Haftung des Bauträgers bei Handeln als vollmachtloser Vertreter für die noch nicht entstandene Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
letzte Aktualisierung: 21.7.2021
LG Neuruppin, Urt. v. 15.4.2021 – 2 O 32/21
BGB §§ 177 Abs. 1, 179; WEG § 26 Abs. 1
Haftung des Bauträgers bei Handeln als vollmachtloser Vertreter für die noch nicht entstandene Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
1. Vollmachtloser Vertreter ist in entsprechender Anwendung von § 179 Abs. 1 BGB auch derjenige, der im Namen einer noch nicht entstandenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertragliche Vereinbarungen trifft.
2. Die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des anderen Teils von der fehlenden Existenz einer
vertretenen Wohnungseigentümergemeinschaft führt nicht zu einem Anspruchsausschluss nach
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
Entscheidungsgründe
Der zulässige, insbesondere gemäß § 339 Abs. 1 ZPO fristgerechte eingelegte Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 26.11.2019 (damaliges Aktenzeichen 31 O 155/18, Bl. 234 d.A.), hinsichtlich der Nebenentscheidungen ergänzt durch Beschluss vom 14.5.2020 (Bl. 296 f. d.A.), hat das Verfahren gemäß § 342 ZPO in die vor dem Eintritt der Säumnis im Termin vom 26.11.2019 bestehende Lage zurückversetzt.
Die zulässige Klage ist überwiegend, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, begründet.
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte in der Hauptsache ein Schadensersatzanspruch gemäß § 179 Abs. 1 BGB in Höhe von 63.942,00 € zu.
Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert. Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
Die Beklagte handelte bei Abschluss des Verwaltervertrags vom 13.4.2015 mit der Klägerin als Vertreterin der „... Residenzen“. Eine Vertretungsmacht im Sinne von § 164 Abs. 1 BGB bestand nicht. Vollmachtloser Vertreter ist nach § 179 Abs. 1 BGB nicht nur derjenige, der ohne rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Vertretungsmacht im Namen eines Dritten tätig wird. Die Vorschrift ist vielmehr auch dann entsprechend anzuwenden, wenn jemand im Namen einer nicht vorhandenen Person vertragliche Vereinbarungen trifft, der angeblich Vertretene also gar nicht existiert (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 – VII ZR 219/87 –,
Dies war hier der Fall. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltervertrags im Jahr 2015 existierte die als Vertragspartnerin der Klägerin angegebene WEG noch nicht. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft entsteht erst zu dem Zeitpunkt, in dem neben dem aufteilenden Eigentümer des Grundstücks eine zweite Person als Wohnungseigentümerin im Wohnungsgrundbuch eingetragen wurde (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008 – V ZB 85/07 –,
Nachdem die vertretene WEG im Laufe des Jahres 2017 zumindest als werdende WEG entstanden war, genehmigte diese trotz der dahingehenden Aufforderung der Klägerin den bis dahin gemäß § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksamen Verwaltervertrag nicht binnen zwei Wochen. Die Genehmigung gilt daher gemäß § 177 Abs. 2 BGB als verweigert.
Die Haftung der Beklagten ist nicht gemäß § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Auf einen etwaigen derartigen Ausschluss kann sich die Beklagten aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedenfalls nicht berufen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 – VII ZR 219/87 –,
Zwar musste die Klägerin bei Abschluss des Verwaltervertrags von dem Fehlen der Vertretungsmacht der Beklagten, die auf der in diesem Zeitpunkt mangelnden Existenz der WEG beruhte, zumindest Kenntnis im Sinne von § 179 Abs. 3 Satz 1, § 122 Abs. 2 BGB haben. Nach ihrem eigenen Vortrag war zu diesem Zeitpunkt das Grundstück (lediglich) bebaut, die Teilungserklärung lag vor und einige Wohnungseigentumseinheiten waren verkauft. Eine bereits eingetragene Auflassungsvormerkung zugunsten eines Erwerbers und die Übergabe einer der Wohnungen an den Erwerber hat keine der Parteien vorgetragen. Der Klägerin war damit ein tatsächlicher Zustand bekannt, der in rechtlicher Hinsicht eine (zumindest werdende) WEG noch nicht hatte entstehen lassen. Ob die Klägerin die rechtlich zutreffende Schlussfolgerung aus den Tatsachen gezogen hat, ist nach dem Grundsatz der Parallelwertung in der Laiensphäre unerheblich. Allerdings hat die Klägerin ihr Gewerbe gerade auf die Wohnungsverwaltung ausgerichtet, weshalb ohnehin davon auszugehen ist, dass ihr auch der rechtliche Entstehenszeitpunkt der werdenden WEG bekannt war, zumal auch der streitige Verwaltervertrag darauf abstellte, dass die Verwaltung mit „Eintragung der ersten verkauften Wohnung in das Grundbuch bzw. der Übergabe der ersten Einheit an einen Erwerber“ beginnen sollte.
