BGH 17. Dezember 2020
III ZB 14/20
ZPO §§ 130 Nr. 6, 518 Abs. 4

Anforderungen an Unterschrift auf Berufungsschrift

letzte Aktualisierung: 23.6.2021
BGH, Beschl. v. 17.12.2020 – III ZB 14/20

ZPO §§ 130 Nr. 6, 518 Abs. 4
Anforderungen an Unterschrift auf Berufungsschrift

Zu den Anforderungen und zur Identifizierbarkeit einer Unterschrift (hier: auf einer Berufungsschrift).

Gründe:

I.
Der Kläger nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit der Beteiligung an
einer Fondsgesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 18. September 2018, das
dem Klägervertreter am 20. September 2018 zugestellt worden ist, abgewiesen.
Am 19. Oktober 2018 ist bei dem Oberlandesgericht eine auf dem Briefpapier
des Prozessbevollmächtigten des Klägers geschriebene Berufungsschrift eingegangen.
Der Schriftsatz schließt mit der maschinenschriftlichen Namensangabe
"P. W. B. " und der darunter gesetzten Berufsbezeichnung
"Rechtsanwalt Investment Consultant (EBS/Deutsche Börse AG)". Namen und
Berufsangabe gleichsam überschreibend ist ein Schriftzug erkennbar, der aus
einem steil nach oben ragenden spitzwinkligen Schwung und einer daran anschließenden
(kurzen) wellenförmigen Schreibbewegung besteht (GA III 702).

Nach gewährter Fristverlängerung bis zum 20. Dezember 2018 ist die Berufungsbegründung
unter dem Briefkopf des Prozessbevollmächtigten des Klägers fristgerecht
eingegangen. Über der mit der Berufungsschrift identischen Namensund
Berufsangabe befindet sich ein handschriftliches schleifenförmiges Gebilde,
dem zwei einzelne Zeichen vorangestellt sind (GA III 816). Mit Verfügung vom
5. Februar 2020 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts den Kläger auf Bedenken
hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung hingewiesen. Weder der nach
dem Vortrag des Klägers von Rechtsanwalt B. herrührende Schriftzug unter
der Berufungsschrift vom 19. Oktober 2018 noch der nach dem Vortrag des Klägers
von Rechtsanwältin K. geleistete Schriftzug unter der Berufungsbegründungsschrift
vom 20. Dezember 2018 genügten den Anforderungen an eine
ordnungsgemäße Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO. Der Kläger ist dem
entgegengetreten und hat vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hinsichtlich der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist beantragt.

