Sittenwidrigkeit bei Ankauf unter Wert zur Umschuldung
chung durch den anderen vieles für sich, auch wenn die dogmatischen Grenzen damit verwischt werden (vgl. dazu auch
Staudinger/J. Mayer, Bearbeitung 2002, § 1093 Rdnr. 23).
Auf diese spannenden Fragen hätte sich die gestaltende Praxis
eine Antwort erhofft, die das Bayerische Oberste Landesgericht für das Leibgeding bereits gegeben hat (vgl.
geschuldete Gesamtleistung erst mit der allen Gläubigern
erwiesenen Pflegeleistung erbracht ist, was allerdings eher
Das BayObLG geht jedoch hierauf nicht näher ein. Es stellt
vielmehr auf eine situative, augenblicksbezogene Betrachtung
ab. Zur Zeit der Grundbucheintragung stehen die herrschenden Grundstücke im Eigentum ein und derselben Person. Daher könne ein Gemeinschaftsverhältnis nicht bestehen und
auch nicht angegeben werden. Nicht zu entscheiden sei, wie
die Rechtslage wäre, wenn eines der berechtigten Grundstücke auf einen anderen Eigentümer überginge. Dies sei vergleichbar mit der Teilung des herrschenden Grundstücks
(
Diese Auffassung scheint bei erster Betrachtung mit dem
Wesen der Grunddienstbarkeit nicht vereinbar zu sein. Denn
diese steht gerade dem „jeweiligen Eigentümer“ des herrschenden Grundstücks und nicht einer bestimmten Person zu,
was sie von der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
unterscheidet. Die Berechtigung für die Grunddienstbarkeit
ist also gerade für jedes Grundstück offen und auf Veränderung angelegt.
Jedoch lässt sich die Auffassung des BayObLG mittels einer
teleologischen Reduktion des
Gemeinschaftsverhältnisse sollen gerade Konfliktsituationen
und widerstreitende Verfügungsbefugnisse für den Fall lösen,
dass das einheitliche Recht mehreren Berechtigten zusteht. Ist
aber im Moment der Grundbucheintragung nur einer berechtigt, so bedarf es einer derartigen Verlautbarung nicht. Dies ist
dann zutreffend, wenn man die Funktion des Grundbuchs darauf reduziert, dass es nur den aktuellen Stand zur Zeit der
Eintragung des Rechts verlautbaren soll, spätere Veränderungen zumindest diesbezüglich außer Acht lässt. Der Senat betont in diesem Zusammenhang die Rechtslage bei Teilung des
herrschenden Grundstücks nach
und keine Aufspaltung in mehrere selbstständige Rechte (vgl.
etwa BayObLG
1990, 353). In welchem Gemeinschaftsverhältnis dieses dann
den Eigentümern der herrschenden Grundstücke im Außenverhältnis zusteht, ist allerdings umstritten (dazu etwa Adamczyk
auf alle Fälle darin, dass hier eine Veränderung hinsichtlich
der Berechtigten konkret vorhersehbar ist.
Tendenziell ist festzustellen, dass die Entscheidung des
BayObLG auf einer Linie mit einer neueren Auffassung in der
Literatur liegt, die betont, dass das Grundbuch nur eine begrenzte Aussagekraft hinsichtlich der mit dem Gemeinschaftsverhältnis verbundenen Rechtsfragen hat, und dass
dies auch bei der Auslegung des
werden muss. Die Anforderungen an die Angaben zum Gemeinschafts- oder Anteilsverhältnis dürfen daher nicht überspannt werden (Amann, FS Hagen, S. 75, 94 f.; ähnlich Wegmann, in Bauer/v.Oefele
(3) Bei Neueintragungen sollte man sich auch bei vorhandener Personenidentität des Eigentümers aller berechtigten
Grundstücke nicht auf den Beschluss des BayObLG verlassen, der u.U. nur eine verunglückte Bewilligung reparieren
wollte. Trotz aller Schwierigkeiten zur Bestimmung des Ge290 MittBayNot 4/2002Bürgerliches Recht
meinschafts- und Anteilsverhältnisses ist dessen Angabe auch
bei der Grunddienstbarkeit erforderlich. Für Altfälle, die ohne
Angabe eines Berechtigungsverhältnisses zu Gunsten mehrerer Grundstücke eingetragen wurden, dürfte aber nach wie vor
keine Gefahr des Rechtsverlustes bestehen: Teilweise wird
das Entstehen von Einzelrechten angenommen (LG Düsseldorf
Notar Dr. Jörg Mayer, Pottenstein
7.