Die (fahrlässige Un-)Kenntnis der Klägerin von der fehlenden Existenz der vertretenen WEG führt - entsprechend der vom Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 8.7.1974 – II ZR 180/72 –,
Die Ausnahmeregelung des § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB kann nicht ohne Einschränkung entsprechend herangezogen werden, wenn ein Vertreter für eine (noch) nicht existente Person gehandelt hat. Weiß der Vertragspartner, dass der Vertretene nicht vorhanden ist, ist das dem Wissen von der fehlenden Vertretungsmacht nicht ohne weiteres gleichzusetzen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 – VII ZR 219/87 –,
Der Geschäftsgegner einer im Gründungsstadium befindlichen GmbH & Co. KG kann grundsätzlich damit rechnen, dass die für die noch nicht existente KG handelnden Gründer als die Personen, die zugleich für die Entstehung und Willensbildung des künftigen „Geschäftsherrn“ maßgebend sind, es selbst in der Hand haben, das Geschäft voll wirksam werden zu lassen, indem sie den Gründungsvorgang abschließen und die so entstandene Gesellschaft in den Vertrag eintreten lassen, und dass sie hierfür im Allgemeinen auch sorgen werden (BGH, Urteil vom 8. Juli 1974 – II ZR 180/72 –,
Es ist in einem solchen Fall von dem Inhalt der Erklärung auszugehen, die der Vertreter abgibt und auf deren Richtigkeit der Vertragspartner vertraut. Erklärt der Vertreter neben der Behauptung, Vertretungsmacht zu haben, noch weitere Tatsachen, kann die ihn nach § 179 Abs. 1 BGB grundsätzlich treffende Haftung nur dann in entsprechender Anwendung des § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen werden, wenn der Vertragspartner auch die Unrichtigkeit dieser Umstände kennt. Nur dann ist es gerechtfertigt, dem Gegner des vollmachtlosen Vertreters den ihm durch die Vorschrift des § 179 Abs. 1 BGB gewährten Vertrauensschutz zu versagen. Hat der Vertreter bei dem Vertragspartner dagegen zumindest zum Teil Vertrauen in die Richtigkeit der von ihm abgegebenen Erklärung erweckt, bleibt die Haftung des vollmachtlosen Vertreters bestehen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 – VII ZR 219/87 –,
Die Beklagte hat aufgrund der Gesamtumstände bei der Klägerin schützenswertes Vertrauen dahingehend erweckt, dass der Verwaltervertrag von der späteren WEG genehmigt würde. So hat sie der Klägerin durch die Angabe im Verwaltervertrag, die Klägerin sei bereits mit der Teilungserklärung vom 18.9.2013 zur Erstverwalterin bestellt worden, vermittelt, dass die von dem schuldrechtlichen Verwaltervertrag zu trennende organschaftliche Bestellung der Klägerin - jedenfalls was die vonseiten der Beklagten vorzunehmende Handlung betraf - bereits (unanfechtbar) erfolgt sei. Soweit die Beklagte behauptet, die Klägerin habe die Teilungserklärung gekannt, stellt sich dies lediglich als eine unzutreffende Schlussfolgerung der Beklagten dar; sie ist für die Behauptung auch beweisfällig geblieben. Bei der Klägerin hätten an der Angabe, dass sie in der Teilungserklärung zur Verwalterin bestellt worden sei, zwar Zweifel aufkommen können, da die Parteien im Jahr 2013 noch gar nicht in Kontakt standen, eine Bestellung „unbekannterweise“ daher zumindest Anlass für eine Nachfrage aufkommen ließe, ob diese Angabe auch tatsächlich zutrifft, zumal die Klägerin diese Bestellung auch hätte annehmen müssen. Letzteres tat die Klägerin aber am 13.4.2015 konkludent mit der Unterzeichnung des Verwaltervertrags. Zudem wäre es der Beklagten zwischen dem 13.4.2015 und dem 7.3.2017 als Alleineigentümerin des Grundstücks noch jederzeit einseitig möglich gewesen, die Teilungserklärung dahingehend zu ändern, dass sie die Klägerin als Erstverwalterin bestellt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2016 – V ZR 78/16 –, Rn. 25, juris; Staudinger/Rapp [2018] WEG § 8, Rn. 25a). Auch nach dem Entstehen der werdenden WEG hätte die Beklagte bis zum 27.12.2017 aufgrund ihrer Stimmenmehrheit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG a.F. die bestellte Erstverwalterin abbestellen und die Klägerin bestellen können. Angesichts der erheblichen Größe des zu verwaltenden Grundstücks von im Verwaltervertrag genannten 118 Wohneinheiten durfte die Klägerin auch davon ausgehen, dass der Beklagten jedenfalls ausreichend Zeit auch nach Begründung der (werdenden) WEG verbleiben würde, in der sie noch Mehrheitseigentümerin sein würde und etwaig erforderliche Maßnahmen hinsichtlich des Verwaltervertrags und der Verwalterbestellung vornehmen könnte.
