Nachweis der Amtsniederlegung eines Geschäftsführers gegenüber Handelsregister
DNotIDeutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: 1038
letzte Aktualisierung: 25. April 2001
1. Die Erklärung der Niederlegung des Geschäftsführeramtes ist eine empfangsbedürftige
Willenserklärung, die für ihre Wirksamkeit des Zugangs bedarf.
2. Der Zugang dieser Niederlegungserklärung muss dem Registergericht schlüssig dargelegt werden,
was nicht alleine durch die an alle Gesellschafter und Mitgeschäftsführer adressierte
Niederlegungserklärung des Geschäftsführers erfolgen kann. (Leitsätze des Bearbeiters)
Problem
Die Entscheidung betrifft die Frage, welche Unterlagen ein Registergericht zum Nachweis der Richtigkeit
einer angemeldeten Tatsache verlangen kann. Bei der Anmeldung der Amtsniederlegung eines GmbHGeschäftsführers wurde ein Schreiben des Geschäftsführers vorgelegt, in dem dieser erklärte, dass er sein
Amt als Geschäftsführer niederlege, und das an die Gesellschafter der Antragstellerin und die
Mitgeschäftsführer adressiert war.
Entscheidung
Das OLG Naumburg führt zunächst aus, dass nach ganz h. M.. und Lehre dem Registergericht zunächst die
Prüfung der eingereichten Urkunden dahingehend obliegt, ob sämtliche für die Eintragung erforderlichen
Urkunden eingereicht worden sind und diese die beantragte Eintragung rechtfertigen.
Erscheine der Vortrag des Anmelders schlüssig dargelegt und sei er nach der allgemeinen Lebens- und
Geschäftserfahrung glaubwürdig, so habe das Registergericht keine weiteren Ermittlungen mehr
anzustellen. Eine allgemeine und umfassende Prüfung der materiellen Wirksamkeit der
Gesellschafterbeschlüsse und -erklärungen scheidet danach aus.
Im vorliegenden Fall hält das OLG Naumburg aber für erforderlich zusätzlich den Nachweis des Zugangs
der Niederlegungserklärung z. B. durch Empfangsbestätigung aller materiell-rechtlich erforderlichen
Empfänger (hier wohl die Gesellschafter) in Urschrift oder das Protokoll einer ordnungsgemäß einberufenen
Gesellschafterversammlung in Urschrift, in der die Amtsniederlegung des Geschäftsführers erklärt wird.
Damit verschärft das OLG Naumburg gegenüber der bisher ganz h. M. die Anforderungen an den Nachweis
einer eintragungspflichtigen Tatsache dadurch, dass es schon die schlüssige Darlegung aller
materiell-rechtlich erforderlichen Tatsachen für die Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsache
verneint, so dass es auf die Frage des Umfangs des Prüfungsrechts bzw. -pflicht des Registergerichts gem. §
12 FGG gar nicht mehr ankomme.
Gründe
I . Die Anmelder sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigte Geschäftsführer der im Handelsregister des
Amtsgerichtes Dessau eingetragenen Gesellschaft mit einem Stammkapital von 1.000.000,00 DM.
Gesellschafter sind 1) N.V. und 2) die D. GmbH. Im Handelsregister ist ferner GF (2) als Geschäftsführer
eingetragen.
Mit Schreiben vom 01. Oktober 1999 an die Gesellschafter und Mitgeschäftsführer von drei genannten
Gesellschaften legte der Geschäftsführer GF (2) sein Amt als Geschäftsführer mit Wirkung zum 04. Oktober
1999 nieder (zweites Bl. 83 d.A. ). Der Notar K. aus B. meldete die Niederlegung des Amtes als
Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Dessau - Registergericht - an.
Die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Dessau beanstandete in ihrer Verfügung vom 05. Juli 2000 ( Bl.
73 d.A. ) , daß der Zugang der Erklärung der Amtsniederlegung bei den Gesellschaftern nicht in der Form
des
beiden Gesellschafterinnen ( Kapitalgesellschaften) aufträten, durch öffentliche Urkunden nachgewiesen
werden. Ergänzend hat sich die Rechtspflegerin im Schreiben vom 07. August 2000 ( Bl. 78 d.A. ) auf den
Rechtsstandpunkt gestellt, daß die Amtsniederlegung immer gegenüber dem Organ abgegeben werden
müsse, das für die Bestellung der Geschäftsführer zuständig sei. Das sei im konkreten Fall die
Gesellschafterversammlung. Nach weiteren Rechtsausführungen des Bevollmächtigten der Anmelder hat die
Rechtspflegerin ausgeführt, daß ihr Schreiben vom 05. Juli 2000 als rechtsmittelfähige Zwischenverfügung
betrachtet werden solle.
