verzichtet. Der ursprünglich vereinbarte Erbverzicht sei nach dem Willen der
Vertragsschließenden daher schwebend unwirksam gewesen und habe nur im Fall eines
entsprechenden Vermächtnisses wirksam werden sollen. Die so verstandene Bedingung
sei auch nicht gemäß § 2303 BGB nichtig, weil sich der Erblasser hiermit nicht zur
Errichtung eines entsprechenden Vermächtnisses verpflichtet habe. Es habe nach dem
Willen der Vertragsparteien vielmehr weiterhin allein seiner Entscheidung unterlegen, ob er
die Klägerin durch ein entsprechendes Vermächtnis bedenkt oder es bei dem
Pflichtteilsrecht der Klägerin belässt. Seine Testierfreiheit sei hierdurch nicht in
unzulässiger Weise beeinträchtigt worden. Die so getroffenen Vereinbarungen hätten
ungeachtet der missverständlichen Präambel des Änderungsvertrages auch nicht nur für
den Fall der Scheidung, sondern gerade im Todesfall des Erblassers gelten sollen. Dies
folge schon daraus, dass ein Pflichtteilsanspruch der Klägerin im Fall der Scheidung
ohnehin nicht bestanden hätte. Schließlich seien die im Änderungsvertrag getroffenen
Regelungen auch nicht nach Maßgabe des § 313 BGB im Sinne der Beklagten
anzupassen. Es sei schon zweifelhaft, ob die Nichtigkeit des Vertrages aus dem Jahr 1997
überhaupt Geschäftsgrundlage des Änderungsvertrages gewesen sei. Jedenfalls sei aber
nicht ersichtlich, dass für den Erblasser beim Festhalten an der vereinbarten Regelung ein
unzumutbarer Nachteil entstehe, da lediglich das gesetzliche Pflichtteilsrecht der Klägerin
zur Geltung komme.

Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte, das Landgericht habe die am 05.10.2010
beurkundete Vertragsänderung fehlerhaft ausgelegt, indem es entgegen dem eindeutigen
Wortlaut von der Vereinbarung einer aufschiebenden und nicht von einer auflösenden
Bedingung ausgegangen sei. Zudem habe es die Wirksamkeit der vereinbarten Bedingung
zu Unrecht bejaht und den vorliegenden Verstoß gegen § 2302 BGB fehlerhaft verkannt.
Denn nach dem eindeutigen Wortlaut enthalte die Vereinbarung eine unzulässige
Verpflichtung zur Errichtung einer erbrechtlichen Verfügung. Da diese Verpflichtung gemäß
§ 2303 BGB unwirksam sei, sei der Eintritt der an die Erfüllung der Verpflichtung
geknüpften auflösenden Bedingung von vornherein unmöglich gewesen. Ein anderes
Ergebnis könne auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung erzielt werden.
Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass zwar die Verpflichtung zur
Errichtung der erbrechtlichen Verfügung unwirksam sei, die hieran geknüpfte Bedingung
aber wirksam. Vielmehr sei insoweit von einer Gesamtnichtigkeit der unter Ziffer III des
Änderungsvertrages getroffenen Regelungen auszugehen.

Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Grund- und Teilurteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien in zweiter Instanz wird
auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das
angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen nach §
529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.

I.
Die Klägerin ist Pflichtteilsberechtigte nach dem Erblasser mit einer Pflichtteilsquote von
¼. Dies hat das Landgericht auf den zulässigen Zwischenfeststellungsantrag der Klägerin
gemäß § 253 Abs.2 ZPO im Ergebnis zu Recht festgestellt. Das Berufungsvorbringen
rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Das Pflichtteilsrecht der Klägerin folgt aus den §§ 2303 Abs.1, Abs.2 S.1, 1931 Abs.1 und
Abs.4 BGB und ist nicht aufgrund des in der notariellen Urkunde vom 25.10.1997 (UR-Nr.
000/1997 des Notars M in J) erklärten Erb- und Pflichtteilsverzichts der Klägerin
ausgeschlossen. Zwar war der in dieser Urkunde vereinbarte Pflichtteilsverzicht nicht
schon von vornherein unwirksam. Er ist jedoch wegen des Eintritts der in Ziff. III des
Notarvertrages vom 05.10.2010 (UR-Nr. 000/2010 des Notars M in J) wirksam
vereinbarten auflösenden Bedingung gemäß § 158 Abs.2 BGB unwirksam geworden.