Ferner haben die Parteien bereits vor dem hier streitgegenständlichen Neubauprojekt hinsichtlich von zwei weiteren Grundstücken ähnlich - jedoch mit der Folge einer wirksamen Bestellung und eines wirksamen Verwaltervertrags zugunsten der Klägerin - gehandelt, sodass sich für diese auch insoweit keine Anhaltspunkte für eine unterbleibende Genehmigung des Verwaltervertrags boten.
Dieser Wertung steht auch nicht eine durch das sogenannte Trennungsprinzip im WEG-Verwalterverhältnis begründete Eigenart entgegen. Die Bestellung des Verwalters als Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft und Vertreter der Wohnungseigentümer einerseits und der Verwaltervertrag andererseits sind zu unterscheiden (BGH, Urteil vom 27.2.2015 – V ZR 114/14,
Der damit dem Grunde bestehende Schadensersatzanspruch der Klägerin richtet sich auf das positive Interesse. Sie ist damit so zu stellen, wie sie stünde, wenn der Vertrag mit der WEG wirksam zustande gekommen wäre. Zu ersetzen ist gemäß §§ 249 Abs. 1, 252 BGB der ihr entgangene Gewinn. Dieser hätte sich für die Dauer der beabsichtigten Vertragslaufzeit auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag belaufen, nämlich das monatlich vereinbarten Entgelt abzüglich eines pauschaliert anzusetzenden Anteils von 20 % für ersparte Aufwendungen sowie abzüglich der im Falle des wirksamen Vertragsschlusses an die Streithelferin zu zahlende Provision in Höhe von 17.850,00 €.
a) Der Schadensersatzanspruch besteht für den Zeitraum vom 7.3.2017 bis zum 6.3.2020, mithin für 36 Monate.
aa) Die Bestellung des Erstverwalters war gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG in der bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) lediglich für eine Dauer von drei Jahren zulässig. Die vertragliche Bindung der Wohnungseigentümer an den Verwalter darf ebenfalls nicht über die vorgeschriebene Bestellungszeit hinausgehen (BGH, Beschluss vom 20.6.2002 - V ZB 39/01 -,
bb) Der Verwaltervertrag war nicht als unter der Bedingung einer ordnungsgemäßen Bestellung der Klägerin als WEG-Verwalterin gemäß § 26 WEG a.F. geschlossen anzusehen, da die Beklagte der Klägerin durch die Angabe im Verwaltervertrag, die Klägerin sei bereits mit der Teilungserklärung vom 18.9.2013 zur Erstverwalterin bestellt worden, vermittelt hat, dass die von dem schuldrechtlichen Verwaltervertrag zu trennende organschaftliche Bestellung der Klägerin - jedenfalls was die vonseiten der Beklagten vorzunehmende Handlung betraf - bereits (unanfechtbar) erfolgt sei (s.o.).
cc) Den entgangenen Gewinn der Klägerin mindert auch nicht der Umstand, dass die Wohnungseigentümer der WEG nach § 21 Abs. 3 und 5 WEG a.F. möglicherweise hätten verlangen können, dass der Verwaltervertrag im Falle seiner Wirksamkeit aus wichtigem Grund zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt werde, wenn es nicht gelungen wäre, die Klägerin als Verwalterin in die vorgesehene Organstellung zu berufen (vgl. BGH, Urteil vom 5.7.2019 – V ZR 278/17,
Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Dauer der Erstverwalterbestellung von drei Jahren war im Verwaltervertrag nicht vorgesehen; der seit 1.12.2020 geltende
b) Zugrunde zu legen sind für den entgangenen Gewinn 70 Teileigentumseinheiten zu je 5,00 € pro Monat und 119 Wohneinheiten zu 21,00 € pro Monat. Dass das Grundstück in 119, nicht aber 118 Wohneinheiten aufgeteilt worden ist, wie im Verwaltervertrag genannt, ist unstreitig, zudem auch aus der Teilungserklärung ersichtlich sowie für die gezahlte Provision zugrunde gelegt.