Die Anmelder legten gegen die Zwischenverfügung vom 05. Juli 2000 das Rechtsmittel der Beschwerde
vom 30. August 2000 ein, der das Amtsgericht Dessau Registergericht - nicht abgeholfen hat. Die 5.
Zivilkammer Kammer für Handelssachen - des Landgerichtes Dessau hat die Beschwerde durch Beschluß
vom 07. November 2000 zurückgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung hat das Landgericht
ausgeführt, daß die Erklärung der Amtsniederlegung gegenüber allen Gesellschaftern abzugeben sei, weil
der einzelne Gesellschafter keine Vertretungsmacht für und gegen das Organ Gesellschafterversammlung
habe. Im Rahmen des formellen Registerrechtes sei der Zugang der Willenserklärung nachzuweisen.
Gegen die dem Verfahrensbevollmächtigten der Anmelder am 08. November 2000 zugestellte Entscheidung
( Bl. 96 d.A. ) wenden sie sich unter Vertiefung ihres Rechtsstandpunktes mit der am 17. November 2000
eingegangenen weiteren Beschwerde.
II.
Die weitere, an keine Frist gebundene Beschwerde der Anmelder ist statthaft und in der rechten Form
eingelegt worden (
Geschäftsführers GF (2) bei dem Amtsgericht Dessau - Registergericht durch seinen Antragsschriftsatz vom
29. Juni 2000 betrieben Bl. 72 d.A. ) . Er gilt gemäß
Beschwerde einzulegen, weil er die für die Eintragung erforderliche Erklärung des Beteiligten zu 1.) am 27.
Juni 2000 beglaubigt hat ( Nr. 723 der Urkundenrolle für 2000
Die Beschwerdebefugnis der Anmelder folgt bereits aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde, weil der
Einleger der Erstbeschwerde die Entscheidung der Vorinstanz durch das Rechtsbeschwerdegericht prüfen
lassen können muß (
Die weitere Beschwerde bleibt aber ohne Erfolg.
1.) Die Erstbeschwerde der Anmelder gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichtes Dessau Registergericht - vom 05. Juli 2000 war zulässig, was zu prüfen dem beschließenden Senat von Amts wegen
obliegt ( BGH
KG
Gerichtsbarkeit, Teil A, 14. Auflage, § 27 RdNr. 15 ).
a) Der Notar K. hat in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 30. August 2000 ( Bl. 85 d.A. ) nicht eindeutig
klargestellt, in wessen Namen er die Erstbeschwerde einlegt. Das Landgericht Dessau ist in dem Rubrum der
angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, daß er die Erstbeschwerde im Namen der Gesellschaft
eingelegt hat. Dieser eher nicht sachgerechten Auslegung des Beschwerdeschriftsatzes steht entgegen, daß
die Beschwerde der Gesellschaft gemäß
eintragungspflichtigen Tatsache der Amtsniederlegung eines Geschäftsführers nicht die Gesellschaft
verpflichtet ist, sondern gemäß
Vertretung berechtigenden Anzahl (
1226 [ 1226f ] ; Scholz Schneider, GmbHG, 9. Auflage, .*§ 39 RdNr. 11; Bumiller / Winkler, FGG, 7.
Auflage, § 20 RdNr. 32; Keidel / Schmatz / Stöber, Registerrecht, 5. Auflage, RdNr. 1405; Schmidt,
Handbuch der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, RdNr. 1689; a.A. Hachenburg - Mertens, GmbHG, 8. Auflage, §
39 RdNr. 8 ). Der beschließende Senat geht unter Berücksichtigung der Rechtslage und des Umstandes, daß
der Notar zu diesem Punkt keine eindeutigen Erklärungen abgegeben hat, davon aus, daß er die beiden
Beschwerden im Namen der beschwerdeberechtigten Anmelder eingelegt hat.
b) Beschwerdegegenständlich ist das Schreiben der Rechtspflegerin des Amtsgerichtes Dessau Registergericht - vom 05. Juli 2000. Zu Recht ist es von ihr als Zwischenverfügung gemäß § 26 Satz 2 der
Handelsregisterverfügung bezeichnet worden, gegen die sich eine Beschwerde zu richten vermag.
aa) Die Zwischenverfügung unterscheidet sich von einer nicht beschwerdefähigen Meinungsäußerung darin,
daß erstere das Hindernis konkret bezeichnet, das der Eintragung entgegensteht, ferner darlegt, wie das
Hindernis zu beseitigen ist, den Antragsteller sodann unter Fristsetzung auffordert, das Eintragungshindernis
in der dargestellten Weise zu beseitigen und sodann in Aussicht stellt, die angemeldete Eintragung zu
vollziehen. (
[ 210 ] ; OLG Naumburg JMBl. LSA 1997, 401 402 ; OLG Hamm RPfleger 1990, 426; Jansen, FGG, 2.
