GbR; Nachschüsse zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern
letzte Aktualisierung: 27.11.2020
BGH, Urt. v. 27.10.2020 – II ZR 150/19
GbR; Nachschüsse zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern
Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die keine Publikumsgesellschaft ist, kann nach ihrer
Auflösung, vertreten durch den Liquidator, Nachschüsse zum Zweck des Ausgleichs unter den
Gesellschaftern einfordern.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat hinsichtlich des Zahlungsantrags Erfolg und führt insoweit
zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie zur Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
begründet:
Die Klägerin werde durch die K. GmbH als
Liquidatorin ordnungsgemäß vertreten. Aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe
sich, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft auch der Liquidator der Gesellschaft
nach ihrer Auflösung sein solle. Dass sich neben der K.
GmbH mit deren Billigung auch der Gesellschafter G. als
Liquidator geriere, sei unschädlich.
Die Klägerin sei aber nicht berechtigt, den Ausgleichsanspruch des
G. gegen den Beklagten geltend zu machen, und könne daher
weder die Zustimmung zu einer den Ausgleichsanspruch ausweisenden Auseinandersetzungsbilanz
noch entsprechende Zahlung verlangen.
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts zur Geltendmachung von Nachschussansprüchen gemäß
sei, wenn der Nachschuss wie im Streitfall nur noch zum Ausgleich unter
den Gesellschaftern benötigt werde, sei nicht abschließend geklärt. Der Bundesgerichtshof
habe eine solche Befugnis für Liquidatoren einer Publikumsgesellschaft
bejaht, aber offengelassen, ob die Liquidatoren von Personengesellschaften
generell, auch ohne gesellschaftsvertragliche Ermächtigung, zur Durchführung
des Ausgleichs unter den Gesellschaftern berechtigt seien.
Die Frage sei jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, in dem nur zwei
Personen am Gesellschaftskapital beteiligt seien, zu verneinen. Dies entspreche
dem Wortlaut des
des Gesellschaftsvermögens eine Auseinandersetzung "unter den Gesellschaftern"
vorsehe. Anders als bei kapitalistisch strukturierten Publikumsgesellschaften
sprächen bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts, in denen lediglich
die Kapitalkonten zweier Gesellschafter auszugleichen seien, auch keine Zweckmäßigkeitserwägungen
für einen vom Liquidator vorzunehmenden Innenausgleich.
Eine mögliche Einmischung der Gesellschaft als Prozesspartei würde den
Innenausgleich vielmehr unnötig erschweren. Bei Zweipersonengesellschaften
sei zudem nicht einsichtig, warum der Gesellschafter, der Ausgleichsforderungen
erhebe, die Möglichkeit haben sollte, das Prozesskostenrisiko auf die Gesellschaft
zu verlagern.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung in einem
wesentlichen Punkt nicht stand. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann
nach ihrer Auflösung gemäß
dies nur noch dem Ausgleich unter den Gesellschaftern dient.
1. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin wird allerdings nicht, wie vom Berufungsgericht
angenommen, nur von der K. GmbH
vertreten, sondern durch diese und G. .
Es kann offenbleiben, ob dem Gesellschaftsvertrag in Übereinstimmung
mit dem Berufungsurteil entnommen werden kann, dass ein Geschäftsführer der
Klägerin abweichend von
Liquidator sein und als solcher vertretungsberechtigt bleiben soll. Denn zur
Geschäftsführung und Vertretung waren ohnehin sämtliche Gesellschafter der
Klägerin befugt. Für die Gründungsgesellschafter folgt dies aus § 5 (1) des Gesellschaftsvertrags,
der für beide Gesellschafter Einzelvertretungsbefugnis vorsieht.
Der K. GmbH ist bei ihrer Aufnahme in die Gesellschaft
gleichfalls Alleinvertretungsberechtigung eingeräumt worden. Dieser
Vorgang ließ die aus § 5 (1) des Gesellschaftsvertrags folgenden Befugnisse der
beiden anderen Gesellschafter aber nicht entfallen.
Der Beklagte ist von der Vertretung der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit
ausgeschlossen, da der Prozess gegen ihn geführt wird (vgl. Münch-
KommBGB/Schäfer, 8. Aufl., § 705 Rn. 207). Mithin wird die Klägerin von den
beiden anderen Liquidatoren vertreten. Hiermit stimmen die Vertretungsangaben
in der Klageschrift und der Revisionseinlegungsschrift überein.
