BGH 23. Februar 2021
II ZR 65/19
UmwG §§ 6, 23, 65 Abs. 2; AktG § 141 Abs. 1

Spaltungsvertrag; Umfang der Beurkundungspflicht; einheitliches Rechtsgeschäft

letzte Aktualisierung: 8.4.2021
BGH, Urt. v. 23.2.2021 – II ZR 65/19

UmwG §§ 6, 23, 65 Abs. 2; AktG § 141 Abs. 1
Spaltungsvertrag; Umfang der Beurkundungspflicht; einheitliches Rechtsgeschäft

a) Ungeachtet der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes kann bei Verschmelzungen und
Spaltungen ein Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre nach § 141 Abs. 1 AktG erforderlich sein.
b) Ein Sonderbeschluss der Stammaktionäre nach § 65 Abs. 2 Satz 2 UmwG ist nicht erforderlich,
wenn es neben den stimmberechtigten Stammaktien als weitere Aktiengattung nur stimmrechtslose
Vorzugsaktien gibt.
c) Notariell zu beurkunden sind mit einem Spaltungsvertrag sämtliche Abreden, die nach dem
Willen der Beteiligten mit diesem ein einheitliches Ganzes bilden, also mit ihm stehen und fallen
sollen.

Entscheidungsgründe:

Die Revisionen haben keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
begründet:

Der unter Tagesordnungspunkt 11 gefasste Beschluss über die Zustimmung
zu dem Ausgliederungs- und Spaltungsvertrag leide nicht an den im Zusammenhang
mit der Vorbereitung der Hauptversammlung geltend gemachten
Mängeln.

Das Einsichtsrecht (§ 125 Satz 1, § 63 Abs. 1 Nr. 1, § 64 Abs. 1 Satz 1
UmwG) der Aktionäre sei nicht verletzt. Die Beklagte habe ihren Aktionären im
Internet eine Ausfertigung ohne Urkundenmantel und Vollmachten zugänglich
gemacht, die im Wortlaut unstreitig vollständig der beurkundeten Fassung entsprochen
habe, was nach § 63 Abs. 4 UmwG ausreiche. Auch eine Verletzung
des Auskunftsrechts (§ 131 AktG) liege nicht vor.

Der Beschluss sei auch nicht wegen fehlender Zustimmung aller Aktionäre
oder Fehlens eines Sonderbeschlusses der Vorzugs- bzw. Stammaktionäre unwirksam.
Die Zustimmung aller Aktionäre nach § 128 UmwG sei nicht erforderlich,
da die Spaltung verhältniswahrend erfolgt sei. Die Vorzugsaktionäre müssten
keinen Sonderbeschluss nach § 65 Abs. 2 UmwG i.V.m. § 125 UmwG fassen,
da sie nicht stimmberechtigt seien. Die Stammaktionäre hätten bereits abgestimmt,
sodass ein zusätzlicher Sonderbeschluss nach § 65 Abs. 2 UmwG i.V.m.
§ 125 UmwG bloße Förmelei wäre. Auch aus § 141 Abs. 1 AktG ergäbe sich kein
Sonderbeschlusserfordernis für die Vorzugsaktionäre, da dieser durch § 65
Abs. 2 UmwG als speziellere Norm verdrängt werde. Auch aus § 179 Abs. 3 AktG
folge kein Sonderbeschlusserfordernis, da die Norm eine Satzungsänderung
voraussetze. Eine solche Satzungsänderung sei durch den Spaltungsbeschluss
nicht erfolgt. Die europarechtlichen Vorgaben forderten ebenfalls keinen Sonderbeschluss
der Vorzugsaktionäre.

Die unter Tagesordnungspunkt 9 und 10 gefassten Beschlüsse über die
Änderung der Firma und die Neufassung der Satzung seien wirksam gefasst. Ob
Mängel des Spaltungsbeschlusses auf die Satzungsänderungsbeschlüsse
durchschlagen würden, könne offenbleiben, da keine Mängel des Spaltungsbeschlusses
festgestellt werden könnten.

Auch die unter Tagesordnungspunkt 3 und 4 gefassten Beschlüsse zur
Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats seien weder anfechtbar noch
nichtig. Mit den Entlastungsbeschlüssen werde kein Verhalten gebilligt, das einen
schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstelle.
Die Vorwürfe der verspäteten Ad-hoc-Mitteilung und des Insiderhandels seien in
der Hauptversammlung streitig geblieben und daher keine eindeutigen
Gesetzesverstöße. Auch eine Verletzung des Auskunftsrechts nach § 131 Abs. 1
AktG zum Zeitpunkt der Unterrichtung einzelner Aufsichtsratsmitglieder über das
Spaltungsvorhaben sei nicht feststellbar.

II. Die Entscheidung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Der unter Tagesordnungspunkt 11 gefasste Beschluss über die Zustimmung
zum Ausgliederungs- und Abspaltungsvertrag ist weder nach § 243 AktG
anfechtbar noch unwirksam.

a) Im Ergebnis ist die Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend, dass
der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 11 nicht wegen der Verletzung des Einsichtsrechts
der Aktionäre anfechtbar ist, § 243 Abs. 1 AktG. Zwar hat die Beklagte
die ihr nach §§ 125, 63, 64 UmwG obliegenden gesetzlichen Informationspflichten
verletzt, die Anfechtung ist aber nach § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG ausgeschlossen.
aa) Die Beklagte hat die ihr im Zusammenhang mit der Vorbereitung und
Durchführung der Hauptversammlung gegenüber den Aktionären obliegenden
Informationspflichten dadurch verletzt, dass sie weder das Original des Ausgliederungs-
und Spaltungsvertrags noch eine vollständige Abschrift nebst Urkundenmantel
und Vollmachten zur Einsicht ausgelegt oder über ihre Internetseite
zugänglich gemacht hat.

Der Ausgliederungs- und Spaltungsvertrag ist gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1,
§ 125 UmwG von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen
der Gesellschaft zur Einsicht auszulegen oder nach § 63 Abs. 4, § 125
UmwG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen und in der
Hauptversammlung gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 UmwG zugänglich zu machen.
Bei börsennotierten Aktiengesellschaften müssen zudem nach § 124a Satz 1
Nr. 3 AktG alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung die der Versammlung
zugänglich zu machenden Dokumente über ihre Internetseite zugänglich
sein.

Ausgelegt werden muss nach § 63 Abs. 1 UmwG nicht das Original. Es
genügt, wenn eine Abschrift oder Kopie ausgelegt wird (MünchHdbGesR VIII/
Johannsen-Roth, 5. Aufl., § 15 Rn. 19; Kallmeyer/Marsch-Barner/Oppenhoff/
Lanfermann, UmwG, 7. Aufl., § 63 Rn. 2; Lutter/Grunewald, UmwG, 6. Aufl., § 63
Rn. 12; Junker in Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 63 UmwG Rn. 2). Die Abschrift
muss vollständig mit dem Original übereinstimmen, also auch die formbezogenen
Merkmale wiedergeben. Gemäß § 64 Abs. 4 UmwG über die Internetseite
der Gesellschaft zugänglich gemachte Dokumente sind stets Abschriften,
für die keine geringeren Anforderungen gelten (Meul, AG 2017, 259, 260 f.). Die
Beklagte hat jedoch den Aktionären lediglich den geschlossenen Spaltungsvertrag
ohne Urkundenmantel und Vollmachten, insbesondere ohne Unterschriften
und den nach § 125 UmwG i.V.m. § 6 UmwG erforderlichen notariellen Beglaubigungsvermerk
zugänglich gemacht.

bb) Die Anfechtung des Beschlusses über die Zustimmung zu dem Ausgliederungs-
und Spaltungsvertrag aus diesem Grund ist jedoch nach § 243
Abs. 4 Satz 1 AktG ausgeschlossen. Das Informationsdefizit der Aktionäre, das
entsteht, wenn die zugänglich gemachten Dokumente lediglich die formbezogenen
Merkmale des Originals nicht aufweisen, ist nicht relevant im Sinne von § 243
Abs. 4 Satz 1 AktG.

Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG kann ein Beschluss der Hauptversammlung
wegen der Verletzung von Informationspflichten nur angefochten werden,
wenn ein objektiv urteilender Aktionär die zu erteilende Information als wesentliche
Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilhabe- und
Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Maßgeblich ist danach die Relevanz des
Verfahrensverstoßes für das Mitwirkungsrecht des Aktionärs im Sinne eines dem
Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits, das bei einer wertenden, am
Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der
Anfechtbarkeit rechtfertigt. Informationspflichtverletzungen sind relevant, wenn
die Erteilung der Information aus Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs für
die sachgerechte Beurteilung des Beschlussgegenstandes erforderlich ist (BGH,
Urteil vom 18. Oktober 2004 II
ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 391 f.; Urteil vom
21. September 2009 II
ZR 174/08, BGHZ 182, 272 Rn. 18 Umschreibungsstopp;
Urteil vom 10. Juli 2012 II
ZR 48/11, BGHZ 194, 14 Rn. 28 Fresenius;
Beschluss vom 14. Mai 2013 II
ZR 196/12, AG 2013, 643; Urteil vom
10. Oktober 2017 II
ZR 375/15, BGHZ 216, 110 Rn. 74; RegE eines Gesetzes
zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts [UMAG],
BT-Drucks. 15/5092, S. 26).