1.
Eine bereits ursprüngliche Unwirksamkeit des in der Urkunde vom 25.10.1997
vereinbarten Pflichtteilsverzichts kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht
festgestellt werden. Insofern kann offen bleiben, ob die in gleicher Urkunde getroffenen
Vereinbarungen über den Unterhaltsverzicht und den Ausschluss des
Versorgungsausgleichs so wie vereinbart Bestand hatten. Eine mögliche Unwirksamkeit
dieser Vereinbarungen berührt jedenfalls nicht die Wirksamkeit des vereinbarten
Pflichtteilsverzichts. Die für Eheverträge geltende Inhaltskontrolle einschließlich der
Rechtsprechung zu Unterhaltsverzichten bei Benachteiligung des Sozialhilfeträgers ist
nämlich auf den Erb- und Pflichtteilsverzicht nicht ohne weiteres übertragbar (allg. Ansicht,
vgl. etwa die Nachweise bei Palandt/Weidlich, 78. Aufl., § 2346 BGB Rn.17). Denn der
Pflichtteilsverzicht ist ein abstraktes Verfügungsgeschäft, dem nach dem Gesetz keine
besonderen Grenzen gesetzt sind und das im Grundsatz auch nicht an eine Abfindung
gekoppelt ist. Auch hat der Pflichtteil des Ehegatten im Grundsatz keine Unterhaltsfunktion
(vgl. hierzu Ch. Münch, ZEV 2008, 571, 573 ff.) Zwar kann auch der Pflichtteilsverzicht
dem Verdikt der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs.1 BGB unterliegen, wofür jedoch
besondere Umstände vorliegen müssen, wie etwa eine Täuschung des Vertragspartners
oder das Ausnutzen einer strukturellen Disparität oder einer besonderen Drucksituation
(vgl. hierzu ausführlich: Senat, Urteil vom 08.11.2016, NJW 2017, 576; weitere Nachweise
bei Palandt/Weidlich, 78. Aufl., § 2346 BGB Rn.17). Solche Umstände sind hier aber
weder vorgetragen, noch ersichtlich.

Auch wäre - bei unterstellter Unwirksamkeit des Unterhaltsverzichts – keine
Gesamtnichtigkeit des Vertrages einschließlich der Regelung zum Pflichtteilsverzicht nach
den Grundsätzen des § 139 BGB festzustellen. Dies gilt schon aufgrund der
unterschiedlichen Zielrichtung von Unterhalts- und Pflichtteilsverzicht. Zudem sind insoweit
die in der salvatorischen Klausel in § 5 des Vertrages getroffenen Vereinbarungen zu
berücksichtigen (vgl. hierzu etwa auch Ch. Münch, ZEV 2008, 571, 577).

2.
Der im Jahr 1997 vereinbarte Pflichtteilsverzicht ist jedoch wegen des Eintritts der in Ziff.
III. des Notarvertrages vom 05.10.2010 wirksam vereinbarten auflösenden Bedingung
gemäß § 158 Abs.2 BGB unwirksam geworden.