2. Die Abweisung des Zahlungsantrags ist von Rechtsfehlern beeinflusst.
a) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht und im Revisionsverfahren
unbeanstandet angenommen, dass im Zuge der Abwicklung der Klägerin nur
noch der unter den kapitalbeteiligten Gesellschaftern vorzunehmende Innenausgleich
ansteht. Insbesondere ist es zutreffend davon ausgegangen, dass es sich
bei dem möglichen Anspruch des G. auf Darlehensrückzahlung nicht
um einen Drittgläubigeranspruch handelt.
Drittgläubigeransprüche eines Gesellschafters sind Ansprüche, die ihre
Grundlage nicht im Gesellschaftsvertrag, sondern in einem davon unabhängig
mit der Gesellschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäft haben (BGH, Urteil vom
3. April 2006 - II ZR 40/05,
8. Aufl., § 705 Rn. 193, 208). In der Liquidation betreffen sie nicht den internen
Ausgleich und unterliegen dementsprechend keiner Durchsetzungssperre (BGH,
Urteil vom 3. April 2006 - II ZR 40/05,
12. November 2007 - II ZR 183/06,
Ein solcher Anspruch ist hier nicht gegeben. Nach dem Vortrag der Klägerin
ergab sich der in die Schlussrechnung aufgenommene Darlehensbetrag aus
der Umwandlung einer zuvor entstandenen Differenz der Kapitalkonten. Der Verbuchung
des so bezeichneten Darlehens liegt damit kein vom Gesellschaftsverhältnis
unabhängiges Rechtsgeschäft zugrunde.
b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin
könne die Zahlung des Ausgleichsbetrags nicht fordern, da ihr hierzu die Anspruchsberechtigung
fehle.
aa) Der Senat hat, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, bereits entschieden,
dass bei einer Publikumsgesellschaft der Liquidator auch ohne entsprechende
gesellschaftsvertragliche Ermächtigung befugt ist, namens der Gesellschaft
rückständige Einlagen oder Nachschüsse nach
des internen Gesellschafterausgleichs einzufordern (BGH, Urteil vom 30. Januar
2018 - II ZR 95/16,
anderen Personengesellschaften besteht, ist in der jüngeren Rechtsprechung
des Senats hingegen offengeblieben (BGH, Urteil vom 30. Januar 2018
- II ZR 95/16,
Rechts: BGH, Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09,
Rn. 34; Urteil vom 20. November 2012 - II ZR 148/10, juris Rn. 34).
In der Literatur ist die Frage umstritten. Einige vertreten in Anlehnung an
frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 14. April
1966 - II ZR 34/64,
Ermächtigung durch die Gesellschafter nicht befugt, Nachschüsse gemäß § 735
BGB zum Zweck der Ausgleichung unter den Gesellschaftern geltend zu
machen (Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 149
Rn. 15; Oetker/Kamanabrou, HGB, 6. Aufl., § 149 Rn. 11; Kindler in Koller/
Kindler/Roth/Drüen, HGB, 9. Aufl., § 155 Rn. 4). Die inzwischen wohl überwiegende
Ansicht bejaht hingegen einen vom Liquidator geltend zu machenden
Nachschussanspruch der Gesellschaft auch zum Zweck des Innenausgleichs
(MünchKommBGB/Schäfer, 8. Aufl., § 735 Rn. 5; Kilian in Henssler/Strohn,
GesR, 4. Aufl.,
Rn. 29; ders. ZHR 153 [1989], 270, 294 ff.; Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl.,
§ 149 Rn. 23 ff., 31; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 39. Aufl., § 149 Rn. 3, § 155
Rn. 4; Klöhn in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl.,
Rn. 8; ders.
§ 149 Rn. 6; Rock/Contius,
die zur Rückerstattung von Einlagen benötigt werden, deshalb verneint
wird, weil die Rückerstattung der Einlagen in einer Personenhandelsgesellschaft
nicht vorgesehen sei (vgl. Haas in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB,
5. Aufl., § 149 Rn. 11), lässt sich diese Argumentation nicht auf die Gesellschaft
bürgerlichen Rechts übertragen.
der Einlagen ausdrücklich vor.
bb) Der Senat schließt sich der im Vordringen begriffenen Meinung an.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann, auch wenn sie keine Publikumsgesellschaft
ist, durch ihren Liquidator Nachschüsse gemäß
selbst wenn dies nur noch dem Ausgleich unter den Gesellschaftern dient.
