LG Duisburg 15. Februar 1989
6 O 353/88
EGBGB Art. 96; BSHG § 90; PrAGBGB Art. 15 § 9

Zum Begriff des Altenteilsvertrages i. S. d. Art. 96 EGBGB

der Eigentümer herbeizuführen. Der Bet. zu 2) hat binnen der ihm vom
Bet. zu 1) gesetzten Fristen die Zustimmung als Verwalter nicht erteilt
und in der Eigentümerversammlung mit der ihm aufgrund seiner Miteigentumsanteile zufallenden Stimmenmehrheit gegen die Erteilung gestimmt.
Hintergrund war ein Streit der Bet. um das Bestehen und die rechtzeitige
Ausübung eines Vorkaufsrechts des Bet. zu 2) an den verkauften Miteigentumsanteilen. Später hat der Bet. zu 2) in einfacher Schriftform außergerichtlich der Veräußerung dieser Miteigentumsanteile zugestimmt
und sich zugleich bereit erklärt, diese Zustimmung notariell beglaubigen
zu lassen, sofern der Bet. zu 1) die Kosten dafür übernehme.
Aus den Gründen:
Der Bet. zu 1) hat gegen den Bet. zu 2) einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung der Miteigentumsanteile, weil ein wichtiger Grund zur Versagung der Zustimmung
nicht besteht, Der Streit zwischen den Bet. über die wirksame
Vereinbarung und Ausübung eines Vorkaufsrechts zugunsten
des Bet. zu 2) kann nicht als wichtiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung angesehen werden. Wie das LG zutreffend hervorgehoben hat, hindert die Zustimmung, die der Bet.
zu 2) als Verwalter abgibt, ihn nicht, ein etwaiges Vorkaufsrecht
auf Grund seiner Rechtsstellung als Eigentümer auszuüben.
Auch setzt eine wirksame Ausübung eines solchen Vorkaufsrechts das Bestehen eines wirksamen Kaufvertrages, das hier
gerade vor der Erteilung der Zustimmung abhängt, voraus.
Schließlich kann auch ein etwaiges Bestreben des Bet. zu 2),
den Bet. zu 1) im Streit über die Veräußerung seiner Miteigentumsanteile zu einem dem Bet. zu 2) genehmen Verhalten zu
veranlassen, ersichtlich nicht als wichtiger Grund anerkannt
werden.
Zu Recht hat das LG weiter angenommen, daß der Bet. zu 2)
seiner Verpflichtung zur Zustimmung durch die Abgabe der Zustimmungserklärung in einfacher Schriftform nicht genügt
hatte. Denn es ist zwar anerkannt, daß mit Rücksicht auf § 182
Abs. 2 BGB der auf die zustimmungsbedürftige Veräußerung
gerichtete Vertrag durch eine formfreie oder in einfacher
Schriftform abgegebenen Zustimmungserklärung wirksam
wird. Indessen kann damit das Ziel dieses Vertrages, die Veräußerung des Miteigentumsanteils, nichterreichtwerden, weil sie
zu ihrer Wirksamkeit gern. § 873 Abs.1 BGB der Eintragung in
das Grundbuch bedarf und das GBA vor der Eintragung zum
Nachweis der Zustimmung gern. § 29 GBO die Vorlage der Zustimmungserklärung in notariell-beglaubigter Form verlangen
muß. Daraus folgt, daß die Zustimmungserklärung, soll sie ihren Zweck erfüllen, notariell beglaubigt werden muß.
Die Verpflichtung, dies zu veranlassen, trifft den zustimmungspflichtigen Verwalter. Das folgt zum einen daraus, daß seine
Mitwirkung bei der Beglaubigung aus der Natur der Sache heraus unerläßlich ist. Zum anderen ergibt es sich daraus, daß die
Teilungserklärung mit dem Erfordernis der Zustimmung zur
Veräußerung von Miteigentumsanteilen eine Beschränkung
der ansonsten unbeschränkt gegebenen Befugnis des einzelnen Eigentümers zur Verfügung über sein Eigentum vornimmt,
die allein im Interesse der übrigen Wohnungseigentümer liegt.
Solche Beschränkungen sind mit Rücksicht auf Art.14 GG
rechtlich nur hinnehmbar, soweit sie zur Wahrung schutzwürdiger Interessen unerläßlich sind. Das Interesse der Eigentümergemeinschaft, ein Eindringen von Erwerbern, die ihrer Verpflichtung gegenüber der Gemeinschaft voraussichtlich nicht
nachkommen würden, zu verhindern, rechtfertigt es nicht, daß
sich der veräußernde Eigentümer nach Erteilung der Zustimmung selbst um die notarielle Beglaubigung der Erklärung, deren er ohne eine entsprechende Regelung in der Teilungserklärung zur Veräußerung gar nicht bedürfte, bemühen muß. Die