Weist die zugänglich gemachte Abschrift des geschlossenen Ausgliederungs-
und Spaltungsvertrags lediglich die formbezogenen Merkmale des Originals
nicht auf, beeinträchtigt das den Informationsgehalt für den objektiv urteilenden
Aktionär bei einer am Schutzzweck der §§ 63, 64 UmwG orientierten Betrachtung
in der Regel nicht (Lutter/Grunewald, UmwG, 6. Aufl., § 63 Rn. 17; a.A.
Meul, AG 2017, 259, 261 f.). Das in §§ 63, 64 UmwG kodifizierte Einsichtsrecht
der Aktionäre bezweckt die Information der Aktionäre über die geplante Strukturmaßnahme
(BeckOGK UmwG/Habersack, Stand: 1. Oktober 2020, § 63 Rn. 2
mwN). Die Informationspflichten können nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 UmwG durch
Auslegen des Verschmelzungsvertrags oder wenn
dieser noch nicht abgeschlossen
ist seines Entwurfs erfüllt werden. Der Gesetzgeber geht danach davon
aus, dass dem Aktionär die Beurteilung und Abstimmung über die Strukturmaßnahmen
zumutbar ist, wenn er Kenntnis vom Inhalt der Strukturmaßnahmen,
also dem Text des Ausgliederungs- und Spaltungsvertrags, erlangen konnte. Ob
der Vertrag formgerecht geschlossen ist, kann nicht beurteilt werden, wenn nur
ein Entwurf ausgelegt wird. Da die Auslage des Entwurfs den gesetzlichen Anforderungen
aber genügt, wenn der Vertrag noch nicht geschlossen ist, ist es
nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber es für erforderlich gehalten hat, dass der
Aktionär in die Lage versetzt wird, die Formgültigkeit des Vertrags beurteilen zu
können. Umstände, die hier ausnahmsweise ein besonderes Interesse der Aktionäre
an der Zugänglichmachung der formbezogenen Merkmale des Originals
begründen könnten, zeigt die Revision weder auf noch sind solche ersichtlich.
b) Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 11 ist auch nicht wegen Verletzung
des Auskunftsrechts der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG anfechtbar,
§ 243 Abs. 1 AktG.

Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf sein Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben, soweit sie zur sachgerechten Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist, d.h. von einem objektiv urteilenden Aktionär
als Beurteilungselement benötigt wird (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009
II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 39 Kirch/
Deutsche Bank).

aa) Der Spaltungsbeschluss ist nicht wegen Verstoßes gegen § 131 AktG
anfechtbar, soweit die Revision die unterbliebene Beantwortung der Frage des
Aktionärs Prof. Dr. K. nach Beispielsrechnungen in Bezug auf den künftigen
Bilanzgewinn einschließlich Aussagen und Prognosen zu zukünftigen Dividenden
rügt und meint, die Antwort sei für die Beurteilung der von der Beklagten
behaupteten Gleichwertigkeit der neuen Vorzugsdividende wesentlich und daher
ebenso wesentlich für die Entscheidung, ob dem Spaltungsvertrag zugestimmt
werden solle.

Soweit die Frage darauf abzielt, ob die neuen Vorzugsaktien ein ausreichender
Gegenwert für die alten Vorzugsaktien seien, ist die Anfechtbarkeit nach
§ 243 Abs. 4 Satz 2 AktG ausgeschlossen. Nach § 125 Satz 1, § 14 Abs. 2, § 15
Abs. 1 UmwG kann eine Klage gegen die Wirksamkeit des Spaltungsvertrags
nicht darauf gestützt werden, dass die an dem übernehmenden Rechtsträger gewährten
Anteile kein ausreichender Gegenwert für die Übertragung des von dem
übertragenden Rechtsträger abgespaltenen Vermögensteils sind. Es kann nur
ein Ausgleich durch bare Zuzahlung im Wege eines Spruchverfahrens verlangt
werden, § 125 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG. Im Übrigen ist die Gleichwertigkeit
der alten und neuen Vorzugsrechte hier gegeben, weil die Abspaltung verhältniswahrend
erfolgte, also die Beteiligungsquote im Hinblick auf den übertragenen
Vermögensanteil unverändert geblieben ist. Insoweit sind der Bilanzgewinn
und die Prognosen künftiger Dividenden ohne Bedeutung.

Soweit die Frage auf die Gleichwertigkeit der alten und neuen Vorzugsdividende
zielt, ist der Auskunftsanspruch durch die Angaben im Spaltungsbericht
erfüllt, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Ausgestaltung der
Vorabdividende ausführlich erläutert. Dass die über die Angaben im Spaltungsbericht
hinaus gewünschten Beispielsrechnungen in Bezug auf den künftigen
Bilanzgewinn einschließlich Aussagen und Prognosen zu zukünftigen Dividenden
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zur sachgemäßen Beurteilung
dieses Tagesordnungspunkts erforderlich waren, ist nicht ersichtlich und
wird von der Revision nicht im Einzelnen dargelegt.

bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass hinsichtlich
der als unbeantwortet zu Protokoll des Notars gegebenen Frage der
Aktionärsvertreterin S. zum Inhalt verbindlicher Finanzverwaltungsauskünfte
das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG nicht verletzt ist.

Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wie umfangreich die Antwort
auf die Frage eines Aktionärs sein muss. Wenn eine Frage auf eine Vielzahl
von Informationen gerichtet oder allgemein gehalten ist, muss der Aktionär, der
eine aus seiner Sicht unzureichende pauschale Antwort erhält, durch eine Nachfrage
deutlich machen, dass sein Informationsinteresse auf bestimmte Detailauskünfte
gerichtet ist (BGH, Beschluss vom 5. November 2013 II
ZB 28/12,
BGHZ 198, 354 Rn. 44 mwN). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen,
dass die Beklagte auf die allgemein gehaltene Frage nach dem Inhalt
der verbindlichen Auskünfte, die von den Finanzämtern im Zusammenhang
mit der Teilung der M. Group eingeholt wurden, mit der kurzen Wiedergabe
der erörterten Themen und Rechtsfragen ausreichend geantwortet hat und die
Aktionärsvertreterin weiteren Informationsbedarf über die erteilten Auskünfte hinaus
bzw. für aus ihrer Sicht benötigte, aber nicht erteilte Auskünfte durch Nachfrage
hätte präzisieren müssen.

Ungeachtet dessen ist der genaue Inhalt der verbindlichen Auskünfte der
Finanzverwaltung zur sachgerechten Beurteilung des Tagesordnungspunktes 11
nicht erforderlich. Im Spaltungsbericht finden sich auf den Seiten 100 bis 118
detaillierte Angaben zu den steuerlichen Auswirkungen der geplanten Strukturmaßnahmen.
Es ist nicht erkennbar, inwieweit der Inhalt der eingeholten Auskünfte
der Finanzverwaltung, soweit er im Spaltungsbericht nicht konkret wiedergegeben
ist, zur sachgerechten Beurteilung des Tagesordnungspunktes 11 erforderlich
ist.

c) Der Hauptversammlungsbeschluss zu Tagesordnungspunkt 11 ist auch
nicht nach § 128 Satz 1 UmwG unwirksam, weil ihm nicht alle Aktionäre zugestimmt
haben. Gemäß § 128 Satz 1 UmwG wird ein Spaltungs- und Übernahmevertrag
nur wirksam, wenn ihm alle Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers
zustimmen, insofern bei Abspaltung die Anteile des übernehmenden
Rechtsträgers den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers nicht in
dem Verhältnis zugeteilt werden, das ihrer Beteiligung an dem übertragenden
Rechtsträger entspricht. Die Abspaltung erfolgte aber verhältniswahrend.
Die Abspaltung eines Vermögensteils auf eine bestehende Gesellschaft
ist verhältniswahrend, wenn die Beteiligungsquote der Anteilsinhaber der übertragenden
Gesellschaft im Hinblick auf den übertragenden Vermögensteil unverändert
bleibt. Die Gesamtbeteiligung an dem übernehmenden Rechtsträger ist
hingegen unerheblich (Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts
[UmwBerG], BT-Drucks. 12/6699, S. 120; Lutter/Priester, UmwG,
6. Aufl., § 128 Rn. 9; Schröer in Semler/Stengel, UmwG, 4. Aufl., § 128 Rn. 5 f.;
Hörtnagel in Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG, 8. Aufl., § 128 Rn. 2; Kallmeyer/
Sickinger, UmwG, 7. Aufl., § 128 Rn. 3; Galla/Cé. Müller in Henssler/Strohn,
GesR, 5. Aufl., § 128 UmwG Rn. 2 f.; BeckOGK UmwG/Verse, Stand: 1. Oktober
2020, § 128 Rn. 10 f.; Fischer in Böttcher/Habighorst/Schulte, UmwR, 2. Aufl.,
§ 128 Rn. 4; Mayer in Widmann/Mayer, UmwG, Stand: 1. Mai 2015, § 128
Rn. 39 ff.). Bei der Abspaltung zur Aufnahme ist bei der Berechnung des Beteiligungsverhältnisses
nach § 128 Satz 2 UmwG der zu übertragende Teil des Vermögens
zugrunde zu legen.

Die Beteiligungsquote der Aktionäre der Beklagten blieb unverändert. Sie
erhielten als Gegenleistung für das im Rahmen der Abspaltung übertragene Vermögen
90 % der Beteiligung an der MW. AG. Die neuen Aktien wurden ihnen
exakt im Verhältnis ihrer Beteiligung an der M. AG zugeteilt, d.h. für jede
Stamm- bzw. Vorzugsaktie der M. AG wurde eine Stamm- bzw. Vorzugsaktie
der MW. AG ausgegeben. Dass die Aktionäre nach der Abspaltung "nur" 90 %
der Anteile an der MW. AG hielten, ist entgegen der Ansicht der Revision unerheblich,
da die von der Beklagten selbst gehaltenen 10 % keine Gegenleistung
für das übertragene Vermögen waren. Vielmehr erhielt die Beklagte 1 % der Aktien
an der MW. AG als Gegenleistung für die Ausgliederung und weitere 9 %
waren ihr bereits im Vorfeld übertragen worden. Auch die mit der Verwässerung
möglichweise einhergehenden Auswirkungen auf die Wahrnehmung von an bestimmte
Beteiligungsquoten gebundenen Mitwirkungsrechten in der übernehmenden
Gesellschaft sowie die konkrete Ausstattung der Vorzugsaktien sind für
die Verhältniswahrung nach § 128 UmwG bedeutungslos. Entscheidend ist allein
die rechnerische Quote an den als Gegenleistung für die Spaltung gewährten
Anteilen am übernehmenden Rechtsträger (BeckOGK UmwG/Verse,
Stand: 1. Oktober 2020, § 128 Rn. 10 f.; Schröer in Semler/Stengel, UmwG,
4. Aufl., § 128 Rn. 5).

d) Der zu Tagesordnungspunkt 11 gefasste Beschluss ist auch nicht wegen
Fehlens eines zustimmenden Sonderbeschlusses der Vorzugsaktionäre unwirksam.
Ein Sonderbeschluss war weder nach § 65 Abs. 2 UmwG noch nach
§ 141 Abs. 1 AktG oder § 179 Abs. 3 AktG erforderlich.

aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich das Erfordernis
eines Sonderbeschlusses der Vorzugsaktionäre nicht aus § 65 Abs. 2
UmwG ergibt.

