BGH 03. September 2008
XII ZB 36/06
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; BSZG § 4 a

Berücksichtigung der Verminderung der jährlichen Sonderzahlung bei Beamten-, Richter- und Soldatenversorgung im Versorgungsausgleich

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Dokumentnummer: 12zb36_06
letzte Aktualisierung: 3.9.2008
BGH, 3.9.2008 - XII ZB 36/06
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; BSZG § 4 a
Berücksichtigung der Verminderung der jährlichen Sonderzahlung bei Beamten-, Richter- und Soldatenversorgung im Versorgungsausgleich
Zur Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung (nach § 4 a Bundessonderzahlungsgesetz) im Versorgungsausgleich in Fällen, in denen die Beamtenversorgung teilweise ruht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 36/06
vom
3. September 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1, BSZG § 4 a
Zur Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung (nach § 4 a Bundessonderzahlungsgesetz) im Versorgungsausgleich in Fällen, in denen die
Beamtenversorgung teilweise ruht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom
2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Beschluss vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 - OLG München
AG Wolfratshausen
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick und
Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dr. Klinkhammer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts
München
vom
30. Dezember 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000 €
Gründe:
Die Parteien streiten um die Abänderung des Versorgungsausgleichs.
Die am 2. Mai 1964 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am
2. Dezember 1999 zugestellten Antrag durch Verbundurteil des Amtsgerichts
2000). Der Versorgungsausgleich wurde dahin durchgeführt, dass vom Versicherungskonto des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann, geboren am
27. Januar 1938) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau, geboren am
8. September 1942) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 221,97 DM, bezogen auf den 30. November 1999, übertragen und zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes
1999, begründet wurden (rechtskräftig seit 30. August 2000). Wegen der Kürzung seiner Beamtenversorgung, die sich aus der Verminderung der jährlichen
Sonderzahlung gemäß § 4 a BSZG ergibt, hat der Ehemann Abänderung des
Versorgungsausgleichs gemäß § 10 a VAHRG beantragt.
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Ehemann in
der Ehezeit (1. Mai 1964 bis 30. November 1999, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 1)
in Höhe von monatlich 723,64 DM, bezogen auf das Ehezeitende, erworben.
Außerdem hat er in der Ehezeit Anrechte auf eine Beamtenversorgung
[jetzt]
bei
der Oberfinanzdirektion Chemnitz (weitere Beteiligte zu 2) erlangt, deren Höhe
das Oberlandesgericht - unter Berücksichtigung der gemäß § 4 a BSZG erfolgten Verminderung der Sonderzahlung - mit monatlich 4.635,52 DM, bezogen
auf das Ehezeitende, errechnet hat. Die Ehefrau hat in der Ehezeit Anrechte bei
der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von
monatlich 232,07 DM, bezogen auf das Ehezeitende, erworben. Der Ehemann
bezieht seit dem 1. Februar 2003 Regelaltersrente und Ruhegehalt; die Ehefrau
erhält seit dem 1. Oktober 2002 Vollrente wegen Alters.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antrag auf Abänderung des
Versorgungsausgleichs abgelehnt, weil der von ihm neu errechnete Ausgleichsbetrag von dem im Verbundurteil zugrunde gelegten Ausgleichsbetrag
um nicht mehr als 10 % abweiche (vgl. § 10 a Abs. 2 Satz 2 VAHRG); dabei hat
es für den Wert der Beamtenversorgung des Ehemannes die gemäß § 4 a
BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung unberücksichtigt gelassen.
Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und vom Versicherungskonto des Eheman245,79 DM (= 125,67 €) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen. Außerdem hat es zu Lasten der
Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau
bei der Deutschen Rentenversicherung Bund weitere Anrechte in Höhe von
2.317,76 DM (= 1.185,05 €) begründet. Dabei hat es für den Wert der Beamtenversorgung des Ehemannes die gemäß § 4 a BSZG erfolgte Verminderung
der Sonderzahlung berücksichtigt.
Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt und erreichen will, dass die aufgrund des § 4 a BSZG erfolgte
Verminderung der Sonderzahlung bei der Beamtenversorgung des Ehemannes
im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleibt.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung bei der Ermittlung des Wertes
der Beamtenversorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Wertes der auszugleichenden Versorgungen
sei von Bruttobeträgen auszugehen mit der Folge, dass die vom Rentenversicherungsträger einbehaltenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unberücksichtigt blieben. Bei der von § 4 a BSZG vorgeschriebenen
Verminderung der Sonderzahlung handele es sich jedoch nicht um solche Versicherungsbeiträge, sondern um eine schlichte Kürzung der Bezüge.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Frage, ob die Verminderung der Sonderzahlung gemäß § 4 a
BSZG im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt. Der Senat hat diese
Frage in seinem - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschluss vom 2. Juli 2008 (XII ZB 80/06 - zur Veröffentlichung bestimmt;
m.w.N.), bejaht.
Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
ist grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung, die auf diese Versorgungen entfallen und von den Versorgungsträgern an
die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben
deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsanrechts unberücksichtigt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober
2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122).
Dieser Grundsatz führt jedoch nicht dazu, bei der Ermittlung der Höhe
einer ehezeitlich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die
von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der jährlichen Sonderzahlung
unberücksichtigt zu lassen. Denn diese Verminderung ist kein Versicherungsbeitrag, den der Dienstherr für seine Versorgungsempfänger an einen Versicherungsträger - etwa an die gesetzliche Pflegeversicherung - abführt. Der Dienstherr versichert seine Versorgungsempfänger nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung; er deckt - über die Beihilfe - vielmehr selbst anteilig das Pflegerisiko ab, das im Übrigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird, mit denen
die Versorgungsempfänger privatrechtliche Versicherungsverträge abschließen.
Die Deckung des für den Dienstherrn verbleibenden anteiligen Pflegerisikos ist
Dienstherr mit der anteiligen Deckung des Pflegerisikos seine Alimentationspflicht. Zwar ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehindert, den Umfang
seiner Alimentationspflicht näher zu regeln und dabei, wie in der Vergangenheit
wiederholt geschehen, auch im Interesse einer Konsolidierung der öffentlichen
Haushalte zu reduzieren. Eine solche Reduktion mag rechtspolitisch als ein
Äquivalent für die fortdauernde Tragung eines Teils des Pflegerisikos erklärt
und mit einer wünschenswerten Gleichstellung der Versorgungsempfänger mit
Rentnern gerechtfertigt werden, die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SGB XI
seit dem 1. April 2004 volle (und nicht - wie bis dahin - nur hälftige) Beiträge zur
Pflegeversicherung erbringen müssen und deshalb eine um diese vollen Beiträge verminderte Rente erhalten (vgl. BT-Drucks. 15/3444 S. 4). Diese rechtspolitische Begründung ändert indes nichts an dem grundlegenden Unterschied zwischen einer - wie auch immer motivierten - Kürzung von beamtenrechtlichen
Versorgungen einerseits und der Abführung von gesteigerten Versicherungsbeiträgen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits.