Verpflichtung des Verwalters, der in derartigen Fällen die Interessen der Wohn ungseigentümergemeinschaftwahrnimmt, ist
daher von vornherein darauf gerichtet, dem veräußernden
Wohnungseigentümer die Zustimmung in notariell-beglaubigter Form zu erteilen.
Die Erfüllung dieser Verpflichtung durfte der Bet. zu 2) nicht, wie
es hier geschehen ist, von einer Übernahme der mit der notariellen Beglaubigung verbundenen Kosten für den Bet. zu 1)
abhängig machen. Denn aus den vorstehenden Ausführungen
ergibt sich bereits, daß nicht der Bet. zu 1), sondern letztlich die
Eigentümergemeinschaft diese Kosten zu tragen hat. Ein Zurückbehaltungsrecht gegen den veräußernden Eigentümer
kann dem Verwalter deshalb nicht zustehen. Es läßt sich insbesondere nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 897
BGB herleiten, da dort die Kosten für eine im Interesse des Berichtigungsverlangendengeregeltsind, während es hier um die
Kosten einer den Interessen der übrigen Eigentümer dienenden Maßnahme geht.
4. Liegenschaftsrecht/Sozialrecht — Zum Begriff des Altenteilsvertrages 1. S. d. Art. 96 EGBGB
(LG Duisburg, Urteil vom 15.2.1989-60 353/88 — mitgeteilt
von Rechtsanwalt und Notar Uwe Reuter, Mülheim a. d. Ruhr)
EGBGB Art. 96
PrAGBGB Art. 15 §9
BSHG § 90
Ein unter Vorbehalt eines Wohnungsrechtes geschlossener
Übertragungsvertrag über ein mit einem Einfamilienhaus
bebautes Grundstück stellt in der Flegel keinen Altenteilsvertrag i.S. d. Art. 96 EGBGB dar. Eine Umwandlung des
Wohnungsrechtes in einen Anspruch auf Zahlung einer
Geldrente gern. Art. 15 § 9 PrAGBGB und eine Überleitung
dieser Ansprüche auf den Sozialhilfeträger gem. § 90 BSHG
scheiden deshalb aus.
(Leitsätze nicht amtlich)
Zum Sachverhalt:
Die KI. klagt aus übergeleitetem Recht (§ 90 BSHG) der am 26.6.1987
verstorbenen Frau F. Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Aufgrund notariellen Vertrages vom 27.11.1984 übertrug die verstorbene Frau F ihren Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Bekl., ihre Tochter.
§ 2 des notariellen Vertrages lautet:
„Die Erschienene zu 2) (die Bekl.) räumt ihrer Mutter (der Erschienenen zu 1) an der von ihr bisher bewohnten Wohnung, und zwar
drei Räume im Erdgeschoß rechts sowie Küche, Bad und WC im
Anbau und zwei Räume im Obergeschoß rechts nebst dem vorne
rechts zur Straße belegenen Kellerraum ein lebenslängliches,
unentgeltliches Wohnungsrecht ein. Die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit hat nur schuldrechtliche Bedeutung."
Infolge Pflegebedürftigkeitwurde die verstorbene Frau F am 29.10.1985
in einem Pflegeheim untergebracht, wo sie bis zu ihrem Tode verblieb.
Die KI. trägt vor, sie habe als Sozialhilfeträgerin für die verstorbene Frau
F Gesamtaufwendungen in Höhe von monatlich 1500,— DM erbracht.
Die KI. ist der Ansicht, daß auf § 2 des genannten notariellen Vertrages
Art. 15 § 9 Abs. 2 und 3 PrAGBGB zumindest entsprechend Anwendung
findet und begehrt von der Bekl., da die Verstorbene das Wohnungsrecht nicht mehr ausnutzen konnte, den auf sie —die KI. — übergeleiteten
Wert des Wohnungsrechts von 348,— DM im Monat für 20 Pflegemonate
(insgesamt 6960,— DM).
Die Beki. macht geltend, die Vorschriften des Art.15 § 9 Abs. 2 und 3
PrAGBGB beträfen nicht das zwischen ihr und ihrer Mutter vereinbarte
Wohnungsrecht gemäß dem notariellen Vertrag vom 27.11.1984.
Aus den Gründen:
Die Klage ist nicht begründet.
Der KI. steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil ein
solcher Anspruch, den die Kl. gegebenenfalls auf sich hätte
überleiten können, der verstorbenen Frau F ebenfalls nichtzustand.
Art. 96 EGBGB bestimmt als Ausnahmevorschrift, daß die landesgesetzlichen Vorschriften über einen mit der Überlassung
eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-,
Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrags unberührt bleiben, soweit sie das sich aus dem Vertrag ergebende Schuld194 Heft Nr.9 • MittRhNotK • September 1989