(1) Nach § 65 Abs. 2 UmwG i.V.m. § 125 Satz 1 UmwG bedarf der Spaltungsbeschluss
der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung
der stimmberechtigten Aktionäre jeder Gattung, wenn mehrere Gattungen von
Aktien vorhanden sind. Stamm- und Vorzugsaktien bilden jeweils eine Gattung
nach § 11 AktG. Den Vorzugsaktionären steht nach § 65 Abs. 2 UmwG aber kein
Mitbestimmungsrecht zu, da sie nicht stimmberechtigt sind (Kallmeyer/
Zimmermann, UmwG, 7. Aufl., § 65 Rn. 22; Diekmann in Semler/Stengel, UmwG,
4. Aufl., § 65 Rn. 24; Lutter/Grunewald, UmwG, 6. Aufl., § 65 Rn. 9; Junker in
Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 65 UmwG Rn. 7; KK-UmwG/Simon, § 65
Rn. 17; Rieger in Widmann/Mayer, UmwG, Stand: 1. August 2018, § 65 Rn. 14;
BeckOGK UmwG/Habersack, Stand: 1. Oktober 2020, § 65 Rn. 11; Krieger,
Festschrift Lutter, 2000, S. 497, 513; G. Bezzenberger in Großkomm. AktG,
5. Aufl., § 141 Rn. 39; Westernburg in Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG, 8. Aufl.,
§ 65 Rn. 4). Das entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Im Gesetzgebungsverfahren
wurde das im ursprünglichen Entwurf des Gesetzes zur Bereinigung
des Umwandlungsrechts (BT-Drucks. 12/6699, S. 20) nicht enthaltene Wort
"stimmberechtigten" vor Aktionäre in § 65 Abs. 2 UmwG eingefügt, um klarzustellen,
dass Hauptversammlungsbeschlüsse nicht der Zustimmung der Inhaber von
stimmrechtslosen Vorzugsaktien bedürfen (Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des
Umwandlungsrechts [UmwBerG], BT-Drucks. 12/7850, S. 143).

(2) § 65 Abs. 2 UmwG ist auch nicht aufgrund der europarechtlichen Vorgaben
in Art. 93 Abs. 2 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts,
Abl. L 169, S. 46 ff. (RL (EU) 2017/1132 "
Gesellschaftsrechtsrichtlinie"), nach
dem der Beschluss über die Verschmelzung von einer gesonderten Abstimmung
zumindest jeder Gattung derjenigen Aktien abhängig ist, deren Rechte durch die
Maßnahme beeinträchtigt werden, richtlinienkonform dahingehend auszulegen,
dass die Vorzugsaktionäre dem Abspaltungsbeschluss durch Sonderbeschluss
zustimmen mussten.

(a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass Abspaltungen
im Sinne von § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich
der RL (EU) 2017/1132 fallen.

Art. 93 Abs. 2 RL (EU) 2017/1132 gilt über Art. 136, 155
RL (EU) 2017/1132 auch für Spaltungen im Sinne der Richtlinie. Von den drei in
§ 123 UmwG legal definierten Spaltungsarten erfasst die RL (EU) 2017/1132, in
welcher die Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982
betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (ABl. EG 1982, L 378, S. 47)
aufgegangen ist, aber nur die Aufspaltung im Sinne von § 123 Abs. 1 UmwG,
hingegen nicht die Abspaltung im Sinne von § 123 Abs. 2 UmwG und die Ausgliederung
im Sinne von § 123 Abs. 3 UmwG (EuGH, Urteil vom 30. Januar 2020
Rs.
C-394/18, ZIP 2020, 314 Rn. 43 I.
G.I.).

(b) Auch nach den Grundsätzen über die überschießende Umsetzung einer
Richtlinie ist nach § 65 Abs. 2 UmwG i.V.m. § 125 Satz 1 UmwG kein Sonderbeschluss
der Vorzugsaktionäre zu dem Abspaltungsbeschluss erforderlich.
Die richtlinienkonforme Auslegung kann für das nationale Recht über den
Geltungsbereich einer Richtlinie hinaus Bedeutung erlangen, wenn eine Richtlinie
überschießend in nationales Recht umgesetzt ist (BGH, Urteil vom
17. Oktober 2012 VIII
ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 20). Eine Pflicht zur richtlinienkonformen
Auslegung ergibt sich dann zwar nicht aus dem Gemeinschaftsrecht,
da dieses die richtlinienkonforme Auslegung allein innerhalb seines Anwendungsbereichs
gebieten kann (EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998
Rs. C-264/96, Slg. 1998, I-4695 Rn. 34 = NZG 1998, 650 Rn. 34 ICI;
Streinz/Schroeder, EUV/AEUV, 3. Aufl., Art. 288 AEUV Rn. 116; Nettesheim, Das
Recht der Europäischen Union, Stand: Oktober 2019, Art. 288 AEUV Rn. 131).
Eine solche Pflicht kann sich aber aus dem nationalen Recht ergeben, insbesondere
dem Willen des nationalen Gesetzgebers, die im Unionsrecht getroffenen
Regelungen unmittelbar und unbedingt auf rein innerstaatliche Sachverhalte anzuwenden
(BGH, Urteil vom 17. Oktober 2012 VIII
ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 20; EuGH, Urteil vom 30. Januar 2020, Rs. C-394/18, ZIP 2020, 314 Rn. 46 f.

I.
G.I.). Es obliegt in diesen Fällen dem nationalen Gericht, die genaue Tragweite
der Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht zu beurteilen (EuGH, Urteil vom
18. Oktober 1990, Rs. C-297/88 und C-197/89, Slg. 1990, I-3783 Rn. 41 f.
Dzodzi;
Urteil vom 17. Juli 1997, Rs. C-28/95, Slg.1997, I-4190 Rn. 33
Leur-
Bloem; Urteil vom 16. Juli 1998, Rs. C-264/96, Slg. 1998, I-4695 Rn. 34
ICI).
Der deutsche Gesetzgeber wollte die unionsrechtlichen Vorgaben der Verschmelzungs-
und Spaltungsrichtlinie nicht unmittelbar und unbedingt bei Abspaltungen
zur Anwendung bringen, sondern nur insoweit berücksichtigen, als
Parallelen zur Aufspaltung bestehen.
§ 65 Abs. 2 UmwG geht auf § 340c Abs. 3 AktG aF zurück, der zur Umsetzung
von Art. 7 Abs. 2 der Dritten Richtlinie des Rates vom 9. Oktober 1978
betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften, Abl. EG Nr. L 295/36
(RL 78/855/EWG Verschmelzungsrichtlinie),
auf den Art. 93 Abs. 2
RL (EU) 2017/1132 zurückgeht, in das Aktiengesetz eingefügt wurde (Gesetz zur
Durchführung der Dritten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften
zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts [Verschmelzungsrichtlinie-Gesetz],
BGBl. I 1982, S. 1425). § 340c Abs. 3 AktG aF enthielt ursprünglich keine Beschränkung
auf stimmberechtigte Aktionäre. Erst unmittelbar vor Erlass des Umwandlungsgesetzes
durch das Gesetz über die kleine Aktiengesellschaft vom
2. August 1994 (BGBl. I 1994, S. 1961) hat der Gesetzgeber in § 340c Abs. 3
AktG aF wie zugleich in § 182 Abs. 2, § 222 AktG die Mitspracherechte auf stimmberechtigte
Aktionäre eingeschränkt. Dabei ist er davon ausgegangen, dass die
Fälle des § 141 AktG von dieser Einschränkung unberührt blieben. So heißt es
in der Gesetzesbegründung unter Hinweis auf die in Art. 25 Abs. 3 der
RL 77/91/EWG enthaltenen Bestimmung zu Kapitalerhöhungsbeschlüssen, wel-
che wortgleich mit der des Art. 7 Abs. 2 RL 78/855/EWG Verschmelzungsrichtlinie
zu Verschmelzungsbeschlüssen ist, dass ein Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre
erforderlich bliebe, wenn diese in ihren Rechten beeinträchtigt würden
(Entwurf eines Gesetzes für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung
des Aktienrechts, BT-Drucks. 12/6721, S. 10).

Mit Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes 1995 wurde § 340c Abs. 3
AktG aF wortgleich in § 65 Abs. 2 UmwG übernommen. Zugleich wurde erstmals
das bis dahin den Treuhandanstalten vorbehaltene Rechtsinstitut der Spaltung
(vgl. Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen
[SpTrUG], BGBl. I 1991, S. 854) für andere Gesellschaftsformen eingeführt.
In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass drei Formen der Spaltung
eingeführt werden, wobei nur für die Aufspaltung die Bestimmungen der Sechsten
Richtlinie des Rates vom 17. Dezember 1982 betreffend die Spaltung von
Aktiengesellschaften, ABL. EG Nr. L 378/47 (RL 82/891/EWG Spaltungsrichtlinie)
unmittelbar zu berücksichtigen seien. Die Verschmelzungsregelungen seien
spiegelbildlich zu übernehmen, da jedenfalls die Aufspaltung und Abspaltung
Vermögensübertragungen mit Anteilstausch seien. Für die Abspaltung gebe es
keine europäischen Bestimmungen, die Spaltungsrichtlinie enthalte aber sachgerechte
Regelungen, die im Gesetzesentwurf auch für die Abspaltung berücksichtigt
worden seien, soweit Parallelen zur Aufspaltung bestünden (Entwurf
eines Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts [UmwBerG],
BT-Drucks. 12/6699, S. 115).

Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber den Vorgaben des Art. 93 Abs. 2
RL (EU) 2017/1132 bei der Abspaltung aufgrund von Parallelen zur Aufspaltung
unmittelbar und unbedingt Geltung verschaffen wollte, sind nicht erkennbar.

Im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen der Rechte der Vorzugsaktionäre
bestehen zwischen der Aufspaltung und der Abspaltung auch keine
Parallelen, sondern erhebliche Unterschiede. Die Aufspaltung ist wie die Verschmelzung
durch die Auflösung des übertragenden Rechtsträgers und damit
einhergehend den Untergang der Vorzugsrechte in der Satzung des übertragenden
Rechtsträgers gekennzeichnet. Bei der Abspaltung hingegen bleibt der sich
spaltende übertragendende Rechtsträger mit den Vorzugsrechten in seiner Satzung
bestehen.

Im Übrigen ergibt sich selbst im unmittelbaren Anwendungsbereich der
Richtlinie keine Pflicht zur erweiternden Auslegung des § 65 Abs. 2 UmwG im
Sinne eines Zustimmungserfordernisses der Vorzugsaktionäre zu Umwandlungsmaßnahmen,
da den Vorgaben des Art. 93 Abs. 2 RL (EU) 2017/1132 nach
der Vorstellung des Gesetzgebers nicht im Rahmen des § 65 Abs. 2 UmwG, sondern
im Rahmen des § 141 AktG Rechnung getragen werden sollte.

bb) Ein Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre zu dem Hauptversammlungsbeschluss
zu Tagesordnungspunkt 11 war auch nicht nach § 141 Abs. 1
AktG erforderlich, wovon das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen
ist. Ein Beschluss, durch den der Vorzug aufgehoben oder beschränkt wird,
bedarf nach § 141 Abs. 1 AktG zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Vorzugsaktionäre.
Zwar schließen die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (§ 65
Abs. 2, § 23 UmwG) die Anwendbarkeit des § 141 Abs. 1 AktG auf den Abspaltungsbeschluss
nicht aus. Der Abspaltungsbeschluss der Beklagten beschränkt
den Gewinnvorzug aber nicht im Sinne von § 141 Abs. 1 AktG.

(1) Die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes schließen die Anwendbarkeit
von § 141 AktG nicht aus.

(a) Ungeachtet der Regelung in § 65 Abs. 2 UmwG kann ein Sonderbeschluss
der Vorzugsaktionäre nach § 141 Abs. 1 AktG erforderlich sein.

(aa) Es ist umstritten, ob § 65 Abs. 2 UmwG die Anwendung des § 141
Abs. 1 AktG auf Umwandlungsbeschlüsse ausschließt.
Teilweise wird vertreten, § 65 Abs. 2 UmwG gehe als speziellere Norm
den Zustimmungsregelungen in § 141 Abs. 1 AktG vor (Diekmann in Semler/
Stengel, UmwG, 4. Aufl., § 65 Rn. 24; Junker in Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl.,
§ 65 UmwG Rn. 7; MünchKommAktG/Arnold, 4. Aufl., § 141 Rn. 21; Spindler in
K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 141 Rn. 23; BeckOGK AktG/Bormann,
Stand: 19. Oktober 2020, § 141 Rn. 10; Volhard/Goldschmidt, Festschrift Lutter,
2000, S. 779, 788 ff.; Lutter/Grunewald, UmwG, 6. Aufl., § 65 Rn. 9; KK-UmwG/
Simon, § 65 Rn. 17; MünchHdbGesR VIII/Johannsen-Roth, § 15 Rn. 46; wohl
auch Kallmeyer/Zimmermann, UmwG, 7. Aufl., § 65 Rn. 22). § 65 Abs. 2 UmwG
spreche allein von dem Erfordernis eines Zustimmungsbeschlusses aller "stimmberechtigten"
Aktionäre, weshalb ein Sonderbeschluss der stimmrechtslosen
Vorzugsaktionäre im Rahmen einer Verschmelzung grundsätzlich nicht erforderlich
sei.

Andere gehen hingegen davon aus, dass § 65 UmwG keine abschließende
Regelung darüber treffe, wann einer Aktiengattung eine Stimmberechtigung
zukomme, sondern lediglich klarstellend deutlich mache, dass es in den
Fällen, in denen einer Aktiengattung kein Stimmrecht anhand der §§ 139 ff. AktG
zustehe, auch keines Sonderbeschlusses dieser Gattung bedürfe (BeckOGK
UmwG/Habersack, Stand: 1. Oktober 2020, § 65 Rn. 11; Rieger in Widmann/
Mayer, UmwG, Stand: 1. Dezember 2018, § 65 Rn. 24; G. Bezzenberger in
Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 141 Rn. 42; Bermel in Goutier/Knopf/Tulloch, Umwandlungsrecht,
§ 65 UmwG Rn. 19; Brause, Stimmrechtslose Vorzugsaktien bei
Umwandlungen, S. 16 ff.; Kiem, ZIP 1997, 1627, 1630; differenzierend: Frenz in
Maulbetsch/Klumpp/Rose, UmwG, 2. Aufl., § 65 Rn. 22 f.).

(bb) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. §§ 140 f.
AktG und § 65 Abs. 2 UmwG sind nebeneinander anzuwendende, einander ergänzende
Regelungen.

Dafür sprechen der Wortlaut der Normen und die Gesetzessystematik.
§ 65 Abs. 2 UmwG regelt, dass Umwandlungsbeschlüsse zu ihrer Wirksamkeit
der Zustimmung der stimmberechtigten Aktionäre jeder Gattung bedürfen, nicht
aber, wann ein Aktionär stimmberechtigt ist. Die Stimmberechtigung der Aktionäre
richtet sich vielmehr nach den allgemeinen aktienrechtlichen Regelungen.
Danach haben die Inhaber von Vorzugsaktien grundsätzlich kein Mitspracherecht,
es sei denn, ihr Vorzug wird durch den Hauptversammlungsbeschluss aufgehoben
oder beschränkt (§ 141 Abs. 1 AktG) oder der Vorzug wurde nicht bedient
(§ 140 Abs. 2 AktG). Bei dieser Regelung bleibt es auch im Falle einer Umwandlung.
Die Vorzugsaktionäre bilden eine eigene Gattung, die dem Umwandlungsbeschluss
nach § 65 Abs. 2 UmwG durch Sonderbeschluss zustimmen
müssen, wenn sie nach allgemeinen Regeln, weil ihr Gewinnvorzug durch die
Umwandlungsmaßnahme beschränkt wird, stimmberechtigt sind.
Für ein solches Nebeneinander der Vorschriften spricht auch die Gesetzgebungsgeschichte.
Der Gesetzgeber ist bei der Einschränkung der Mitspracherechte
auf stimmberechtigte Aktionäre davon ausgegangen, dass die Fälle des
§ 141 AktG von dieser Einschränkung unberührt bleiben (Entwurf eines Gesetzes
für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts,
BT-Drucks. 12/6721, S. 10).

Des Weiteren werden durch dieses Verständnis eine gespaltene Auslegung
und die damit einhergehenden Wertungswidersprüche und Systembrüche
vermieden. Die Auslegung von § 65 Abs. 2 UmwG als § 141 AktG verdrängende
speziellere Vorschrift stünde im Anwendungsbereich der Richtlinie im Widerspruch
zu Art. 93 Abs. 2 RL (EU) 2017/1132, da Vorzugsaktionäre dann bei Umwandlungsmaßnahmen
faktisch kein Mitspracherecht hätten. Art. 93 Abs. 2
RL (EU) 2017/1132 fordert aber deren Zustimmung, wenn die Maßnahme sie in
ihren Rechten beeinträchtigt. Vorzugsaktionäre sind dementsprechend nicht
stets stimmberechtigt, was § 65 Abs. 2 UmwG ausdrücklich klarstellt, sondern
nur, wenn ihr Stimmrecht auflebt, wie in den Fällen des § 141 AktG.