Auflage, § 19 RdNr. 24; Keidel / Schmatz / Stöber, Registerrecht, 5. Auflage, RdNr. 29a und 1390; Schmidt,
Handbuch der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 1. Auflage, RdNr. 1678 -1680 ).
bb) Die Rechtspflegerin des Amtsgerichtes Dessau - Registergericht - hat die Hindernisse, die nach ihrer
Rechtsauffassung der Eintragung der Amtsniederlegung des Geschäftsführers GF (2) in das Handelsregister
entgegenstehen, genau bezeichnet, dem Notar eine Frist bis zum 08. September 2000 gesetzt und mittelbar
für den Fall der Behebung der Eintragungshindernisse den' Vollzug der Anmeldung in Aussicht gestellt. Die
tatbestandlichen Voraussetzungen einer Zwischenverfügung liegen damit vor.
2.) Die angefochtene Entscheidung des Landgerichtes Dessau beruht nicht auf einer Verletzung des
Gesetzes im Sinne der
ausgegangen, daß die Niederlegung des Geschäftsführeramtes zur Zeit aufgrund von behebbaren Hindernissen nicht eintragungsfähig ist.
folgend das Landgericht zugrundegelegt, daß die Anmeldung der Amtsniederlegung durch den nur
gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Anmelder zu 2.) gemäß
2.) hat der belgische Notar B. mit Amtssitz in H. in dem Beglaubigungsvermerk vom 29. Mai 2000 ( Bl. 79
d.A. ) vorgenommen.
aa) Bereits nach den allgemeinen Rechtsvorschriften konnte ein belgischer Notar eine Beglaubigung
vornehmen. In der Rechtsprechung und Literatur ist es in weiten Bereichen umstritten, in welchem Umfang
gesellschaftsrechtliche Vorgänge deutscher Gesellschaften im Hinblick auf die Prüfungs- und Belehrungspflicht gemäß
Senates bedarf es hier aber nicht, weil
Echtheit der Unterschrift bezeugen soll, verlangt. Die Beglaubigung dient damit lediglich der Identitätsfeststellung und der Beweisführung. Aufgrund der Gemeinsamkeiten in den Rechtsordnungen der
Kulturstaaten genügen ausländische Urkunden regelmäßig dem Beglaubigungserfordernis nach deutschem
Recht ( Keidel / Kuntze / Winkler - Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 13. Auflage, BeurkG Einl RdNr.
56; Soergel - Kegel, BGB, 12. Auflage,
grundsätzlich nur noch der Legalisation oder der Bestätigung in Form der Apostille.
bb) Im konkreten Fall richtet sich die Zulässigkeit der Beglaubigung der Unterschrift des Geschäftsführers
C. nach
-dem Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 25. Juni 1980 (
BGBl. II, S. 813 ) . Nach Artt.4, 2 Ziffer 3 des Abkommens gelten Unterschriftsbeglaubigungen von
Notaren als öffentliche Urkunden, deren Gebrauch im anderen Staat keiner Legalisation oder Apostille
mehr bedarf. Der zur Akte gereichte Beglaubigungsvermerk durch einen belgischen Notar genügt daher
dem Formerfordernis des
cc) Lediglich Art. 6 Abs. 1 des Abkommens läßt es bei ernsthaften Zweifeln an der Echtheit der Unterschrift
zu, an das Belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten unmittelbar ein Ersuchen um
Nachprüfung der Echtheit zu richten. Solche ernsthaften Zweifel, die das Landgericht Dessau zu weiteren
Nachforschungen hätten veranlassen müssen, bestehen nicht. An der Urkunde des Notars B. ist zum einen
auffällig, daß er der Beglaubigung keine Urkundenrollennummer zugeteilt hat und zum anderen die Art der
Verwendung des Heftfadens, die im Unterschied zur Beglaubigung der Unterschrift des Geschäftsführers
Dipl.- Ing. ( FH ) E. durch den Notar K., der sich an § 29 der Dienstordnung für Notare gehalten hat, keine
Sicherung gegen Verfälschungen zuläßt. Der belgische Notar hat lediglich ein kurzes Stück Heftfaden durch
den Metallring gezogen und ohne Funktion verknotet. Da der Notar aber Metallringe zur Verbindung des
Beglaubigungsvermerkes mit der Anmeldung der Amtsniederlegung verwandt hat, bestehen trotz des nicht
fälschungssicher und deshalb nicht funktional verknoteten Heftfadens in den Farben des Königreiches
Belgien jedenfalls keine ernsthaften Zweifel im Sinne des bilateralen Abkommens.
