BGH 29. April 2016
LwZB 2/15
HöfeO §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 17

Kein Beschwerderecht des zum Hoferben berufenen Abkömmlings gegen Genehmigung eines Übergabevertrags nach § 17 HöfeO

DNotI
Deutsches Notarinstitut
letzte Aktualisierung: 1.7.2016
BGH, Beschl. v. 29.4.2016 - LwZB 2/15

HöfeO §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 17
Kein Beschwerderecht des zum Hoferben berufenen Abkömmlings gegen Genehmigung
eines Übergabevertrags nach § 17 HöfeO

Dem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HöfeO zum Hoferben berufenen Abkömmling steht kein
Beschwerderecht gegen die Erteilung einer Genehmigung zu einem Übergabevertrag nach § 17
HöfeO zu. Das gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer als einziger wirtschaftsfähiger
Abkömmling des Hofeigentümers geltend macht, dass der Übernehmer nicht wirtschaftsfähig sei
(Bestätigung von Senat, Beschluss vom 27. September 2007 – BLw 14/07, FamRZ 2008, 261).

Gründe:

I.
Der Beteiligte zu 1 ist der Enkel der am 30. November 2014 verstorbenen
E. R. (im Folgenden: Erblasserin). Die Beteiligte zu 2 ist seine
Tante und Tochter der Erblasserin. Diese war Eigentümerin einer in Niedersachsen
belegenen Hofstelle mit ca. 62 ha landwirtschaftlichem Grundbesitz,
für den bis Februar 2003 ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen war. Der
Hofvermerk wurde auf ihre Erklärung hin gelöscht. Mit notariellem Testament
vom 24. August 2005 bestimmte sie ihre beiden Töchter, die Mutter des Betei-
ligten zu 1 und die Beteiligte zu 2, zu ihren Erben und ordnete eine hälftige Teilung
des zur Hofstelle gehörenden Grundbesitzes unter ihren Töchtern an.
Die Mutter des Beteiligten zu 1 starb im Dezember 2005 bei einem Verkehrsunfall.
Die Erblasserin errichtete daraufhin am 9. Januar 2006 ein neues
notarielles Testament, in dem sie die Beteiligte zu 2 zu ihrer Alleinerbin bestimmte
und Geldvermächtnisse zu Gunsten der Kinder ihrer verstorbenen
Tochter aussetzte. Zugleich gab sie vor dem Notar eine positive Hoferklärung
ab, aufgrund derer im März 2006 der Hofvermerk wieder in das Grundbuch eingetragen
wurde. Mit notariellem Vertrag vom 12. Juni 2006 übertrug die Erblasserin
die Hofstelle nebst zugehörigem landwirtschaftlichen Grundbesitz durch
einen Übergabe- und Altenteilsvertrag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
auf die Beteiligte zu 2. Mit Beschluss vom 31. August 2006 erteilte das
Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - die Genehmigung zu diesem Vertrag,
ohne den Beteiligten zu 1 zu beteiligen.
Nach dem Tod seiner Großmutter hat der Beteiligte zu 1 am 18. März
2015 sofortige Beschwerde gegen die Genehmigung mit der Behauptung eingelegt,
erst am 6. März 2015 durch seinen Rechtsanwalt von dem Genehmigungsverfahren
erfahren zu haben. Das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat
- hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen wendet
sich der Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde.

II.
Das Beschwerdegericht sieht die sofortige Beschwerde als unzulässig
an, weil dem Beteiligten zu 1 als einem an dem Hofübergabevertrag nicht betei-
ligten weichenden Erben ein Beschwerderecht gegen dessen Genehmigung
durch das Landwirtschaftsgericht nicht zustehe. Der Beteiligte zu 1 sei weder
durch Erbvertrag noch durch ein gemeinschaftliches, die Erblasserin bindendes
Testament seiner Großeltern als Hoferbe eingesetzt worden. Er sei auch nicht
formlos nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 HöfeO zum Hoferben bestimmt
worden. Die Bewirtschaftung des Hofes der Erblasserin sei ihm nicht übertragen
worden. Die Erblasserin habe auch nicht durch Ausbildung oder durch Art
und Umfang der Beschäftigung des Beteiligten zu 1 auf ihrem Hof erkennen
lassen, dass dieser Hoferbe sein solle. Die Verpachtung einer Teilfläche von
24 ha des zum Hof gehörenden Grundbesitzes an eine aus ihrem Schwiegersohn
(dem Vater der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 1 bestehende
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die eine Schweinezucht betreibe und
zudem ca. 120 ha Ackerflächen bewirtschafte, bringe einen solchen Willen nicht
zum Ausdruck. Die Verpachtung habe zwar dem von der GbR bewirtschafteten
Hof zusätzliche Pachtflächen verschafft, dem Beteiligten zu 1 aber keine Beschäftigung
auf dem Hof seiner Großmutter vermittelt.
Die Aussicht des Beteiligten zu 1, als der einzige wirtschaftsfähige Abkömmling
Hoferbe zu werden, begründe keine Befugnis zur Anfechtung der von
dem Landwirtschaftsgericht erteilten Genehmigung des Hofübergabevertrags.
Die gegenteilige Auffassung des Beteiligten zu 1 widerspreche der höchstrichterlichen
und der obergerichtlichen Rechtsprechung, von der abzuweichen kein
Anlass bestehe.