(b) § 141 Abs. 1 AktG wird auch nicht durch § 23 UmwG verdrängt. Nach
§ 23 UmwG sind den Inhabern von Rechten in einem übertragenden Rechtsträger,
die kein Stimmrecht gewähren, gleichwertige Rechte in dem übernehmenden
Rechtsträger zu gewähren. Es kann dahinstehen, ob, wie das Berufungsgericht
angenommen hat, § 23 UmwG auch auf stimmrechtslose Vorzugsaktionäre
anzuwenden ist (so Aha, AG, 1997, 345, 354 Fn. 111; MünchKommAktG/Arnold,
4. Aufl., § 141 Rn. 21; Bermel in Goutier/Knopf/Tulloch, Umwandlungsrecht, § 23
UmwG Rn. 9; Diekmann in Semler/Stengel, UmwG, 4. Aufl., § 65 Rn. 24; Lutter/
Grunewald, UmwG, 6. Aufl., § 23 Rn. 10 und § 65 Rn. 9; Junker in Henssler/
Strohn, GesR, 5. Aufl., § 65 UmwG Rn. 7; Kiem, ZIP 1997, 1627, 1631 f.; Krieger,
Festschrift Lutter, 2000, S. 497, 510, 512; Liebscher in Henssler/Strohn, GesR,
5. Aufl., § 141 AktG Rn. 6; Mayer in Widmann/Mayer, UmwG, Stand: 1. Februar
2019, § 5 Rn. 75, 76; Maulbetsch in Maulbetsch/Klumpp/Rose, UmwG, 2. Aufl.,
§ 23 Rn. 11; Heidel/Roth, AktG, 5. Aufl., § 141 Rn. 6; BeckOGK UmwG/Simons,
Stand: 1. Oktober 2020, § 204 Rn. 53; Winter in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG,
9. Aufl., § 23 Rn. 6) oder stimmrechtslose Vorzugsaktien vom Anwendungsbereich
des § 23 UmwG ausgenommen sind (Kalss in Semler/Stengel, UmwG,
4. Aufl., § 23 Rn. 10 f.; BeckOGK UmwG/Rieder, Stand: 1. Oktober 2020, § 23
Rn. 8; Brause, Stimmrechtslose Vorzugsaktien bei Umwandlungen, S. 24 ff.;
KK-UmwG/Simon, § 23 Rn. 10 f.; zweifelnd Ca. Müller in Henssler/Strohn, GesR,
5. Aufl., § 23 UmwG Rn. 3; Rieger in Widmann/Mayer, UmwG,
Stand: 1. Dezember 2018, § 23 Rn. 19; Kallmeyer/Sickinger, UmwG, 7. Aufl.,
§ 125 Rn. 34; Kallmeyer/Marsch-Barner/Oppenhoff, UmwG, 7. Aufl., § 23 Rn. 4;
Hüffer, Festschrift Lutter, 2000, 1227, 1232 f.). Da § 23 UmwG nur einen schuldrechtlichen
Anspruch gewährt, kann er den in § 141 Abs. 1 AktG vorgesehenen
Schutz der Vorzugsaktionäre durch ein Mitbestimmungsrecht bei Aufhebung
oder Beeinträchtigung des Gewinnvorzugs jedenfalls nicht kompensieren
(BeckOGK UmwG/Habersack, Stand: 1. Oktober 2020, § 65 Rn. 11; Rieger in
Widmann/ Mayer, UmwG, Stand: 1. Dezember 2018, § 65 Rn. 19 f.; Kalss in
Semler/Stengel, UmwG, 4. Aufl., § 23 UmwG Rn. 17).

Jedenfalls im unmittelbaren Anwendungsbereich der RL (EU) 2017/1132,
also für die Verschmelzung und Aufspaltung, ist diese Sichtweise unionsrechtlich
vorgegeben. Den stimmrechtslosen Vorzugsaktionären das Mitentscheidungsrecht
unter Hinweis auf den abschließenden Charakter des § 23 UmwG zu versagen,
verstieße gegen Art. 93 Abs. 2 RL (EU) 2017/1132, der den Vorzugsaktionären
ein Mitbestimmungsrecht einräumt, sofern ihre Rechte beeinträchtigt
sind. § 23 UmwG gewährt nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf gleichwertige
Rechte in dem übernehmenden Rechtsträger ohne Möglichkeit zu einer Einflussnahme
auf den Umwandlungsvorgang selbst. Würde man den stimmrechtslosen
Vorzugsaktionären das Mitbestimmungsrecht unter Hinweis auf die schuldrechtlichen
Ansprüche nach § 23 UmwG absprechen, würde die nationale Regelung
das europäische Regelungssystem unterlaufen (Rieger in Widmann/Mayer,
UmwG, Stand: 1. Dezember 2018, § 65 Rn. 19 f.). Ein derartiger Strukturwechsel
steht dem nationalen Gesetzgeber bei der Richtlinienumsetzung aber nicht zu.
Insofern sind die aus § 141 AktG folgenden Stimmrechte, soweit sie einer Beeinträchtigung
der Vorzugsaktionäre im Sinne von Art. 93 Abs. 3 RL (EU) 2017/1132
Rechnung tragen, solche im Sinne von § 65 Abs. 2 Satz 1 UmwG und ziehen das
Erfordernis eines Sonderbeschlusses nach sich (BeckOGK UmwG/Habersack,
Stand: 1. Oktober 2020, § 65 Rn. 11).

(2) Durch den Ausgliederungs- und Abspaltungsbeschluss wird der Vorzug
jedoch nicht im Sinne von § 141 Abs. 1 AktG aufgehoben oder beschränkt.

(a) Die Vorzugsaktien der Beklagten berechtigen zu einer Vorab- und
einer Mehrdividende, die nach § 139 Abs. 1 Satz 2 AktG jeweils Vorzüge i.S.d.
§ 141 Abs. 1 AktG sind (Hüffer/Koch, AktG, 14. Aufl., § 141 Rn. 3;
MünchKommAktG/Arnold, 4. Aufl., § 141 Rn. 3).

(b) § 141 Abs. 1 AktG schützt die Vorzugsaktionäre nur gegen unmittelbare
Beeinträchtigungen (BeckOGK AktG/Bormann, Stand: 19. Oktober 2020,
§ 141 Rn. 7; Grigoleit/Herrler, AktG, 2. Aufl., § 141 Rn. 7; Liebscher in Henssler/
Strohn, GesR, 5. Aufl., § 141 AktG, Rn. 6; KK-AktG/Vetter, 3. Aufl., § 141 Rn. 33;
MünchKommAktG/Arnold, 4. Aufl., § 141 Rn. 5 ff.; Hüffer/Koch, AktG, 14. Aufl.,
§ 141 Rn. 4; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 141 Rn. 5 f.; Krieger,
Festschrift Lutter, 2000, S. 497, 509; Volhard/Goldschmidt, Festschrift Lutter,
2000, S. 779, 780; jeweils mwN). Unmittelbare Beeinträchtigungen sind nachteilige
Veränderungen der rechtlichen Ausgestaltung des Vorzugs, nicht aber Maßnahmen,
die den Vorzug nur wirtschaftlich negativ beeinflussen (KK-AktG/Vetter,
3. Aufl., § 141 Rn. 40, 36; MünchKommAktG/Arnold, 4. Aufl., § 141 Rn. 5 f.;
Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 141 Rn. 5 ff.; Volhard/Goldschmidt,
Festschrift Lutter, 2000, S. 779, 780). Die Differenzierung zwischen unmittelbaren
und mittelbaren Eingriffen ist in § 141 AktG selbst angelegt. § 141 AktG gewährt
in seinem Abs. 1 umfassenden Schutz gegen unmittelbare Beeinträchtigungen,
wohingegen Schutz gegen mittelbare Beeinträchtigungen nur unter den
engen Voraussetzungen des Abs. 2 gewährt wird (BeckOGK AktG/Bormann,
Stand: 19. Oktober 2020, § 141 Rn. 8).

(c) Die Abspaltung führt nur mittelbar zu einer Beeinträchtigung der Vorzüge,
so dass offenbleiben kann, ob Umwandlungsmaßnahmen stets nur mittelbare
Beeinträchtigungen sind (so KK-AktG/Vetter, 3. Aufl., § 141 Rn. 53;
Grigoleit/Herrler, AktG, 2. Aufl., § 141 Rn. 9; Liebscher in Henssler/Strohn, GesR,
5. Aufl., § 141 AktG Rn. 6; Hüffer/Koch, AktG, 14. Aufl., § 141 Rn. 6;
MünchKommAktG/Arnold, 4. Aufl., § 141 Rn. 8; BeckOGK AktG/Bormann,
Stand: 19. Oktober 2020, § 141 Rn. 10; Krieger, Festschrift Lutter, 2000, S. 497,
513; Volhard/Goldschmidt, Festschrift Lutter, 2000, S. 779, 789; a.A.
G. Bezzenberger in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 141 Rn. 42; Kiem, ZIP 1997,
1627, 1629).

Bei der Abspaltung bestehen anders
als bei der Aufspaltung, bei der der
übertragende Rechtsträger mit Wirksamwerden der Spaltung kraft Gesetzes erlischt,
§ 131 Abs. 1 Nr. 2 UmwG die
Anteile an der übertragenden Gesellschaft
und damit auch die Vorzugsrechte rechtlich unverändert fort. Zusätzlich werden
Anteile an der übernehmenden Gesellschaft für den abgespaltenen Vermögensteil
gewährt. Der ursprüngliche Gewinnvorzug bleibt in der Satzung der übertragenden
Gesellschaft rechtlich unverändert. Sein Wert wird zwar (möglicherweise)
geschmälert, weil infolge der Übertragung eines Vermögensteils auf die
übernehmende Gesellschaft weniger Vermögen vorhanden ist, um den Vorzug
zu erwirtschaften. Dabei handelt es sich aber um eine rein wirtschaftlich und damit
mittelbare Auswirkung, die kein Zustimmungserfordernis nach § 141 Abs. 1
AktG auslöst. Ob die neuen Vorzugsrechte an dem aufnehmenden Rechtsträger
und die fortbestehenden Vorzugsrechte an dem übertragenden Rechtsträger
wirtschaftlich den ursprünglichen Vorzugsrechten gleichwertig sind, ist eine
Frage des Umtauschverhältnisses und nicht der Beeinträchtigung des (alten)
Vorzugs. Die konkrete Ausgestaltung des Dividendenvorzugs ist bei den als Gegenwert
gewährten neuen Aktien immer eine Frage der Angemessenheit des er-
mittelten Umtauschverhältnisses, für das das Umwandlungsgesetz Sonderregelungen
mit abschließendem Regelungsinhalt aufstellt (Kiem, ZIP 1997, 1627,
1633). Das Umtauschverhältnis ist im Wege eines Spruchverfahrens, bei dem
die Vorzugsaktionäre des übertragenden Rechtsträgers antragsberechtigt sind,
zu überprüfen. Dessen Fehlerhaftigkeit wird nach der gesetzlichen Konzeption
über die gerichtliche Anpassung sanktioniert, § 125 Satz 1, § 15 UmwG, ist aber
kein Anfechtungsgrund (§ 125 Satz 1, § 14 Abs. 2 UmwG), weshalb sich ein solcher
auch nicht aus § 141 Abs. 1 AktG ergeben kann.

cc) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ergibt sich
auch aus § 179 Abs. 3 AktG weder direkt noch analog ein Zustimmungserfordernis
der Vorzugsaktionäre der Beklagten.

