Vorraussetzungen für die Löschung einer Arresthypothek
1. Die aufgrund eines Arrests eingetragene Höchstbetragshypothek wird nicht unwirksam, wenn der
Arrestbefehl dem Gläubiger nicht innerhalb der Frist des
2. Die durch Versäumung der Frist des
Grundbuchs kann nur aufgrund eines Unrichtigkeitsnachweises in der Form des
aufgrund der Bewilligung von Gläubiger und Eigentümer beseitigt werden; die Eintragung eines
Amtswiderspruchs ist nicht möglich.
BayObLG, Beschl. v. 7.4.1993 - 2 Z BR 25/93
Kz.: L II 1 -
Problem
Gegenstand der Entscheidung war die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Arresthypothek gelöscht
werden kann. Ein Gläubiger der Eigentümer erwirkte gegen diese einen Arrest und beantragte sogleich die
Eintragung einer Arresthypothek. Die Arresthypothek wurde innerhalb von 3 Wochen im Grundbuch
eingetragen. Eine Zustellung des Arrestbefehls an die Eigentümer unterblieb jedoch. Die Eigentümer wollen
nun, nachdem die Zustellung des Arrestbefehls nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgt ist, die Löschung der
Arresthypothek erreichen. Nach
Zustellung nicht innerhalb der Monatsfrist des
Lösung
Der Antrag der Eigentümer auf Eintragung eines Amtwiderspruches bzw. einer Löschung von Amts wegen ist
unbegründet.
Das Grundbuch ist zwar durch den Ablauf der Zustellungsfrist des
da die zunächst entstandene Hypothek rückwirkend wieder unwirksam geworden ist (vgl. Thomas Putzo,
ZPO, 18. Aufl.,
Amtswiderspruches gemäß
einer objektiven Rechtswidrigkeit der Eintragung beruht (vgl. dazu OLG Celle, Rechtspfleger 1990, 112;
Horber/Demharter, GBO, 19. Aufl., § 53 Anm. 7 B BB; KEHE/Altmann, Grundbuchrecht, 4. Aufl., § 53, Rnr. 6
am Ende, die darüber hinaus noch den Verstoß gegen Verfahrensvorschriften fordern). Dies ist hier nicht der
Fall, da im Eintragungszeitpunkt die Hypothek wirksam entstanden war.
Die Unrichtigkeit des Grundbuches kann auch nicht durch eine Amtslöschung nach
beseitigt werden, weil keine inhaltlich unzulässige Eintragung vorliegt (vgl. dazu Horber/Demharter, § 53 Anm.
16; KEHE/Eickmann, § 53 Rnr. 15-18). Die Beseitigung der Höchstbetragshypothek kann auch nicht im
Beschwerdeverfahren gemäß
Höchstbetragshypothek möglich ist.
Die Löschung einer zwar zulässigen, aber inhaltlich unrichtigen Eintragung kann nur aufgrund der Bewilligung
der Betroffenen oder aufgrund eines Unrichtigkeitsnachweises gemäß
beide der Form
DNotIDeutsches Notarinstitut
DNotI-Report - Rechtsprechung
DNotI-Report 10/1993 September 1993 6
Das Bayerische Oberste schlägt im vorliegenden Fall vor, die Unrichtigkeit des Grundbuches durch eine
notariell beglaubigte Erklärung des Gläubigers, daß eine Zustellung des Arrestbefehles nicht bewirkt worden
sei, zu beweisen (vgl. OLG Köln, Rechtspfleger 1987, 301). In diesem Fall wäre für die Löschung der
Hypothek nicht noch zusätzlich die Zustimmung der Eigentümer erforderlich.
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Entscheidung, Urteil
Gericht:BayObLG
Erscheinungsdatum:01.07.1993
Aktenzeichen:2 Z BR 25/93
Erschienen in: Normen in Titel:ZPO §§ 929, 932; GBO §§ 19, 22, 27, 29, 53