III.
1. Die Rechtsbeschwerde ist ohne Zulassung statthaft, weil nach Art. 111
Abs. 1 Satz 1 FGG-RG auf ein vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am
1. September 2009 eingeleitetes gerichtliches Genehmigungsverfahren die bis
dahin geltenden Verfahrensvorschriften weiter anzuwenden sind. Hierzu gehört
die Bestimmung des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVfG aF, nach der die Rechtsbeschwerde
zulässig ist, soweit es sich - wie hier - um die Unzulässigkeit der Beschwerde
handelt.
2. Das Rechtsmittel bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht
verneint zu Recht ein Beschwerderecht des Beteiligten zu 1 gegen die Genehmigung
des Übergabevertrags zwischen der Erblasserin und der Beteiligten zu
2 durch das Landwirtschaftsgericht.
a) Der Beteiligte zu 1 ist nach § 9 LwVfG aF i.V.m. § 20 Abs. 1 FGG nur
beschwerdeberechtigt, wenn durch die Genehmigung des Überlassungsvertrags
ein ihm zustehendes materielles Recht beeinträchtigt wird (Senat,
Beschluss vom 27. September 2007 - BLw 14/07, FamRZ 2008, 261, 262). Das
ist nicht der Fall.
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht den weichenden
Erben, die an dem Abschluss eines Hofübergabevertrags nach § 17 HöfeO
nicht teilgenommen haben, kein Beschwerderecht gegen dessen Genehmigung
durch das Landwirtschaftsgericht zu (Beschluss vom 3. April 1951
- V BLw 5/50, BGHZ 1, 343, 352; Beschluss vom 4. Oktober 1967
- V BLw 19/67, LM Nr. 25 zu § 20 FGG; Beschluss vom 18. April 1996
- BLw 43/95, AgrarR 1996, 400; Beschluss vom 18. April 1996 - BLw 47/95,
AgrarR 1997, 14; Beschluss vom 27. September 2007 - BLw 14/07, aaO). Das
Interesse eines Abkömmlings, der wirtschaftsfähig ist und deshalb Hoferbe
werden kann, begründet für sich allein kein Beschwerderecht gegen die Genehmigung
eines zwischen dem Erblasser und einem anderen (Abkömmling
oder Dritten) abgeschlossenen Hofübergabevertrags. Die Aussicht des Abkömmlings,
entweder auf Grund gesetzlicher Berufung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
HöfeO) oder durch Verfügung von Todes wegen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Fall 1
HöfeO) Hoferbe zu werden, stellt grundsätzlich nur eine Chance, aber kein materielles
subjektives Recht dar (Senat, Beschluss vom 4. Oktober 1967
- V BLw 19/67, aaO; Beschluss vom 18. April 1996 - BLw 43/95, aaO;
Beschluss vom 27. September 2007 - BLw 14/07, aaO).
c) Anders verhält es sich, wenn der Abkömmling bereits eine rechtlich
gesicherte Anwartschaft auf das Erbe erlangt hat, die einem subjektiven Recht
im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG gleichsteht (Senat, Beschluss vom 11. Juli 1961
- V BLw 23/60, NJW 1961, 1816; Beschluss vom 5. Dezember 1961
- V BLw 2/61, NJW 1962, 447, 448; Beschluss vom 18. April 1996 - BLw 43/95,
aaO; Beschluss vom 27. September 2007 - BLw 14/07, aaO).
aa) Eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf das Erbe besteht, wenn
der Abkömmling durch einen Erbvertrag nach §§ 1941, 2374 ff. BGB (Senat,
Beschluss vom 11. Juli 1961 - V BLw 23/60, NJW 1961, 1816) oder durch ein
bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament nach §§ 2265, 2271 BGB
(Senat, Beschluss vom 19. Februar 1952 - V BLw 14/51, RdL 1952, 132, 134)
zum Hoferben bestimmt worden ist oder wenn er durch eine formlos bindende
Hoferbenbestellung eine vergleichbar geschützte Rechtsstellung erlangt hat
(zusammenfassend: Senat, Beschluss vom 18. April 1996 - BLw 43/95, AgrarR
1996, 400, 401). Ein Abkömmling des Hofeigentümers kann eine solche