Unter Ziff. III des Notarvertrages vom 05.10.1997 haben die Vertragsparteien vereinbart,
dass der im Notarvertrag vom 25.10.1997 vereinbarte Pflichtteilsverzicht grundsätzlich
aufrecht erhalten bleibt, jedoch ab sofort unter der auflösenden Bedingung steht, dass der
Erblasser seiner hiermit eingegangenen Verpflichtung nicht nachkommt, die Klägerin per
Vermächtnis im Umfange ihres Pflichtteilsrechts erbrechtlich zu bedenken. Diese
Vereinbarung einer auflösenden Bedingung ist wirksam getroffen worden, insbesondere ist
sie nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Einschränkung der Testierfreiheit
gemäß § 2302 BGB nichtig. Die Bedingung für die Auflösung des Pflichtteilsverzichts der
Klägerin ist auch eingetreten, da der Erblasser bis zu seinem Tod keine erbrechtliche
Verfügung zugunsten der Klägerin im Umfange ihres Pflichtteilsrechts getroffen hat.

a)
Der Anwendungsbereich der unter Ziff. III des Vertrages getroffenen Vereinbarung ist
eröffnet. Entgegen der Auffassung der Beklagten sollte diese Vereinbarung nach dem
Willen der Vertragsparteien nicht etwa nur im Falle der Scheidung der Eheleute Geltung
beanspruchen. Zwar heißt es in der Präambel des Vertrages „Mit nachfolgender
Vereinbarung heben die Parteien den Ehevertrag teilweise auf und treffen eine Regelung
für den Fall der Scheidung der Ehe wie folgt neu: ..“ Dies könnte für sich betrachtet dafür
sprechen, dass sämtliche Regelungen des Vertrages nur für den Fall der Scheidung
getroffen sein sollten. Aus dem Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelungen und
aus dem Inhalt der Ziff. III des Vertrages wird aber deutlich, dass es sich insoweit um ein
bloßes Redaktionsversehen bei der Erstellung der Urkunde handelt. Denn inhaltlich sollte
sich die Voraussetzung der Scheidung der Ehe lediglich auf den in Ziff. I des Vertrages
geregelten nachehelichen Unterhalt beziehen. Das hat schon der 11. Familiensenat in dem
vorangegangen Verfahren zur Auslegung der Ziff. II. der Vereinbarung (II-11 UF 21/17)
überzeugend ausgeführt (vgl. S. 7 des im Verfahren zur einstweiligen Anordnung
ergangenen Beschlusses vom 31.08.2017, Bl. 273 ff., 279 GA). Gleiches gilt erst Recht
bezüglich der hier streitgegenständlichen Regelung zu Ziff. III des Vertrages. Denn der
dort in Bezug genommene Pflichtteilsverzicht wäre bei einer Scheidung der Ehe ohne jede
Bedeutung, da das Pflichtteilsrecht des Ehegatten mit der Scheidung ohnehin entfällt.

b)
Mit der unter Ziff. III des Vertrages getroffenen Regelung haben die Vertragsparteien eine
auflösende Bedingung für den im Vertrag vom 05.10.1997 vereinbarten Pflichtteilsverzicht
der Klägerin vereinbart. Die Auffassung des Landgerichts, die Vereinbarung sei entgegen
ihrem Wortlaut als aufschiebende Bedingung auszulegen, ist nicht überzeugend und wird
mit der Berufung zu Recht moniert. Dies führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis,
weshalb die angefochtene Entscheidung letztlich nicht auf der fehlerhaften Auslegung
beruht.