zur Umschuldung)
1. Wird mit dem Eigentümer zum Zwecke der Umschuldung vereinbart, den Grundbesitz zu einem Kaufpreis, der unter 40% des tatsächlichen Verkehrswertes liegt, zu erwerben, ohne einen Rückerwerb zu vergleichbaren Bedingungen in Betracht zu ziehen, kann
darin ein sittenwidriges Geschäft liegen.
2. Vereinbaren die Vertragsparteien später einen Rückerwerb zu einem wesentlich höheren Preis, so liegt
darin nicht automatisch die Bestätigung des vorausgegangenen nichtigen Rechtsgeschäfts.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 2.10.2000 – 9 U 39/00 –, mitgeteilt von Anja Stein, Richterin am OLG
8. GBO § 18 (Zwischenverfügung bei bewusst unvollständig eingereichtem Eintragungsantrag)
Ein bewusst unvollständig eingereichter Antrag (hier:
fehlender Erbschein) ist nicht in jedem Fall sofort zurückzuweisen; eine Zwischenverfügung kann in Betracht kommen, wenn der Antragsteller bereits beim Nachlassgericht
einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge alsAlleinerbe beantragt hat.
BayObLG, Beschluss vom 21.2.2002 – 2Z BR 18/02 –, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG
Zum Sachverhalt:
Im Gundbuch war der Ehemann der Beteiligten zu 2 als Eigentümer
eines Grundstücks eingetragen. Er ist am 26.1.2001 verstorben. Eine
Verfügung von Todes wegen ist nicht vorhanden. Die Beteiligte zu 2
beantragte am 5.7.2001 einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist. Mit notarieller Urkunde vom 8.8.2001 verkaufte sie das
Grundstück an den Beteiligten zu 1; in der Urkunde wurde die Auflassung erklärt und die Eintragung einer Auflassungsvormerkung
bewilligt. Mit notarieller Urkunde vom 28.8.2001 bestellte der Beteiligte zu 1 an dem Grundbesitz eine Grundschuld. Am 20.8.2001
wurde die Eintragung der Auflassungsvormerkung, am 3.9.2001 die
Eintragung der Grundschuld im Grundbuch beantragt. Mit Beschlüssen vom 11.9.2001 hat das Grundbuchamt beide Anträge mit der Begründung zurückgewiesen, es liege kein Erbschein vor. Mit Kostenrechnung vom 11.9.2001 hat das Amtsgericht dem Beteiligten zu 1
die Kosten für die Antragszurückweisungen in Höhe von insgesamt
130 DM auferlegt. Die Beteiligten haben am 16.10.2001 Beschwerde
eingelegt. Am 18.10.2001 haben die Verfahrensbevollmächtigten der
Beteiligten dem Grundbuchamt mitgeteilt, dass der Erbschein an die
Beteiligte zu 2 nunmehr erteilt sei. Am 6.11.2001 wurde die Grundschuld eingetragen; am 27.11.2001 wurde der Beteiligte zu 1 im
Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Die Beteiligten erhielten die
Beschwerden trotz der bereits erfolgten Eintragung aufrecht, da für
die Zurückweisung Kosten entstanden waren und diese aufgehoben
werden sollten. Nach Zurückweisung durch das Landgericht legten
sie weitere Beschwerden ein.
Rechtsprechung
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Düsseldorf
Erscheinungsdatum:02.10.2000
Aktenzeichen:9 U 39/00
Erschienen in: Normen in Titel:BGB §§ 138, 141