Rechtsposition durch die Übertragung der Bewirtschaftung des Hofes (§ 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO), durch seine Ausbildung oder seine Beschäftigung
auf dem Hof (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HöfeO) oder durch einen zwar formunwirksamen,
jedoch aus besonderen Gründen anzuerkennenden Hofübergabevorvertrag
(Senat, Beschluss vom 16. Februar 1954 - V BLw 60/53, BGHZ 12,
286, 303) oder Erbvertrag (Senat, Beschluss vom 5. Februar 1957
- V BLw 37/56, BGHZ 23, 249, 258) erwerben.
bb) Das Beschwerdegericht verneint rechtsfehlerfrei eine solche Anwartschaft
des Beteiligten zu 1 auf das Erbe. Die Erblasserin war beim Abschluss
des Übergabevertrags mit der Beteiligten zu 2 ihm gegenüber nicht gebunden.
(1) Der Beteiligte zu 1 ist weder durch Erbvertrag noch durch ein gemeinschaftliches
Testament zum Hoferben bestimmt worden.
(2) Eine Anwartschaft auf das Erbe wäre nicht durch die von dem Beteiligten
zu 1 behauptete Zusage seines Großvaters begründet worden, dass er
als einziger Bauer in der Familie einmal den Hof haben solle.
Die Rechtsprechung des Senats zu den formunwirksamen, jedoch ausnahmsweise
nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzuerkennenden
Hofübergabevorverträgen ist allerdings auch nach der Kodifizierung
besonderer Tatbestände zum Schutz berechtigter Vertrauenserwartungen eines
Abkömmlings gegen beeinträchtigende Verfügungen des Hofeigentümers in § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HöfeO weiter anzuwenden (Senat, Beschluss vom
15. Februar 1979 - V BLw 12/78, BGHZ 73, 324, 327; BGH, Urteil vom
16. Oktober 1992 - V ZR 125/91, BGHZ 119, 387, 388 f.).
Danach kann zwar auf Grund der von dem Beteiligten zu 1 behaupteten
Zusage ein formloser Hofübergabevorvertrag zustande gekommen sein. Der
Vorvertrag wäre jedoch nach § 125 Satz 1 BGB wegen Nichteinhaltung der in
§ 313 BGB aF vorgeschriebenen Form nichtig. Ein solcher Vertrag ist nämlich
nur dann ungeachtet des Formmangels nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben (§ 242 BGB) zur Vermeidung unerträglicher Härten ausnahmsweise
als wirksam anzusehen, wenn die als Hofübernehmer vorgesehene Person im
Hinblick auf die Zusage des Erblassers erhebliche Opfer erbracht hat, insbesondere
eine sichere Lebensstellung für sich und ihre Familie aufgegeben und
ständig auf dem Hof gelebt und gearbeitet hat (vgl. Senat, Beschluss vom
15. Februar 1954 - V BLw 60/53, BGHZ 12, 286, 299; Beschluss vom
5. Februar 1957 - V BLw 37/56, BGHZ 23, 249, 263; Urteil vom 6. Juli 1990
- LwZR 5/88, WM 1990, 1831, 1832). Dafür fehlen hier jegliche Anhaltspunkte.
(3) (a) Dem Beteiligten zu 1 war die Bewirtschaftung des Hofes auch
nicht auf Dauer übertragen worden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO), was zur
Folge gehabt hätte, dass die Bestimmung eines anderen zum Hoferben unwirksam
wäre (§ 7 Abs. 2 Satz 1 HöfeO). Die gesetzliche Berufung zum Hoferben
nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HöfeO setzt voraus, dass der potentielle Erbe Haus und
Hof insgesamt genutzt hat (Senat, Beschluss vom 4. Juli 1979 - V BLw 9/79,
RdL 1980, 108, 110; Beschluss vom 18. März 2004 - BLw 32/03, RdL 2004,
194; OLG Hamm, AgrarR 1983, 186; OLG Oldenburg, AUR 2003, 316, 317).
Abkömmlinge, die den zum Hof gehörenden landwirtschaftlichen Besitz ganz
oder zu einem erheblichen Teil nicht selbst bewirtschaften (vgl. Senat,
Beschluss vom 4. Juli 1979 - V BLw 9/79, aaO) oder die nur einzelne der zum
Hof gehörenden Flächen gepachtet haben (OLG Oldenburg, aaO), sind nicht