§ 141 AktG geht bei Eingriffen in den Vorzug § 179 Abs. 3 AktG vor, sodass
nur bei Eingriffen in andere besondere Rechte stimmrechtsloser Vorzugsaktionäre
ein Sonderbeschluss nach § 179 Abs. 3 AktG erforderlich ist (OLG
Köln, NZG 2002, 966, 967; KK-AktG/Vetter, 3. Aufl., § 141 Rn. 11, 21; BeckOGK
AktG/Bormann, Stand: 19. Oktober 2020, § 141 Rn. 53; Butzke in
Marsch-Barner, Hdb börsennotierte AG, 4. Aufl., Rn. 6.30; MünchKomm-
AktG/Arnold, 4. Aufl., § 141 Rn. 18; MünchKommAktG/Stein, 4. Aufl., § 179
Rn. 181 f.; Hüffer/Koch, AktG, 14. Aufl., § 141 Rn. 23). Da die Vorzugsaktien der
Beklagten keine über die Vorab- und Mehrdividende, die beide nach § 139 Abs. 1
Satz 2 AktG Vorzug i.S.d. § 141 Abs. 1 AktG sind, hinausgehenden Rechte gewähren,
fehlt es bereits an einem Eingriff in andere besondere Rechte der Vorzugsaktionäre.
Ungeachtet dessen mangelt es auch an einer nach § 179 Abs. 3
AktG erforderlichen Satzungsänderung, durch die gattungsspezifische Rechte
der Vorzugsaktionäre der Beklagten modifiziert werden. Eine entsprechende Anwendung
des § 179 Abs. 3 AktG scheidet schon deshalb aus, weil die Abspaltung
nicht das Verhältnis mehrerer Gattungen von Aktien zum Nachteil einer Gattung
verändert hat.

e) Ein Sonderbeschluss der Stammaktionäre nach § 65 Abs. 2 Satz 2
UmwG ist nicht erforderlich, wenn es neben den stimmberechtigten Stammaktien
als weitere Aktiengattung nur stimmrechtslose Vorzugsaktien gibt, wie das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei angenommen hat.

Nach dem Wortlaut des § 65 Abs. 2 UmwG muss zwar ein Sonderbeschluss
gefasst werden, wenn mindestens zwei Gattungen von Aktien existieren.
Gibt es neben den stimmberechtigten Stammaktien aber nur stimmrechtslose
Vorzugsaktien, wäre es reine Förmelei, einen Sonderbeschluss der Stammaktionäre
zu fordern (KK-UmwG/Simon, § 65 Rn. 17; Rieger in Widmann/Mayer,
UmwG, Stand: 1. Dezember 2018, § 65 Rn. 61; Kallmeyer/Zimmermann, UmwG,
7. Aufl., § 65 Rn. 22; Lutter/Grunewald, UmwG, 6. Aufl., § 65 Rn. 10; Diekmann
in Semler/Stengel, UmwG, 4. Aufl., § 65 Rn. 24; Junker in Henssler/Strohn,
GesR, 5. Aufl., § 65 UmwG Rn. 7; BeckOGK UmwG/Habersack,
Stand: 1. Oktober 2020, § 65 Rn. 12). Es käme zu einer unnötigen Beschlussdoppelung,
wenn dieselben Aktionäre zu demselben Tagesordnungspunkt ein
zweites Mal abstimmen müssten. Der Sonderbeschluss der Stammaktionäre ist
materiell-rechtlich eine Zustimmung zu dem Hauptversammlungsbeschluss
(BeckOGK AktG/Rieckers, Stand: 1. Juli 2018, § 138 Rn. 4; Liebscher in
Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 138 AktG Rn. 3), der bereits allein mit ihren
Stimmen gefasst wurde. Eine über das allgemeine Zustimmungserfordernis der
§§ 125, 13 UmwG hinausgehende Warnfunktion kommt dem Sonderbeschluss
nach § 65 Abs. 2 UmwG nicht zu. Auch aus dem Hinweis der Revision auf § 138
Satz 3 AktG ergibt sich nichts anderes. Zum einen setzt § 138 AktG in Satz 1
einen gesetzlich vorgeschriebenen Sonderbeschluss voraus, an dem es bei § 65
Abs. 2 Satz 2 UmwG im Fall von nur stimmrechtslosen Vorzugsaktien neben den
stimmberechtigten Stammaktien gerade fehlt. Zum anderen bezweckt § 138
AktG den Schutz von Aktionärsgruppen mit besonderen Interessen vor Mehrheitsentscheidungen
der Hauptversammlung (MünchKommAktG/Arnold, 4. Aufl.,
§ 138 Rn. 2; BeckOGK AktG/Rieckers, Stand: 1. Juli 2018, § 138 Rn. 3). Dieser
Schutzzweck ist nicht berührt, wenn die Mehrheitsentscheidung der Hauptversammlung
wie hier allein mit den Stimmen der betroffenen Aktionärsgruppe gefasst
wurde.

f) Der zu Tagesordnungspunkt 11 gefasste Beschluss der Hauptversammlung
ist auch nicht wegen eines Formmangels des Spaltungsvertrags anfechtbar.
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der
Spaltungsvertrag nicht an einem Mangel der notariellen Beurkundung leidet. Der
Spaltungsvertrag musste nicht gemeinsam mit dem im September 2016 geschlossenen
Optionsvertrag beurkundet werden.

aa) Der Spaltungsvertrag vom 13. Dezember 2016 war nach § 6 UmwG
i.V.m. § 125 Satz 1 UmwG notariell zu beurkunden. Für den Umfang der Beurkundungspflicht
kann auf die zu § 311b Abs. 1, 3 BGB entwickelten Grundsätze
zurückgegriffen werden (BeckOGK UmwG/Wicke, Stand: 1. Juli 2020, § 6 Rn. 7;
Böttcher in Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, 2. Aufl., § 6 UmwG
Rn. 5; Heidinger in Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 6 UmwG Rn. 2; Winter in
Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG, 9. Aufl., § 6 Rn. 4). Danach unterliegen der Beurkundungspflicht
nicht nur der Spaltungsvertrag selbst, sondern sämtliche Abreden,
die nach dem Willen der Beteiligten mit dem Spaltungsvertrag ein einheitliches
Ganzes bilden, also mit ihm stehen und fallen sollen. Erforderlich ist ein
rechtlicher Zusammenhang dergestalt, dass ein Geschäft nicht ohne das andere
durchgeführt werden soll. Ein bloß wirtschaftlicher Zusammenhang, der vorliegt,
wenn ein Geschäft für das andere bloßer Anlass war oder dieses erst ermöglicht
hat, genügt nicht. Gleichgültig ist, ob die zusammenhängenden Vereinbarungen
in einer oder mehreren Urkunden niedergelegt werden (BGH, Urteil vom
16. November 1981 II ZR 150/80, BGHZ 82, 188, 196; Urteil vom 24. September
1987 VII ZR 306/86, BGHZ 101, 393, 396 f.; Urteil vom 13. Februar 2003
IX ZR 76/99, NJW-RR 2003, 1565, 1566; zu § 6 UmwG Winter in Schmitt/
Hörtnagel/Stratz, UmwG, 9. Aufl., § 6 Rn. 4; BeckOGK UmwG/Wicke,
Stand: 1. Juli 2020, § 6 Rn. 7 f.; vgl. zu § 311b BGB Palandt/Grüneberg, BGB,
80. Aufl., § 311b Rn. 25 ff.; jeweils mwN). Bilden Rechtsgeschäfte ein einheitliches
Ganzes in diesem Sinne, muss der Verknüpfungswille ebenfalls beurkundet
werden, also in den Urkunden eindeutig zum Ausdruck kommen (vgl. BGH, Urteil
vom 7. April 2000 V
ZR 83/99, NJW 2000, 2017; Urteil vom 13. Februar 2003
IX ZR 76/99, NJW-RR 2003, 1565, 1566; Urteil vom 11. Oktober 2000
VIII ZR 321/99, ZIP 2000, 2224; zu § 6 UmwG BeckOGK UmwG/Wicke,
Stand: 1. Juli 2020, § 6 Rn. 8).
Die Beurteilung, ob ein einheitliches beurkundungsbedürftiges Rechtsgeschäft
vorliegt, obliegt im Einzelfall dem Tatrichter (BGH, Urteil vom 6. Dezember
1979 VII ZR 313/78, BGHZ 76, 43, 48 f.; Urteil vom 6. November 1980
VII ZR 12/80, BGHZ 78, 346, 349; Urteil vom 13. Februar 2003 IX
ZR 76/99, NJW-RR 2003, 1565; Urteil vom 24. September 1987 VII
ZR 306/86, BGHZ 101, 393, 397). Das Revisionsgericht überprüft nur, ob der Auslegungsstoff
vollständig berücksichtigt ist und ob gesetzliche oder allgemein anerkannte
Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften
verletzt sind (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 25. Januar 2008 V
ZR 79/07,
BGHZ 175, 123 Rn. 15; Urteil vom 3. April 2000 II
ZR 194/98, WM 2000, 1195,
1196; Urteil vom 26. Oktober 2009 II
ZR 222/08, ZIP 2009, 2335 Rn. 18; jeweils
mwN).

bb) Dieser Überprüfung hält die Auslegung durch das Berufungsgericht
stand, das nach ausführlicher Würdigung der vertraglichen Regelungen keinen
rechtlichen Zusammenhang zwischen Spaltungs- und Optionsvertrag gesehen,
sondern angenommen hat, dass diese Verträge nach dem Willen der Beteiligten
nicht miteinander "stehen und fallen" sollten.