c) Für Aufwendungen, die sich die Klägerin aufgrund der unterbliebenen Durchführung der Verwaltertätigkeit erspart hat, ist im Wege gerichtlicher Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO mit dem von ihr pauschal, unter Berufung auf das BayObLG, Beschluss vom 29.9.1999 - 2Z BR 29/99,
d) Im Falle des wirksamen Zustandekommens des Verwaltervertrags wäre die Klägerin mit einem Anspruch der Streithelferin der Beklagten in Höhe von 17.850,00 € netto als Maklerlohn gemäß § 652 BGB belastet, welcher daher ihren entgangenen Gewinn mindert. Die Rechtsauffassung der Klägerin, die sich diese Position einerseits auf ihren entgangenen Gewinn anrechnen lassen will, andererseits aber meint, sie müsse, weil sie den Betrag tatsächlich gezahlt habe, doch wieder hinzugerechnet werden, ist unzutreffend. Da der Verwaltervertrag nicht wirksam zustande gekommen ist, schuldete die Klägerin der Streithelferin auch keinen Maklerlohn, § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dass sie diesen an die Streithelferin bezahlt hat, ändert im Verhältnis zur Beklagten nichts.
e) Es ergibt sich damit folgende Rechnung: 119 x 21 € + 70 x 5 € > 2.840,00 € (diesen Betrag legt die Klägerin ihrer Berechnung monatlich zugrunde) x 36 = 102.240,00 € x 80 % = 81.792,00 € - 17.850,00 € = 63.942,00 €.
2. Ein weitergehender Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen. Ein von der Klägerin angeführter Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB kommt mangels Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien nicht in Betracht; jedenfalls richtete sich die Schadensberechnung nach den gleichen Grundsätzen wie zu § 179 Abs. 1 BGB. Ein Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung (culpa in contrahendo,
3. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz besteht auf einen Hauptforderungsbetrag betreffend die Monate März 2017 bis August 2018 (Klageantrag zu 1.; 18 Monate) in Höhe von 31.971,00 € (63.942,00 € : 2) gemäß
Ein in der Höhe darüber hinausgehender Anspruch auf Verzinsung mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 288 Abs. 2 BGB liegen nicht vor, da es sich nicht um eine Entgeltforderung handelt. Entgeltforderungen sind Forderungen, die auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine Leistung, das heißt insbesondere die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen im weiten Sinne gerichtet sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - III ZR 545/16, juris Rn. 31 m.w.N.). Schadensersatzansprüche - wie hier vorliegend - sind keine Entgeltforderungen in diesem Sinne (ThürOLG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 1 U 66/16, juris Rn. 74; OLG Celle, Urteil vom 27.9.2018 – 11 U 36/18, Rn. 7 f., juris; BeckOGK/Dornis, 1.3.2020, BGB § 286 Rn. 2027; MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, BGB § 286 Rn. 82).
Der Klägerin steht ein weiterer Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Teils der Klageforderung gemäß § 291 ZPO auf monatlich jeweils 1.776,17 € bzw. 1.776,16 € (12 x aufgerundet, 6 x abgerundet) zu, nicht aber vor Eintritt der (fiktiven) vertraglichen Fälligkeit ihrer jeweiligen Forderungen, da sie nicht besserzustellen ist als im Falle einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags.
Für den Monat September 2018 beginnt die Verzinsung mit dem 14.9.2018 (Tag nach Klagezustellung). Eine frühere Verzinsung scheidet aus. Die Voraussetzungen eines Verzugs der Beklagten gemäß
Hinsichtlich der weiteren Monate Oktober 2018 bis Februar (einschließlich 6.3.) 2020 beginnt die Verzinsung, wie beantragt, jeweils am 5. eines Monats, da sich die Klägerin den monatlichen Betrag an diesem Tag aus dem Hausgeldkonto hätten entnehmen und damit ab diesem Tag wirtschaften können.
4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 709 Satz 1 bis 3 ZPO.
Der Streitwert wird auf 108.082,00 € festgesetzt.
Entscheidung, Urteil
Gericht:LG Neuruppin
Erscheinungsdatum:15.04.2021
Aktenzeichen:2 O 32/21
Rechtsgebiete:
Maklervertrag
Allgemeines Schuldrecht
Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung
Beurkundungserfordernis
WEG
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
BGB §§ 177 Abs. 1, 179; WEG § 26 Abs. 1