OLG Karlsruhe 20. April 2022
1 W 25/22 (Wx)
HGB § 12; BGB § 129 Abs. 1 S. 1; BeurkG § 40 Abs. 1

Keine Gleichwertigkeit einer Unterschriftbeglaubigung mittels Fernbeglaubigung (Ab­gleich der Unterschrift)

HGB § 12; BGB § 129 Abs. 1 S. 1; BeurkG § 40 Abs. 1
Keine Gleichwertigkeit einer Unterschriftbeglaubigung mittels Fernbeglaubigung (Ab­gleich der Unterschrift)

Eine Beglaubigung lediglich aufgrund eines Abgleichs der Unterschrift mit einer Unterschriftsprobe durch einen ausländischen Notar (hier: Schweiz) stellt keine Identitätsprüfung i. S. d. deutschen Rechts dar, sodass eine formwahrende Substitution der öffentlichen Beglaubigung ausscheidet.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.4.2022 – 1 W 25/22 (Wx)

Problem
Durch Beschluss der Alleingesellschafterin wurde ein neuer Geschäftsführer bei einer deutschen GmbH bestellt. Die entsprechende Handelsregisteranmeldung wurde von einem Schweizer Notar beglaubigt, ohne dass der Beteiligte die Unterschrift in dessen Gegenwart geleistet oder anerkannt hätte. Vielmehr wurde die Unterschrift nur mit einer vorhandenen Unterschriftsprobe abgeglichen. Eine Unterschriftbeglaubigung nach deutschem Recht lehnten die Beteiligten – trotz Hinweis des Verfahrensbevollmächtigten – ab. Das Registergericht wies mit Zwischenverfügung darauf hin, dass die Beglaubigung der Unterschrift nicht den deutschen Formerfordernissen entspreche. Hiergegen richtet sich die eingelegte Beschwerde.

Entscheidung
Das OLG kommt zu dem Ergebnis, dass die von dem Schweizer Notar beglaubigte Erklärung nicht dem Formerfordernis des § 12 Abs. 1 S. 1 HGB entspreche. Grundsätzlich komme eine Unterschriftbeglaubigung durch einen ausländischen Notar in Betracht, allerdings nur dann, wenn die ausländische Urkundsperson nach Vorbild und Stellung im Rechtsleben eine Tätigkeit ausübe, die dem deutschen Notar in seiner Funktion gleichkomme und für die Errichtung der Urkunde ein Verfahrensrecht zu beachten habe, das den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspreche. Beglaubigungsformen, die dem deutschen Verfahrensrecht (§ 40 BeurkG) nicht entsprechen, erfüllten trotz der Fungibilität der Urkundsperson das nach der lex fori maßgeblich deutsche Formerfordernis nicht. Es fehle insofern an einer dem deutschen Recht entsprechenden Identitätsprüfung, sodass der Sinn und Zweck des Beglaubigungserfordernisses nicht gewahrt werden könne und somit eine formwahrende Substitution aus­scheide.

Praxishinweis
Grundsätzlich sind an die Erfordernisse der „Gleichwertigkeit“ einer Unterschriftsbeglaubigung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht dem Sinn und Zweck der öffentlichen Beglaubigung entsprechen aber solche Beglaubigungen, bei denen eine Identitätsprüfung gar nicht oder aufgrund vollständig unsicherer Identifizierungsgrundlage vorgenommen wird (vgl. schon KG DNotI-Report 2022, 69 und das Gutachten DNotI-Report 2020, 121).

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Karlsruhe

Erscheinungsdatum:

20.04.2022

Aktenzeichen:

1 W 25/22 (Wx)

Rechtsgebiete:

Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht
Beurkundungsverfahren

Erschienen in:

DNotI-Report 2022, 102

Normen in Titel:

HGB § 12; BGB § 129 Abs. 1 S. 1; BeurkG § 40 Abs. 1