OLG Hamm 18. Februar 2020
15 W 452/19
GBO §§ 41, 42; BGB §§ 1192 Abs. 1, 1162

Löschung eines Grundpfandrechts bei Vorlage eines rechtskräftigen Ausschließungsbeschlusses

letzte Aktualisierung: 22.10.2020
OLG Hamm, Beschl. v. 18.2.2020 – 15 W 452/19

GBO §§ 41, 42; BGB §§ 1192 Abs. 1, 1162
Löschung eines Grundpfandrechts bei Vorlage eines rechtskräftigen
Ausschließungsbeschlusses

Hat der Veräußerer eines Grundstücks, der sich zur lastenfreien Übertragung des Eigentums an
diesem Grundstück verpflichtet hat, in gewillkürter Verfahrensstandschaft für den
Grundpfandrechtsgläubiger einen rechtskräftigen Ausschließungsbeschluss erwirkt, wonach der
Grundpfandrechtsbrief für kraftlos erklärt worden ist, und hat der Veräußerer eine beglaubigte
Abschrift dieses Ausschließungsbeschlusses an den Erwerber überlassen, darf das Grundbuchamt
die Löschung des betreffenden Grundpfandrechts nicht von einem weiteren, von dem Erwerber zu
erwirkenden Ausschließungsbeschluss abhängig machen.

Gründe

I.
Die Beteiligten zu 3) bis 5) sind die ehemaligen Eigentümer des im Rubrum bezeichneten
Grundstücks.

In Abteilung III sind die folgenden hier relevanten Eintragungen vorhanden:
unter der laufenden Nr.2 eine Briefgrundschuld für die M Bausparkassen ,
unter der laufenden Nr.5 eine Briefhypothek für die O Lebensversicherungs-
Aktiengesellschaft,
unter der laufenden Nr.6 eine Briefhypothek für die N-Bank e. G.

Mit notariellem Vertrag vom 26.06.2018 (UR-Nr.##8/2018 des Notars G in C) veräußerten
die Beteiligten zu 3) bis 5) das Grundstück an die Beteiligten zu 1) und 2). In dem
notariellen Vertrag verpflichteten sich die Beteiligten zu 3) bis 5) gegenüber den
Beteiligten zu 1) und 2), das Grundstück frei von in Abteilung III vorhandenen Belastungen
zu übertragen („Die in Abteilung III vorhandenen Belastungen sind zu löschen.“). Dem
Antrag auf Eintragung des Eigentümerwechsels war hinzugefügt, dass eine Löschung der
vorbezeichneten Rechte nach Durchführung des Aufgebotsverfahrens beantragt werde.
Seit dem 28.09.2018 sind die Beteiligten zu 1) und 2) als Eigentümer im Grundbuch
eingetragen.

Die Beteiligten zu 3) bis 5) haben vor dem Amtsgericht Bad Berleburg in Bezug auf die
vorbezeichneten Grundpfandrechte Aufgebotsverfahren nach §§ 1162 ff. BGB, §§ 467 ff.
FamFG eingeleitet. Mit den jeweils seit dem 4.06.2019 rechtskräftigen
Ausschließungsbeschlüssen jeweils vom 28.03.2019 hat das Amtsgericht die
Hypothekenbriefe und den Grundschuldbrief für kraftlos erklärt (14 II 15/18, 14 II 16/18
und 14 II 17/18).

Mit Schreiben vom 7.06.2019 haben die Beteiligten zu 1) und 2) unter Bezugnahme auf
die von ihnen und den Beteiligten zu 3) und 5) in der notariellen Urkunde vom 26.06.2018
abgegebenen Löschungsanträge und unter Beifügung der von den eingetragenen
Grundpfandrechtsgläubigern abgegebenen Löschungsbewilligungen sowie von
beglaubigten Abschriften der mit Rechtskraftvermerk versehenen
Ausschließungsbeschlüsse die Löschung der Grundpfandrechte beantragt.

