OLG Brandenburg 09. April 2025
7 W 20/25
HGB § 18 Abs. 1 u. 2

Firmenbezeichnung einer GbR; Anforderungen an die Unterscheidungskraft; Firmenbezeichnung mit konkreter Anschrift samt Hausnummer

letzte Aktualisierung: 4.9.2025
OLG Brandenburg, Beschl. v. 9.4.2025 – 7 W 20/25

HGB § 18 Abs. 1 u. 2
Namensrecht bei der GbR; Anforderungen an die Unterscheidungskraft; Angabe einer
Anschrift samt Hausnummer

1. Der Name einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der eine Anschrift samt Hausnummer enthält,
erfüllt – anders als die bloße Angabe eines Straßennamens oder einer Gemeinde – die Anforderungen
an die Unterscheidungskraft gem. HGB § 18 Absatz 1 HGB.
2. Die erforderliche Individualisierbarkeit wird durch die Angabe der Hausnummer hergestellt, da
hierdurch eine Verwechslung mit einer ebenfalls unter dem Straßennamen firmierenden Gesellschaft
ausgeschlossen ist.
3. Hat die Gesellschaft ihre Geschäftsräume an der Anschrift ist auch eine Irreführung i. S. d. § 18
Absatz 2 HGB nicht zu befürchten, da ein realer Bezug zur Anschrift besteht.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

Gründe

I.

Die Beteiligten haben eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet.

Mit notarieller Anmeldung vom 20.01.2025 wurde von ihnen die ... (eGbR 01) zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet. Sitz der Gesellschaft ist ... (Ort 01), die Anschrift der Gesellschaft, an der sich auch die Geschäftsräume befinden, lautet ... (Straße 01) 112, ... (Ort 01). Gegenstand der Gesellschaft ist die Verwaltung eigenen Vermögens insbesondere des im Eigentum der Gesellschaft stehenden Einfamilienhausgrundstücks.

Das Registergericht hat die Anmeldung mit Zwischenverfügung vom 13.03.2025 mit der Begründung zurückgewiesen, bei der Firmenbezeichnung der Gesellschaft „... (Straße 01) 112“ handele es sich um eine rein geographische Bezeichnung ohne Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft.

Hiergegen hat der Notar … (Name 01) unter dem 20.03.2023 klarstellend in Vollmacht der Beteiligten Beschwerde eingelegt.

Dieser Beschwerde hat das Amtsgericht Frankfurt (Oder) nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG, § 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Senat teilt die Auffassung des Registergerichts nicht, dass es der Firmenbezeichnung der Gesellschaft „... (eGbR 01)“ an der gemäß § 18 Abs. 1 HGB erforderlichen Unterscheidungskraft fehle.

Die erforderliche Unterscheidungskraft liegt gerade in der konkreten Angabe der Anschrift „... (Straße 01) 112“, da nicht allein der Straßenname oder die Gemeinde genannt wird.

Die vom Registergericht in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 24.02.1994 (I ZR 230/91, GRUR 1994, 905) bzw. des Oberlandesgerichts Dresden vom 15.11.2010 (13 W 890/10, GRUR-RR 2011, 97) betreffen unter anderem im entscheidenden Punkt anders gelagerte Sachverhalte. Sowohl die Bezeichnungen „Schwarzwald-Sprudel“ als auch „x-shop-germany“ sind deutlich weiter als die hier gegenständliche Angabe einer Anschrift samt Hausnummer. Gleiches gilt für das vom Registergericht angeführte Beispiel der „Deutschland-GmbH“. Die erforderliche Individualisierbarkeit der Firma wird nämlich durch die Angabe der Hausnummer hergestellt, eine Verwechslung mit einer anderen eGbR, die den Straßennamen „... (Straße 01)“ ebenfalls in der Firma trüge, wird so zur Überzeugung des Senats ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass es nach der Google-Maps-Recherche des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten deutschlandweit nur diese eine, in ... (Ort 01) befindliche, ... (Straße 01) gibt.

Eine Irreführung i.S.d. § 18 Abs. 2 HGB steht ebenfalls nicht zu befürchten, der reale Bezug zur Anschrift besteht, da die Gesellschaft ihre Geschäftsräume an der angegebenen Anschrift hat (Ebenroth/Boujong/Reuschle, 5. Aufl. 2024, HGB § 18 Rn. 57).

Der angefochtene Beschluss ist nach § 69 Abs. 1 FamFG aufzuheben und die Sache an das Registergericht zurückzuverweisen, da die Entscheidung einer besonderen Ausführungshandlung bedarf, für die funktional allein das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig ist (vgl. OLG Hamm DStRE 2017, 1211 Rn. 30 mwN, OLG Köln RFamU 2024, 372 Rn. 12). Hierbei hat das Registergericht nach § 69 Abs. 1 S. 4 FamFG die rechtliche Beurteilung des Senats zu beachten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Brandenburg

Erscheinungsdatum:

09.04.2025

Aktenzeichen:

7 W 20/25

Rechtsgebiete:

Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

HGB § 18 Abs. 1 u. 2