nach dieser Vorschrift als Hoferbe berufen. Die Verpachtung von 24 ha landwirtschaftlicher
Flächen des insgesamt ca. 62 ha großen landwirtschaftlichen
Grundbesitzes an die aus dem Beteiligten zu 1 und seinem Vater bestehende
GbR stellt keine Übertragung der Bewirtschaftung des Hofes der Erblasserin an
den Beteiligten zu 1 dar.
(b) Der Beteiligte zu 1 hat schließlich - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde
- auch keine Anwartschaft auf das Erbe durch Beschäftigung auf
dem Hof erworben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HöfeO). Um nach dieser Vorschrift
zum Hoferben berufen zu sein, muss die Beschäftigung des Abkömmlings auf
dem Hof nach Art und Umfang so sein, dass in ihr der Wille des Hofeigentümers
zum Ausdruck kommt, der auf dem Hof arbeitende Abkömmling solle der
Hoferbe sein (BT-Drucks. 7/1443, S. 18). Nur unter dieser Voraussetzung erlangt
der Abkömmling eine schutzwürdige Rechtsposition (Anwartschaft auf das
Erbe), die ihm der Hofeigentümer nach § 7 Abs. 2 Satz 2 HöfeO nicht mehr
durch eine formgültige letztwillige Verfügung entziehen kann.
Das Beschwerdegericht verneint dies rechtsfehlerfrei. Die dagegen erhobenen
Angriffe der Rechtsbeschwerde sind unbegründet. Die Annahme, dass
aus der Art und dem Umfang der Tätigkeit des Beteiligten zu 1 auf dem Hof der
Erblasserin nicht auf deren Willen geschlossen werden könne, der Beteiligte
zu 1 solle der Hoferbe sein, beruht auf einer tatrichterlichen Gesamtwürdigung
der vorgetragenen Umstände. Diese kann von dem Rechtsbeschwerdegericht
nur darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht den sachlich-richtigen
Ansatz gewählt und die nötigen Tatsachen verfahrensfehlerfrei festgestellt hat
(vgl. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BLw 2/99, WM 2000, 588, 590).
Das ist der Fall.
(aa) Die von der Rechtsbeschwerde gegen die tatsächlichen Feststellungen
des Beschwerdegerichts erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet.
Der Vortrag des Beteiligten zu 1, dass er in Haus, Hof und Garten seiner
„Großmutter“ auch unter Zurverfügungstellung eigenen Personals mitgeholfen
habe, hat das Beschwerdegericht - wie sich aus der Wiedergabe des Vorbringens
in den Gründen des Beschlusses ergibt - nicht übergangen, sondern berücksichtigt.
Dass der Beteiligte zu 1 - solange er noch nicht über eine eigene
Halle verfügte - seine Maschinen im Winter in einem Wirtschaftsgebäude auf
dem Hof der Erblasserin untergestellt hat, stellt sich nicht als eine Beschäftigung
auf dem Hof, sondern als eine Hilfeleistung der Erblasserin für das von
dem Beteiligten zu 1 und seinem Vater geführte landwirtschaftliche Unternehmen
dar.
(bb) Die Würdigung des Berufungsgerichts beruht auf sachlich-richtigen
Grundlagen. Aus der Tätigkeit eines Abkömmlings auf dem Hof ist auf den Willen
des Eigentümers, diesen zum Hoferben zu bestimmen, grundsätzlich nur
dann zu schließen, wenn der Abkömmling unter weitgehendem Verzicht auf
eine andere Beschäftigung sich der Bewirtschaftung des Hofes gewidmet hat
(vgl. OLG Celle, AgrarR 1984, 222, 223). Der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 HöfeO setzt eine jahrelange Beschäftigung auf dem Hof voraus, die über
die nach § 1619 BGB von im Haushalt der Eltern lebenden Kindern geschuldete
Dienstleistungen in Haus und Geschäft sowie über die in der Landwirtschaft
üblichen Mithilfen erwachsener Kinder für die Eltern hinausgehen. Bloße Hilfeleistungen
des Abkömmlings für seine Eltern oder Großeltern sind keine Beschäftigung
in dem landwirtschaftlichen Betrieb; die Entgegennahme solcher