Der Spaltungsvertrag vom 13. Dezember 2016 und der Optionsvertrag
vom 16. September 2016 sind verschiedene Rechtsgeschäfte, die mit einem zeitlichen
Abstand von etwa drei Monaten geschlossen und getrennt voneinander
notariell beurkundet wurden. Die Niederlegung mehrerer rechtlich selbständiger
Verträge in verschiedenen Urkunden begründet zunächst die Vermutung, dass
die Verträge nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen sollen (BGH, Urteil vom
6. Dezember 1979 VII
ZR 313/78, BGHZ 76, 43, 49; Urteil vom 24. September
1987 VII ZR 306/86, BGHZ 101, 393, 396; Urteil vom 13. Februar 2003
IX ZR 76/99, NJW-RR 2003, 1565, 1566). Diese Vermutung wird hier nicht
widerlegt. Nach der konkreten Vertragsgestaltung besteht keine rechtliche Verknüpfung.
Der Optionsvertrag ist mit dem Spaltungsvertrag zwar dadurch verknüpft,
dass die Optionen erst nach Vollzug des Spaltungsvertrages ausgeübt
werden können. Es handelt sich dabei aber um eine rein wirtschaftliche Verknüpfung.
Die Ausführungen der Revision zu den Steuerregelungen im Spaltungs-,
Konzerntrennungs- und Optionsvertrag vermögen keinen rechtlichen Zusammenhang
zwischen Spaltungs- und Optionsvertrag zu begründen, insbesondere
zeigen sie keinen Auslegungsfehler des Berufungsgerichts auf. Vielmehr wiederholt
die Revision lediglich die im Berufungsurteil zurückgewiesene Argumentation
der Klägerin zu 1, ohne sich dabei mit der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts
auseinanderzusetzen. Der Konzerntrennungsvertrag, der Bestand-
teil des Spaltungsvertrages ist, enthält in § 5 eine Regelung der Transaktionssteuern.
Als Transaktionssteuer gilt nach § 5.2 b) i) Konzerntrennungsvertrag
auch die durch Einbringung der Kommanditbeteiligung in Höhe von 92,9 % von
der M. AG in die MW. AG und den Abschluss des Optionsvertrags entstehende
Steuerlast. Eine Regelung für die bei Ausübung der Option entstehenden
Steuern enthält der Konzerntrennungsvertrag aber nicht. Es handelt sich dabei
nicht um Kosten der Abspaltung. Zum einen steht nicht fest, ob und von wem die
Option ausgeübt wird. Zum anderen enthält der Optionsvertrag in § 5.6 eine
Regelung, die für die Ausübung und Durchführung der Call- und Put-Option auf
die Regelungen in der Satzung der MW. AG verweist. Insofern regelt jeder
Vertrag die aus ihm resultierende Steuerbelastung, was ebenfalls für die rechtliche
Selbständigkeit der Verträge spricht.

g) Ein Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund ergibt sich auch nicht aus
einem Mangel des Spaltungsberichts.

aa) Nach § 127 Satz 1 UmwG haben die an der Spaltung beteiligten
Rechtsträger einen ausführlichen schriftlichen Spaltungsbericht zu erstatten. Genügt
der Spaltungsbericht den Anforderungen des § 127 UmwG nicht, so verletzt
er das Gesetz, was zur Anfechtbarkeit des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung
führen kann, § 243 Abs. 1 AktG. Allerdings kann der Spaltungsbeschluss
wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Informationen,
wozu auch die Informationen aus dem Spaltungsbericht gehören, nur angefochten
werden, wenn sie für den Zustimmungsbeschluss relevant sind, § 243 Abs. 4
Satz 1 AktG.

bb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, der Spaltungsbericht
solle die Aktionäre in die Lage versetzen, sich auf die Entscheidung über
die Spaltung vorzubereiten, um in Kenntnis aller Umstände die ihnen zugewiesene
Entscheidung treffen zu können. Dafür müssten die Aktionäre den Spaltungsvorgang
nicht in allen Einzelheiten nachvollziehen können. Ausreichend sei
eine Plausibilitätskontrolle. Diesen Anforderungen genüge der Spaltungsbericht
hinsichtlich der Beschreibung der Spaltung als verhältniswahrend, der Steuerlast
infolge des Optionsvertrags, der Fremdkapitalgewährung an die M. GmbH, der
Kosten der Spaltung, der Darstellung der Spaltungsrisiken sowie des Wegfalls
des Konglomeratzuschlags.

Der Einwand der Revision, der Spaltungsbericht beschreibe die Spaltung
zu Unrecht als verhältniswahrend, kann bereits nicht zur Anfechtbarkeit oder
Nichtigkeit führen, weil die Spaltung verhältniswahrend erfolgt ist (s.o. unter
II. 1. c)).

Entgegen der Revision ist auch die Darstellung der Kosten der Spaltung
weder unzutreffend noch irreführend. Auf Seite 71 des Spaltungsberichts unter
15. werden die mit der Spaltung verbundenen Gesamtkosten der Aufteilung der
M. Group und ihrer Durchführung mit ca. 100 Mio. € beziffert. Die Bezeichnung
"Gesamtkosten" mag isoliert betrachtet missverständlich sein. Aus der unmittelbar
folgenden Erläuterung ergibt sich aber, dass mit Gesamtkosten nur die
Transaktionskosten, also insbesondere Kosten für externe Berater, Prüfungskosten,
Beurkundungskosten, Kosten der Hauptversammlungen, der Handelsregisteranmeldungen
und der Börsenzulassung gemeint sind.

Zwar sind die Bonuszahlungen in Höhe von geschätzt 47 Mio. € ebenfalls
Belastungen, die infolge der Spaltung entstehen. Es handelt sich aber entgegen
der Annahme der Revision nicht um unmittelbare Kosten im Sinne der auf Seite
71 aufgelisteten Transaktionskosten. Vielmehr entstehen sie im Rahmen der Abwicklung
der sog. Long-Term-Incentive-Programme, die im Spaltungsbericht
ausführlich beschrieben wird. Auf Seite 125 ff. wird unter der Überschrift "Auswirkungen
der Spaltung auf Vergütungs- und Mitarbeiterbeteiligungsprogramme" erläutert,
dass eine unveränderte Anwendung der vereinbarten Komponenten zur
Erfolgsmessung (Key Performance Indicators) nicht angemessen wäre und deshalb
die Long-Term-Incentive-Programme abgewickelt bzw. an die neue Lage
angepasst werden sollen. Hierbei wird zwischen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Spaltung bereits erdienten und nicht erdienten Rechten differenziert.
Die erdienten Rechte sollen zum Zeitwert ausgezahlt werden, den externe Gutachter
nach mathematisch anerkannten Methoden ermitteln sollen. Die dadurch
entstehende Gesamtbelastung wird worauf
die Revision zutreffend hinweist auf
47 Mio. € geschätzt. Auf Seite 218 ff. des Spaltungsberichts werden die in
§§ 30, 31 des Spaltungsvertrags enthaltenen vertraglichen Regelungen über die
Abwicklung der LTI-Programme zusätzlich erläutert und beziffert. Diese Darstellungen
im Spaltungsbericht sind nicht zu beanstanden. Es ist weder fehlerhaft
noch irreführend, die Transaktionskosten getrennt von den Bonuszahlungen an
das Management darzustellen. Die Darstellungen sind jeweils für sich und auch
gemeinsam verständlich. Sie sind nicht versteckt, sondern erfolgen jeweils an der
Stelle im Spaltungsbericht und unter der Überschrift, an der sie von einem verständigen
interessierten Aktionär erwartet werden.

Gleiches gilt entgegen der Revision für das Entfallen der aktiven latenten
Steuern. Auf Seite 97 des Spaltungsberichts wird erläutert, dass mit Zustimmung
zum Spaltungsvertrag die auf das CE-Vermögen der M. AG entfallenden aktiven
latenten Steuern in Höhe von rund 173 Mio. € wert zu berichtigen sein werden.
Diese Angabe findet sich im Abschnitt VII. "Bilanzielle, steuerliche und sonstige
Auswirkungen der Spaltung" unter VII. 1. b) (2) "Erläuterungen der Auswirkungen
der Spaltung auf die Konzernbilanz der M. AG". Damit ist die Angabe
dort zu finden, wo sie zu erwarten ist. Es handelt sich nicht um Kosten der Spal-
tung im engeren Sinne, sondern um eine bilanzielle Auswirkung, die daraus resultiert,
dass Abschreibungen und Verluste aufgrund der neuen Vermögenszuordnung
anders zuzuordnen sein werden.

Hinzu kommt, dass die Revision nicht aufzeigt, inwieweit es sich bei den
Bonuszahlungen und latenten Steuern tatsächlich um Mehrkosten handelt. Die
Boni in Höhe von 47 Mio. € sind bereits erdiente Rechte, die lediglich vorzeitig
zum Zeitwert ausgezahlt werden. Die Revision erläutert nicht, weshalb sie davon
ausgeht, dass diese Rechte ohne die Spaltung keinen Wert gehabt hätten. Hinsichtlich
der aktiven latenten Steuern erklärt die Revision weder, aus welchen
Gründen diese bilanziert wurden, noch inwieweit diese gegenüber dem Finanzamt
tatsächlich hätten aktiviert werden können.

h) Das Berufungsgericht ist auch ohne Rechtsfehler zu der Annahme gelangt,
dass der Zustimmungsbeschluss nicht deshalb anfechtbar ist, weil ein
Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile
zu erlangen suchte, § 243 Abs. 2 AktG.

Ein Sondervorteil im Sinne von § 243 Abs. 2 Satz 1 AktG ist jeder Vorteil,
der bei einer Gesamtwürdigung als sachwidrige, mit den Interessen der Gesellschaft
oder der anderen Aktionären unvereinbare Bevorzugung erscheint (BGH,
Beschluss vom 20. April 2009 II
ZR 148/07, ZIP 2009, 1317 Rn. 4; Urteil vom
9. Februar 1998 II
ZR 278/96, BGHZ 138, 71, 80 f. Sachsenmilch;
OLG Köln,
ZIP 2014, 263, 266).

