Amtshaftung des Grundbuchamtes bei schuldhaft falscher Zurückweisung des Eintragungsantrages einer Grundschuld
DNotIDeutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: 1u11_03
letzte Aktualisierung: 03.06.2005
OLG Rostock, 28.10.2004 - 1 U 11/03
Amtshaftung des Grundbuchamtes bei schuldhaft falscher Zurückweisung des
Eintragungsantrages einer Grundschuld
1. Valutiert die Bank ein Darlehen vor Eintragung der ihr zur Sicherung bestellten Grundschuld,
begeht sie eine selbstschädigende Handlung.
2. Deren Schadensursächlicheit ist auch dann zu bejahen, wenn das Grundbuchamt zu Unrecht
den Antrag auf Eintragung der Grundschuld zurückweist und andere Grundpfandrechte
vorrangig einträgt. In diesem Fall läßt der Fehler des Grundbuchamtes den Schaden der Bank
nicht erst entstehen, sondern macht den bereits eingetretenen Schaden lediglich manifest.
Oberlandesgericht Rostock
Az.: 1 U 11/03
7 O 434/01 - Landgericht Schwerin
Lt. Protokoll
verkündet am:
28.10.2004
L.
Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
U R T E I L
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch den Generalstaatsanwalt,
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtanwältin H.,
g e g e n
S. Bank AG,
vertreten durch den Vorstand
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt J.
auf die mündliche Verhandlung vom 21.10.2004
durch
den Richter am Oberlandesgericht Dr. G.,
den Richter am Oberlandesgericht Dr. J. und
die Richterin am Landgericht K.
für
R e c h t
erkannt:
Auf die Berufung des beklagten Landes wird unter Zurückweisung
seines
weitergehenden
Anschlußberufung
der
Rechtsmittels
Klägerin
das
am
wie
auch
12.12.2002
der
verkündete
Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Schwerin - 7 O 434/01
Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist,
der Klägerin 1/4 des Schadens zu ersetzen, der ihr dadurch
entstanden ist und entsteht, daß die zugunsten der Klägerin zur
UR-Nr. 165/94 vom 09.12.1994 nebst Ergänzungsurkunde Nr. 22/96
vom 21.03.1996 - jeweils der Notarin H. - bestellte und am
01.07.1996
zur
Eintragung
beantragte
Grundschuld
über
DM
1.000.000,- nebst 16 % Zinsen jährlich und 10 % Nebenleistungen
nicht zur lfd. Nr. 4, sondern zur lfd. Nr. 10 in Abteilung III
des Grundbuchs von Schwerin, Blatt 9223, zur Eintragung gelangt
ist, soweit der Schaden der Klägerin nicht anderweitig gedeckt
wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/4 und
das beklagte Land 1/4.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Beide
Parteien
dürfen
Sicherheitsleistung
vollstreckbaren
in
Betrages
insoweit
Höhe
des
abwenden,
die
Vollstreckung
aufgrund
wenn
nicht
des
die
durch
Urteils
jeweils
Partei
zuvor
Sicherheit
in
Höhe
des
jeweils
zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
A.
Die
Klägerin
möchte
einen
Amtshaftungsanspruch
gegen
das
beklagte
Land
festgestellt wissen. Sie hat einen Schaden dadurch erlitten, daß sie den
heute
insolventen
Eheleuten
D.
im
Jahr
zur
Finanzierung
eines
Grundstückserwerbs ein Darlehen von einer Million DM auszahlte, die am
01.07.1996 beantragte Eintragung der für sie bestellten Grundschuld durch
Beschluß der Grundbuchrechtspflegerin vom 05.10.1998 zunächst versagt wurde
und erst aufgrund der abhelfenden Beschwerdeentscheidung des Landgerichts
Schwerin am 30.08.2001 erfolgt ist, zwischenzeitlich aber das Grundstück
mit sechs anderen Grundpfandrechten belastet worden war.
Das
beklagte
verneint,
falsch
daß
gemacht
Land
die
hat
eine
beantragte
hätte,
weil
Amtspflichtverletzung
Eintragung
der
der
Verkäufer
G.
mit
Grundschuld
seine
der
das
Begründung
Grundbuch
Belastungsvollmacht
widerrufen und den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt habe. Die Klägerin
habe andere Ersatzmöglichkeiten (Käufer und Verkäufer des Grundstücks). Der
behauptete Schaden beruhe auf einem Eigenverschulden der Klägerin. Diese
habe - was unstreitig ist - entgegen ihren eigenen Vertragsbedingungen das
Darlehen ausgezahlt, bevor die Eintragung der Grundschuld erfolgt oder auch
nur beantragt worden sei. Das hat die Klägerin mit einer "mißverständlichen
Erklärung der Notarin" zu begründen versucht.