Dieser Unterschied wird auch darin deutlich, dass die von der gesetzlichen
Rente einbehaltenen Beiträge zur Pflegeversicherung zweckbestimmt sind und
notwendig der Solidargemeinschaft der Pflegeversicherten zugute kommen. Die
Verminderung der Sonderzahlung kennt dagegen eine solche Zweckbindung
und einer nur gesetzestechnischen Anknüpfung des Verminderungsbetrags an
die Regelungen über die Pflegeversicherung - nicht; die mit der Verminderung
erzielten Einsparungen kommen vielmehr undifferenziert den öffentlichen
Haushalten zugute.
Für das System des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende
Unterschied nicht unbeachtet bleiben: Die Verminderung nach § 4 a BSZG führt
zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die Höhe der in den
Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pflegeversicherungsbeiträge
vermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbeiträge - zwar als Abzug von
der Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die Höhe des versorgungsausgleichsrelevanten Rentenwertes nicht aus.
3. Das Oberlandesgericht hat deshalb die ehezeitanteilige Höhe der vom
Ehemann erworbenen Anrechte auf Beamtenversorgung gegenüber der Beteiligten zu 1 im Grundsatz zutreffend unter Berücksichtigung der nach § 4 a
BSZG erfolgten Verminderung der jährlichen Sonderzahlung ermittelt. Allerdings ist für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung (§ 4 BSZG) der nunmehr - im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde - maßgebende Bemessungsfaktor heranzuziehen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom
14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.). Ebenso ist der
Verminderungsbetrag (nach § 4 a Abs. 1 BSZG) anhand des hälftigen, für die
Pflegeversicherung nunmehr aktuell geltenden
Beitragsatzes (§ 4 a BSZG
i.V.m. § 55 Abs. 1, 3 SGB XI) zu ermitteln. Außerdem ist, wenn, wie hier, ein
Teil der Beamtenversorgung ruht, dieser hälftige Beitragssatz - entgegen der
Entscheidung des Oberlandesgerichts - nicht auf die ungekürzte Jahresversorgung anzuwenden, sondern auf den Versorgungsbetrag, der sich nach Abzug
des Ruhensbetrages ergibt. Im Einzelnen:
a) Für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung ist der aktuelle Bemessungsfaktor heranzuziehen. Dieser beträgt nunmehr 2,085 % der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2008 (§ 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4
des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006 BGBl. I S. 1402), während
den vom Oberlandesgericht herangezogenen Auskünften der weiteren BeteiligBemessungsfaktor ist unbeschadet seiner zunächst auf die Jahre 2006 bis
2010 befristeten Geltung als derzeit maßgebend zugrunde zu legen (so etwa
auch OLG Celle FamRZ 2008, 900, 902). Damit errechnet sich die Höhe der
Sonderzahlung wie folgt: Der Jahresbetrag des Ruhegehalts beträgt (12 x
6.618,87 DM =) 79.426,44 DM. Die jährliche Sonderzahlung beträgt davon
2,085 % = 1.656,04 DM. Die so ermittelte Höhe der Sonderzahlung ist gemäß
§ 4 a Abs. 1 BSZG zu vermindern, und zwar um den hälftigen Prozentsatz nach
§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI des Jahresbetrags der Versorgung.
Dieser Prozentsatz ist mit Wirkung vom 1. Juli 2008 von 1,7 % auf
1,95 % (2,2 % bei kinderlosen Versicherten, § 55 Abs. 3 SGB XI) angehoben
worden (Art. 1 Nr. 34 a des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der
Pflegeversicherung vom 28. Mai 2008 - BGBl. I 874). Da für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden
ist, wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23. Februar
2000 - XII ZB 55/97 - FamRZ 2000, 749, 750), gilt - nicht anders als für den
Bemessungsfaktor nach § 4 BSZG - auch für den Verminderungsfaktor nach
§ 4 a BSZG der nunmehr maßgebende - höhere - Prozentsatz. Das hat zur Folge, dass der Verminderungsbetrag auf 0,975 % des Jahresbetrags der Versorgung steigt und die Versorgung des Ehemannes aufgrund der sich weiter verringernden Sonderzahlung niedriger wird.