(1) Nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen
Rechts (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00,
sind Ausgleichsansprüche der Gesellschafter nicht mehr als reine Ansprüche der
Gesellschafter untereinander anzusehen, sondern als Sozialansprüche bzw.
Sozialverbindlichkeiten der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 30. Januar 2018
- II ZR 95/16,
gemäß
2011 - II ZR 266/09,
- II ZR 148/10, juris Rn. 28; MünchKommBGB/Schäfer, 8. Aufl., § 735 Rn. 5;
Kilian in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl.,
K. Schmidt, 4. Aufl., § 149 Rn. 27; Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 24,
32, § 155 Rn. 9; Klöhn in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl.,
Dieser Anspruch umfasst auch den Ausgleich eines durch die Rückerstattung
von Einlagen entstehenden Fehlbetrags (§ 733 Abs. 2, § 735 Satz 1 Fall 2 BGB).
Solange der Gesellschaft noch ein Anspruch auf Nachschuss gemäß
zusteht, ist ihre Vollbeendigung nicht eingetreten. Sie besteht als Rechtssubjekt
fort und wird vorbehaltlich einer anderweitigen gesellschaftsvertraglichen Regelung
durch ihre Liquidatoren vertreten.
Die abweichende Auffassung der früheren Senatsrechtsprechung (BGH,
Urteil vom 14. April 1966 - II ZR 34/64,
1983 - II ZR 19/83,
des historischen Gesetzgebers - noch auf einem Gesamthandsverständnis
der Personengesellschaften, das keine Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft
kannte; dieses Verständnis ist inzwischen überholt (BGH, Urteil vom
30. Januar 2018 - II ZR 95/16,
(2) Zweckmäßigkeitserwägungen rechtfertigen kein anderes Ergebnis.
Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass bei überschaubaren
Verhältnissen ein unmittelbarer Ausgleich unter den Gesellschaftern einfacher
umsetzbar sein kann als ein den Sozialansprüchen auf Einlagenrückgewähr
und Nachschuss folgender Ausgleich "über die Gesellschaft". Dem praktischen
Bedürfnis nach einer erleichterten Verfahrensweise in Liquidationsfällen,
die ohne weiteres unter den Gesellschaftern unmittelbar abgewickelt werden
können, wird aber bereits dadurch Rechnung getragen, dass in geeigneten Fällen
die Ausgleichung unmittelbar unter den Gesellschaftern auf der Grundlage
einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung vorgenommen werden kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedarf es zur Geltendmachung
des Auseinandersetzungsguthabens nach der Auflösung einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts keiner - von den Gesellschaftern festgestellten - Auseinandersetzungsbilanz,
wenn kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen
mehr vorhanden ist. In diesem Fall kann der Gesellschafter, der für sich ein Guthaben
beansprucht, dieses aufgrund einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung
unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend
machen; Streitpunkte über die Richtigkeit der Schlussrechnung sind in diesem
Prozess zu entscheiden (BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 234/92, ZIP 1993,
1307, 1309; Urteil vom 21. November 2005 - II ZR 17/04,
Rn. 10 f.; Urteil vom 23. Oktober 2006 - II ZR 192/05,
Urteil vom 13. Oktober 2015 - II ZR 214/13,
Möglichkeit, bei überschaubaren Verhältnissen, namentlich in einer Zweipersonengesellschaft,
den internen Ausgleich auf der Grundlage einer vereinfachten
Auseinandersetzungsrechnung unmittelbar unter den Gesellschaftern vornehmen
zu können, steht die Existenz zum internen Ausgleich benötigter Nachschussansprüche
nicht entgegen; es genügt die vorherige Abwicklung des übrigen
Gesellschaftsvermögens (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - II ZR 214/13,
(3) Wählt ein ausgleichsberechtigter Gesellschafter bei Vorliegen der diesbezüglichen
Voraussetzungen den eben beschriebenen einfacheren Weg des
unmittelbaren Ausgleichs, entfällt sein gegen die Gesellschaft gerichteter Anspruch
auf Einlagenrückgewähr und damit zugleich der korrespondierende Nachschussanspruch
der Gesellschaft gegen den anderen Gesellschafter.
