LG Weiden 03. Mai 2004
2 T 38/04
GBO § 47; BGB § 705

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) ist nicht grundbuchfähig

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Dokumentnummer: 2t38_04
letzte Aktualisierung: 26.05.2004
LG Weiden i. d. Opf., 03.05.2004 - 2 T 38/04
GBO § 47; BGB § 705
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) ist nicht grundbuchfähig


LANDGERICHT WEIDEN i.d.OPf.
2 T 38/04
In der Grundbuchsache
betreffend das im Grundbuch von A., Band 7 Blatt 334 auf D. G., geb. L. geb. am …,
eingetragene Grundstück Fl.Nr. 44, H..; Landwirtschaftsfläche 4 ha 11 a, 23 m2
Beteiligte:
1.
D. G.
2.
Grundstücksgemeinschaft C. C. W. GbR, bestehend aus den Gesellschaftern Prof. Dr. M.
P., Dr. H. P. und W. P.
Rechtsanwälte Dr. U. S. und K. K.
erlässt die 2. Zivilkammer des Landgerichts Weiden i.d.OPf. durch die unterzeichneten Richter
ohne mündliche Verhandlung am 03.05.2004 folgenden
Beschluss
1.
Auf die Beschwerde der Eigentümerin G. D. wird das Amtsgericht Weiden i. d. Opf.,
Grundbuchamt, angewiesen, die am 28.11.2003 in Abteilung III, lfd. Nr. 10, erfolgte
Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu 27.324,00 Euro für die “Fa.
Grundstücksgemeinschaft C. C. W.” zu löschen.
2.
Der Beschwerdewert wird auf 27.324,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit Schreiben vom 19.11.2003 beantragten die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu
2) für die "Grundstücksgemeinschaft C. C. W. GbR, vertreten durch den Dipl.-Kfm. F. N. …",
die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstück der Beteiligten zu 1).
Am 28.11.2003 wurde auf dem im Rubrum genannten Grundstück eine
Zwangssicherungshypothek zu 27.324,00 Euro zugunsten der "Fa. Grundstücksgemeinschaft C.
C. W." eingetragen.
Grundstücks, über den von ihr bevollmächtigten Notar mit Schreiben vom 05.03.2004
Beschwerde mit dem Ziel der Löschung dieser Eintragung eingelegt.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist zulässig. Zwar bestimmt § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO, dass die
Beschwerde gegen eine Eintragung grundsätzlich unzulässig ist. Satz 2 dieser Vorschrift
ergänzt jedoch, dass im Wege der Beschwerde verlangt werden kann, dass das Grundbuchamt
angewiesen wird, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung
vorzunehmen.
Die Kammer ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit dieser
beschränkten Beschwerde gegeben sind. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht,
dass hier eine unbeschränkt anfechtbare Eintragung vorliege, wird von der Kammer nicht
geteilt. Unbeschränkt anfechtbar sind nach der Rechtsprechung - entgegen dem Wortlaut von
§ 71 Abs. 2 Satz 1 GBO - Eintragungen, die nicht unter dem öffentlichen Glauben stehen, so
zum Beispiel, wenn ein nicht existenter Eigentümer oder Berechtigter eines dinglichen Rechts
eingetragen wird. Dieser Fall ist nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht gegeben, da
die Grundstücksgemeinschaft C. C. W. GbR als rechtsfähige Person besteht. Von einer
"Nichtexistenz" kann deshalb nicht gesprochen werden.
Nach Auffassung der Kammer genügt es für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 71 Abs.
2 i. V. m. § 53 GBO, wenn der konkrete Verdacht besteht, dass eine ihrem Inhalt nach
unzulässige Eintragung im Sinne dieser Vorschrift erfolgt ist. Eine Eintragung ist inhaltlich
unzulässig, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist,
aus Rechtsgründen nicht bestehen kann, wobei sich die Unzulässigkeit aus dem
Eintragungsvermerk selbst und der zulässigerweise in Bezug genommenen
Eintragungsbewilligung ergeben muss. Eine inhaltliche Unzulässigkeit liegt auch vor, wenn ein
Recht ohne den gesetzlich gebotenen Inhalt eingetragen ist, was z. B. bei der Eintragung eines
Rechts ohne Angabe des Berechtigten der Fall ist. Nach Auffassung der Kammer gehört zum
gesetzlich gebotenen Inhalts des Rechts auch die Eintragung einer grundbuchfähigen
natürlichen oder juristischen Person als Berechtigte. Da vorliegend im Raum steht, dass die
eingetragene Gesellschaft nicht grundbuchfähig ist, ist die Beschwerde somit zulässig.