Das Landgericht hat die Feststellung getroffen, daß das beklagte Land zum
Ersatz des hälftigen Schadens verpflichtet sei, den die Klägerin dadurch
erlitten habe, daß die ihr bestellte Grundschuld zur laufenden Nr. 10 und
nicht
im
vierten
Rang
eingetragen
worden
sei.
Die
Zurückweisung
des
Eintragungsantrages am 05.01.1998 sei amtspflichtwidrig gewesen. Ein gleich
zu gewichtendes Verschulden treffe jedoch auch die Klägerin, weil sie das
Darlehen ohne ausreichende Sicherung an die Käufer ausgezahlt habe.
Anschlußberufung. Das beklagte Land begehrt die vollständige Klagabweisung,
die
Klägerin
die
uneingeschränkte
Feststellung
des
beklagten
Landes
Klägerin
keine
einer
Ersatzpflicht
des
Landes.
Die
Berufung
Untätigkeit
der
Rechtsmittels
gesehen
habe.
rügt,
daß
das
schuldhafte
Die
Landgericht
in
Nichteinlegung
Valutierung
des
Darlehens
der
eines
vor
Auszahlungsreife stelle ein derart erhebliches Eigenverschulden dar, daß es
eine
Haftung
des
Landes
gänzlich
ausschließe.
Schließlich
habe
das
Landgericht übersehen, daß der Klägerin auch Schadensersatzansprüche gegen
die den Grundstückskaufvertrag beurkundende Notarin zustünden.
Die Klägerin vertritt mit der Anschlußberufung demgegenüber die Auffassung,
daß
ihr
ein
Mitverschulden
nicht
anzulasten
pflichtwidrige Verhalten des Grundbuchamtes den
sei,
Schaden
weil
habe
erst
das
endgültig
eintreten lassen und damit den - durch Darlehensvalutierung nur angelegten
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug
auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und die im
Berufungsrechtszug zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze.
B.
Beide Berufungen sind zulässig. Einen sachlichen Erfolg hat lediglich das
Rechtsmittel des beklagten Landes, und dies auch nur zum Teil.
Zu Recht hat das Landgericht die Feststellung getroffen, daß das beklagte
Land der Klägerin dem Grunde nach zum Schadensersatz verplichtet ist.
I.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 839
Abs. 1 BGB i. V. m.
und weder verjährt noch durch die Möglichkeit eines anderweitigen Ersatzes
ausgeschlossen. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden und
insoweit von keiner Partei angegriffenen Ausführungen im landgerichtlichen
Urteil.
Ergänzend
weist
der
Senat
darauf
hin,
daß
nach
gefestigter
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zwischen
der
Staatshaftung
und
der
konkurrierenden
Notarthaftung
nicht
verletzt hat (BGH,
II.
Auch
unter Umständen als Nichteinlegung eines Rechtsmittels zu bewerten sein,
wenn der Antragsteller auf die Tatenlosigkeit des Amtsträgers mit eigener
Untätigkeit reagiert und hierdurch einen Schaden erleidet. Im Streitfall
kann jedoch dahinstehen, ob die Klägerin diesem Vorwurf zu Recht ausgesetzt
ist.
Ihr
Schaden
ist
nicht
durch
eine
verspätete,
sondern
durch
eine
falsche Entscheidung der Grundbuchrechtspflegerin entstanden (dazu unter
III). Erinnerungen und Beschwerden hätten möglicherweise zu einem früheren
Beschluß geführt, diesen aber nicht richtig gemacht.
III.
Der
Amtshaftungsanspruch
Grundbuchrechtspflegerin
den
besteht
dem
Eintragungsantrag
Grunde
der
nach,
Notarin
weil
nicht
die
hätte
zurückweisen dürfen.
1.
Mit
der
Begründung,
die
Käufer
hätten
nicht
fristgemäß
den
Kostenvorschuß eingezahlt, war das nicht möglich. Der Senat nimmt insoweit
Bezug auf die zutreffend begründete Beschwerdeentscheidung des Landgerichts
Schwerin vom 19.07.2001 (5 T 584/98).
2.