verhältnis für den Fall regeln, daß nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden.
wegen des Ausnahmecharakters der Vorschriften nicht in Betracht.
Voraussetzung für die in NW geltende landesrechtliche Vorschrift des Art.15 PrAGBGB ist jedoch, daß ein Vertrag i. S. v.
Art. 96 EGBGB (hier insbesondere ein Altenteilsvertrag) vorliegt.
§ 1093 BGB, der das „normale" Wohnungsrecht betrifft, sieht
keinen dem Art.15 § 9 Abs. 2 und 3 PrAGBGB entsprechenden
Geldersatz für den Fall vor, daß der Berechtigte das Wohnungsrecht selbst nicht mehr nutzen kann.
Der notarielle Vertrag vom 27.11.1984 erfüllt diese Voraussetzungen indessen nicht.
Ein Leibgeding i. S. v. Art.15 PrAGBGB hat in der Regel die Gewährung des Unterhalts (Wohnung, Naturalleistungen oder/
und eine Rente und Dienste) zum Inhalt, wobei dem Altenteiler
ein Wohnungsrecht an einem bestimmten Teil des überlassenen Grundstücks gewährt wird. Auf der anderen Seite soll in
Verbindung damit dem Übernehmer ein Gut oder ein Grundstück überlassen werden, kraft dessen Nutzung er sich seine
eigene Lebensgrundlage schaffen und gleichzeitig den dem Altenteiler geschuldeten Unterhalt gewinnen kann (BGH MDR
1964, 741).
Es ist zwar in der Rspr. anerkannt, daß unter Umständen — jedenfalls bei städtischen Grundstücken, die keine bäuerliche
Versorgung aus der Parzelle ermöglichen — die Gewährung der
Wohnung für die Eltern allein ausreichen kann (OLG Hamm
Rpfleger 1986, 270; RGZ 152, 104). Maßgeblich und unverzichtbar ist jedoch, daß dem Übernehmer aufgrund der Übertragung des Grundstücks die Möglichkeit der Begründung einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage geschaffen wird, was
bei einem reinen Wohngrundstück nicht der Fall ist (BGH MDR,
1964, 741). Zwar hat das RG in der zitierten Entscheidung bezüglich eines städtischen Grundstücks ausgesprochen, daß im
allgemeinen die Gewährung der Wohnung für sich allein die
Leistung ist, die der Übernehmer dem Übergeber als Unterhaltsbeitrag aus dem Grundstück leisten kann; die Entscheidung des RG läßt jedoch nicht erkennen, ob dem Übernehmer
durch die Übertragung des Grundstücks die Möglichkeit der
Begründung einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage geschaffenworden ist. Die Kammer folgt daher der Rspr. des BGH
(MDR 1964, 741), wonach neben der Einräumung eines Wohnungsrechtsfürden Altenteiler als weiteres Merkmal des mit einem Altenteil verbundenen Überlassungsvertrages „ein Nachrücken der folgenden Generation in eine die Existenz wenigstens teilweise begründende Wirtschaftseinheit unter Abwägung der Interessen des abziehenden Altenteilers und des