III.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Die Kammer ist der Auffassung, dass auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom
29.01.2001 von einer Grundbuchfähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts nicht
ausgegangen werden kann und es letztlich Sache des Gesetzgebers ist, gesetzliche Vorschriften
für die Eintragung einer BGB-Gesellschaft ins Grundbuch zu schaffen. In dem bereits zitierten
Urteil vom 29.01.2001 (vgl. NJW 2001, S. 1056 ff) hat der Bundesgerichtshof einer
Außengesellschaft des bürgerlichen Rechts grundsätzlich Rechtsfähigkeit bescheinigt. Der
Bundesgerichtshof hat in Fortführung seiner neueren Rechtsprechung dargelegt, dass die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im
Rechtsverkehr grundsätzlich, d. h. soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede
Rechtsposition einnehmen kann. Soweit sie in diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten
begründet, ist sie (ohne juristische Person zu sein) rechtsfähig (vgl. BGH, NJW 2001, S. 1056).
Eickmann (vgl. Zf1R 2001, 433) proklamiert, nämlich dass die Grundbuchfähigkeit "die
natürliche Tochter der Rechtsfähigkeit sei", vielmehr ist eine differenzierte Betrachterweise
gefordert. Vorliegend stehen der Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft nach Ansicht der
Kammer die Besonderheiten des Grundbuchrechts und die Eigenart dinglicher
Rechtspositionen entgegen.
Die Kammer ist in diesem Punkt derselben Auffassung, wie der für Grundbuchsachen
zuständige 2. Zivilsenat des Bayer. Obersten Landgerichts, welcher in seiner bisherigen
Rechtsprechung stets betont hat, dass wegen der o. g. Besonderheiten keine
Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegeben ist (vgl. BayObLG,
Rechtspfleger 2003, S. 78 ff. u. Rechtspfleger 2004, S. 93 ff. sowie Demharter, Rechtspfleger
2001, S. 321 ff.).
Zwar stünden § 47 GBO und § 15 GBV einer Grundbucheintragung der Gesellschaft nicht
entgegen. Wird anerkannt, dass die BGB-Gesellschaft als solche Trägerin von Rechten und
Pflichten ist und daher grundsätzlich als Eigentümerin oder Berechtigte in das Grundbuch
eingetragen werden könnte, würde es sich nicht um die Eintragung eines Rechts "für mehrere
gemeinschaftlich" im Sinne des § 47 GBO handeln, sondern nur für die BGB-Gesellschaft als
solche. Für die Bezeichnung des Berechtigten wäre dann § 15 Abs. 1 Buchstabe b GBV
heranzuziehen und die BGB-Gesellschaft mit deren Namen einzutragen (vgl. Demharter,
Rechtspfleger 2001, S. 329, 330).
Gegen die Eintragungsfähigkeit spricht allerdings das Fehlen der Registerpublizität bei der
BGB-Gesellschaft und die daraus resultierenden Folgen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.01.2001 in Teilbereichen Parallelen zur
offenen Handelsgesellschaft gezogen, die für diese geltenden Vorschriften können jedoch nicht
entsprechend angewendet werden. Für die Eintragung der offenen Handelsgesellschaften im
Grundbuch findet sich bereits im materiellen Recht eine Grundlage in der Vorschrift des § 124
Abs. 1 HGB. Dem trägt § 15 Abs. 1 b) GBV dadurch Rechnung, dass die Handelsgesellschaft
mit Firma und Sitz im Grundbuch einzutragen ist. Eine entsprechende Anwendung der für die
offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften scheitert jedoch daran, dass es bei der BGBGesellschaft an der Registerpublizität fehlt. Zwar kann sich eine BGB-Gesellschaft einen
Namen geben. Dieser Name unterscheidet sich jedoch wesentlich von einer Firma. Die Firma
muss nach § 29 HGB zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Damit
vermittelt die Grundbucheintragung in Verbindung mit der Handelsregistereintragung die
erforderliche Publizität, was bei der BGB-Gesellschaft nicht der Fall ist (vgl. BayObLG,
Rechtspfleger 2003, S. 78 ff.).
Weitere Probleme treten im Bereich der Verfügungs- bzw. Vertretungsbefugnis ein. Das
Grundbuchamt hat bei einer Verfügung über das Eigentum an einem Grundstück oder ein
sonstiges dingliches Recht die Verfügungsbefugnis, die Grundlage der verfahrensrechtlichen
Bewilligungsbefugnis ist, von Amts wegen zu prüfen. Dies schließt eine Prüfung der
Vertretungsbefugnis ein. Das Grundbuchamt hat daher die Identität des Verfügenden und des