Mit Beschluss vom 11. März 2020 hat das Oberlandesgericht die Berufung
als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die am 19. Oktober 2018 eingegangene Berufungsschrift habe die Monatsfrist
des § 517 ZPO nicht gewahrt, weil sie nicht formwirksam unterzeichnet worden
sei. Der nach dem Vortrag des Klägers von Rechtsanwalt B. herrührende
Schriftzug unter der Berufungsschrift lasse keinen einzigen Buchstaben des
Nachnamens erkennen und sei nicht als vollständiger Namenszug anzusehen.
Rechtsanwalt B. könne nicht für sich in Anspruch nehmen, auch sonst in gleicher
oder ähnlicher Weise zu unterschreiben. Ein dem Schriftzug auf der Berufungsschrift
vergleichbarer Schriftzug befinde sich weder auf den eingereichten
Schriftsätzen noch auf den zurückgesandten Empfangsbekenntnissen. Den
Schriftzügen auf dem Personalausweis des Prozessbevollmächtigten fehle jedenfalls
die nachfolgende Wellenbewegung. Soweit der Kläger sich darauf berufe,
das Landgericht Frankfurt am Main habe Unterschriften "in vergleichbarer
Form" nicht beanstandet, sei der Vortrag ohne ausreichende Substanz, zumal
konkrete Schriftstücke nicht vorgelegt worden seien. Die Autorenschaft von
Rechtsanwalt B. sei zudem nicht gesichert. Der Schriftzug des Klägers auf
den Prozessvollmachten erster und zweiter Instanz zeige eine starke Übereinstimmung
mit dem Schriftzug auf der Berufungsschrift. Ähnlichkeit bestehe auch
mit der Unterschrift des Klägers auf seinem Personalausweis.
Auf der angeblich von Rechtsanwältin K. mit dem Zusatz "i.V." unterzeichneten
Berufungsbegründungsschrift vom 20. Dezember 2018 befinde
sich ebenfalls kein ordnungsgemäßer Namenszug. Dies könne aber letztlich dahinstehen,
da die Berufungsschrift bereits nicht formgerecht unterzeichnet worden
sei.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe
keinen Erfolg. Es fehle schon an dem Erfordernis der Nachholung der versäumten
Prozesshandlung. Die Fristversäumung sei zudem nicht unverschuldet im
Sinne des § 233 ZPO. Der Kläger, dem das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten
gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei, habe nicht glaubhaft ge-
macht, dass die Schriftzüge auf der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift
so oder geringfügig abweichend in der Vergangenheit allgemein von den
Gerichten über längere Zeit nicht beanstandet worden seien.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1
Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil weder
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht gemäß
§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, da diese innerhalb der bis
zum 22. Oktober 2018 (Montag) laufenden Rechtsmittelfrist (§ 517 ZPO) nicht
durch einen von einem Rechtsanwalt ordnungsgemäß unterzeichneten Schriftsatz
eingelegt worden ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerde wurden die
Verfahrensgrundrechte des Klägers auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3
Abs. 1 GG) sowie auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und
wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip)
nicht verletzt.

a) Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess
grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein
(§ 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO). Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist,
ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Erforderlich
ist danach ein die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnender
Schriftzug, der individuelle, charakteristische Merkmale, die die Nachahmung
erschweren, aufweist, sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe
eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt,
selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess
gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein vereinfachter
und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein,
wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher
oder ähnlicher Weise unterschreibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom
27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775; vom 9. Februar 2010
- III ZB 67/09, juris Rn. 10; vom 26. April 2012 - VII ZB 36/10, NJW-RR 2012,
1140 Rn. 8; vom 16. Juli 2013 - VIII ZB 62/12, NJW-RR 2013, 1395 Rn. 11; vom
3. März 2015 - VI ZB 71/14, NJW-RR 2015, 699 Rn. 8; vom 9. Juli 2015 - V ZB
203/14, NJW 2015, 3104 Rn. 7; vom 29. November 2016 - VI ZB 16/16, NJW-RR
2017, 445 Rn. 7 und vom 22. Oktober 2019 - VI ZB 51/18, MDR 2020, 305
Rn. 11).

In Anbetracht der Variationsbreite, die Unterschriften ein und derselben
Person aufweisen können, ist ein großzügiger Maßstab anzuwenden, wenn die
Autorenschaft gesichert ist (BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97, NJW
1997, 3380, 3381; Beschlüsse vom 27. September 2005 aaO; vom 26. April 2012
aaO; vom 16. Juli 2013 aaO Rn. 12; vom 3. März 2015 aaO; vom 9. Juli 2015
aaO; vom 29. November 2016 aaO Rn. 8 und vom 22. Oktober 2019 aaO Rn. 8).
Für die insoweit gegebenenfalls erforderliche Gesamtwürdigung kommt es auf
alle bei Ablauf der Rechtsmittelfrist dem Berufungsgericht zur Verfügung stehenden
Umstände an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 2012 - VIII ZB
22/12, NJW 2013, 237 Rn. 14 und vom 22. Oktober 2019 aaO Rn. 13). Nur wenn
feststeht, dass die Unterschrift von dem Rechtsanwalt stammt, ist auch gewährleistet,
dass sie ihren Sinn und Zweck erfüllen kann, die eigenverantwortliche
Prüfung des Schriftsatzinhalts durch den Anwalt nach außen zu dokumentieren.

b) Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Schriftzug
auf der Berufungsschrift vom 19. Oktober 2018 unter den gegebenen besonderen
Umständen um keine ordnungsgemäße Unterschrift eines Rechtsanwalts im
Sinne von § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO.

aa) Dies hat der Senat von Amts wegen zu prüfen. Die Zulässigkeit der
Berufung ist eine Prozessvoraussetzung, von der das gesamte weitere Verfahren
nach Einlegung der Berufung in seiner Gültigkeit und Rechtswirksamkeit abhängt.
Die hierfür erforderlichen Feststellungen trifft der Senat selbständig ohne
Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts (BGH, Beschlüsse vom
16. Juli 2013 aaO Rn. 14; vom 3. März 2015 aaO Rn. 10; vom 9. Juli 2015 aaO
Rn. 8; vom 29. November 2016 aaO Rn. 10 und vom 22. Oktober 2019 aaO
Rn. 10; jeweils mwN).

bb) Der die Berufungsschrift abschließende Schriftzug ist unleserlich und
besteht nur aus einem steil nach oben ragenden spitzwinkligen Schwung mit einer
daran anschließenden (kurzen) wellenförmigen Schreibbewegung. Zwar
kann unter den vorgenannten Voraussetzungen auch ein derart vereinfachter
und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein (vgl. BGH, Beschluss
vom 9. Juli 2015 aaO Rn. 9 ff). Dies scheitert im vorliegenden Fall jedoch
daran, dass die Urheberschaft von Rechtsanwalt B. nicht feststeht.

(1) Ausweislich der in den Akten befindlichen Schriftsätze ist nicht erkennbar,
dass Rechtsanwalt B. von ihm gefertigte Schriftsätze üblicherweise in
der Art der Berufungsschrift unterschreibt. Wie das Berufungsgericht zutreffend
festgestellt hat, sind zwar sämtliche während des Prozesses eingereichten
Schriftsätze mit einer auf den Namen von Rechtsanwalt B. lautenden maschinenschriftlichen
Unterschriftenzeile versehen. Auf keinem der Schriftsätze befindet
sich jedoch ein Schriftzug, der demjenigen auf der Berufungsschrift zumindest
im Wesentlichen gleicht oder ähnlich ist. Soweit die zweitinstanzlichen
Schriftsätze vom 11. April 2019 und 3. Mai 2019 (GA IV 1031 und 1064) Rechtsanwalt
B. eindeutig als Urheber zugeordnet werden können, weicht das dortige
Schriftbild markant von dem Schriftzug auf der Berufungsschrift ab. Nach
einem spitzwinkligen Schwung zu Beginn folgen zwei beziehungsweise drei deutlich
kleinere Aufwärtsschwünge, die in einen nach rechts oben zeigenden Endstrich
übergehen. Dieses Schriftbild kommt den Unterschriften sehr nahe, wie sie
aus dem Reisepass von Rechtsanwalt B. (GA V 1128) sowie aus der von
Rechtsanwalt B. für Rechtsanwältin K. ausgestellten Untervollmacht
(GA V 1133) ersichtlich sind.

Den auf die vom Berufungsgericht beanstandeten Schriftzüge bezogenen
Einwand des Klägers, das Landgericht F. habe "Unterschriften
in vergleichbarer Form" in zwei Parallelverfahren nicht beanstandet, hat das Berufungsgericht
zu Recht für substanzlos erachtet. Weder teilt der Kläger nähere
Einzelheiten zu den angeblich in den Parallelverfahren geleisteten Unterschriften
mit (z.B. durch Vorlage von Kopien aus den Akten), noch behauptet er, dass entsprechende
Schriftzüge bislang allgemein von den Gerichten über längere Zeit
unbeanstandet geblieben seien.

