BayObLG 01. Juli 1993
2 Z BR 25/93
ZPO §§ 929, 932; GBO §§ 19, 22, 27, 29, 53

Vorraussetzungen für die Löschung einer Arresthypothek

ZPO §§ 929, 932; GBO §§ 19, 22, 27, 29, 53
1. Die aufgrund eines Arrests eingetragene Höchstbetragshypothek wird nicht unwirksam, wenn der
Arrestbefehl dem Gläubiger nicht innerhalb der Frist des § 929 Abs. 3 S. 2 ZPO zugestellt wird.
2. Die durch Versäumung der Frist des § 929 Abs. 3 S. 2 ZPO eingetretene Unrichtigkeit des
Grundbuchs kann nur aufgrund eines Unrichtigkeitsnachweises in der Form des § 29 GBO oder
aufgrund der Bewilligung von Gläubiger und Eigentümer beseitigt werden; die Eintragung eines
Amtswiderspruchs ist nicht möglich.
BayObLG, Beschl. v. 7.4.1993 - 2 Z BR 25/93
Kz.: L II 1 - § 929 ZPO
Problem
Gegenstand der Entscheidung war die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Arresthypothek gelöscht
werden kann. Ein Gläubiger der Eigentümer erwirkte gegen diese einen Arrest und beantragte sogleich die
Eintragung einer Arresthypothek. Die Arresthypothek wurde innerhalb von 3 Wochen im Grundbuch
eingetragen. Eine Zustellung des Arrestbefehls an die Eigentümer unterblieb jedoch. Die Eigentümer wollen
nun, nachdem die Zustellung des Arrestbefehls nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgt ist, die Löschung der
Arresthypothek erreichen. Nach § 929 Abs. 3 S. 2 ZPO verliert der Arrestbefehl seine Wirkung, wenn die
Zustellung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO erfolgt.
Lösung
Der Antrag der Eigentümer auf Eintragung eines Amtwiderspruches bzw. einer Löschung von Amts wegen ist
unbegründet.
Das Grundbuch ist zwar durch den Ablauf der Zustellungsfrist des § 929 Abs. 3 S. 2 ZPO unrichtig geworden,
da die zunächst entstandene Hypothek rückwirkend wieder unwirksam geworden ist (vgl. Thomas Putzo,
ZPO, 18. Aufl., § 932 ZPO Rnr. 4; OLG Frankfurt, Rechtspfleger 1982, 32). Die Eintragung eines
Amtswiderspruches gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 GBO setzt voraus, daß die Unrichtigkeit des Grundbuchs auf
einer objektiven Rechtswidrigkeit der Eintragung beruht (vgl. dazu OLG Celle, Rechtspfleger 1990, 112;
Horber/Demharter, GBO, 19. Aufl., § 53 Anm. 7 B BB; KEHE/Altmann, Grundbuchrecht, 4. Aufl., § 53, Rnr. 6
am Ende, die darüber hinaus noch den Verstoß gegen Verfahrensvorschriften fordern). Dies ist hier nicht der
Fall, da im Eintragungszeitpunkt die Hypothek wirksam entstanden war.
Die Unrichtigkeit des Grundbuches kann auch nicht durch eine Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO
beseitigt werden, weil keine inhaltlich unzulässige Eintragung vorliegt (vgl. dazu Horber/Demharter, § 53 Anm.
16; KEHE/Eickmann, § 53 Rnr. 15-18). Die Beseitigung der Höchstbetragshypothek kann auch nicht im
Beschwerdeverfahren gemäß § 71 Abs. 2 S. 2 GBO erreicht werden, da ein gutgläubiger Erwerb der
Höchstbetragshypothek möglich ist.
Die Löschung einer zwar zulässigen, aber inhaltlich unrichtigen Eintragung kann nur aufgrund der Bewilligung
der Betroffenen oder aufgrund eines Unrichtigkeitsnachweises gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 GBO, die jedoch
beide der Form § 29 GBO bedürfen, vorgenommen werden.
DNotIDeutsches Notarinstitut
DNotI-Report - Rechtsprechung
DNotI-Report 10/1993 September 1993 6


Das Bayerische Oberste schlägt im vorliegenden Fall vor, die Unrichtigkeit des Grundbuches durch eine
notariell beglaubigte Erklärung des Gläubigers, daß eine Zustellung des Arrestbefehles nicht bewirkt worden
sei, zu beweisen (vgl. OLG Köln, Rechtspfleger 1987, 301). In diesem Fall wäre für die Löschung der
Hypothek nicht noch zusätzlich die Zustimmung der Eigentümer erforderlich.
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Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BayObLG

Erscheinungsdatum:

01.07.1993

Aktenzeichen:

2 Z BR 25/93

Erschienen in:

DNotI-Report 1993, 6

Normen in Titel:

ZPO §§ 929, 932; GBO §§ 19, 22, 27, 29, 53