Unterstützungen ist kein Indiz für den Willen des Hofeigentümers, dass der Abkömmling
deswegen der Hoferbe sein soll (vgl. OLG Oldenburg, AUR 2009,
193, 194; Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, HöfeO, 11. Aufl., § 6 Rn. 51; Wöhrmann,
Das Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 6 Rn. 30).
Hat die Tätigkeit des Abkömmlings - wie hier - nicht diesen Umfang, kann
von einer formlosen Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HöfeO
nur ausnahmsweise ausgegangen werden, wenn zu der zeitweisen Beschäftigung
auf dem Hof besondere Umstände hinzutreten (wie eine Ausbildung des
Abkömmlings zum Landwirt und dessen Benennung durch den Hofeigentümer
als Hoferben in letztwilligen Verfügungen), die den Schluss auf einen entsprechenden
Willen des Hofeigentümers zu einer formlosen Hoferbenbestimmung
zulassen (vgl. OLG Oldenburg, AgrarR 1995, 345, 346). An Indizien für einen
entsprechenden Willen der Erblasserin fehlt es. Ihre notariellen Testamente
vom 24. August 2005 und vom 9. Januar 2006 sprechen vielmehr gegen einen
Willen, den Beteiligten zu 1 zu ihrem Hoferben zu bestimmen.
d) Das Beschwerdegericht geht ebenfalls zu Recht davon aus, dass sich
ein Beschwerderecht des Beteiligten zu 1 gegen die Genehmigung des Übergabevertrags
nicht daraus ergibt, dass er nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m.
Abs. 6, 7 HöfeO als einziger wirtschaftsfähiger Abkömmling der Erblasserin
zum Hoferben berufen ist.
aa) Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, der ein Beschwerderecht
des weichenden Hoferben auch in diesem Fall verneint (Beschluss vom
27. September 2007 - BLw 14/07, FamRZ 2008, 261 Rn. 13).
bb) Die Oberlandesgerichte Hamm (Beschluss vom 23. Oktober 2014
- 10 W 71/14, juris Rn. 24) und Celle (Beschluss vom 26. August 2014
- 7 W 51/14 (L), juris Rn. 8) haben sich dieser Rechtsprechung angeschlossen.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hält dagegen ein Beschwerderecht des Abkömmlings
aus dem gesetzlichen Höferecht für möglich, wenn der Übernehmer
nicht, der übergangene Abkömmling jedoch wirtschaftsfähig ist und der Wegfall
des Übernehmers bei Anwendung des Höferechts ihm unmittelbar zugutekäme
(AgrarR 1980, 109, 110; OLGR 2009, 911, 912). Im Schrifttum wird die Beschwerdeberechtigung
des Abkömmlings in diesem Fall ebenfalls bejaht (Faßbender
in Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 16 HöfeVfO
Rn. 43; Roemer in Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, HöfeO, 11. Aufl., § 16 Rn. 7;
Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 17 Rn. 149).
cc) Die Rechtsbeschwerde meint, ein Beschwerderecht des wirtschaftsfähigen
Abkömmlings sei deshalb anzuerkennen, weil nach dem Ziel des gesetzlichen
Anerbenrechts in der Höfeordnung, leistungsfähige Betriebe in bäuerlicher
Hand zu halten, die Erbfolge an einen Landwirt Priorität haben müsse.
Komme der Wegfall des vertraglichen Hofübernehmers dem wirtschaftsfähigen
Abkömmling unmittelbar zugute, müsse diesem das Recht zustehen, eine anderweitige
Regelung der Nachfolge in den Hof zu verhindern.
dd) Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der gegenteiligen Ansichten
und der für diese vorgetragenen Gesichtspunkte an seiner Auffassung
fest, dass dem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HöfeO zum Hoferben berufenen
Abkömmling kein Beschwerderecht gegen die Erteilung einer Genehmigung zu
einem Übergabevertrag nach § 17 HöfeO zusteht. Das gilt auch dann, wenn der
Beschwerdeführer als einziger wirtschaftsfähiger Abkömmling des Hofeigentümers