nachrückenden Angehörigen der nächsten Generation" hinzukommen muß. Ein solcher Sachverhalt lag jedoch der Entscheidung des OLG Hamm (Rpfleger 1986, 270) zugrunde,
nach der die Mutter ihrem Sohn einen Gaststättenbetrieb und
die dazugehörigen Grundstücke „ersichtlich zur Existenzsicherung" übergeben hat.
§ 2 des notariellen Vertrages vom 27.11.1984 spricht zwar— entsprechend der Entscheidung des RG (RGZ 152, 104) — i. V. m.
dem Verwandtschaftsgrad zwischen der Bekl. und der Verstorbenen für einen gewissen Versorgungscharakter des Vertrages. Es findet sich jedoch nichts, was für die Schaffung einer
Lebensgrundlage für die Bekl. durch die Übertragung des
Hausgrundstücks spricht. Nach dem Inhalt des notariellen Vertrages handelt es sich um ein kleines Grundstück (376 m2 ), das
nach dem Schreiben des Oberstadtdirektors der Stadt S Einfamilienhauscharakter hat. Der Verkehrswert ist in der notariellen
Urkunde mit 150.000,— DM angegeben, der Mietwert in dem
vorerwähnten Schreiben des Oberstadtdirektors mit 4,— DM/
m2 . Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit die Übertragung des
betreffenden Hausgrundstücks auf die Bekl. dieser zum Aufbau oder zur Sicherung einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen könnte bzw. konnte. Entsprechend hat der BGH
(MDR 1964, 741) entschieden, daß die Überlassung eines reinen Wohngrundstücks für sich selbst noch keine Existenzgrundlage darstellt.
Da nach alledem kein Vertrag i. S. v. Art. 96 EGBGB und Art. 15
PrAGBGB vorliegt, findet die letztgenannte Ausnahmeregelung keine Anwendung. Eine analoge Anwendung kommt
Heft Nr.9 • MittRhNOtK • September 1989
5. Familienrecht/Vollstreckungsrecht — Anwendung des
§ 1362 BGB auf nichteheliche Lebensgemeinschaften
(OLG Köln, Urteil vom 15.3.1989 —6 U 191/88)
BGB §§ 1362; 1006
ZPO § 771
§ 1362 BGB findet auf nichteheliche Lebensgemeinschaften
keine Anwendung.
(Leitsatz nicht amtlich)
Zum Sachverhalt:
Der Bekl. hat gegen Herrn X Forderungen aus Steuerrückständen in
Höhe von 18.640,— DM. Herr X ist mit der KI. befreundet und seit dem
Jahr 1984 in der von ihr gemieteten Wohnung gemeldet. Zur Durchführung der Zwangsvollstreckung ließ der Gerichtsvollzieher im Jahr 1988
die Wohnung der Ki. öffnen und pfändete dort verschiedene Gegenstände wie Teppiche, ein Roulettegerät und mehrere Bilder.
Die KI. hat vorgetragen, sie sei Eigentümerin der gepfändeten Sachen,
was eine Unzulässigkeit der Pfändung zur Folge habe.
Der Bekl. hat die Ansicht vertreten, für das Eigentum des Vollstrekkungsschuldners spreche die Vermutung der §§ 739 ZPO, 1362 BGB.
§ 1362 BGB finde auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften im