Da die Versorgung des Ehemannes wegen der von ihm bezogenen gesetzlichen Rente in Höhe von 791,43 DM ruht, ist für die Ermittlung des Jahresbetrags von der Summe aus Ruhegehalt und Sonderzahlung der Ruhensbetrag
in Abzug zu bringen. Das entspricht der dargelegten rechtspolitischen Begründung der Verminderung der Sonderzahlung nach § 4 a BSZG: In Höhe des RuPflegekosten herangezogen. Die sich danach als Ruhegehalt und Sonderzahlung unter Abzug des Ruhensbetrags ergebende Jahresversorgung beträgt mithin (79.426,44 DM + 1.656,04 DM – [12 x 791,43 DM =] 9.497,16 DM)
71.585,32 DM. Um 0,975 % dieses Betrages ist die Sonderzahlung zu vermindern, mithin um 697,96 DM jährlich = 58,16 DM monatlich.
Nach § 4 a Abs. 2 BSZG beträgt die Verminderung der Sonderzahlung
allerdings höchstens den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI
der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung. Auch für die Beitragsbemessungsgrenze ist im Rahmen des § 4 a BSZG das im Entscheidungszeitpunkt geltende Recht anzuwenden. Danach beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 43.200 € mit der Folge, dass die Sonderzahlung um nicht
mehr als (0,975 % von 43.200 € =) 421,20 € (= 823,80 DM) jährlich = 35,10 € (=
68,65 DM) monatlich gekürzt werden kann. Die ermittelte Kürzung der Sonderzahlung bleibt hinter diesem Betrag zurück.
Die jährliche Sonderzahlung ist somit im Ergebnis um 697,96 DM zu
vermindern und beträgt damit (1.656,04 DM - 697,96 DM =) 958,08 DM jährlich
= 79,84 DM monatlich. Aus Ruhegehalt und Sonderzahlung ergibt sich damit
eine monatliche Versorgung in Höhe von (6.618,87 DM + 79,84 DM =)
6.698,71 DM monatlich. Der Ehezeitanteil dieser Versorgung beträgt (30,67 [in
die Ehezeit fallende Dienstjahre]: 39,45 Jahre [Gesamtzeit] x 6.698,71 DM =)
5.207,84 DM, von dem allerdings der ehezeitanteilige Ruhensbetrag (§ 55
BeamtVG) von 676,58 DM in Abzug zu bringen ist. Die Beamtenversorgung des
4.531,26 DM im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
b) Dieser ehezeitliche Wert der Beamtenversorgung ergibt zusammen
mit den ehezeitlich erworbenen gesetzlichen Anrechten des Ehemannes einen
Wert von (4.531,26 DM + 723,64 DM =) 5.254,90 DM, dem die von der Ehefrau
in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte in Höhe von
232,07 DM gegenüberstehen. Die auszugleichende Versorgungsdifferenz beträgt 5.022,83 DM; in Höhe der Hälfte dieses Betrages, also 2.511,42 DM sind
der Ehefrau Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung gutzubringen. Im Verbundurteil sind der Ehefrau demgegenüber Rentenanrechte der
gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von insgesamt (221,97 DM +
2.627 DM =) 2.848,97 DM gutgebracht worden. Der sich nunmehr ergebende
Ausgleichsbetrag weicht von diesem Betrag um mehr als 10 % ab, so dass eine
Abänderung der Ursprungsentscheidung nach § 10 a VAHRG zulässig ist. Die
Abänderung würde dazu führen, dass, wie vom Oberlandesgericht zutreffend
erkannt, gesetzliche Rentenanrechte des Ehemannes in Höhe von monatlich
([723,64 DM - 232,07 DM =] 491,57 DM : 2 =) 245,79 DM = 125,67 € auf die
Ehefrau zu übertragen sind. Hinsichtlich des verbleibenden Ausgleichsbetrags von (2.511,42 DM - 245,79 DM =) 2.265,63 DM = 1.158,40 € (nicht
2.317,76 DM = 1.185,05 €, wie vom Oberlandesgericht ausgesprochen) wären
zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes gesetzliche Rentenanrechte für die Ehefrau zu begründen. Da die Höhe der danach für die Ehefrau und
Rechtsbeschwerdeführerin zu begründenden Anrechte hinter der Höhe der vom
der angefochtenen Entscheidung zu verbleiben. Die Rechtsbeschwerde war
deshalb zurückzuweisen.
Hahne
RiBGH Sprick ist urlaubsbedingt
verhindert zu unter schreiben.
Hahne
Vézina
Klinkhammer
Vorinstanzen:
Wagenitz

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

03.09.2008

Aktenzeichen:

XII ZB 36/06

Rechtsgebiete:

Versorgungsausgleich

Erschienen in:

NJW-RR 2009, 217-219

Normen in Titel:

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; BSZG § 4 a