Die infolge vorzeitig aufgelöster Vergütungsprogramme geleisteten Zahlungen
an die Aktionäre aus dem Management sind keine solche sachwidrige
Bevorzugung. Der Anspruch auf die Bonuszahlungen war dem Grunde nach bereits
vertraglich begründet, und für die vorzeitige Auszahlung bestand ein sachlicher
Grund. Die unveränderte Fortführung der Long-Term-Incentive-Programme
nach der Spaltung wäre unmöglich oder jedenfalls nicht angemessen gewesen,
sodass eine Abwicklung oder Anpassung der variablen Vergütungsprogramme
an die neue Lage erforderlich war. Die Auszahlung zum durch externe Gutachter
ermittelten Zeitwert ist keine mit den Interessen der Gesellschaft oder der anderen
Aktionäre unvereinbare Bevorzugung der Empfänger, sondern eine sachgerechte
Abwicklung vertraglich begründeter Ansprüche. Die Revision zeigt keine
konkreten Umstände auf, die die Annahme einer vollständigen Zielerreichung bei
der Berechnung der Boni als sachwidrig erscheinen lässt.

2. Die unter den Tagesordnungspunkten 9 und 10 gefassten Beschlüsse
über die Satzungsänderungen sind weder nichtig nach § 241 AktG noch anfechtbar
nach § 243 AktG oder unwirksam. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei
angenommen, es könne offenbleiben, ob Mängel des Ausgliederungs- und Spaltungsbeschlusses
auf die Beschlüsse über die Satzungsänderungen durchschlagen
würden, da der Ausgliederungs- und Spaltungsbeschluss weder nichtig noch
anfechtbar sei.

3. Auch die unter Tagesordnungspunkt 3 (Entlastung Vorstand
2016/2017) und 4 (Entlastung Aufsichtsrat 2016/2017) gefassten Beschlüsse der
Hauptversammlung vom 6. Februar 2017 sind weder nichtig nach § 241 AktG
noch anfechtbar nach § 243 AktG.

a) Ein Entlastungsbeschluss der Hauptversammlung verstößt gegen
§ 120 Abs. 2 Satz 1 AktG und ist deshalb nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar,
wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, dass eindeutig einen schwerwiegenden
Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt (st. Rspr.; BGH, Urteil vom
22. September 2020 II
ZR 399/18, ZIP 2020, 2183 Rn. 29 mwN; Urteil vom
10. Juli 2012 II
ZR 48/11, BGHZ 194, 14 Rn. 9 Fresenius;
Urteil vom
18. Oktober 2004 II
ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 388; Urteil vom 25. November
2002 II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 52). Der Rechtsverstoß muss auch in tatsächlicher
Hinsicht eindeutig vorliegen. Bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung
oder ist er strittig, muss die Hauptversammlung in Kenntnis des unklaren
bzw. strittigen Sachverhalts über die Entlastung entscheiden. Erteilt die Hauptversammlung
in einem solchen Fall Entlastung, entscheidet sie in den Grenzen
des ihr zukommenden Ermessens. Der Entlastungsbeschluss ist dann nicht
rechtswidrig (Decher, Festschrift Hopt, 2010, S. 499, 509).
So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass die
Vorwürfe einer verspäteten Ad-hoc-Mitteilung und des Insiderhandels gegenüber
dem Aufsichtsratsvorsitzenden ungeklärt und die zugrundeliegenden Tatsachen
streitig seien. Diese Feststellungen, gegen die sich die Revision auch nicht wendet,
sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und in der Sache zutreffend.

b) Der Entlastungsbeschluss ist auch nicht wegen der Verletzung des Auskunftsrechts
der Aktionäre (§ 131 AktG) anfechtbar.
Werden einem Aktionär die zur Ermessensausübung erforderlichen Auskünfte
vorenthalten, so liegt darin ein im Sinne von § 243 Abs. 4 AktG relevanter
Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des Aktionärs, der eine Anfechtbarkeit
des Entlastungsbeschlusses rechtfertigt (BGH, Urteil vom
12. November 2001 II
ZR 225/99, BGHZ 149, 158, 164 f.; Urteil vom 18. Oktober
2004 II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 392). Erforderlich ist eine Auskunft, wenn
sie auf Vorgänge von einigem Gewicht gerichtet ist, die für die Beurteilung der
Vertrauenswürdigkeit der Verwaltung von Bedeutung sind. Einem Aktionär ist
nicht zuzumuten, die Tätigkeit der Verwaltung ohne die erforderlichen Informationen
"abzusegnen" und ihr das Vertrauen auszusprechen (BGH, Urteil vom
18. Oktober 2004 II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 390).

aa) Das Berufungsgericht hat den im Berufungsverfahren gehaltenen Vortrag,
die in der Hauptversammlung zu dem Vorwurf des Insiderhandels erteilten
Auskünfte seien falsch, zu Recht nicht berücksichtigt, da er erst nach Ablauf der
Anfechtungsfrist gehalten wurde.

Die Kläger eines Anfechtungsprozesses müssen sämtliche Anfechtungsgründe
innerhalb der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG in den Prozess
einführen. Ausreichend, aber erforderlich ist, dass sie die Anfechtungsgründe ihrem
wesentlichen tatsächlichen Kern nach geltend machen, was nicht bedeutet,
dass der jeweilige rechtliche Gesichtspunkt bezeichnet oder der Tatsachenkomplex
vollständig und in allen Einzelheiten vorgetragen sein muss. Entscheidend
ist, dass innerhalb der Monatsfrist die Angriffsrichtung vorgegeben wird (BGH,
Urteil vom 10. November 1954 II
ZR 299/53, BGHZ 15, 177, 180 f.; Urteil vom
11. Juli 1966 II
ZR 134/65, NJW 1966, 2055; Urteil vom 9. November 1992
II ZR 230/91, BGHZ 120, 141, 157).
Davon ausgehend sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu
beanstanden. Der Tatsachenkern, der die Unrichtigkeit der Auskunft begründen
soll, wurde in der Klageschrift nicht vorgetragen. Die Revision gibt selbst an, dass
die Kläger erst durch ein Zeitungsinterview des Finanzvorstands der Beklagten
vom 2. Januar 2017 bzw. in der Hauptversammlung der M. AG am 16. Februar
2018 erfahren hätten, dass der Aufsichtsratsvorsitzende St. am
21. Dezember 2015 informiert worden sei. Dieser Vortrag ist neu und nicht bloß
eine Konkretisierung der vorhergehenden Behauptung, die Frage sei nicht bzw.
unzureichend beantwortet. Vielmehr hat dieser Angriff eine andere neue Stoßrichtung.

bb) Erfolglos rügt die Revision, die Antworten auf die Fragen der Aktionärsvertreterin
S. nach der taggenauen Unterrichtung der Aufsichtsratsmitglieder
über die Schaffung von zwei unabhängigen Geschäftseinheiten
durch Aufteilung der M. Group und die Entscheidung des Vorstands, die
für eine Teilung erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen umzusetzen, seien unzureichend.
Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die
Beklagte die erforderlichen Auskünfte erteilt hat. Das Merkmal der Erforderlichkeit
in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG zielt darauf ab, missbräuchlich ausufernde Auskunftsbegehren
zu verhindern, um die Hauptversammlung nicht mit überflüssigen,
für eine sachgerechte Beurteilung des Beschlussgegenstands unerheblichen
Tatsachen zu belasten. Entsprechend der Funktion des Auskunftsrechts,
das auch zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer Aktionäre in der Hauptversammlung
beitragen soll, ist Maßstab der „Erforderlichkeit“ der Standpunkt eines
objektiv urteilenden Aktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein
bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht
nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt. Durch dieses Kriterium wird
das Informationsrecht in qualitativer und quantitativer Hinsicht sowie seines Detaillierungsgrads
beschränkt (BGH, Beschluss vom 5. November 2013
II ZB 28/12, BGHZ 198, 354 Rn. 20; Urteil vom 16. Februar 2009 II
ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 39 Kirch/ Deutsche Bank).
Nach diesen Kriterien sind die von der Aktionärsvertreterin S.
nachgesuchten Informationen, soweit sie für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit
der Verwaltung erforderlich waren, erteilt worden. Die Fragen
zielten für einen objektiven urteilenden Aktionär erkennbar darauf ab, ob der Aufsichtsratsvorsitzende
St. zum Zeitpunkt seines Aktienerwerbs im
Februar 2016 über Insiderinformationen verfügte. Dies hat er selbst auf die Frage
des Aktionärs F. ausdrücklich abgestritten. Auf die in die gleiche Richtung
zielende Frage der Aktionärsvertreterin S. antwortete der Vorstandsvorsitzende,
dass Gegenstand der Vorabinformationen keine Insiderinformationen
gewesen seien. Außerdem nannte er den 23. März 2016 als Datum, an
dem einzelne Aufsichtsratsmitglieder informiert worden seien. Die Entscheidung,
mit den Prüfungen voranzuschreiten, sei erst Ende März getroffen worden, eine
Entscheidung über die Umsetzung der Vorbereitungsmaßnahmen sogar erst im
September. Insofern waren die Fragen ausreichend beantwortet. Weitere Details,
insbesondere Namen und Daten betreffend andere Verwaltungsmitglieder, waren
vom Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs nicht erforderlich, da der
Vorwurf des Insiderhandels nur gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden erhoben
wurde.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

23.02.2021

Aktenzeichen:

II ZR 65/19

Rechtsgebiete:

Unternehmenskauf
Allgemeines Schuldrecht
Umwandlungsrecht
Aktiengesellschaft (AG)
Beurkundungserfordernis

Normen in Titel:

UmwG §§ 6, 23, 65 Abs. 2; AktG § 141 Abs. 1