Die Rechtspflegerin hätte den Antrag auf Eintragung der Grundschuld
auch nicht aus anderen Gründen
ablehnen
dürfen.
Die
dem
Grundbuchamt
bekannt gewordenen Erklärungen des Verkäufers vom 18.09.1996 (Widerruf der
Belastungsvollmacht
und
Anfechtung
des
Schuldbeitritts
zur
Grundschuldbestellung mit dinglicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung) und
vom 08.10.1996 (Rücktritt vom Kaufvertrag) gaben ihr hierfür keinen Grund.
a.
Die Belastungsvollmacht hätte der Verkäufer G. wirksam nur in der
Form des
Eintragungsantrages widerrufen können (vgl. Demharter, GBO, 24. Aufl., § 31
Rn. 17). Sein Widerruf war daher unbeachtlich.
b.
Die Erklärungen in der 3. Ergänzungsurkunde (UR Nr. 42/1996) hat der
Verkäufer nicht wirksam angefochten. Seine Auffassung, sie seien von der
Belastungsvollmacht nicht gedeckt, zeigt keinen Anfechtungsgrund im Sinne
der
"den
Kaufgegenstand
bereits
vor
Eigentumsumschreibung,
...,
zu
belasten
Zwangsvollstreckungsunterwerfung
berechtigte
Verkäufers
die
der
Notariatsangestellte
Eintragung
der
gemäß
S.
§
Grundschuld
zu
erklären",
dazu,
jedenfalls
ZPO
im
Namen
des
diesen
der
zuzustimmen
und
sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Dem dient gerade die für die
Finanzierung erforderliche Belastungsvollmacht, die eine solche der Käufer
mangels Eigentums nicht sein kann (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 10.
Aufl., Rn. 3158).
c.
Ein
Eintragungshindernis
ergab
sich
ebenso
wenig
aus
dem
vom
Verkäufer erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag. Durch diesen verlor zwar die
zugunsten der Käufer abgetretene Auflassungsvormerkung ihre Wirkung (vgl.
BGH,
bestellte Grundschuld. Sie war notariell beurkundet und deshalb nicht schon gar nicht für den Verkäufer - einseitig widerruflich (§ 873 Abs. 2
BGB).
3.
die
Die Zurückweisung des Eintragungsantrages erfolgte schuldhaft. Durch
persönliche
Haftungsübernahme
der
Notarin
entfiel
jeder
sachliche
Grund, die Eintragung wegen des nicht eingezahlten Kostenvorschusses zu
versagen.
Auch
Grundbuchamt
die
"Streitigkeiten
seine
Beschwerdekammer
Nichtabhilfe
vom
19.07.2001,
zu
diesem
begründet
S.
3,
Antrag",
hat
letzter
mit
(vgl.
denen
Beschluß
Absatz),
gab
zu
das
der
einer
Zurückweisung keinen Anlaß. Denn die rechtlichen Zweifel waren durch die
Stellungnahme
befaßten
des
im
Wege
der
Grundbuchrichters
Rechtsauffassung
war
die
Vorlage
vom
(§
12.06.1997
Rechtspflegerin
Abs.
Nr.
RPflG
ausgeräumt.
unbeschadet
An
ihrer
a.F.)
dessen
sonstigen
Selbständigkeit (
IV.
Die Klägerin trifft ein Mitverschulden (
das Darlehen an die Käufer ausgezahlt, ohne durch die Grundschuld - oder
ausreichend durch andere Sicherheiten - gesichert gewesen zu sein. Schon
hierdurch
Eintragung
ändert
war
des
nichts
ihr
Schaden
eingetreten.
Grundbuchamtes
an
der
hätte
Ursächlichkeit
Daß
letztlich
der
dieser
durch
verhindert
pflichtgemäße
werden
selbstschädigenden
können,
vorzeitigen
Darlehensvalutierung (vgl. BGH,
auf BGH,
unter welchen Voraussetzungen der "Zweitschädiger" haftungsfrei wird. Denn
die Klägerin möchte gerade als "Erstschädiger" entlastet werden. Das jedoch
ist auch nach der Entscheidung des BGH,
unterbricht
Dritter
den
ein
in
den
Kausalverlauf
Zurechnungszusammenhang
nur
eingreifendes
ausnahmsweise
Fehlverhalten
dann,
wenn
der
weitere Schaden durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten
des Dritten ausgelöst worden ist, da unter solchen Voraussetzungen zwischen
den beiden Schadensbeiträgen bei wertender Betrachtung nur ein äußerlicher,
gleichsam
"zufälliger"
Einstehenmüssen
zugemutet
auch
werden
Zusammenhang
für
kann.
diese
Eine
besteht
Folgen
solche
und
deshalb
Ausnahme
dem
Erstschädiger
billigerweise
liegt
hier
nicht
nicht
ein
mehr
vor.