Mit Zwischenverfügung vom 27.06.2019 hat das Grundbuchamt die Löschung davon
abhängig gemacht, dass entweder die Grundpfandrechtsbriefe oder „verwertbare
Ausschließungsbeschlüsse“ vorgelegt werden. Hierzu hat es in rechtlicher Hinsicht
ausgeführt, die von den Beteiligten zu 3) und 5) erwirkten Ausschließungsbeschlüsse
würden nicht zugunsten der Beteiligten zu 1) und 2) Wirkung entfalten.

Gegen diese in Beschlussform erlassene Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde
der Beteiligten zu 1) und 2), der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 8.11.2019 nicht
abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.
Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet und führt zur Aufhebung der
Zwischenverfügung. Das Grundbuchamt kann die beantragten Löschungen nicht von der
Vorlage der Grundpfandrechtsbriefe oder von durch die Beteiligten zu 1) und 2) erwirkten
Ausschließungsbeschlüsse abhängig machen.

Nach § 41 Abs. 2 Satz 2 und §§ 42 Satz 1, 41 Abs.2 S.2 GBO reicht im Verfahren auf
Löschung der Briefhypothek bzw. der Briefgrundschuld an der Stelle der Vorlage des
entsprechenden Briefes die Vorlage eines Ausschließungsbeschlusses (Bauer/Schaub
/Schneider, GBO, 4. Auflage, § 41 Rn.41). Die von den früheren Eigentümern als
ursprünglich Verpflichtete der eingetragenen Grundpfandrechte erwirkten
Ausschließungsbeschlüsse wirken auch für die mittlerweile im Grundbuch eingetragenen
Eigentümer als nunmehr Verpflichtete. Aufgrund der vertraglichen Regelungen zwischen
den Beteiligten zu 1) und 2) auf der einen Seite und den Beteiligten zu 3) bis 5) auf der
anderen Seite waren die letzteren Beteiligten ja gerade zu einer lastenfreien Verschaffung
des Grundbesitzes verpflichtet. Die von ihnen betriebenen Ausschlussverfahren dienten
daher - wie aus der notariellen Urkunde ersichtlich - gerade den beiderseitigen Interessen.
Dass die bisherigen Eigentümer in gewillkürter Verfahrensstandschaft für den
Grundschuldgläubiger ein Aufgebotsverfahren (weiter) durchführen dürfen, wenn sie sich
– wie hier – gegenüber den Erwerbern zu einer lastenfreien Verschaffung des Eigentums
verpflichtet haben, ist allgemein anerkannt (vgl. nur: OLG München FGPrax 2011, 47).
Bei dieser Konstellation wäre es sinnwidrig, wenn man nunmehr von den Beteiligten zu 1)
und 2) die Herbeiführung von weiteren Ausschließungsbeschlüssen verlangen würde.
Dementsprechend haben die Beteiligten zu 3) bis 5) die von ihnen erwirkten
Ausschließungsbeschlüsse in beglaubigter Ausfertigung den Beteiligten zu 1) und 2) zur
Durchführung des Löschungsverfahrens überlassen.

Soweit sich das Grundbuchamt auf den Beschluss des OLG München vom 12.08.2016
(Rechtspfleger 2017, 146) beruft, war die diesem Beschluss zugrunde liegende
Konstellation völlig anders. Den Ausschließungsbeschluss hatten dort gerade nicht die an
der Eigentumsübertragung beteiligten Personen erwirkt, sondern ein Dritter, der sich
berühmte, Gläubiger des Grundpfandrechts zu sein, aber einen Brief zum Nachweis nicht
vorlegen konnte. Der die Löschung beantragende Eigentümer konnte in dem dortigen
Verfahren auch keine ihm von dem Antragsteller des Aufgebotsverfahrens überlassene
Ausschließungsbeschlüsse vorlegen, sondern hatte die Beiziehung der Aufgebotsakten
beantragt.

Wegen des Erfolgs der Beschwerde sind Entscheidungen zu den Kosten, zur
Wertfestsetzung und zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Hamm

Erscheinungsdatum:

18.02.2020

Aktenzeichen:

15 W 452/19

Rechtsgebiete:

Grundbuchrecht
Grundpfandrechte
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

GBO §§ 41, 42; BGB §§ 1192 Abs. 1, 1162