Die Auslegung der getroffenen Vereinbarung als aufschiebende Bedingung lässt sich mit
dem insofern eindeutigen Wortlaut des Vertragstextes nicht in Einklang bringen. So spricht
schon die Formulierung „Der im Ausgangsvertrag vereinbarte Erb- und Pflichtteilsverzicht
einschl. des Verzichts auf Pflichtteilsergänzungsansprüche bleibt grundsätzlich
aufrechterhalten“ eindeutig dagegen, dass der Pflichtteilsverzicht erst mit dem Eintritt der
Bedingung Wirkung entfalten sollte. Zudem haben die Parteien den Pflichtteilsverzicht im
Folgesatz ausdrücklich unter die „auflösende“ Bedingung im Sinne des § 158 Abs.2 BGB
gestellt, dass der Erblasser die Klägerin nicht mindestens per Vermächtnis im Umfange
ihres Pflichtteilsrechts erbrechtlich bedenkt. Dass die Vertragsparteien den Begriff der
auflösenden Bedingung anders als nach seinem Wortsinne verstanden haben könnten, ist
weder dargelegt noch ersichtlich, zumal der Vertrag durch einen Notar formuliert worden ist.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts führt die wortgetreue Auslegung als
auflösende Bedingung auch nicht etwa zu dem von den Parteien ersichtlich nicht gewollten
Ergebnis, dass die Bedingung sofort mit Abschluss des Vertrages eingetreten wäre. Zwar
ist es zutreffend, dass die Bedingung an die Negativtatsache geknüpft war, dass der
Erblasser die Klägerin nicht mit einer entsprechenden erbrechtlichen Verfügung bedenkt.
Aus dem Gesamtzusammenhang und dem ersichtlichen Sinn und Zweck der Regelung
folgt jedoch eindeutig, dass damit gemeint war, dass die Bedingung eintreten sollte, wenn
der Erblasser die Klägerin nicht bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls mit einer
entsprechenden letztwilligen Verfügung bedacht hat.

Richtig ist hingegen die Feststellung des Landgerichts, dass die von den Parteien
getroffene Regelung nicht etwa sinnlos erscheint, sondern vor dem Hintergrund der
gesetzlichen Regelung des § 2307 BGB durchaus Sinn macht. Dies gilt gleichermaßen bei
richtiger Auslegung der Vereinbarung als auflösende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 2 BGB.

c)
Die vereinbarte auflösende Bedingung ist nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot der
vertraglichen Einschränkung der Testierfreiheit gemäß § 2302 BGB unwirksam. Zwar
enthält die in Ziffer III. getroffene Vereinbarung neben der Vereinbarung der auflösenden
Bedingungen auch eine schuldrechtliche Verpflichtung des Erblassers zur Errichtung einer
Verfügung von Todes wegen. Diese schuldrechtliche Verpflichtung ist wegen des
Verstoßes gegen § 2302 BGB unwirksam. Die eingegangene schuldrechtliche
Verpflichtung des Erblassers ist jedoch von der daneben vereinbarten auflösenden
Bedingung für den Pflichtteilsverzicht zu unterscheiden. Die vereinbarte auflösende
Bedingung verstößt für sich betrachtet nicht gegen das Verbot der Einschränkung der
Testierfreiheit. Auch ist nach den Gesamtumständen nicht ersichtlich, dass die vereinbarte
auflösende Bedingung nach dem Willen der Vertragsparteien mit der zugleich vereinbarten
schuldrechtlichen Verpflichtung des Erblassers zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung
dergestalt verbunden sein sollte, dass diese beiden Vertragsbestandteile miteinander
stehen und fallen sollten, weshalb auch für die Annahme einer Nichtigkeit der vereinbarten
Bedingung nach § 139 BGB kein Raum ist.

(1)
Der Berufung ist zwar zuzugeben, dass die in Ziff. III des Vertrages vom 05.10.2010
getroffene Vereinbarung tatsächlich (auch) die Begründung einer Verpflichtung des
Erblassers enthält, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten. Die gegenteilige
Auffassung des Landgerichts ist mit dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung
nicht zu vereinbaren. Denn dort ist ausdrücklich von einer „hiermit eingegangenen
Verpflichtung, die Klägerin mindestens per Vermächtnis im Umfang ihres Pflichtteilsrechts
erbrechtlich zu bedenken“ die Rede. Diese schuldrechtliche Verpflichtung zur Errichtung
einer Verfügung von Todes wegen ist eindeutig aufgrund des Verstoßes gegen § 2302
BGB unwirksam.