Die
fehlerhafte Sachbehandlung durch das Grundbuchamt lag nicht außerhalb der
Adäquanz. Sie vergrößerte auch nicht den Schaden oder ließ ihn gar erst
entstehen,
sondern
machte
den
mit
Auszahlung
der
Valuta
bereits
eingetretenen Schaden manifest.
V.
Im Ergebnis der nach
3/4 ihres Schadens selbst zu tragen. Ihr Mitverschulden wiegt deutlich
schwerer als der Fehler der Grundbuchrechtspflegerin.
1.
Das
unbeachtet
Grundbuchamt
lassen
hätte
dürfen,
die
Haftungsübernahme
zumindest
aber
dieser
der
nicht
Gelegenheit
die
Notarin
geben
müssen, als weiterer Kostenschuldner (
einzuzahlen.
Ferner
Rechtsauffassung
hätte
des
sich
das
Grundbuchrichters
Grundbuchamt
nicht
hinwegsetzen
über
dürfen,
die
sondern
verbleibende Eigenbedenken zurückstellen müssen.
2.
Der Fehler der Klägerin hat erheblich stärkeres Gewicht.
a.
Eine Großbank, die entgegen ihren eigenen Auszahlungsbedingungen die
Valutierung eines Großkredites vornimmt, bevor sie durch das von ihr selbst
abverlangte Grundpfandrecht gesichert ist, handelt im hohen Maße riskant
und unprofessionell. Die Klägerin konnte nicht ernsthaft annehmen, daß die
am
09.12.1994
bestellte
Grundschuld
schon
im
Zeitraum
der
Valutierung
(17.01. bis 21.12.1995) eingetragen sein würde. Sie hatte bei Vornahme der
Auszahlungen
nicht
den
geforderten
Grundbuchauszug
mit
rangrichtigem
Grundschuld-Eintrag und wußte nach eigenem Vorbringen, daß die damaligen
Bearbeitungszeiten beim Amtsgericht Schwerin nicht in Monaten, sondern in
Jahren zu bemessen waren. Die Klägerin macht nicht einmal geltend, sich
über
eine
vermeintliche
Eintragung
der
Grundschuld
oder
über
einen
hierauf gerichteten Antrag - im Irrtum befunden zu haben. Zur Erklärung der
vorzeitigen Auszahlung hat sie lediglich eine "mißverständliche Erklärung
selbstschädigende Handlung der Klägerin in einem günstigeren Licht sehen zu
können.
b.
Darüber hinaus muß sich die Klägerin kein Verschulden der Notarin
zurechnen lassen. Dahinstehen kann, ob ein solches darin liegt, daß die
Notarin zwar Beschwerde gegen den zurückweisenden Beschluß vom 05.10.1998
eingelegt, nicht aber zu- gleich auf die Eintragung einer Vormerkung gemäß
Klägerin nach
Die Notarin handelte insoweit nicht als Erfüllungsgehilfin der Klägerin.
Sie hat mit der Beschwerde gegen die Nichteintragung das ihr obliegende
Vollzugsgeschäft wahrgenommen, nicht aber - und schon gar nicht mit Wissen
und Wollen der Klägerin - in Erfüllung von Obliegenheiten der Klägerin zur
Schadensminderung gehandelt. Das Parteivorbringen läßt nicht einmal eine
Kenntnis der Notarin davon erkennen, daß die Klägerin das Darlehen verfrüht
ausgekehrt und sich damit selbst einen Schaden zugefügt hatte.
c.
Das Eigenverschulden der Klägerin wiegt nach Auffassung des Senats
drei Mal schwerer als das Verschulden des Grund- buchamtes. Letzteres ist
allerdings nicht derart gering, daß es vollständig zurücktritt.
C.
I.
Die Kostenentscheidung beruht auf
II.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage
in
III.
Die Revision war nicht gemäß
keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts
noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert.
Dr. G.
Dr. J.
K.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Rostock
Erscheinungsdatum:28.10.2004
Aktenzeichen:1 U 11/03
Rechtsgebiete:Allgemeines Schuldrecht
Normen in Titel:BGB §§ 254, 839 Abs. 1; GG Art. 34