Die bloße Möglichkeit einer vereinfachten Abwicklung schließt den auf Einlagenrückgewähr
gerichteten Anspruch gegen die Gesellschaft aber noch nicht
aus. Es kann im Einzelfall zweifelhaft sein, ob die Voraussetzungen eines
Direktausgleichs aufgrund einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung
vorliegen. Zudem können diese Voraussetzungen gegebenenfalls auch erst im
Verlauf der Abwicklung und Auseinandersetzung eintreten. Würde es dem anspruchsberechtigten
Gesellschafter in einem solchen Fall verwehrt, den "sicheren
Weg" zu gehen und die Anspruchsabwicklung über die Gesellschaft zu betreiben,
würde die mit dem Mittel der vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung
angestrebte Erleichterung in ihr Gegenteil verkehrt.
Unbeschadet dessen kann allerdings in Fällen, in denen die Voraussetzungen
eines unmittelbaren Ausgleichsanspruchs eindeutig gegeben sind, eine
auf Erstattung der Mehrkosten gerichtete Ersatzforderung gegen denjenigen Gesellschafter
bzw. Liquidator in Betracht zu ziehen sein, der den Ausgleich unnötigerweise
über die Gesellschaft betreibt und hierdurch treupflichtwidrig handelt.
c) Die Abweisung des Zahlungsanspruchs erweist sich auch nicht aus anderen
Gründen als richtig (
aa) Dem von der Revisionserwiderung mit der Gegenrüge vorgebrachten
Einwand, die Erhebung der Klage habe der Zustimmung des Beklagten bedurft,
kann nicht gefolgt werden. Zwar wird in § 7 des Gesellschaftsvertrags unter den
Geschäften und Handlungen, die der Zustimmung "beider Gesellschafter" bedürfen,
auch die "Einleitung von Aktivprozessen" aufgeführt. Vorbehaltlich weiterer
Feststellungen zu diesem von den Parteien bislang nicht näher erörterten Punkt
ist indes davon auszugehen, dass diese Regelung nur Prozesse gegen Dritte
betrifft. Gälte sie auch für Sozialansprüche, wäre deren gerichtliche Geltendmachung
namens der Gesellschaft praktisch ausgeschlossen. Es liegt fern, dass die
Gründungsgesellschafter dies bedacht und gewollt haben.
bb) Das Berufungsurteil kann auch nicht mit der Begründung des Landgerichts
aufrechterhalten werden. Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass die
Klägerin eine rechtswirksame Darlehensvereinbarung nicht dargelegt habe. Die
Revisionserwiderung teilt diese Auffassung, da jedenfalls der Beklagte die nach
dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Zustimmung zur Darlehensgewährung
nicht erteilt habe.
Zu Recht hat sich das Berufungsgericht diese Begründung nicht zu eigen
gemacht. Der geltend gemachte Nachschussanspruch setzt den wirksamen Abschluss
eines Darlehensvertrags nicht voraus. Es genügt ein Anspruch des
G. auf Einlagenrückgewähr oder gegebenenfalls auch aus ungerechtfertigter
Bereicherung, um eine korrespondierende Nachschusspflicht des
Beklagten gemäß
den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden.
cc) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Zahlungsklage
auch nicht deswegen abzuweisen, weil die Auseinandersetzungsrechnung noch
nicht durch Gesellschafterbeschluss festgestellt wurde und der Klägerin die Berechtigung
fehle, den Beklagten auf Zustimmung in Anspruch zu nehmen.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist der Streit darüber, ob
ein Gesellschafter der Feststellung einer Schlussrechnung zustimmen muss, unter
den Gesellschaftern auszutragen (BGH, Urteil vom 9. November 1998
- II ZR 213/97,
§ 721 Rn. 7, 11 mwN). Ob hieran festzuhalten ist oder ob die Gesellschaft auf
Zustimmung klagen kann, wenn sie den aus der betreffenden Schlussrechnung
folgenden Nachschussanspruch geltend macht, kann im Streitfall offenbleiben.
Denn unter den hier gegebenen Umständen bedarf es keiner Feststellung der
Schlussrechnung, um die Fälligkeit der Nachschussforderung zu begründen.