(2) Die Urheberschaft von Rechtsanwalt B. für die Berufungsschrift
wird ferner durch den Umstand erheblich in Zweifel gezogen, dass die Schriftzüge
auf den vom Kläger persönlich unterschriebenen Prozessvollmachten erster
und zweiter Instanz (GA III 609 und 728) eine sehr große Übereinstimmung
mit dem Schriftzug auf der Berufungsschrift zeigen (steiler spitzwinkliger Aufschwung
zu Beginn mit anschließender kurzer Wellenbewegung). Ein ähnliches
Schriftbild weist auch der Personalausweis des Klägers auf (GA V 1131). Dementsprechend
haben die Beklagten unter Hinweis auf diese Auffälligkeiten die
Autorenschaft von Rechtsanwalt B. für die Berufungsschrift in Zweifel gezogen.

(3) Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht hätte bei
Zweifeln an der Urheberschaft von Rechtsanwalt B. darüber durch Vernehmung
der angebotenen Zeugen Beweis erheben müssen, verkennt sie, dass das
Berufungsgericht nach dem Sinn und Zweck des Unterschriftserfordernisses bei
Ablauf der Berufungs- beziehungsweise Berufungsbegründungsfrist auf der
Grundlage der ihm bekannten Umstände in der Lage sein muss, die Urheberschaft
zuverlässig zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift
eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO aufweist, grundsätzlich
auf den Zeitpunkt des jeweiligen Fristablaufs und die bis dahin bekannten
Umstände abzustellen. Eine Klärung der Identität und Postulationsfähigkeit zu
einem späteren Zeitpunkt ist nur zulässig, wenn bis zum Fristablauf klar ist, dass
eine Unterschrift vorliegt, die von einem Rechtsanwalt stammt (BGH, Beschlüsse
vom 25. September 2012 - VIII ZB 22/12, NJW 2013, 237 Rn. 14 und vom 22. Oktober
2019 - VI ZB 51/18, MDR 2020, 305 Rn. 13; jeweils mwN). Dies war hier
gerade nicht der Fall.

c) Da nach alledem die Berufung des Klägers innerhalb der Frist des § 517
ZPO nicht formgerecht eingelegt wurde, kann dahinstehen, ob der Schriftzug auf
der Berufungsbegründungsschrift, wie das Berufungsgericht meint, ebenfalls
nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterschrift im Sinne des
§ 130 Nr. 6 ZPO erfüllt.

2. Auch hinsichtlich der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags ist
die Rechtsbeschwerde nicht zulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2
ZPO nicht vorliegen.

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Wiedereinsetzungsantrag
unbegründet ist. Denn es fehlt jedenfalls an einem Wiedereinsetzungsgrund.
Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist
(§ 517 ZPO) einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten
ist einer Partei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). So liegt der Fall hier. Ein Rechtsanwalt
hat sich über den Stand der Rechtsprechung zu unterrichten. Dem Prozessbevollmächtigten
des Klägers mussten daher die höchstrichterlichen Anforderungen
an eine ordnungsgemäße Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze
bekannt sein (BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - VII ZB 43/12, NJW 2013,
1966 Rn. 11). Die Formunwirksamkeit der Berufungseinlegung beruht jedoch darauf,
dass der geleistete Schriftzug diesen Anforderungen nicht entspricht und
eine sichere Identifizierung des Urhebers nicht zulässt. Es kann deshalb nicht
geprüft werden, ob ein postulationsfähiger Rechtsanwalt die Verantwortung für
den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen will. Der Kläger hat zudem nicht glaubhaft
gemacht und es ergibt sich dafür auch nichts aus den Akten, dass der vom
Berufungsgericht beanstandete Schriftzug so oder geringfügig abweichend bis
dahin allgemein von den Gerichten jahrelang hingenommen worden ist. Er und
sein Prozessbevollmächtigter können sich deshalb nicht auf einen entsprechenden
Vertrauensschutz berufen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 1998
- II ZB 19/98, DStR 1998, 1841, 1842; vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04,
NJW 2005, 3775, 3776; vom 11. April 2013 aaO und vom 3. März 2015 aaO
Rn. 15; s. auch BVerfG, NJW 1988, 2787).

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

17.12.2020

Aktenzeichen:

III ZB 14/20

Rechtsgebiete:

Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

ZPO §§ 130 Nr. 6, 518 Abs. 4