Eingetragenen sowie im Falle einer Vertretung die Vertretungsbefugnis von Amts wegen zu
prüfen. Dabei sind Nachweise dem Grundbuchamt grundsätzlich durch öffentliche Urkunden
zu erbringen. Bei Handels- und Personenhandelsgesellschaften, die in einem öffentlichen
Register eingetragen sind, kann der Nachweis der Vertretungsbefugnis durch ein Zeugnis des
Registergerichts geführt werden. Das Zeugnis erbringt zugleich den Nachweis für die Identität
und das Bestehen der Gesellschaft. Eine dem § 32 GBO vergleichbare Regelung gibt. es für die
seltenen Fall einer Änderung der Zusammensetzung oder der Vertretung der Gesellschaft, in
der gesetzlich vorgeschriebenen Form mit der erforderlichen zweifelsfreien Sicherheit nicht
erbringen. Die dem Grundbuchamt gestellte Aufgabe, auf sicherer Grundlage bestimmte und
eindeutige Rechtsverhältnisse für unbewegliche Sachen zu schaffen und zu erhalten, lässt es
nicht zu, sich mit geringeren Anforderungen an die zu erbringenden Nachweise zu begnügen
(vgl. Demharter, Rechtspfleger 2001, S. 329, 330).
Im Einzelfall könnten zwar erforderliche Nachweise durch die Vorlage eines der Form des § 29
GBO entsprechenden Gesellschaftsvertrags geführt werden. Dies würde aber voraussetzen,
dass der Gesellschaftsvertrag wenigstens schriftlich geschlossen wäre und die Form des § 29
GBO nachträglich herbeigeführt werden könnte, wenn der Vertrag nicht von vornherein bereits
in dieser Form errichtet wurde.
Abgesehen davon könnte das Grundbuchamt nicht zweifelsfrei feststellen, ob die in einem
vorgelegten Gesellschaftsvertrag genannte Gesellschaft mit der im Grundbuch eingetragenen
namensgleichen BGB-Gesellschaft identisch ist. Auch könnte nie, ausgeschlossen werden, dass
der Gesellschaftsvertrag in der Zwischenzeit geändert wurde, insbesondere hinsichtlich der
Vertretungsbefugnis. Für die Entgegennahme und Behandlung von ergänzenden Mitteilungen
durch das Grundbuchamt gibt es in den grundbuchrechtlichen Vorschriften keine Grundlage.
Im vorliegenden Fall besteht diese Problematik in einer noch verschärften Form. Im Bereich
des formellen Konsensprinzips (§ 19 GBO) kann das Grundbuchamt bei Bewilligung eines
dinglichen Rechts für eine BGB-Gesellschaft die Vorlage eines Gesellschaftsvertrags nicht
verlangen. Das gleiche gilt, wenn eine BGB-Gesellschaft, wie vorliegend, unter ihrem Namen
einen Vollstreckungstitel erwirkt und die Eintragung einer Zwangshypothek verlangt. In
diesem Fall hat das Grundbuchamt ohne weitere Prüfung den Vollstreckungsgläubigern das
Grundbuch so einzutragen, wie es sich aus dem Titel ergibt (vgl. BGH, FG-Prax. 2002, S. 7).
Zu Recht hat der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin in seinem Schreiben vom
22.03.2004 auf die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten hingewiesen. Eine BGBGesellschaft wäre ohne weitere Prüfung als Vollstreckungsgläubigerin in das Grundbuch
einzutragen, eine Löschung der Zwangshypothek aufgrund einer etwaigen
Löschungsbewilligung der BGB-Gesellschaft als Gläubigerin könnte jedoch durch das
Grundbuchamt in aller Regel nicht eingetragen werden, da nicht in der Form des § 29 GBO die
Löschungsbewilligungsbefugnis der unterzeichnenden Gesellschafter der BGB-Gesellschaft
nachgewiesen werden könnte. Dies hätte zur Folge, dass ein Grundstück dem Rechtsverkehr
auf unbestimmte Dauer entzogen wäre.
Es mag zwar wünschenswert sein, dass die Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft
anerkannt wird. Es ist jedoch aus Sicht der Kammer Sache des Gesetzgebers, die
entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen. So lange die oben skizzierten Schwierigkeiten
aufgrund der besonderen grundbuchrechtlichen Eigenheiten bestehen, kann von einer
Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft allerdings nicht ausgegangen werden.
Das Grundbuchamt war deshalb anzuweisen, die erfolgte Eintragung zu löschen.
Von der Auferlegung von Kosten für dieses Beschwerdeverfahren wurde abgesehen (§ 13 a I
FGG).

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

LG Weiden

Erscheinungsdatum:

03.05.2004

Aktenzeichen:

2 T 38/04

Rechtsgebiete:

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Grundbuchrecht

Normen in Titel:

GBO § 47; BGB § 705