dd) Die Beglaubigung der Anmeldung durch den Anmelder zu 1.) UR-Nr. 723 der Urkundenrolle für 2000
des Notars K. unterliegt keinen Zweifeln.
b) Zu Recht sind das Amtsgericht Dessau - Registergericht - wie auch das Landgericht davon ausgegangen,
daß es für die Anmeldung der Amtsniederlegung noch des Nachweises des Zuganges der
Niederlegungserklärung bei sämtlichen Gesellschaftern bedarf.
aa) Rechtsprechung und Literatur nehmen unterschiedliche Standpunkte zum Umfang der Prüfungspflicht
der Registergerichte ein. Nach der von dem beschließenden Senat geteilten überwiegenden Auffassung
Eintragung erforderlichen Urkunden eingereicht worden sind und diese die beantragte Eintragung
rechtfertigen, denn es soll verhindert werden, daß Erklärungen, die den gesetzlichen Erfordernissen und der
tatsächlichen Rechtslage nicht entsprechen, Aufnahme in das Handelsregister und mit amtlicher Hilfe
öffentliche Verbreitung finden. Erscheint der Vortrag des Anmelders schlüssig dargelegt und ist er nach der
allgemeinen Lebens und Geschäftserfahrung glaubwürdig, so hat das Registergericht keine weiteren
Ermittlungen mehr anzustellen. Eine allgemeine und umfassende Prüfung der materiellen Wirksamkeit der
Gesellschafterbeschlüsse und Erklärungen scheidet danach aus (
287
OLG Köln
September 1998, Az. 7 Wx 03/98 unveröffentlicht -; Scholz - Schneider, GmbHG, 9. Auflage, 39 RdNr.
18f;Keidel /Kuntze/Winkler - Winkler, FGG, 14. Auflage, § 127 RdNr. lff ).
bb) Die eine eintragungspflichtige Tatsache anmeldende Person hat ihrer Anmeldung über die Beendigung
der Geschäftsführerstellung gemäß
Abschrift beizufügen, aus denen sich die Beendigung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers ergibt.
Entgegen diesem Erfordernis haben die beiden Anmelder nicht sämtliche Urkunden vorgelegt, aus denen
sich schlüssig eine wirksame Amtsniederlegung durch GF (2) ergibt, so die mitgeteilten Tatsachen die
beantragte Eintragung nicht rechtfertigen.
( 1.) Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der beschließende Senat nach
eigener Prüfung anschließt und die auch von der überwiegenden Literaturauffassung geteilt wird, ist die
Niederlegung des Amtes eines Geschäftsführers unabhängig davon, ob ein wichtiger Grund vorliegt oder
wenigstens ein solcher behauptet wird, und unabhängig von den Kündigungsfristen in dem dem Amt
zugrundeliegenden selbständigen Dienstvertrag wirksam. Der Bundesgerichtshof verlangt jedoch für die
Wirksamkeit der empfangsbedürftigen Willenserklärung des Geschäftsführers den Zugang bei dem
Gesellschaftsorgan, das für die Bestellung der Geschäftsführer zuständig ist, üblicherweise die
Gesellschafterversammlung. Er hat es bislang offen gelassen, ob die Willenserklärung allen Gesellschaftern
zugehen muß oder nur einem von ihm in entsprechender Anwendung des
teilweise in der Literatur vertreten wird. Inkonsequent hat er allerdings ausgeführt, daß der Zugang der
Willenserklärung bei einem Gesellschafter und der Zugang von Wissenserklärungen bei den restlichen
Gesellschaftern für die materiell - rechtliche Wirksamkeit der Amtsniederlegung genüge. Kontrovers
diskutiert in Rechtsprechung und Literatur wird heute lediglich die Begrenzung des Grundsatzes der freien
Niederlegbarkeit des Geschäftsführeramtes unter den Kategorien "Rechtsmißbrauch" und "Niederlegung
zur Unzeit". In der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung herrscht hierzu die Auffassung vor, daß eine
solche Beschränkung gerade in dem Fall einer bevorstehenden Insolvenz der Gesellschaft mit nur einem
Geschäftsführer möglich ist (
den abweichenden Auffassungen BayObLG
mit ablehnender Anm. von Hohlfeld; LG Frankenthal
GmbHG, 9. Auflage, § 38 RdNr. 84ff; Lutter / Hommelhoff, GmbHG, 15. Auflage, § 38 RdNr. 41 - 45; Rowedder - Koppensteiner, GmbHG, 3. Auflage, 38 RdNr. 25ff; Trölitzsch
(2.) Für das streng formale registerrechtliche Verfahren folgt aus der vorstehend skizzierten materiellen
Rechtslage, daß der Anmelder der eintragungspflichtigen Tatsache die Willenserklärung des
Geschäftsführers und den Zugang dieser Willenserklärung bei dem für die Geschäftsführerbestellung
zuständigen Organ in der Form des
zu Recht in dem angefochtenen Beschluß ausgeführt, daß der Eintragung der Amtsniederlegung das Fehlen
dieser Urkunden entgegensteht. Entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigen der Anmelder
geht es hier nicht um den Umfang der Prüfungspflicht des Registergerichtes gemäß .
