Keine Gleichwertigkeit einer Unterschriftbeglaubigung mittels Fernbeglaubigung (Abgleich der Unterschrift)
Keine Gleichwertigkeit einer Unterschriftbeglaubigung mittels Fernbeglaubigung (Abgleich der Unterschrift)
Eine Beglaubigung lediglich aufgrund eines Abgleichs der Unterschrift mit einer Unterschriftsprobe durch einen ausländischen Notar (hier: Schweiz) stellt keine Identitätsprüfung i. S. d. deutschen Rechts dar, sodass eine formwahrende Substitution der öffentlichen Beglaubigung ausscheidet.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.4.2022 – 1 W 25/22 (Wx)
Problem
Durch Beschluss der Alleingesellschafterin wurde ein neuer Geschäftsführer bei einer deutschen GmbH bestellt. Die entsprechende Handelsregisteranmeldung wurde von einem Schweizer Notar beglaubigt, ohne dass der Beteiligte die Unterschrift in dessen Gegenwart geleistet oder anerkannt hätte. Vielmehr wurde die Unterschrift nur mit einer vorhandenen Unterschriftsprobe abgeglichen. Eine Unterschriftbeglaubigung nach deutschem Recht lehnten die Beteiligten – trotz Hinweis des Verfahrensbevollmächtigten – ab. Das Registergericht wies mit Zwischenverfügung darauf hin, dass die Beglaubigung der Unterschrift nicht den deutschen Formerfordernissen entspreche. Hiergegen richtet sich die eingelegte Beschwerde.
Entscheidung
Das OLG kommt zu dem Ergebnis, dass die von dem Schweizer Notar beglaubigte Erklärung nicht dem Formerfordernis des
Praxishinweis
Grundsätzlich sind an die Erfordernisse der „Gleichwertigkeit“ einer Unterschriftsbeglaubigung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht dem Sinn und Zweck der öffentlichen Beglaubigung entsprechen aber solche Beglaubigungen, bei denen eine Identitätsprüfung gar nicht oder aufgrund vollständig unsicherer Identifizierungsgrundlage vorgenommen wird (vgl. schon KG
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Karlsruhe
Erscheinungsdatum:20.04.2022
Aktenzeichen:1 W 25/22 (Wx)
Rechtsgebiete:
Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht
Beurkundungsverfahren
HGB § 12; BGB § 129 Abs. 1 S. 1; BeurkG § 40 Abs. 1