Genehmigung nach Grundstücksverkehrsordnung auch erforderlich, wenn Veräußerer das Grundstück im Bodenordnungsverfahren erworben hatte
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Dokumentnummer: 7w27_05
letzte Aktualisierung: 02.11.2005
OLG Rostock, 26.07.2005 - 7 W 27/05
Genehmigung nach Grundstücksverkehrsordnung auch erforderlich, wenn Veräußerer
das Grundstück im Bodenordnungsverfahren erworben hatte
Oberlandesgericht Rostock
7 W 27/05
2 T 494/04 LG HST
Beschluss
In der Grundbuchsache betreffend das Grundbuch von Z., Blatt, an welcher beteiligt sind:
1) T. F.,
Notar
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Jaspersen,
Richterdie Richterin am Oberlandesgericht Evermann und
den Richter am Landgericht Wipper
am 26.07.2005 beschlossen:
Die weitere Beschwerde vom 20.01.2005 gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund
vom 28.12.2004 wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 76.693,78 EUR.
Gründe:
Die gemäß
angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung. Eine Genehmigung nach
der Grundstücksverkehrsordnung für die Eigentumsumschreibung aufgrund
Grundstückskaufvertrages ist auch dann erforderlich, wenn die Veräußerer das Grundstück im
Wege eines Bodenordnungsverfahrens erworben hatten.
Landgericht den Regelungsgehalt der GVO verkannt. Alleiniger Zweck der GVO in der seit
der Wiedervereinigung gültigen Fassung ist der Schutz des Restitutionsberechtigten
gegenüber Verfügungen des derzeit Berechtigten, die seinen Restitutionsanspruch
beeinträchtigen könnten (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Auflg., Rdn. 4227, 4234
m.w.N.). Rechtsgeschäftliche Übertragungsakte sind daher
grundstücksverkehrsgenehmigungspflichtig; dies trifft auf den notariellen Kaufvertrag vom
02.05.2001 und die hierin erklärte Auflassung gemäß
Abweichend hiervon entfällt eine Genehmigungspflicht gemäß
wenn der Veräußerer im Grundbuch eingetragen wurde
(ausgenommen die seltenen Fälle der erlaubten Veräußerung nach
Bundesinvestitionsgesetz
dann, wenn der Rechtserwerb des Voreigentümers des Veräußerers bereits nach der GVO
genehmigt wurde).
Genehmigungsfrei ist gemäß
Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer im Grundbuch eingetragen aufgrund im
Bodenordnungsverfahren Z. erfolgten Eigentumsübergangs durch Ausführungsanordnung
vom 04.08.1999 des Amtes für Landwirtschaft. Genehmigungsfreiheit aufgrund der
gesetzlichen Ausnahmetatbestände ist daher nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer ist auch nicht jede aufgrund Hoheitsakt erfolgte Grundbucheintragung
geeignet, über den Wortlaut des Gesetzes hinaus eine Genehmigungsfreiheit zu begründen.
Für den Bereich der Investitionsbescheinigungen und Investitionsvorrangbescheide beruht die
Genehmigungsfreiheit des Rechtserwerbs des Veräußerers darauf, dass ein
Genehmigungsbedarf im Sinne eines Schutzes von Anmeldern nach
auf das an den Verfügungsberechtigten über ein Grundstück gerichtete Gebot zur
Unterlassung bestimmter Rechtsgeschäfte in
(vgl. Zimmermann in Rädler/Rauppach, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 3 E I Rdn.
10 zu
Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen erfolgt, sind vermögensrechtliche
Ansprüche gerade Gegenstand jenes Verfahrens gewesen. Rückübertragungsansprüche sind
auch im Falle des
Dies gilt indes nicht für die nach Bodenneuordnung erfolgte Zuteilung bestimmter
Grundstücksflächen. Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz enthält zum einen kein § 3 Abs. 3
Satz 1 VermG entsprechendes Unterlassungsgebot; zum anderen ergibt sich bereits aus der
Ausführungsbestimmung des § 70 Abs. 1 Landwirtschaftsanpassungsgesetz, dass
Umwandlungen nach diesem Gesetz Ansprüche auf Restitution nicht berühren.
Eine Kostenentscheidung ist nicht geboten,
Auslagenentscheidung,
handelt.
Evermann
Wipper
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Rostock
Erscheinungsdatum:26.07.2005
Aktenzeichen:7 W 27/05
Erschienen in:NotBZ 2006, 60-61
Normen in Titel:GVO § 2 Abs. 1 Nr. 2