geltend macht, dass der Übernehmer nicht wirtschaftsfähig sei.
(1) Die Befugnis zur Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung
steht nach § 9 LwVG aF i.V.m. § 20 FGG (ebenso jetzt nach § 59 Abs. 1
FamFG) nur demjenigen zu, der durch die angefochtene Entscheidung in einem
subjektiven Recht verletzt wird. Das Beschwerderecht ist dagegen kein Instrument,
um das Interesse der Allgemeinheit (hier: Höfe in der Hand wirtschaftsfä-
higer Landwirte zu halten) durchzusetzen, das durch eine rechtsfehlerhafte Entscheidung
verletzt sein kann. Dieser Grundsatz des Beschwerderechts gilt auch
dann, wenn das Landwirtschaftsgericht einen Hofübergabevertrag nach § 17
HöfeO an einen Übernehmer genehmigt hat, der nicht im Sinne der Begriffsbestimmung
in § 6 Abs. 7 HöfeO wirtschaftsfähig gewesen ist und daher nach § 6
Abs. 6 Satz 1 HöfeO von der Hoferbfolge ausgeschlossen wäre.
(2) Die gesetzliche Berufung des ältesten (oder des jüngsten) Abkömmlings
zum Hoferben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HöfeO begründet jedoch kein
subjektives Recht, Hoferbe zu werden, sondern lediglich eine rechtlich nicht
geschützte Erwartung (näher dazu: Senat, Beschluss vom 27. September 2007
- BLw 14/07, FamRZ 2008, 261 Rn. 14). Der allein nach dem Gesetz zum Hoferben
berufene Abkömmling, der in dem Zeitpunkt, in dem das Landwirtschaftsgericht
über die Genehmigung zu entscheiden hat (zu dessen Maßgeblichkeit:
Senat, Beschluss vom 14. Juli 1958 - V BLw 19/58, RdL 1958, 239,
240; BGH, Beschluss vom 18. Januar 1989 - IVb ZR 208/87, NJW 1989, 1858),
keine Anwartschaft auf das Erbe erlangt hatte, wird deswegen nicht in eigenen
Rechten verletzt, wenn das Landwirtschaftsgericht einen Hofübergabevertrag
genehmigt, mit dem der Erblasser den Hof im Wege vorweggenommener Erbfolge
einem anderen (Abkömmling oder Dritten) überträgt. Das Beschwerdegericht
nimmt daher zu Recht an, dass der Beteiligte zu 1 die Genehmigung des
Landwirtschaftsgerichts zu dem Hofübergabevertrag hinnehmen muss, mit dem
seiner Großmutter den Hof nicht ihm, sondern seiner Tante übertragen hat.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung
des Gegenstandswerts auf § 36 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist wie im Beschwerdeverfahren
nach dem Vierfachen des zuletzt festgestellten Einheitswerts
zu bestimmen. Dies folgt zwar nicht aus § 20a Abs. 1 Buchstabe a
HöfeVfO, da die durch Art. 33 2. KostRMoG vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
aufgehobene Vorschrift auf die Verfahren über die nach dem 1. August 2013
eingelegten Rechtsmittel keine Anwendung mehr findet (§ 136 Abs. 5 Nr. 11
i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 GNotKG - vgl. Korintenberg/Klüsener, GNotKG, 19. Aufl.,
§ 136 Rn. 5, 11). Im Ergebnis ist die Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts
aber deshalb richtig und für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu übernehmen,
weil für den gemäß 60 Abs. 1 GNotKG nach dem zugrundeliegenden Geschäft
zu bemessenden Wert des Genehmigungsverfahrens zu Hofübergabeverträgen
gemäß § 17 HöfeO die dem bisherigen Recht entsprechende Kostenprivilegierung
nach § 48 Abs. 1 GNotKG eingreift (Korintenberg/Tiedtke, GNotKG,
19. Aufl., § 48 Rn. 40 und Korintenberg/Fackelmann, aaO, § 60 Rn. 21, 22).

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

29.04.2016

Aktenzeichen:

LwZB 2/15

Rechtsgebiete:

Landwirtschaftserbrecht (insbes. Höferecht)

Normen in Titel:

HöfeO §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 17