Die Fälligkeit des Anspruchs auf Nachschuss (
grundsätzlich von der Feststellung der Schlussrechnung ab (BGH, Urteil vom
15. November 2011 - II ZR 266/09,
20. November 2012 - II ZR 99/10, juris Rn. 25; MünchKommBGB/Schäfer,
8. Aufl., § 735 Rn. 5; Kilian in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl.,
Allerdings ergibt sich der Nachschussanspruch als solcher bereits aus dem Gesetz
(
Gesellschafters (BGH, Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191,
293 Rn. 20; Urteil vom 20. November 2012 - II ZR 99/10, juris Rn. 25). Die Feststellung
der zugrundeliegenden Schlussrechnung bildet lediglich eine im Regelfall
notwendige Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs (BGH,
Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09,
20. November 2012 - II ZR 99/10, juris Rn. 25). Liegen die Voraussetzungen für
einen unmittelbaren Ausgleich auf der Grundlage einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung
vor, bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats keiner vorherigen Bilanzfeststellung (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015
- II ZR 214/13,
Im Streitfall ist die vorherige Feststellung der Schlussrechnung ebenfalls
entbehrlich. Wie das Berufungsgericht, wenn auch in anderem Zusammenhang,
zutreffend ausgeführt hat, kommt die Klägerin hinsichtlich ihrer Liquidation einer
Zweipersonengesellschaft gleich, da die dritte Gesellschafterin nicht am Kapital
beteiligt ist. Des Weiteren ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen
davon auszugehen, dass nur noch der interne Ausgleich und insoweit auch nur
noch die als Darlehensforderung des G. bezeichnete Abrechnungsposition
im Streit steht. Abgesehen von der hier geltend gemachten Nachschussforderung
ist kein weiteres noch zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen erkennbar.
Bei dieser Sachlage, die bereits ein vereinfachtes Vorgehen auf der
Grundlage einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung ermöglicht hätte,
ist die Feststellung der Schlussbilanz keine Voraussetzung für die Geltendmachung
des Nachschussanspruchs. Der Umstand, dass hier von der Möglichkeit
eines erleichterten Direktausgleichs kein Gebrauch gemacht und statt einer vereinfachten
Auseinandersetzungsrechnung eine Schlussbilanz aufgestellt worden
ist, gibt keine hinreichende Rechtfertigung dafür, die Erfüllung zusätzlicher Anforderungen
zu verlangen, deren es der Sache nach nicht bedarf. Liegen die
Voraussetzungen für eine Abrechnung auf der Grundlage einer vereinfachten
Auseinandersetzungsrechnung vor, kann die Klärung streitiger Abrechnungspositionen
auch dann dem Rechtsstreit überlassen werden, wenn von den übrigen
Verfahrenserleichterungen kein Gebrauch gemacht wird.
3. Die Abweisung des auf Zustimmung zur Auseinandersetzungsbilanz
gerichteten Klageantrags erweist sich aus anderen Gründen als richtig (§ 561
ZPO). Für diesen Antrag besteht neben dem gleichzeitig verfolgten Zahlungsantrag
kein Rechtsschutzinteresse.
Der auf Zustimmung gerichtete Antrag dient allein dazu, den Erfolg des
auf die Auseinandersetzungsbilanz gestützten Zahlungsantrags sicherzustellen,
indem ein gegen die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs gerichteter Einwand ausgeräumt
wird. Dessen bedarf es jedoch nicht, da die Fälligkeit des Anspruchs auf
Nachschuss - wie ausgeführt - unter den hier gegebenen Umständen ohnehin
nicht von einer vorherigen Feststellung der Schlussrechnung abhängt.
III. Die Revision bleibt damit ohne Erfolg, soweit die Klägerin den Klageantrag
auf Zustimmung zur Auseinandersetzungsbilanz weiterverfolgt hat. Im Übrigen,
hinsichtlich des Zahlungsanspruchs, ist das Berufungsurteil aufzuheben
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1
und 3 ZPO).
Die Sache ist insoweit noch nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht
hat zwar ausgeführt, dass der Beklagte die von der Klägerin erstinstanzlich
im Einzelnen dargelegte Entwicklung der Kapitalkonten nicht substantiiert
bestritten habe. Auf dieser Grundlage allein kann aber nicht revisionsrechtlich
überprüft werden, ob die zwischen den Parteien im Streit stehende Schlussrechnung
inhaltlich zutrifft. Hierzu hat das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt
aus folgerichtig, keine weiteren Ausführungen gemacht.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:27.10.2020
Aktenzeichen:II ZR 150/19
Rechtsgebiete:
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
OHG
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
BGB § 735 S. 1