(2)
Durch die Unwirksamkeit der eingegangen Verpflichtung zur Errichtung einer Verfügung
von Todes wegen wird jedoch die – davon zu unterscheidende – Vereinbarung der
auflösenden Bedingung für den Pflichtteilsverzicht nicht berührt. Insbesondere vermag die
Auffassung der Beklagten, aufgrund der Unwirksamkeit der schuldrechtlichen
Verpflichtung zur Errichtung der Verfügung von Todes wegen sei der Eintritt der
vereinbarten auflösenden Bedingung von vornherein unmöglich gewesen, nicht zu
überzeugen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass nach dem tatsächlichen Willen der
Vertragsparteien die Wirksamkeit der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Errichtung des
Vermächtnisses Voraussetzung für den Eintritt der Bedingung sein sollte. Zwar ist der
Berufung zuzugeben, dass ein solcher Eindruck bei einer isolierten Betrachtung des
Wortlauts der Vereinbarung entstehen könnte, da es dort ja heißt, die auflösende
Bedingung trete ein „wenn der Erblasser seiner hiermit eingegangenen Verpflichtung …
nicht nachkommt.“ Gemäß §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung jedoch nicht allein am
buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille der Parteien
nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu erforschen. Eine
Auslegung der hier getroffenen Vereinbarung nach Sinn und Zweck der Regelung und
unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ergibt aber, dass die auflösende Bedingung
nach dem Willen der Parteien dann eintreten sollte, wenn der Erblasser die Beklagte bis
zum Eintritt des Erbfalles nicht in der beschriebenen Weise erbrechtlich bedenkt, und zwar
unabhängig davon, ob er hierzu schuldrechtlich verpflichtet war oder nicht. Denn nach der
erkennbaren Interessenlage besteht kein Anhalt dafür, dass die Parteien die auflösende
Bedingung ohne die unwirksame schuldrechtliche Verpflichtung zur Errichtung des
Vermächtnisses nicht vereinbart hätten (§ 139 BGB).

(3)
Für sich betrachtet ist aber die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts unter der
Bedingung der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen unbedenklich. Dies gilt
unabhängig davon, ob die Bedingung aufschiebend oder auflösend gestaltet ist. Denn es
besteht Einigkeit, dass eine Zuwendung wirksam an die Bedingung geknüpft werden kann,
dass der Empfänger seinerseits jemanden letztwillig bedenkt (vgl. Palandt/Weidlich, 78.
Aufl., § 2302 Rn.1 m.w.N. zur std. Rpsr). Hierdurch wird nämlich lediglich die Zuwendung
begrenzt, nicht aber die Testierfreiheit. So liegen die Dinge auch hier, was das Landgericht
im Ergebnis zutreffend erkannt hat. Die Zuwendung der Klägerin liegt hier in der Erklärung
des Pflichtteilsverzichts. Der Umstand dass dieser Pflichtteilsverzicht mit der Vereinbarung
vom 05.10.2010 nachträglich unter die auflösende Bedingung gestellt wurde, dass der
Erblasser die Klägerin nicht mit einem entsprechenden Vermächtnis bedenkt, begrenzt
den Pflichtteilsverzicht, nicht aber die Testierfreiheit des Erblassers.

d)
Entgegen der Auffassung der Beklagten entfällt die im Vertrag vom 05.10.2010
nachträglich vereinbarte auflösende Bedingung für den Pflichtteilsverzicht auch nicht
wegen fehlender Geschäftsgrundlage. Insofern kann dahinstehen, ob der im Vertrag vom
25.10.1997 vereinbarte Pflichtteilsverzicht – wie hier angenommen – ursprünglich wirksam
oder – wie von den Vertragsparteien bei Abschluss der Vereinbarung vom 05.10.2010
zumindest für möglich gehalten - unwirksam war. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass
die ursprüngliche Unwirksamkeit des Pflichtteilsverzichts Geschäftsgrundlage des
Änderungsvertrages im Sinne des § 313 BGB gewesen wäre. Zwar waren unstreitig auch
Zweifel an der Wirksamkeit des im Jahr 1997 vereinbarten Pflichtteilsverzichts Motivation
für den Abschluss des Änderungsvertrages. Nach dem unwiderlegten Vortrag der Klägerin
waren aber diese Zweifel nicht der einzige Beweggrund für den Abschluss des Vertrages.
Vielmehr habe der Erblasser die Klägerin ohnehin für den Fall seines Todes besser
absichern wollen. Dies erscheint aufgrund des Umstandes, dass es nach dem Abschluss
der Entziehungskur des Erblassers zu einer Versöhnung der Eheleute mit Wiedereinzug
des Erblassers in die Familienwohnung gekommen ist, auch plausibel. Hinzu kommt, dass
bloße Zweifel an der Wirksamkeit des Pflichtteilsverzichts nicht gleichzustellen sind mit
einer Überzeugung von dessen Unwirksamkeit. Bestand nämlich eine bloße Ungewissheit
über die Wirksamkeit des Pflichtteilsverzichts besteht kein Raum für die Annahme eines
Wegfalls der Geschäftsgrundlage für den Fall, dass der vereinbarte Pflichtteilsverzicht
tatsächlich wirksam war.