um die schlüssige Darstellung einer eintragungspflichtigen Tatsache in der Form von Urkunden ( so im
757a ).
( a) Die Erklärung des Geschäftsführers GF (2) haben die Anmelder in der Form einer öffentlich
beglaubigten Abschrift gemäß
der Urkunde überhaupt in den Rechtsverkehr gebracht worden ist und an welche konkreten Personen es
gesandt werden sollte, läßt sich der beglaubigten Abschrift nicht entnehmen. Es ist lediglich an die
Gesellschafter und Mitgeschäftsführer der in dem Schreiben genannten drei GeseI1schaften adressiert.
b) Der Zugang bei den Gesellschaftern der hier betroffenen Gesellschaft läßt sich der Handelsregisterakte in
der Form des
Notars K. aus B. entnehmen, daß der Anmelder zu 1.) am 01. Oktober 1999 alleiniger und
alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschafterin D. GmbH - Bauunternehmung war Bl. 72
Sonderband ) . Ob er jedoch im Zeitpunkt des Zuganges der Niederlegungserklärung noch Geschäftsführer
der Gesellschafterin D. GmbH - Unternehmung war, ist der Handelsregisterakte nicht zu entnehmen. Die
Anmeldung der eintragungspflichtigen Tatsache selbst stammt vom 27. Juni 2000. Für die weitere Gesellschafterin N.V. steht aufgrund der Bestätigung des
--Notars B. D. mit Amtssitz in H. vom 12. Oktober 1999 ( Bl. 73 Sonderband ) nur fest, daß der Anmelder
zu 2.)
keine Feststellungen zur Vertretungsmacht am 29. Mai 2000, dem Tag der Beglaubigung der Anmeldung,
möglich sind. Für den Anmelder zu 2.) kommt noch hinzu, daß bislang auch keine Feststellungen
getroffen worden sind, ob das belgische Gesellschaftsrecht eine dem
vergleichbare Vorschrift kennt.
(c) Der Auffassung des beschließenden Senates kann entgegen der Auffassung des
Verfahrensbevollmächtigten der Anmelder nicht eine Praxisungeeignetheit vorgehalten werden. Nach § 39
Abs. 2 GmbHG genügt bereits ein Bestätigungsschreiben der Gesellschafter in Urschrift oder das Protokoll
einer ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung in Urschrift, in der die Amtsniederlegung
des Geschäftsführers erklärt wird. Erklärungen dieser Art können die anmeldepflichtigen restlichen Gesellschafter aber ohne besondere Probleme beschaffen.
Danach ist wie erfolgt über die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichtes Dessau zu
entscheiden.
IV.
Eine ausdrückliche Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, weil sich die Pflicht zur Tragung der
Gerichtskosten unmittelbar aus § 131 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 Kost0 ergibt (vergl. ergänzend Korintenberg /
Lappe / Bengel / Reimann Lappe, Kostenordnung, 14. Auflage, § 131 RdNr. 33).
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Naumburg
Erscheinungsdatum:27.02.2001
Aktenzeichen:7 Wx 05/00
Erschienen in:
DNotI-Report 2001, 74
RNotZ 2001, 349-352
NJW-RR 2001, 1183-1185
GmbHG § 39; FGG § 12