Wege der Analogie Anwendung, Der Gesetzgeber habe bei Neufassung
dieser Regelung im Jahre 1957 die nichteheliche Lebensgemeinschaft
nicht näher berücksichtigt, da diese damals als sittenwidrig empfunden
worden sei. Es liege deshalb eine Regelungslücke vor. Nach dem Zweck
des § 1362 BGS solle der außenstehende Gläubiger vor einer Überprüfung der Intern der Lebensgemeinschaft geschützt werden. Für den
Schuldner ergebe sich bezüglich der Eigentumslage an angeschafften
oder eingebrachten Gegenständen kein Unterschied, ob eine Ehe bestehe oder nicht. Ein Unrecht entstehe ihm durch die analoge Anwendung des § 1362 BGB nicht. Da der Gerichtsvollzieher in der Wohnung
leicht feststellen könne, ob es sich um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft handele, sei eine entsprechende Anwendung des § 1362
BGB auch praktikabel.
Aus den Gründen:
Die Vollstreckungsmaßnahmen des Bekl. in die Gegenstände
in der Wohnung der KI. waren unzulässig, da der KI. zumindest
als Miteigentümerin der gepfändeten Sachen ein die Veräußerung hinderndes Recht i. S. d. § 771 Abs.1 ZPO zusteht. Gern.
§§ 1008, 1006 BGB wird das Miteigentum der KI. vermutet, da
sie als Mieterin der Wohnung, in weicher sich die gepfändeten
Sachen befunden haben, zumindest Mitbesitz an den Sachen
hatte. Dem steht die Vermutung der §§ 739 ZPO, 1362 BGB
nicht entgegen, da die KI. mit dem Vollstreckungsschuldner
nicht verheiratet ist und diese Vorschrift auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht entsprechend anwendbar ist.
Die Frage einer analogen Anwendung des § 1362 BGB
auf nichteheliche Lebensgemeinschaften ist in Rspr. und
Lit. umstritten (für eine analoge Anwendung u. a.: LG Hagen,
Urteil vom 10.7. 1987 — 11 S 249/87; MünchKomm/Wacke,
§ 1362 BGB, Rd.-Nr.11; Thomas/Putzo, 15. Aufl., § 739 ZPO,
Anm. 2; dagegen: LG Frankfurt NJW 1986, 729; Baur/Stürner,
Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht,
11. Aufl. 1983, Rd.-Nr. 288; Brox, FamRZ 1981, 1125, 1127
m. w. N.; RGRK/Wenz, § 1362 BGB, Rd.-Nr. 3; Stein/Jonas/
Münzberg, §739 ZPO, Rd.-Nr.11; Baumbach/Lauterbach/
Albers/Hartmann, 47. Aufl., § 739 ZPO Anm.1 B; Zöllen/
Stöber, 15. Aufl., § 739 ZPO, Rd.-Nr.13; Weimar, JR 1982, 324).
Nach Ansicht des Senats liegen die Voraussetzungen für eine
analoge Anwendung nicht vor. Zunächst steht der Rechtscharakter des § 1362 BGB einer analogen Anwendung ent195

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

LG Duisburg

Erscheinungsdatum:

15.02.1989

Aktenzeichen:

6 O 353/88

Erschienen in:

MittRhNotK 1989, 194

Normen in Titel:

EGBGB Art. 96; BSHG § 90; PrAGBGB Art. 15 § 9