II.
Das Landgericht hat die Beklagte auch zu Recht auf erster Stufe der Stufenklage zur
Erteilung der geforderten Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines
durch einen Notar aufgenommenen Nachlassverzeichnisses und zur Vorlage von
Wertgutachten bezüglich der zum Nachlass gehörenden Immobilien verurteilt.
Der Anspruch der Klägerin beruht insoweit auf § 2314 Abs.1 S.3 und § 2314 Abs.1 S.2 Alt.
2 BGB. Richtig ist allerdings, dass es sich insoweit um zwei eigenständige und
voneinander zu unterscheidende Ansprüche der Klägerin handelt, die nicht zu vermengen
sind. Auch wenn der Tenor des angefochtenen Urteils insofern missverständlich formuliert
sein mag, lässt sich der Entscheidung des Landgerichts jedoch jedenfalls im Wege der
Auslegung hinreichend deutlich entnehmen, dass die Bewertung der Grundstücke nicht
Gegenstand des geschuldeten notariellen Nachlassverzeichnisses, sondern Gegenstand
der von der Beklagten einzuholenden Sachverständigengutachten sein soll. Eine
Abänderung des angefochtenen Urteils ist auch insofern nicht geboten.

III.
Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Reinnachlass mindestens 21,267 Mio €
beträgt, und die Pflichtteilsberechtigung in Höhe von ¼ aufgrund der Zwischenfeststellung
ebenfalls rechtskraftfähig feststeht, ist auch die Verurteilung zur Zahlung des Teilbetrages
in Höhe von 3 Mio € als Mindestpflichtteil aus den zutreffenden Gründen der
angefochtenen Entscheidung nicht zu beanstanden.

IV.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten insgesamt als unbegründet
zurückzuweisen. Ein Schriftsatznachlass zur Stellungnahme zu den Erörterungen im
Senatstermin vom 19.02.2019 war der Beklagten nicht zu gewähren, da die
Voraussetzungen des § 139 Abs.5 ZPO nicht erfüllt sind. Neue entscheidungserhebliche
Gesichtspunkte oder Umstände, die nicht schon Gegenstand der Verhandlungen in erster
Instanz oder der vorbereitenden Schriftsätze im Berufungsverfahren gewesen wären und
zu denen dem gemäß § 141 Abs.3 ZPO entsendeten Vertreter oder dem
Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine sofortige Erklärung nicht möglich gewesen
wäre, sind im Senatstermin nicht erörtert worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 S.1
ZPO nicht erfüllt sind.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Hamm

Erscheinungsdatum:

19.02.2020

Aktenzeichen:

10 U 18/18

Rechtsgebiete:

Erbvertrag
Allgemeines Schuldrecht
Gesetzliche Erbfolge
Erbverzicht
Pflichtteil
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)

Erschienen in:

RNotZ 2020, 394-399

Normen in Titel:

BGB §§ 2303 Abs. 1 u. Abs. 2 S. 1, 1931 Abs. 1 u. 4, 2346